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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1978, Az.: BVerwG 7 B 143/77

Antrag auf Bewilligung von Armenrecht für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens; Revisionsrechtliche Rüge der unterlassenen Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozessfähige Partei; Gerichtliche Beurteilung der vom Kläger behaupteten behördlichen Eingriffe in die Intimsphäre als Produkte seiner geistigen Erkrankung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 143/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.08.1977 - V OVG A 20/76
nachfolgend
BVerwG - 21.08.1979 - AZ: BVerwG 7 B 143/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. August 1977 das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt mit der Wiederaufnahmeklage die Nichtigerklärung der Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 12. Mai 1970 - III A 96/68 - und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. November 1973 - II OVG A 84/70 -, in denen die Klage des Klägers auf Unterlassung von gegen ihn gerichteten Überwachungsmaßnahmen und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn durchgeführten Überwachungsmaßnahmen wegen partieller Prozeßunfähigkeit des Klägers für diesen Rechtsstreit als unzulässig abgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. August 1977 die auf § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen, weil der Nichtigkeitsgrund vom Kläger nicht schlüssig behauptet worden sei: Ein Fall der mangelnden Vertretung nach § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO habe hier nicht vorgelegen, weil im Vorprozeß ausschließlich um die Prozeßfähigkeit des Klägers gestritten worden sei und der Kläger in diesem Streit als prozeßfähig angesehen worden sei, solange er nicht von der Prozeßführung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Deswegen stelle sich auch nicht die Frage, ob dem prozeßfähigen Kläger entsprechend § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen gewesen sei. Im übrigen liege kein Fall der Eingriffsverwaltung vor, für den in der Rechtsprechung eine Vertreterbestellung bejaht werde. Die vom Kläger behaupteten Eingriffe in seine Intimsphäre seien lediglich Auswirkungen seiner geistigen Erkrankung. In dem Wiederaufnahmeverfahren bestehe keine Veranlassung, die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers erneut zu prüfen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bittet er um Bewilligung des Armenrechts.

3

Das Armenrecht ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde müßte zurückgewiesen werden, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel der ungenügenden Sachaufklärung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegen und deswegen der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt.

4

Der Kläger irrt, wenn er meint, das Berufungsgericht habe nicht ohne nähere Sachaufklärung davon ausgehen dürfen, die von ihm behaupteten Eingriffe in die Intimsphäre als Produkte einer geistigen Erkrankung zu kennzeichnen, und dementsprechend die im Vorprozeß unterbliebene Bestellung eines Vertreters auch nicht als rechtlich unerheblich werten dürfen. Der Senat hat bereits in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Rechtsstreit, in dem der Kläger im August 1968 gegen die Freie und Hansestadt Hamburg eine im wesentlichen gleiche Klage mit dem im wesentlichen gleichen Sachvortrag wie hier gegen das Land Niedersachsen erhoben hatte und die Klage ebenfalls von den Vorinstanzen (Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. September 1968 - II VG 666/68 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 1968 - Bf. I 92/68 -) mangels Prozeßfähigkeit des Klägers als unzulässig angesehen worden war, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluß vom 13. Januar 1970 - BVerwG 7 B 29.69 - entschieden, es sei nicht erforderlich gewesen, dem prozeßunfähigen Kläger einen Vertreter zu bestellen, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu verneinen sei. Der Senat hat sich in jenem Beschluß auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 24 [27]) bezogen, nach der es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein könne, in jedem Falle für die ausreichende Vertretung des Prozeßunfähigen zu sorgen. Der Senat hat ferner in jenem Beschluß ausgesprochen, daß die Unterlassungs- und Feststellungsklage keine Akte der Eingriffsverwaltung betreffe, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 15, 25, 36) regelmäßig ein Vertreter zu bestellen ist, daß die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der partiellen Prozeßunfähigkeit des Klägers nicht zu beanstanden sei und auf Grund der eigenen Schriftsätze kein Zweifel daran bestehe, daß der Kläger an Verfolgungswahn leide. Für den hier vorliegenden Rechtsstreit gilt die gleiche Beurteilung. Wegen der Prozeßunfähigkeit des Klägers brauchte daher in dem Vorprozeß keine weitere Sachaufklärung über die vom Kläger behaupteten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und demgemäß auch kein Vertreter für den Kläger bestellt zu werden.

5

Da ein Mangel der gesetzlichen Vertretung ausscheidet, kommt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in Betracht. Im übrigen hat der Kläger sowohl in dem Vorprozeß als auch in dem Wiederaufnahmeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zur Frage seiner Prozeßfähigkeit als auch zu seinem sachlichen Klagebegehren gehabt, womit dem rechtlichen Gehör genügt worden ist.