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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1980, Az.: BVerwG 5 C 046.78

Antrag auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Prozessunfähigkeit des Klägers; Rüge von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 046.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.06.1978 - AZ: 34 XII 74

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1978 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, der Kläger sei prozeßunfähig. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei der Kläger prozeßfähig; die geltend gemachten Ansprüche seien allerdings nicht begründet.

2

Gegen dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Verfahrensfehler rügt. Er macht zunächst Ausführungen darüber, daß das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Verfahrensmängel aufweise und trägt dann weiter vor: Die Frage der fehlenden Prozeßfähigkeit berechtige zur zulassungsfreien Revision; sie stelle einen absoluten Revisionsgrund dar. An diesem Sachverhalt ändere nichts, daß das Berufungsgericht nicht mehr von seiner - des Klägers - fehlenden Prozeßfähigkeit ausgegangen sei, sondern in der Sache selbst entschieden habe. Dadurch habe er eine Tatsacheninstanz verloren, weil in der ersten Instanz nicht in der Sache selbst entschieden worden sei.

3

In einem Schriftsatz, der nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung eingegangen ist, trägt der Kläger ferner vor: Er sei in der Berufungsinstanz nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig wegen fehlender Prozeßfähigkeit abgewiesen habe. Das Berufungsgericht hätte ihm einen Vertreter bestellen müssen.

4

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er hält die Revision für unzulässig.

5

II.

Die Revision ist unzulässig, weil der Kläger einen Verfahrensfehler, der zur zulassungsfreien Revision berechtigt, nicht hinreichend darlegt.

6

Ohne Zulassung kann eine Revision nur dann in zulässiger Weise eingelegt werden, wenn einer der wesentlichen Verfahrensmängel gerügt wird, die in § 133 VwGO abschließend aufgeführt sind. Dabei reicht die bloße Benennung eines entsprechenden Verfahrensfehlers nicht aus. Der Revisionsführer ist vielmehr nach § 139 Abs. 1 und 2 VwGO gehalten, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen zu bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben. Daran fehlt es hier.

7

Offenbleiben kann, ob das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. November 1978, der nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist, neues Vorbringen enthält, das als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden könnte, oder ob dieses Vorbringen nur als eine Ergänzung und Klarstellung der früheren, rechtzeitig vorgelegten Revisionsbegründung zu werten ist. Auch wenn man zugunsten des Klägers von der zuletzt genannten Annahme ausgeht, ist insgesamt einer der in § 133 VwGO aufgezählten Verfahrensmängel nicht dargelegt. Unbeachtet bleiben müssen dabei zunächst die Ausführungen in der Revisionsbegründung, die sich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beziehen. Etwaige Verfahrensfehler in der ersten Instanz hätte der Kläger vor dem Berufungsgericht rügen müssen. Gegenstand einer Verfahrensrevision können nur wesentliche Mängel im Sinne des § 133 VwGO sein, die das Verfahren vor dem Berufungsgericht betreffen. Dazu läßt das Vorbringen des Klägers lediglich erkennen, daß er den in § 133 Nr. 3 VwGO geregelten Tatbestand geltend machen will, wonach ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Ein solcher Verstoß kommt dann in Betracht, wenn eine in Wahrheit prozeßunfähige Partei vom Gericht für prozeßfähig gehalten wird. Daß dieser Sachverhalt hier gegeben sei, wird jedoch in der Revisionsbegründung nicht dargelegt. Die darin allein angeführte "Frage der fehlenden Prozeßfähigkeit" reicht dazu nicht aus. Der hier in Rede stehende Verfahrensmangel wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger, anders als das Berufungsgericht unter Anführung von Gründen näher ausgeführt hat, prozeßunfähig wäre. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte für eine zulässige Verfahrensrevision diese Tatsache näher dargelegt werden müssen. Zu diesem entscheidenden Punkt enthält jedoch das gesamte Vorbringen in der Revisionsinstanz keinerlei Ausführungen. Auch sinngemäß läßt sich aus der Revisionsbegründung nicht herleiten, der Kläger wolle der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen, daß er prozeßfähig sei. Für eine gegenteilige Schlußfolgerung läßt sich vielmehr anführen, daß der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, er habe vor dem Verwaltungsgericht bestritten, prozeßunfähig zu sein.

8

Die vom Kläger weiterhin erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, ihm einen Vertreter zu bestellen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Ob ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO bezeichnet ist, entscheidet sich hier allein danach, ob hinreichend dargelegt ist, der Kläger sei prozeßunfähig. Erst daran könnte sich die weitere Überlegung anschließen, ob das Gericht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger einen Vertreter zu bestellen (§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 57 ZPO). Diese Überlegung bezöge sich im übrigen nicht auf Verfahrensmängel, die nach § 133 VwGO zu einer zulassungsfreien Revision berechtigen, sondern auf Verfahrensvorschriften, deren Verletzung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden müßte. Das gleiche gilt auch für das Vorbringen des Klägers, ihm sei eine Tatsacheninstanz verlorengegangen. Sollte er damit geltend machen wollen, das Berufungsgericht habe in fehlerhafter Weise die nach § 130 VwGO bestehenden Möglichkeiten der Zurückverweisung verkannt, so könnte eine entsprechende Rüge nur Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein.

9

Ist nach alledem die Revision unzulässig, so ist sie durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rotter
Bermel