Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1979, Az.: BVerwG 7 B 143/77
Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 143/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.08.1977 - V OVG A 20/76
- BVerwG - 31.10.1978 - AZ: BVerwG 7 B 143/77
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. August 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. August 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt mit der Wiederaufnahmeklage die Nichtigerklärung der Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 12. Mai 1970 - III A 96/68 - und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. November 1973 - II OVG A 84/70 -, in denen die Klage des Klägers auf Unterlassung von gegen ihn gerichteten Überwachungsmaßnahmen und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn durchgeführten Überwachungsmaßnahmen wegen Prozeßunfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. August 1977 die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen, weil der Nichtigkeitsgrund vom Kläger nicht schlüssig behauptet worden sei: Ein Fall der mangelnden Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO habe hier nicht vorgelegen, weil im Vorprozeß ausschließlich um die Prozeßfähigkeit des Klägers gestritten worden sei. In diesem Streit sei der Kläger als proseßfähig anzusehen gewesen, da er nicht von der Prozeßführung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Deswegen stelle sich auch nicht die Frage, ob dem prozeßunfähigen Kläger entsprechend § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen gewesen sei. Im übrigen liege kein Fall der Eingriffsverwaltung vor, für den in der Rechtsprechung eine Vertreterbestellung bejaht werde. Die vom Kläger behaupteten Eingriffe in seine Intimsphäre seien lediglich Auswirkungen seiner geistigen Erkrankung. In dem Wiederaufnahmeverfahren bestehe keine Veranlassung, die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers erneut zu prüfen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung des gesamten Beschwerdevorbringens an seiner Beurteilung in seinem Armenrechtsbeschluß vom 31. Oktober 1978 fest. Danach treffen die geltend gemachten Verfahrensmängel der ungenügenden Sachaufklärung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.
Das Oberverwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß die vorliegende Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO), weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht schlüssig dargetan ist. Das den Vorprozeß abschließende Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 1973 hatte allein die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers zum Gegenstand. In diesem Streit war der Kläger als prozeßführungsbefugt anzusehen, weswegen ein Fall der mangelnden Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorlag. In dem Vorprozeß konnte das Oberverwaltungsgericht auch ohne Erhebung weiterer Beweise die Prozeßunfähigkeit des Klägers für das damals anhängige Verfahren feststellen, weil schon die Art und Weise der Prozeßführung des Klägers offensichtlich ergab, daß die von ihm behaupteten Überwachungsmaßnahmen durch kriminelle Elemente, Psychiater und den Verfassungsschutz auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhte. Kennzeichnend hierfür war der Vortrag des Klägers, daß das von dem Verwaltungsgericht über seine, des Klägers, Prozeßfähigkeit eingeholte Gutachten nicht von dem mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten ... vom ... ... sondern von dem Psychiater Dr. ... von der ... ... stamme, daß Dr. ... der Psychiater Dr. ... aus ... - diese werden vom Kläger teilweise miteinander identifiziert - die Urheber der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seien, daß in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 1970 der als Berichterstatter tätig gewesene Verwaltungsrichter ... sich unter Täuschung der anderen durch den Psychiater Dr. ... habe vertreten lassen, daß die als Protokollführerin eingesetzte Frau ... sich unter Täuschung der anderen durch Frau ... habe vertreten lassen und daß der - nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als Vertreter der Beklagten erschienene - ... sich unter Täuschung der anderen von einem Herrn ..., einem Freund von Dr. ..., habe vertreten lassen (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 31. Oktober und 9. November 1973 sowie Bericht des Klägers über die Sitzung des Verwaltungsgerichts und Kommentar des Klägers zu dem Gutachten durch Dr. med. ... die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 13. November 1973 überreicht hat). Der Kläger hat sogar vor dem Oberverwaltungsgericht einen Beweisantrag darüber gestellt, ob das Verwaltungsgericht wegen des vom Kläger behaupteten Austausches von Gerichtspersonen und Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen offensichtlich krankhaften Vortrag des Klägers in seinem Urteil vom 13. November 1973 bei der Bejahung der Prozessunfähigkeit des Klägers gewürdigt. Art und Inhalt der damaligen Prozeßführung des Klägers deuteten in der Tat in einer auch dem Laien erkennbaren Weise eindeutig darauf hin, daß die angeblichen Verfolgungsmaßnahmen, deren Unterlassung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kläger begehrte, auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhten. Bei diesem Sachverhalt bestand für das Oberverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, dem prozeßunfähigen Kläger gemäß § 62 Abs. 3 VwGO, § 57 ZPO einen Vertreter zu bestellen, wie der Senat auch in seinem - die vom Kläger gegen die Freie und Hansestadt Hamburg erhobene, im wesentlichen gleichartige Klage betreffenden - Beschluß vom 30. Januar 1970 - BVerwG 7 B 29.69 - entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei der vom Kläger seinerzeit erhobenen Unterlassungs- und Feststellungsklage betreffend Überwachungsmaßnahmen, die, wie gesagt, auf krankhaften Wahnvorstellungen des Klägers beruhten, nicht um Akte der Eingriffsverwaltung, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig dem prozeßunfähigen Kläger ein Vertreter zu bestellen ist (BVerwGE 30, 24 [26 f.]). Der Kläger hatte in dem durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 1973 erledigten Verfahren auch hinreichend Gelegenheit, zur Frage seiner Prozeßfähigkeit und seinem damit in Zusammenhang stehenden sachlichen Begehren Stellung zu nehmen, so daß dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt wurde; im übrigen würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Nichtigkeitsgrund abgeben.
Bei dem gegebenen Sachverhalt hatte das Oberverwaltungsgericht auch keinen Anlaß, vor seiner Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage erneut Beweis über die Prozeßfähigkeit des Klägers zu erheben. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nunmehr nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen als geschäftsfähig und damit als proseßfähig anzusehen ist. Da der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren ebenfalls hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, scheidet auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen