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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1986, Az.: BVerwG 2 B 127.86

Nichtzulassung einer Revision; Prozessfähigkeit eines Klägers; Anspruch auf rechtliches Gehör; Pflicht zur Sachaufklärung eines Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 127.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.08.1986 - AZ: 15 A 2320/83

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 1986
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob das Berufungsgericht die Bestellung eines Pflegers für den Kläger ablehnen dürfe, obwohl es diesen für partiell prozeßunfähig ansieht, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Nach § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 57 ZPO ist die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Prozeßgericht nur für den Fall vorgesehen, daß der Beklagte nicht prozeßfähig und mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus die Bestellung eines Vertreters auch für den prozeßunfähigen Kläger in engen Grenzen in bestimmten Fällen für erforderlich erklärt worden, so auf dem Gebiet der Sozialhilfe, wenn die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit auf demselben Mangel beruht, der auch zur Prozeßunfähigkeit führt (BVerwG 25, 36; 30, 24), oder auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung (BVerwGE 23, 15; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 9.73 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 12>; Beschluß vom 21. August 1979 - BVerwG 7 B 143.77 - <Buchholz § 310 § 62 Nr. 14>). Maßgebend ist im letzteren Falle die Erwägung, daß die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozeß vergleichbar sei. Das trifft auf die Erhebung beamtenrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht zu.

4

Dem Beschwerdevorbringen ist auch kein Verfahrensmangel zu entnehmen, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte.

5

Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger verfahrensfehlerhaft keinen Prozeßpfleger bestellt und damit zugleich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, nicht durchgreift. Da der Kläger eine Verpflichtungsklage erhoben hat, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO nicht vor. Im übrigen hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, im Berufungsverfahren zur Frage seiner Prozeßfähigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

6

Die Beschwerde rügt weiter ohne Erfolg, der Sachverständige, Arzt für Pyschatrie ... hätte erst am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. August 1986 auf Grund des vom Kläger während dieser Zeit gezeigten Verhaltens eine abschließende Stellungnahme abgeben dürfen und dabei auch die Gegendarstellung des Klägers zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 23. Juni 1986 berücksichtigen müssen; das Gericht hätte sich nicht über die abweichenden Gutachten von Dr. B. und Dr. ... (vom 31. Januar 1984) hinwegsetzen dürfen, sondern hätte vielmehr ein Obergutachten einholen müssen. Diese Rüge ist unsubstantiiert. Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel im Rahmen der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nach seinem Ermessen. Dies gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens für erforderlich hält (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens kann deshalb nur verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 21>). - Im übrigen hat der Sachverständige ... ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vor dem Berufungsgericht am 29. August 1986 teilgenommen und sein unter dem 23. Juni 1986 schriftlich erstelltes Gutachten erläutert. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Fragen an den Sachverständigen. Der Sachverständige ist im Einvernehmen mit den Beteiligten, auch mit dem des Klägers, entlassen worden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer