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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1982, Az.: BVerwG 1 C 63.79

Rechtmäßigkeit einer auf Dauer ausgelegten Gewerbeuntersagung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision ; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 63.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.10.1978 - AZ: 57 VI 78

Fundstelle

  • NVwZ 1982, 499 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall einer unwirksamen Vollmachterteilung.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 1978 wird verworfen.

Die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Auf den Namen der Klägerin wird seit dem 1. April 1963 das Gewerbe "Anbringen von Eternitverkleidungen" betrieben. Dem Ehemann der Klägerin wurde die Ausübung eines entsprechenden Gewerbes mit unanfechtbar gewordenem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. April 1969 auf Dauer untersagt.

2

Mit Bescheid vom 2. Juli 1975 untersagte die Beklagte der Klägerin, als selbständige Gewerbetreibende gewerbliche Leistungen jeder Art zu erbringen oder zu vermitteln. In der Begründung vertrat die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe ihre Gewerbeausübung im wesentlichen nur darauf abgestellt, ihre Kunden zu übervorteilen, und räume bei der ordnungswidrigen Durchführung ihrer Geschäfte ihrem Ehemann, über dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestandskräftig entschieden sei, maßgeblichen Einfluß ein.

3

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht rechtfertigte die Gewerbeuntersagung mit dem Hinweis darauf, daß nur auf diese Weise verhindert werden könne, daß die Klägerin ihrem Ehemann dabei helfe, unter Vorschiebung der Klägerin die gegen ihn ausgesprochene Gewerbeuntersagung zu umgehen. Dabei sei ihr zu Recht nicht nur die Ausübung des von ihr betriebenen Gewerbes, sondern auch jede andere gewerbliche Tätigkeit untersagt worden, auf die sie ohne eine entsprechende umfassende Untersagung ausweichen würde. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Es hat die Berufung unter Übernahme der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch Beschluß zurückgewiesen.

4

Gegen diese Berufungsentscheidung haben die Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus ... unter Übersendung einer mit "I. K." unterzeichneten Vollmachtsurkunde vom 20. November 1978 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

5

Die vorgenannten Rechtsanwälte beantragen sinngemäß,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 1978, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Dezember 1977, den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1976 und den Untersagungsbescheid vom 2. Juli 1975 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt die Berufungsentscheidung und bezweifelt darüber hinaus, daß die Rechtsanwälte Dr. ... und ... von der Klägerin wirksam zur Revisionseinlegung bevollmächtigt sind.

8

II.

Die Revision ist unzulässig.

9

Gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 67 Abs. 1 VwGO ist die Revision nur zulässig, wenn sie durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt wird, dem durch den vertretenen Beteiligten schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Rechtsanwälte Dr. ... und ..., die für die Klägerin die Revision eingelegt haben, seien von der Klägerin nicht wirksam bevollmächtigt worden. Die vom Senat im Hinblick auf diese Rüge angestellten Ermittlungen zwingen zu der Schlußfolgerung, daß die vorgenannten Rechtsanwälte nicht in der Lage sind, entsprechend dem gesetzlichen Erfordernis eine von der Klägerin handschriftlich unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorzulegen. Zwar ist eine mit "I. K." unterzeichnete und auf den 20. November 1978 datierte Vollmachtsurkunde zu den Akten gelangt, aber die Ähnlichkeit zwischen dieser Unterschrift und den bei den Akten befindlichen Unterschriften des Ehemannes der Klägerin hat dem Senatsvorsitzenden Veranlassung gegeben, durch - den am Verfahren beteiligten Rechtsanwälten zugeleitete - Verfügung vom 18. Januar 1982 die Klägerin aufzufordern, sich zur Echtheit der Unterschrift der Prozeßvollmacht vom 20. November 1978 zuäußern. Eine Äußerung der Klägerin ist beim Senat nicht eingegangen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1982 ist der Klägerin sodann durch Senatsbeschluß aufgegeben worden, bis 20. Februar 1982 eine anwaltliche Versicherung vorzulegen, daß die bei den Akten befindliche Prozeßvollmacht vom 20. November 1978 von ihr unterschrieben ist, oder eine neue Prozeßvollmacht für das Revisionsverfahren einzureichen. Auch dieser Auflage wurde nicht entsprochen. Im Hinblick auf die Ladung zur weiteren mündlichen Verhandlung ist der Senat lediglich durch einen von Rechtsanwalt Dr. ... unterzeichneten Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ..., und ... vom 16. März 1982 darüber unterrichtet worden, daß "aus Gründen, die mit der rechtlichen Auseinandersetzung selbst nichts zu tun haben," kein Mitglied der Kanzlei den Termin vor dem Senat wahrnehmen werde. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 1982 ist für die Klägerin niemand erschienen.

10

Der Senat mußte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß die Rechtsanwälte Dr. ... und ... im Revisionsverfahren als vollmacht lose Vertreter gehandelt haben, und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO die Revision als unzulässig durch Beschluß verwerfen.

11

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren den Rechtsanwälten Dr. ... und ... aufzuerlegen, weil sie als vollmachtlose Vertreter das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt haben (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 Nr. 39; BFHE 116, 110; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 67 RdNrn. 13, 17; Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 67 RdNrn. 6, 24, 26; Kopp, VwGO 5. Aufl. § 67 RdNrn. 24, 25, 26, 29).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach