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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: BVerwG 1 CB 47.90

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Bestellung eines Vertreters für einen prozessunfähigen Kläger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 47.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.10.1990 - AZ: 8 B 69.90

Prozessführer

1. Herr ...

2. ...

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 1990 werden zurückgewiesen.

Die Revisionen der Revisionskläger gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt fünf Sechstel, Rechtsanwalt Moser ein Sechstel der Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 7.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorliegen einer dieser Zulassungsvoraussetzungen wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

3

In der Beschwerdeschrift wird zunächst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beantwortende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage für einen noch nicht volljährigen und damit prozeßunfähigen Kläger durch das Prozeßgericht ein Prozeßpfleger zu bestellen sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Für die Bestellung eines Prozeßpflegers im Verwaltungsstreitverfahren sind nach § 62 Abs. 3 VwGO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Nach dem hier allein einschlägigen § 57 Abs. 1 ZPO kommt die Bestellung eines besonderen Vertreters durch den Vorsitzenden des Prozeßgerichts auf Antrag nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß der Beklagte prozeßunfähig und mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, d.h. der Eintritt des gesetzlichen Vertreters in das Gerichtsverfahren sich so verzögern würde, daß dem Kläger dadurch unverhältnismäßig hoher Schaden entstünde (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 16. Aufl. 1990, § 57 ZPO Rdnr. 1). Grundgedanke der Vorschrift ist es, daß die Geltendmachung von Rechten nicht an der Vertretungslosigkeit des Gegners scheitern darf (BGHZ 93, 1 <10>[BGH 07.11.1984 - IVb ZB 830/81]; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl. 1990, § 57 ZPO Anm. 1 c). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nach ihrem Wortlaut bei einem prozeßunfähigen Kläger ohne gesetzlichen Vertreter nicht vor.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus die Bestellung eines Vertreters auch für den prozeßunfähigen Kläger im Bereich der Eingriffsverwaltung erforderlich, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. (BVerwGE 23, 15 <16>[BVerwG 03.12.1965 - VII C 90/61]; Urteil vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 9.73 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 12; Beschluß vom 21. August 1979 - BVerwG 7 B 143.77 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14; Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 2 B 127.86 - Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2). Maßgebend ist dabei die Erwägung, daß die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozeß vergleichbar sei. Bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage ist die Rechtsstellung des Klägers demgegenüber der eines Beklagten im Zivilprozeß nicht vergleichbar. Er wird nicht unzumutbar dadurch gefährdet, daß seine Klage wegen fehlender Prozeßfähigkeit abgewiesen wird. Denn auch nach Abweisung der Klage ist er nicht gehindert, seinen Antrag durch seinen (inzwischen bestellten) gesetzlichen Vertreter oder, wenn er wie hier mittlerweile prozeßfähig geworden ist (vgl. Art. 1 § 68 Abs. 1 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 - BGBl. I S. 1354 -), selbst zu stellen und notfalls vor Gericht zu verfolgen (Urteil vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 9.73 - a.a.O.).

6

Eine gleiche Beurteilung wie im Bereich der Eingriffsverwaltung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht deshalb geboten, weil gegen den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Abschiebungshaft angeordnet und ihm im vorliegenden Verfahren durch den Beklagten mitgeteilt worden war, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Denn es geht im vorliegenden Verfahren nicht um eine mittlerweile wieder aufgehobene Abschiebungshaft oder andere Eingriffsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts, sondern allein, wie auch die Beschwerdeführer einräumen, um den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes.

7

Insoweit hält das Bundesverwaltungsgericht allein für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe die Bestellung eines Vertreters in dem Sonderfall für erforderlich, daß die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit auf demselben Mangel beruht, der auch zur Prozeßunfähigkeit führt. Ansprüche wegen dieser Behinderung sollen nicht an dem Fehlen der Prozeßfähigkeit scheitern (BVerwGE 25, 36 <40>[BVerwG 31.08.1966 - V C 223/65];  30, 24 <26>[BVerwG 05.06.1968 - V C 116/67]). Eine damit vergleichbare Fallkonstellation liegt bei einer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage ersichtlich nicht vor.

8

Hat das Berufungsgericht dadurch, daß es dem Kläger keinen Prozeßpfleger bestellt hat, nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, dann erledigt sich auch die weiterhin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer derartigen Verfahrensrüge Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 oder zulassungsfreie Revision nach § 133 Nr. 3 VwGO einzulegen ist (vgl. dazu Beschluß vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 46.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 29). Sie könnte nach dem Fortfall der zulassungsfreien Revision aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) der Sache grundsätzliche Bedeutung ohnehin nicht verleihen. Im übrigen wäre eine derartige das richtige Rechtsmittel betreffende Frage nicht in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden, sondern wäre diesem vorgelagert.

9

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift gerügten Nichtanwendung der §§ 62 Abs. 3 VwGO, 57 Abs. 1 ZPO ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer darüber hinaus, die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Bestellung eines Prozeßpflegers daraus ableiten zu können, daß in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren entgegen einer von ihnen behaupteten Verwaltungspraxis keine Bestellung eines gesetzlichen Vertreters veranlaßt worden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gehalten war, vor seinen wiederholten Nachfragen beim Kläger zu dessen kurdischer Volkszugehörigkeit und zur Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Amts wegen beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines geeigneten Vertreters zu veranlassen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Selbst wenn ein derartiges Unterlassen einen Mangel des Verwaltungsverfahrens darstellen würde, könnte dies für sich genommen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen, da als Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommen. Ein derartiger Verfahrensmangel würde auch nicht dazu führen, daß das Berufungsgericht seinerseits über die vorstehend genannten Maßstäbe hinaus zur Bestellung eines Prozeßpflegers verpflichtet gewesen wäre und insoweit ein gerichtlicher Verfahrensmangel vorgelegen hätte.

10

Dem Kläger ist durch die Nichtbestellung eines Prozeßpflegers entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht rechtliches Gehör versagt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Er gebietet aber nicht, bei Klagen Prozeßunfähiger durch Bestellung eines Prozeßpflegers auch außerhalb der gesetzlich gebotenen Fälle in der Sache selbst einen Vortrag und eine Entscheidung zu ermöglichen. Der Kläger hatte hier auch ausreichend Gelegenheit, im Berufungsverfahren zur Frage seiner Prozeßfähigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

11

Die Beschwerdeführer rügen weiterhin, daß das Berufungsgericht nicht antragsgemäß das Verfahren ausgesetzt habe, bis das zuvor angerufene Amtsgericht über die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers entschieden habe oder infolge der seit dem 1. Januar 1991 eingetretenen neuen Rechtslage der Kläger selbst prozeßfähig geworden sei. Damit wird ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht dargetan. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht die dem Endurteil vorangegangenen Entscheidungen des Berufungsgerichts, sofern sie unanfechtbar sind. Demgemäß ermöglicht eine Verfahrensrüge, die sich auf eine derartige Vorentscheidung bezieht, für sich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32). Zu diesen Vorentscheidungen gehören auch Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, mit denen die - gemäß § 94 VwGO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende - Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird (Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4). Sie sind gemäß § 152 VwGO unanfechtbar. Daß die in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens erst in dem nachfolgenden Urteil des Berufungsgerichts näher begründet worden sind, ist insoweit unschädlich.

12

Von der Prüfungsbeschränkung des § 548 ZPO wird allerdings die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge erfaßt. Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die Folgerungen nachzuprüfen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die Entscheidung gezogen hat (BVerwGE 39, 319 <323>[BVerwG 17.02.1972 - VIII C 84/70]). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Aussetzung des Verfahrens sei im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen, zeigt allerdings keinen Verfahrensmangel auf, der zur Zulassung der Revision führt. Denn dem Kläger bleibt es unbenommen, nach Erlangung der Prozeßfähigkeit erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und im Falle ihrer Versagung die Gerichte anzurufen.

13

Zur Auferlegung der Kosten des Verfahrens an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend, sondern beanstandet lediglich die Entscheidung als unrichtig (vgl. im übrigen Beschluß vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 63.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55).

14

II.

Die auf § 133 Nr. 3 VwGO gestützte Verfahrensrevision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1. VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

15

Nach § 133 Nr. 3 VwGO kann die (zulassungsfreie) Verfahrensrevision darauf gestützt werden, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Die unzureichende Vertretung des Klägers im Berufungsverfahren leitet die Revision allein aus der unterlassenen Bestellung eines Prozeßpflegers nach §§ 62 Abs. 3 VwGO, 57 Abs. 1 ZPO ab. Bestand eine solche Verpflichtung - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht, durfte das Berufungsgericht den Kläger als prozeßunfähig behandeln und aus diesem Grunde die Berufung zurückweisen. Eine Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 3 VwGO kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

16

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der in seinem Namen eingelegten Rechtsmittel als Unterlegener zu tragen, weil er mittlerweile prozeßfähig geworden ist (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 1 § 68 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 - BGBl. I S. 1354 -) und daher die Prozeßführung in der Beschwerde- und Revisionsinstanz durch Rechtsanwalt Moser genehmigen durfte und durch seine mit Schriftsatz vom 16. Januar 1991 nachgereichte Erklärung auch genehmigt hat. Für die Berufungsinstanz bleibt es demgegenüber bei der getroffenen Kostenentscheidung, weil insoweit eine rückwirkende Genehmigung der Prozeßführung nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 [BGH 17.04.1984 - GmS-OGB - 2/83]). Soweit Rechtsanwalt Moser die Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat, hat er, weil unterlegen, die Kosten zu tragen.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Dabei ist die Bedeutung der Sache nach dem Regelstreitwert von 6.000 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) zuzüglich der durch die besonderen Rechtsmittel von Rechtsanwalt Moser einzubeziehenden Kosten der Vorinstanzen von 1.300 DM zu bewerten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 7.300 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper