Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1963, Az.: 3 StR 29/63
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Untergrundbewegung im Sinne des § 128 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an das Vorliegen unbedingten Gehorsams im Sinne des § 128 Strafgesetzbuch (StGB); Prüfung des Vorliegens einer verfassungsfeindlichen Vereinigung am Beispiel der "National-Jugend Deutschlands" (NJD) und des "Bundes Nationaler Studenten" (BNS) ; Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Rädelsführerschaft im Sinne des§ 90a Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen für das Vorliegen des Straftatbestands der Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften im Sinne des § 93 StGB; Voraussetzungen für das Vorliegen des Straftatbestands der Zerstörung eines öffentlichen Denkmals im Sinne des § 304 StGB; Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der nationalsozialistischen Staatsform als Gewaltherrschaft und Willkürherrschaft im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 29/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 184 - 187
- MDR 1964, 334 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Verbindung, in der Gehorsam gegen unbekannte Obere oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, fällt auch dann unter § 128 StGB, wenn sie nicht geheimgehalten werden soll.
- b)
Unbedingter Gehorsam ist nicht schon dann verlangt und versprochen, wenn die Führung Unterordnung in strikter Weise fordert. Auch enthält das Versprechen, Anordnungen unverzüglich nachzukommen, noch nicht die Bereitschaft, bedingungslos Anordnungen zu befolgen, gleich ob Recht oder Unrecht verlangt wird.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 18. und 20. Dezember 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Dr. Faller, Dr. Schumacher, Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 20. Dezember 1963
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten Be., N., Pa, und P. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch, soweit sie wegen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 8, gegen die Verordnung Nr. 501 der Westalliierten Kommandanten in Berlin und gegen das Berliner Gesetz über die Vereins- und Versammlungsfreiheit verurteilt worden sind,
- b)
im gesamten Strafausspruch, soweit er sie betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Be. und P. werden verworfen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten E., Hö., Ke., L. und La. werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Am 12. Januar 1960 hat der Senat von Berlin festgestellt, daß die "National-Jugend Deutschlands" (NJD) und der "Bund Nationaler Studenten" (BNS) verfassungsfeindliche Vereinigungen seien. Er hat die daher gemäß Art. 9 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vereins- und Versammlungsfreiheit (VVFG) vom 29. September 1950 (GVBl Berlin 1950 I 442) verboten (Amtsblatt für Berlin 1960, 82, 145). Zwischen der in Berlin bestehenden Hochschulgruppe des BNS und der NJD bestand in gewissem Umfang eine Zusammenarbeit.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht in Berlin die Angeklagten Be., N., Pa. und P., die zum "Führungsstab" der NJD gehört haben, verurteilt wegen Teilnahme an einer Untergrundbewegung (§ 128 StGB) und in Tateinheit damit
- a)
Be. und P. je wegen eines Vergehens gegen Art. VII des Kontrollrats-Gesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945,
- b)
Be. und N., je wegen eines Vergehens gegen § 1 b der Verordnung Nr. 501 der Westalliierten Kommandanten vom 11. September 1950 (GVBl Berlin 1950 I 466, 563),
- c)
Be. wegen Vergehens gegen § 9 Abs. 1 VVFG.
Durch dasselbe Urteil hat die Strafkammer die Angeklagten Hö., Ko., L. und La ... verurteilt wegen Rädelsführerschaft im BNS (§ 90 a StGB) in Tateinheit mit Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) und in weiterer Tateinheit damit
- a)
Ke. und La. wegen Vergehens gegen Art. VII des Kontrollrats-Gesetzes Nr. 8, Ke. zugleich wegen Vergehens gegen dessen Art. IV,
- b)
La. wegen Vergehens gegen § 9 Abs. 1 VVFG.
Außerdem hat die Strafkammer die Angeklagten E. sowie Be., P. und Ke. wegen versuchter Zerstörung eines öffentlichen Denkmals (§ 304 StGB) verurteilt.
Das Urteil hat angeordnet, die von der NJD bzw. dem BNS herausgegebenen Zeitschriften "Die Fanfare" und "Student im Volk" sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen.
Sämtliche Verurteilte haben Revision eingelegt, Ihre Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
1.
In der Haupt Verhandlung hatten die Angeklagten Ke., La., L. und Hö. beantragt, den Staatssekretär He. darüber zu vernehmen, daß die Bundesregierung sich mit der Frage eines Verbots des BNS befaßt, aber keine Veranlassung gesehen habe, gegen ihn vorzugehen. Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Beweistatsache ohne Bedeutung für die Entscheidung sei.
Demgegenüber meinen die Beschwerdeführer, für die Frage, wie die politische Richtung des BNS zu beurteilen sei, habe die Auffassung der Bundesregierung von entscheidender Bedeutung sein müssen. Dieser Angriff hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Rüge formgerecht erhoben worden ist, da die Revisionsbegründungen lediglich den Inhalt des Beweisantrages wiedergeben (BGHSt 3, 213). Jedenfalls ist die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), rechtlich fehlerfrei. Die von ihr den Verurteilungen zu Grunde gelegten Strafvorschriften setzen nicht voraus, daß auch - oder gar vorher - die Behörden, hier die Bundesregierung oder der Bundesinnenminister, gegen die verfassungsfeindlichen Betätigungen mit den ihnen nach den Gesetzen zustehenden Mitteln eingeschritten waren (vgl. BGH HuSt I 74, 104; Willms NJW 1957, 567 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]). Infolgedessen kam es in der Tat auf Inhalt und Ergebnis der von den Beschwerdeführern behaupteten Kabinettssitzung rechtlich nicht an, zumal der BNS inzwischen in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik, in denen er namhafte Gruppen unterhielt, verboten worden war, wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen.
2.
Die Rüge, während der Hauptverhandlung sei wiederholt Zuhörern verboten worden mitzuschreiben, haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Revisionsverhandlung fallengelassen.
Sachrügen
A.
National-Jugend Deutschlands (NJD)
Die National-Jugend Deutschlands (NJD) wurde im Februar 1959 in B. gegründet. Ihre Mitglieder kamen großenteils aus dem der Deutschen Partei nahestehenden "Jung-Nationalen Bund" und aus Jugendkreisen der Deutschen Reichspartei. Die NJD hat nur in B. bestanden, zuletzt mit etwa 40 Mitgliedern. In ihrer Satzung heißt es u.a.:
"Die NJD ist eine parteipolitisch unabhängige Bewegung ... Sie bekennt sich zu den Farben schwarz-weiß-rot; sie anerkennt einen demokratischen Staatsaufbau und erstrebt die Zusammenarbeit aller jungen Deutschen für die Erneuerung des Reiches und für eine freiheitliche Gestaltung des Gemeinschaftslebens ...
Die NJD wird geführt durch den Jugendführungsstab, der sich aus dem Stabsführer, seinem Stellvertreter und einer beliebigen Anzahl von Ressortleitern zusammensetzt ..."
Im September 1959 war der Angeklagte Be. zum "Stabsführer" der NJD gewählt worden. Der Angeklagte Pa. gehörte dem Führungsatab als Propagandaleiter und der Angeklagte N. als Schulungsleiter an. Der Angeklagte P. war seit Herbst 1959 der "Fahnenträger" der NJD und gehörte damit zum sogenannten erweiterten Führungsstab der NJD. Die NJD war Mitglied im "Kameradschaftsring Nationaler Jugendverbände (KNJ)", dem damals u.a. der "Bund Heimattreuer Jugend", die "Wiking-Jugend", die "Schiller-Jugend" und der Bund Nationaler Studenten (BNS) angehörten. Sie führte für ihre Angehörigen die Kluft des KNJ ein: blaugraues Fahrtenhemd mit roter Odalsrune auf schwarzem Grund, schwarzes Halstuch und schwarze Hose. Es galt eine einheitliche Grußforn: die Mitglieder der NJD winkelten den rechten Arm in Brusthöhe an Körper an, nahmen, die rechte Hand waagerecht am Herzen, sogenannte stramme Haltung ein und riefen: "Deutschland Heil" oder "Heil Deutschland".
In der von Be. als Stabsführer am 1. Dezember 1959 erlassenen Dienstvorschrift heißt es u.a.:
"Dienst ist Pflicht! ...
Befehlsgewalt hat nur der Stabsführer bzw, sein Stellvertreter oder ein von diesem Beauftragter ...
Anordnungen sind unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern auszuführen. Anordnungen zu strafbaren Handlungen dürfen weder gegeben noch ausgeführt werden ...
Herausforderungen im Dienst werden nicht beantwortet, wenn kein Befehl ausgegeben wird ..."
I.
Gegen die Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden unter der Beschuldigung, Rädelsführer einer, verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) und Mitglieder einer Verbindung, in der unbedingter Gehorsam versprochen worden sei (§ 128 StGB), gewesen zu sein. Die Strafkammer hat nicht für erwiesen gehalten, daß Zweck oder Tätigkeit der NJD gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet gewesen seien. Dagegen hat sie den Tatbestand des § 128 StGB ab 1. Dezember 1959 (Erlaß der Dienstvorschrift) als erfüllt angesehen und die Angeklagten wegen ihrer Teilnahme an der NJD, Be. als Vorsteher, verurteilt.
Diese Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Mit Recht hat allerdings die Strafkammer in der NJD eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB gesehen. Die hiergegen von P. und Panteleit gerichteten Angriffe gehen fehl. Die Ziele der Vorbindung, deretwegen sich ihre Mitglieder einem gemeinsamen Willen unterordnen, brauchen keine politischen Ziele zu sein (RGSt 13, 273, 278), erst recht keine verfassungsfeindlichen (BGH 2 StR 770/52 bei Wagner GA 1960, 225 Nr. 2). Ausreichend ist, daß die Verbindung auf öffentliche Angelegenheiten einwirken will (RGSt 41, 264). Das aber hat die Strafkammer festgestellt, was angesichts der in der Satzung der NJD niedergelegten Ziele keinen Bedenken unterliegt.
Das Landgericht geht davon aus, daß bei Verbindungen, in denen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder unbedingter Gehorsam gegen bekannte Obere versprochen wird, der Tatbestand des § 128 StGB auch dann erfüllt ist, wenn sie ihr Dasein, ihre Verfassung oder ihren Zweck nicht geheimhalten. Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, es müsse sich in jedem Falle um "Geheimbündelei" handeln, Diese Bezeichnung ist zwar üblich, aber keine vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung oder Überschrift. Die in § 128 StGB enthaltenen zwei Begehungsweisen stehen selbständig nebeneinander. Jede der beiden Arten, mit denen die Verbindung ihre innere Ordnung gestaltet, macht sie für sich allein schon gefährlich und zu einem "Vergehen gegen die öffentliche Ordnung" (§§ 123 ff StGB). Das Erläuterungsbuch von Schönke/Schröder, auf das sich die Revisionen berufen, steht mit seiner gegenteiligen Auffassung allein; es muß auch einräumen, daß der Wortlaut des Gesetzes seiner Auslegung entgegensteht.
2.
Die Strafkammer hat sich bei Anwendung des § 128 StGB entscheidend auf die Dienstvorschrift der NJD vom 1. Dezember 1959 gestützt und sie dahin gewürdigt, hier werde "unbedingter Gehorsam" verlangt, was die Mitglieder der NJD ausdrücklich durch ihre Unterschrift hätten versprechen müssen. Dadurch hätten sie sich dem alleinigen Willen des ihnen Befehle erteilenden Stabsführers unterworfen und so ihre freie Selbstbestimmung aufgegeben. Sie hat den Satz der Dienstvorschrift, "Anordnungen zu strafbaren Handlungen dürfen weder gegeben noch ausgeführt werden", nur als eine scheinbare Einschränkung der Befehlsgewalt gewertet, indem durch diesen Zusatz dem bedingungslosen Gehorsam "lediglich das Kennzeichen eines offensichtlich Unsittlichen genommen werden sollte".
Die gegen diese Begründung erhobenen Angriffe der Beschwerdeführer müssen Erfolg haben.
Das Merkmal unbedingten Gehorsams (§ 128 StGB) muß ersichtlich über das Merkmal jeder Verbindung, bei der sich ihre Mitglieder den Willen der Gesamtheit unterordnen, hinausgehen. Unbedingter Gehorsam wird nicht schon dann verlangt und versprochen, wenn die Führung Unterordnung in strikter Weise fordert, weil die Verbindung straff geführt worden soll. Gerade Jugendorganisationen bestehen oft, gestützt auf Erfahrungen in der Erziehung Jugendlicher, auf strenger Verbandszucht. Zudem haben Jugendliche häufig Freude an tatkräftig geführten, frischen Jugendgruppen, sozusagen "Lust zum Gehorsam", mag dieser auch noch so oft gewissenlos mißbraucht worden sein. Straffe Führung allein erfüllt daher den Tatbestand des § 128 StGB noch nicht. Das Versprechen unbedingten oder bedingungslosen Gehorsams liegt in der Bereitschaft, Anordnungen blindlings, d.h. unter Verzicht auf die Prüfung, ob Recht oder Unrecht verlangt wird, zu befolgen (Brecht in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, II 1 S. 354, Anm. 4 zu § 4 RepSchG 1930; Kiesow/Zweigert RepSchG 1922, S. 97 Anm. II 2 zu § 8). Das Versprechen, Anordnungen der Führung "unverzüglich" nachzukommen, enthält aber noch nicht solch bedingungslose Bereitschaft.
Ob sich das Landgericht dieser Grundsätze ausreichend bewußt gewesen ist, bleibt zweifelhaft. Zudem gibt es nur wenige Sätze aus der Dienstvorschrift wieder. Da diese Sätze, für sich allein genommen, noch nicht auf bedingungslosen Gehorsam schließen lassen, ist die Würdigung der gesamten Dienstvorschrift angezeigt. Die Strafkammer hat die Einschränkung bezüglich der "Befehle zu strafbaren Handlungen" nur als scheinbare Ausnahme angesehen. Dies bedarf jedoch näherer Begründung, abgesehen davon, daß schon der Grundsatz, der hier (scheinbar) eingeschränkt sein soll, nicht einwandfrei dargetan ist. Ob die Strafkammer wirklich hat feststellen wollen, daß der Stabsführer in Wahrheit auch Befehle zu strafbaren Handlungen habe erteilen dürfen, bleibt unklar. Zumindest hätte sie auch diesen Satz nach den gesamten Inhalt der Dienstvorschrift beurteilen müssen. Zwar brauchte sich die Strafkammer bei ihrer Würdigung nicht auf den Wortlaut der Satzung oder der Dienstvorschrift zu beschränken. Vielmehr hatte sie auf die tatsächliche Gestaltung und auf die Handhabung der Dienstvorschrift in der NJD abzustellen. Der Stabsführer hat aber möglicherweise in keinem Fall wirklich bedingungslosen Gehorsam gefordert. Die Gedenktafel-Aktion in Dezember 1959 dürfte bei dieser Frage auszuscheiden haben. Wohl könnte die Sonnwendfeier Anfang 1960 in diesem Zusammenhang heranzuziehen sein. Überdies muß angenommen werden, daß die NJD, die bei der Polizei angemeldet worden war, dieser auch ihre Dienstvorschrift vorgelegt hatte, die nicht beanstandet worden zu sein scheint. Dann aber scheinen auch die Behörden die vom Landgericht angeführten Sätze dieser Dienstvorschrift nicht so aufgefaßt zu haben, wie dies das Landgericht getan hat. Zumindest könnte dem Verbotsirrtum, auf den sich die Beschwerdeführer berufen haben, Bedeutung zukommen. Überdies hätte die Strafkammer diesen Irrtum, auch wenn sie ihn als vermeidbar ansah, bei ihren Strafzumessungserwägungen erörtern müssen (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].
Nach alledem kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 128 StGB keinen Bestand haben.
3.
Die Zurückverweisung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, erneut zu prüfen, ob die NJD nicht doch eine verfassungsfeindliche Vereinigung gewesen ist. Dafür dürften die im Urteil festgestellten zahlreichen Anzeichen dafür, daß die NJD eine der früheren Hitlerjugend ähnliche Jugendorganisation war oder doch werden sollte, sprechen. Ihre "Aktionen", insbesondere die versuchte Zerstörung der Gedenktafel deuten auch darauf hin, daß ihre Zwecke oder Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Grundordnung "gerichtet" waren (BGHSt 7, 222, 228; 19, 51, 55) [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62].
II.
In übrigen würde die Verurteilung Be., N. und P. nach den bisherigen Feststellungen rechtlich im wesentlichen nicht zu beanstanden sein. Allerdings müßten auch diese Schuldsprüche aufgehoben werden, weil sie in Tateinheit mit der Verurteilung aus § 128 StGB stehen.
1.
Die Strafkammer hat Be. und P. wegen Vergehens gegen Art. VII und VIII des Kontrollrats-Gesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945 (Amtsblatt der Militärregierung S. 44) in Vorbindung mit Art. 3 Nr. 13 der Verordnung Nr. 511 der Westalliierten Kommandanten vom 15. Oktober 1951 (GVBl. Berlin 1951 I 1112) verurteilt, weil sie Propaganda betrieben hätten, die darauf hinausging, nationalsozialistischen Geist zu erhalten oder wieder ins Leben zu rufen.
a)
Zu Unrecht leugnen die Revisionen, daß das Kontrollrats-Gesetz Nr. 8 (KRG Nr. 8) noch in Berlin gilt.
Das Gesetz ist von keiner Stelle ausdrücklich aufgehoben worden. Daraus, daß der Kontrollrat seit 1948 seine Arbeit eingestellt hat, folgt nicht, daß das Gesetz außer Kraft ist. Wohl ist in der Bundesrepublik Art. IV durch die Alliierten Hohen Kommissare aufgehoben (AHK-Gesetz Nr. 7 vom 21. September 1949) und schließlich das ganze Gesetz durch das AHK-Gesetz Nr. 16 vom 16. Dezember 1949 abgelöst worden (Amtsblatt der AHK 1949, 11, 12, 72). Doch ist auch dieses Gesetz, als die Bundesrepublik am 5. Mai 1955 ihre Souveränität wiedererlangte, außer Kraft getreten (AHK-Gesetz Nr. A-38, Amtsblatt der AHK 1955, 3271).
In Berlin haben jedoch die West-Alliierten kein Gesetz erlassen, das diesem AHK-Gesetz Nr. 16 entsprochen hätte. Sie haben lediglich den Art. IV eingeschränkt (Anordnung Nr. 17 (BK/O) vom 25. April 1952 - GVBl, Berlin 1952, 308), Zutreffend weist das angefochtene Urteil auf die von den West-Alliierten am 5. Mai 1955 abgegebene "Erklärung über Berlin" hin (GVBl. Berlin 1955, 335), nach deren Art. VI die bisher von den Alliierten erlassenen Rechtsvorschriften bis zu ihrer Aufhebung in Kraft bleiben.
Daß das Kontrollrats-Gesetz Nr. 8 inzwischen ausdrücklich aufgehoben worden sei, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Sie meinen, es sei überholt, jedenfalls 1959, zur Tatzeit, durch die "normative Kraft des Paktischen" außer Kraft gesetzt gewesen. Gegen die Weitergeltung des Kontrollrats-Gesetzes in Berlin bestehen jedoch mindestens insoweit keine Bedenken, als die Beschwerdeführer wegen nationalsozialistischer Propaganda verurteilt worden sind. Daß dies auch die Auffassung der Westalliierten Kommandanten Berlins ist, ergibt sich übrigens schon daraus, daß der Rechtsberater der Berliner Mission der USA am 7. Januar und am 9. August 1960 die deutschen Gerichte ermächtigt hat, gegen die Angeklagten wegen ihrer Verstöße gegen das KRG Nr. 8 Gerichtsbarkeit auszuüben (Bd. VI Bl. 80, 81). Von der Weitergeltung des KRG Nr. 8 ist der Senat bereits in der Sache gegen Gr. u.A. (3 StR 38/62 = 2 PKMs 5/61 Landgericht Berlin) ausgegangen, als er dort durch Beschluß vom 16. August 1962 die Revisionen der damals Verurteilten verworfen hat (vgl. auch BGH 5 StR 217/55 vom 8. Mai 1956).
b)
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte Be. 1959 eine Armbinde mit Hakenkreuz, wie sie die Hitlerjugend getragen hatte, von einem Dritten mit dem Versprechen erhalten, sich damit nicht in der Öffentlichkeit zu zeigen, sie auch nicht weiterzugeben. Dennoch händigte er sie einem Anderen aus, als dieser sie bei ihm sah und sich erbat. Auch bot er anderen Mitgliedern der NJD Abzüge eines Bildes von Hitler an, das er besaß. P. hatte auf der schwarz-weiß-roten Fahne, die er als "Fahnenträger" der NJD zu Hause verwahrte, ein Hakenkreuz befestigt. Das sah Be., als er P. in seiner Wohnung besuchte. Daß die Angeklagten durch dieses Tun nationalsozialistische Propaganda betreiben wollten, schließt das Landgericht aus ihrem ganzen Vorhalten, wie es Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
Die Anwendung des Art. VII des KRG Nr. 8 auf diesen Sachverhalt ist, soweit es sich um Be. handelt, fehlerfrei. Die Verurteilung P. wird dagegen von den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend getragen.
Zwar nacht er zu Unrecht geltend, er habe schon deshalb keine "Propaganda" betrieben, weil sein Tun nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Hatte er durch Anbringung des Hakenkreuzes auf der Fahne bei seinen Besuchern und nicht nur bei sich selbst nationalsozialistischen Geist erwecken oder erhalten wollen, so hat er sich strafbar gemacht. Solche "Propaganda" brauchte er keineswegs in der Öffentlichkeit zu treiben, sondern konnte dies auch in den von ihn bewohnten Räumen tun. Auch hindert die Tatsache, daß - nach den bisherigen Feststellungen - allein Bernau das Hakenkreuz gesehen und P. es auf sein Verlangen sofort entfernt zu haben scheint, nicht die Anwendung des Art. VII des KRG Nr. 8. Die knappen Feststellungen der Strafkammer schließen aber nicht genügend sicher die Möglichkeit aus, daß P. das Hakenkreuz nur deshalb angebracht hatte, um bei sich selbst nationalsozialistischen Geist zu bestärken. Das aber würde den Tatbestand der Strafvorschrift noch nicht erfüllt haben.
2.
Fehlerfrei ist die Verurteilung Be. und Nercherts wegen Vergehen gegen § 1 b der Verordnung Nr. 501 vom 11. September 1950 der Westalliierten Kommandanten (in Verbindung mit der Verordnung Nr. 504 vom 19. Dezember 1950; GVBl. 1950 I 466, 563; 1951 I 53). Danach wird bestraft, wer Schriften besitzt, verteilt, druckt oder vervielfältigt, die "abfällige Bemerkungen über irgendeine der Besetzungsmächte enthalten".
Dem Urteil zufolge gab Nerchert als Schulungsleiter der NJD die "Fanfare", das "Kampfblatt der NJD", heraus, die er mittels Abziehapparates vervielfältigte und zusammen mit Bernau an die Mitglieder der NJD verteilte. Darin schrieb er einen Artikel, der sich gegen den 1945 auf Dresden durchgeführten Luftangriff wendete und zu den Verantwortlichen "für dieses fluchwürdige Verbrechen" Churchill und Eisenhower zählte. Der Artikel schließt mit der Frage: "Wo stehen Eure Galgen?". In einem weiteren Artikel in der Nr. 2 "Zum 8. Mai" erörterte er die Ursachen der Kapitulation von 1945, wobei er von den "Schlächter Winston Churchill" und von der "Nürnberger Lynchjustiz angelsächsischer Puritanerperücken" sprach.
Die Rügen der Beschwerdeführer könnten nach den bisherigen Feststellungen keinen Erfolg haben.
a)
Auch diese Berliner Verordnung ist noch gültig. Sie gehört zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen der Berliner Staatsschutzbehörden bei Abwehr des aus der sowjetischen Besatzungszone eingeführten Propagandamaterials (Lüttger MDR 1961, 810 Fußnote 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Verordnung nicht "durch das politische Geschehen überholt". Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die in Berlin befindlichen drei Mächte kaum noch als "Besetzungsmächte", sondern als von Berlin gewünschte Schutzmächte anzusehen sind.
b)
Auch hektographierte Schriften sind "handschriftliche oder gedruckte Schriften" i.S. des § 1 der Verordnung Nr. 501. Entgegen den Ausführungen der Revisionen ist aus Wortlaut und Zweck der Verordnung nicht zu entnehmen, daß der Schutz der Besetzungsmächte vor Herabsetzungen zeitlich, vor allem örtlich, auf die Besetzung Berlins beschränkt sein sollte. Wohl schützt § 96 StGB nicht Deutschland oder das deutsche Volk, sondern nur die Bundesrepublik in ihrer freiheitlich demokratischen Gestalt seit Kriegsende (BGHSt 6, 324; vgl. Schäfer/Dohnanyi im Nachtrag zu Frank, 1936 Ann. II 1 zu § 134 a StGB). Demgegenüber wollten die Berliner Kommandanten ihre Mächte, damit sie ihre schwierige Aufgabe in Berlin erfüllen konnten, umfassend gegen Herabsetzungen schützen, um Achtung und Vertrauen der Bevölkerung zu erhalten. Der Wortlaut der Vorschrift zeigt, daß sie nicht auf abfällige Bemerkungen gegen die Besetzungstruppen in Berlin beschränkt ist. Hier ist allgemein von den Besetzungs-"mächten" die Rede, also von den USA, Großbritannien und Frankreich. Somit sollen nicht nur ihre militärischen Interessen geschützt werden. Daher konnte die Strafkammer durchaus sowohl Churchill wie Eisenhower als die "seinerzeit herausragenden Repräsentanten" Großbritanniens bzw. der USA ansehen. Daß durch deren Beleidigung mittelbar Großbritannien bzw. die USA herabgesetzt wurden und werden sollten, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. BGHSt 7, 110 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; 11, 11 [BGH 25.09.1957 - 4 StR 367/57]; NJW 1961, 1932).
Die Beschwerdeführer meinen, jedenfalls habe das Landgericht bedenken müssen, daß sie ihr Tun für erlaubt gehalten hätten. Denn es werde in zahlreichen Zeitschriften, "wenn auch manchmal in geschickt verbrämter Formulierung", dasselbe gesagt, was sie, die Angeklagten, "quasi in Holzhammerstil" geschrieben hätten. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Rechtslage in Berlin nicht mit der der Bundesrepublik verglichen werden kann. Die gefährdete Stellung Berlins erforderte und erfordert strengste Überwachung des politischen Lebens. Im übrigen ist GG nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichte ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer geglaubt haben könnten, ihre schwer verunglimpfenden Bemerkungen seien erlaubt gewesen.
3.
Nicht zu beanstanden wäre auch die Verurteilung des Angeklagten Be. wegen Vergehens gegen § 9 des Berliner Gesetzes über die Vereins- und Versammlungsfreiheit (VVFG) vom 29. September 1950 (GVBl. Berlin 1950 I 442).
Am späten Abend des 2. Januar 1960 fand im Gl. Park eine Art "Sonnwendfeier" statt, an der Mitglieder der NJD und des BNS teilnahmen: Die NJD-Mitglieder hatte Be., die BNS-Mitglieder La. zum Erscheinen aufgefordert. Die Feier wurde von Be. geleitet; Langenhagen nahm an ihr nicht teil, Es wurden vier Fackeln entzündet, jeweils von Be. mit einem "Feuerspruch" begleitet, und Lieder gesungen; eine schwarz-weißrote Fahne wurde entrollt. Bernau hielt in einer Rede einen Rückblick auf das Jahr 1959. Anschließend sprach ein BNS-Mitglied die "Feuerrede". Eine Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt hatten die Angeklagten nicht nachgesucht, obschon die Polizei sie auf deren Notwendigkeit schon kurz vor Weihnachten 1959 hingewiesen hatte.
Die Strafkammer hat in dieser Veranstaltung eine "Versammlung unter freiem Himmel" in Sinne des § 9 VVFG erblickt. Dieses Gesetz gilt in Berlin anstelle des in der Bundesrepublik maßgebenden Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (VersG), Das Landgericht hat Bernau als Veranstalter und Leiter nach § 15 Abs. 2 VVFG verurteilt.
Entgegen den Ausführungen der Revision Be. hat das Urteil einwandfrei festgestellt, daß es sich bei dieser Feier nicht bloß um ein Treffen von Gruppen der NJD mit solchen des BNS nach Art eines "Zielpunktmarsches" gehandelt hatte. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Veranstaltung als "Versammlung unter freiem Himmel" beurteilt. Es hatten sich mehr als zwanzig Mitglieder der NJD und des BNS am selben Ort, zur selben Zeit und zu gemeinsamem Zweck zusammengefunden, also eine nicht zu kleine Zahl von Personen (v. Mangoldt/Klein, GG 2. Aufl. Arte 8 Anm. II 2; RGSt 29, 161, 165). Auch Gedächtnisfeiern sind Kundgebungen, die, wenn sie unter freiem Himmel veranstaltet werden, Versammlungen im Rechtssinne sind (v. Mangoldt, Klein a.a.O.; Füßlein in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Grundrechts, Bd. II S. 443 und im Kommentar zum Versammlungsgesetz Anm. 3 a zu § 1 VersG). Der Ablauf der Veranstaltung zeigt, daß es um eine solche Kundgebung gemeinsamen Fühlens und Wollens ging, die öffentliche und nicht bloß private Angelegenheiten betraf.
Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß es sich nur um eine "interne" Veranstaltung der NJD und des BNS gehandelt habe, an der nur deren Mitglieder hätten teilnehmen können. Es mag sein, daß es sich nicht um eine "öffentliche" Versammlung gehandelt hatte, d.h. um eine Versammlung, bei der nicht bloß einen näher umgrenzten Personenkreis, sondern jedem die Teilnahme gestattet ist (KGSt 21, 417). Für derartige Versammlungen gelten in Berlin die Sondervorschriften der §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 3 VVFG, die Veranstaltern oder Leitern öffentlicher Versammlungen wegen der besonderen Gefahren, die von solchen Versammlungen ausgehen, noch weitere Pflichten auferlegen. Diese Vorschriften sind hier aber nicht angewandt worden, sondern lediglich die Vorschrift des § 9 VVFG. Diese unterwirft jedoch alle Versammlungen unter freiem Himmel, gleich ob sie öffentlich oder nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, behördlicher Genehmigung. Die Vorschrift schränkt, indem sie den Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG in vollem Umfang ausnutzt, die Versammlungsfreiheit weitergehend ein als etwa die Vorschrift des in der Bundesrepublik geltenden § 14 VersG, die nur öffentliche Versammlungen unter freien Himmel betrifft. Die besonderen Verhältnisse, denen das Gebiet von West-Berlin seit 1948 unterworfen ist, haben zu diesen gesteigerten Beschränkungen geführte Bei Versammlungen unter freien Himmel besteht fast immer die Möglichkeit der Teilnahme fremder oder gar gegnerischer Personen, damit aber auch jene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der das Berliner Gesetz vom 29. September 1950 vorbeugen will.
Auch die innere Tatseite hat das Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt. Es läßt keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, daß Es etwa geglaubt haben könnte, die nunmehr nach den Verbot der ersten "Sonnwendfeier" in den Gl. Park verlegte Feier bedürfe keiner Genehmigung. Insofern konnte die Strafkammer mit Recht darauf hinweisen, daß die Angeklagten kurz zuvor auf die Genehmigungspflicht derartiger Veranstaltungen hingewiesen worden waren (UA S. 45).
B.
Bund Nationaler Studenten (BNS)
Der Bund Nationaler Studenten wurde 1957 auf einer Studentenkonferenz in Bad H. v.d.H., wo der Angeklagte L. wohnt, als "Zusammenschluß nationalgesinnter Studenten" gegründet. Er unterhielt in der Folgezeit an fast allen Universitäten und Hochschulen der Bundesrepublik Hochschulgruppen und hatte etwa 150 Mitglieder. Vorsitzender der Hochschulgruppe Ma. war anfangs der Angeklagte L.; er wurde im Mai 1958 Vorsitzender des Gesamtverbandes des BNS. Der Angeklagte Ke. gründete Ende 1958 die Hochschulgruppe Berlin. Im Mai 1959 wurde er in Ma. zum Bundesvorsitzenden gewählt. Seitdem wurde die Berliner Hochschulgruppe von dem Angeklagten La. geführte L. war vom selben Zeitpunkt ab wieder in der Hochschulgruppe Ma. führend tätig.
Ab Winter-Semester 1958 gab der Vorstand die Zeitschrift "Student im Volk" heraus, die mit sechs Ausgaben nahezu monatlich während der Semester erschien, in Berlin zuletzt im November 1959. Hö., einer der Gründer des Gesamtverbandes, war Vorsitzender des BNS und dessen Ehrenrats, seit Herbst 1959 Anzeigenverwalter des "Student in Volk" und hatte, wie das Urteil feststellt, maßgebenden Einfluß auf Tätigkeit und Ziele des BNS.
I.
Das Landgericht hat sowohl den Gesamtverband wie die Berliner Hochschulgruppe des BNS als eine Vereinigung beurteilt, deren Ziele und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und La. als Rädelsführer verurteilt.
Die Verurteilung ist rechtlich einwandfrei.
1.
Die Strafkammer geht davon aus, daß auf die Ziele abzustellen ist, welche die für die Vereinigung maßgebenden "Führungsgemeinschaften" verfolgen, mögen diese Ziele in Satzung und Programm auch nicht zum Ausdruck kommen und den Mitgliedern nicht bekannt sein. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Lundesgerichtshofs. Danach kommt es auf diejenigen an, welche die Führung der Vereinigung inne haben und ihr das Gepräge verleihen (BGHSt 7, 222, 224; 14, 194, 195 [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58]; 16, 264, 268 [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61]; LM § 6 BEG Nr. 40), Durchweg wird das Programm verfassungsfeindlicher Vereinigungen bewußt "vorsichtig" gehalten, so daß sein Wortlaut ohne entscheidenden Beweiswert für die wahren Ziele der Vereinigung ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, was die Vereinigung tatsächlich bezweckt oder tut, nicht das, was in Satzung oder Programm angegeben ist (BVerfGE 2, 1, 20 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; Schönke/Schröder, StGB, 11. Aufl. § 90 a Anm. 7).
Demgemäß hat die Strafkammer die Verfassungsfeindlichkeit nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, schon aus dem Inhalt des am 2. November 1957 in Frankfurt a.M. beschlossenen Programms des BNS gefolgert. Die hier verkündeten Ziele sind nicht verfassungsfeindlich. Wenn das Urteil einige Sätze des Programms in gesperrter Schrift wiedergegeben hat, so ist es damit lediglich der Art gefolgt, wie der BNS sein Programm selbst hat drucken lassen. Das Landgericht hat noch viel weniger schon darin, daß der BNS sich in wesentlichen die Vertretung nationaler, vaterländischer Gedanken zum Ziele gesetzt hat, einen Angriff gegen die verfassungsmäßige Ordnung gefunden. Es hat vielmehr auf Grund zahlreicher im Urteil im einzelnen wörtlich wiedergegebener Äusserungen der Angeklagten, zumeist in ihren Briefen, aber auch im "Student in Volk", und auf Grund der Veranstaltungen des BNS festgestellt, daß jedenfalls die Angeklagten als die führenden Köpfe des BNS darauf abzielten, rechtsradikale Ideen, wie sie der Nationalsozialismus propagiert hat, neu zu beleben. Dabei hat das Landgericht nicht verkannt, daß es bei einer Verurteilung nach § 90 a StGB rechtlich nicht so sehr darauf ankommt, ob die Führer der Vereinigung verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, sondern entscheidend darauf, daß die von ihnen geführte Vereinigung als solche verfassungsfeindlich ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn die Führungskräfte zwar verfassungsfeindlich eingestellt; aber nicht bestrebt sind, die Vereinigung in diesem ihrem Sinne zu prägen, oder wenn sie dies noch nicht erreicht haben. Solches trifft aber nach den Feststellungen des Landgerichts beim BNS nicht zu. Mag vielleicht auch nicht jedes Mitglied des BNS schon ein Verfassungsfeind gewesen sein und die. Ziele seiner Führer geteilt haben, so war es doch den Angeklagten, jedenfalls ab Ende 1958, gelungen, den Verband in ihrem Geiste zu führen und zu formen.
a)
Nach den Urteilsfeststellungen weisen die vom BNS vertretenen "nationalen Gedanken" häufig weitgehende Ähnlichkeit, teils sogar Übereinstimmung mit Sätzen auf, die der Nationalsozialismus verkündet hatte.
So wird in Nr. 4/59 des "Student im Volk" für eine "nationale Freiheitsbewegung" geworben, welche die "einzige Alternative gegen Rot und Schwarz und ihre Trabanten" sei. Aufgabe des BNS sei es, "Wegbereiter zu sein für die kommende deutsche Freiheitsbewegung". In einem Brief an Hö. verherrlicht Ke. "die planmäßige Heranbildung einer Elite, einer Führungsschient", die "am Tage des deutschen Aufbruchs das Schicksal des deutschen Volkes an höchst verantwortlicher Stelle mitzugestalten" habe. In Nr. 3/59 des "Student im Volk" bekennt sich der Verfasser eines Artikels "Ist das Neofaschismus?" zur Führung des Staates durch eine Elite: "Nicht die Masse hat die Elite zu führen, sondern die Elite die Masse". In einem anderen Brief stellt Kommerich das "Führerprinzip des Dritten Reiches" den "parlamentarischen Quasselbuden" gegenüber und spricht davon, daß "die volksfremden Elemente es meisterhaft verstanden haben, dem Volke den Parlamentarismus als die wahre Volksherrschaft vorzugaukeln". Gegenüber den "demokratischen System" müsse eine "neue Form" geschaffen werden. "Das Streben der nationalen Bewegung muß auf die Macht gerichtet sein. Nur sie wird uns die Möglichkeit geben, ein freies Volk nach unseren Idealen zu verwirklichen". Kommerich erinnert in diesen Zusammenhang an Hitler, der sich ebenfalls, nämlich in der Partei, den "Hebel geschaffen habe, mit den er an die Gestaltung seiner Anschauungen gehen konnte".
Aus diesen Stellen schließt das Landgericht, der BNS habe, um letzten Endes Demokratie und Freiheit zu beseitigen, das Vortrauen der Bevölkerung zu den Parteien von Grund auf erschüttern wollen. Er habe ihnen die Daseinsberechtigung absprechen und den Anspruch erheben wollen, die einzig wahrhafte Partei vorzubereiten. Damit habe er den Mehrparteiengrundsatz der Verfassung untergraben wollen. Das Landgericht stellt weiter fest, daß der BNS, so wie es der Nationalsozialismus mit Bezug auf den ersten Weltkrieg getan hatte, auf öffentlichen Veranstaltungen, in den Briefen seiner leitenden Mitglieder und im "Student im Volk" (Nr. 5/59) Hitlers Schuld am Kriege zu leugnen versucht und dabei zu Darstellungen über den Ursprung des Krieges gegriffen habe, die geschichtlich feststehenden Tatsachen wider sprächen. Breit und ausführlich habe sich der BNS mit den "Kriegsverbrechen der Siegermächte" befaßt, während er die Untaten in den Konzentrationslagern, die Judenverfolgungen und die verbrecherischen Befehle Hitlers kaum erwähne. Auch habe er versucht, den Antisemitismus wieder zu beleben. So seien in Nr. 3/59 des "Student im Volk" die judenfeindlichen Äusserungen des ehemaligen Studienrates Z. bagatellisiert, über das "Tagebuch der Anne Frank" sei in abfälliger Weise geschrieben worden. In derselben Nummer des "Student im Volk" werde der "rassische Mischmasch" abgelehnt: "Was Gott getrennt hat? soll der Mensch nicht einen". Ke. spreche in einem Brief an Hö. von dem "Märchen der sechs Millionen getöteten Juden".
b)
Vorstand und andere führende Mitglieder des BNS haben sich, wie das Urteil weiter feststellt, um Verbindungen zu ehemals führenden Persönlichkeiten der nationalsozialistischen Herrschaft bemüht. Hierbei hätten sie u.a. Beziehungen unterhalten zu Helmut Sü., dem ehemaligen stellvertretenden Reichspressechef; dieser habe am 11. November 1958 auf einer Veranstaltung des BNS über "Unbewältigte Vergangenheit" gesprochen. Weiter habe der BNS Verbindungen angeknüpft zu Dr. Herbert Bö., dem ehemaligen Lektor des Zentralverlages der NSDAP und jetzigen Präsidenten des "Deutschen Kulturwerkes Europäischen Geistes (DKEG)", und zu Dr. Herbert G. Außerdem habe der BNS Verbindung gesucht zu "lebenden Tatsachenträgern" und solche zu Oberst a.D. R., Großadmiral a.D. D., den ehemaligen Feldmarschällen M. und Kes. sowie zu Generaladmiral a.D. Bö. hergestellt. Zu "Delegiertentagungen" seien u.a. Edda Gö., der Sohn von Rudolf H. u.A. eingeladen worden. Gelegentlich hätten Ke. und ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes ihre namens des BNS geschriebenen Briefe mit "Deutschem Gruß" unterzeichnet.
2.
Diese Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen jedenfalls die Beurteilung des BNS als einer Vereinigung, die auf Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik gerichtet ist (BGHSt 7, 228; 9, 285 [BGH 23.05.1956 - 6 StR 14/56]; 19, 55) [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62]. Daher braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der BNS auch eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Vereinigung gewesen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob das Landgericht mit Recht darin, daß der BNS für das "geistig und physisch gesunde deutsche Reich" eingetreten ist, schon eine Werbung für den der nationalsozialistischen "Weltanschauung" entnommenen Reichsgedanken mit der Hegomonialstellung Deutschlands in Europa gesehen hat (UA S. 113).
Die Strafkammer setzt sich ausdrücklich mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinander, bei den ihnen zur Last gelegten Äusserungen habe es sich nur um ihre persönlichen Ansichten gehandelt. Sie stellt fest, daß La. zumindest zwei in Berlin gehaltene Vorträge, darunter auch den Vortrag Sch., vorher gelesen und durch einen "Zensurvermerk" freigegeben habe, und daß auch die Briefe, bei denen Ke. und Hö. durchweg im Briefkopf auf den BNS hingewiesen hatten, die Richtlinien des Verbandes verlautbart hätten. Die gegen diese einwandfrei getroffenen Feststellungen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführer greifen lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
3.
Das Landgericht hat die Angeklagten als "die führenden Köpfe" des BNS angesehen und dies im einzelnen anhand ihrer Stellungen und Tätigkeiten im BNS begründet. Danach unterliegt auch die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten seien Rädelsführer gewesen, keinen Bedenken.
II.
Auch die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Herstellung und Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) ist bedenkenfrei.
1.
Der Inhalt der 1958/59 erschienenen Nummern des "Student im Volk" läßt, wie das Urteil im Ergebnis fehlerfrei feststellt, erkennen, daß zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit durch Werbung für eine neue "Nationale Freiheitsbewegung" auf eine Staatsform hingewirkt werden sollte, die der nationalsozialistischen gleich ist, dies jedenfalls in ihrem Kern.
Die nationalsozialistische Staatsform war eine Gewalt- und Willkürherrschaft i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB (BGHSt 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 19, 63 [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62]= NJW 1963, 2034). Das "Führer- und Eliteprinzip" steht in der Form, wie es wiederholt in der Zeitschrift gepriesen wird, in Widerspruch zu dem in § 88 Abs. 2 Nr. 1 StGB geschützten Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. 3 StR 26/62 vom 1. August 1962, bei Wagner GA 1963, 357 Nr. 21). Die Ablehnung der Parteien und des Parlamentarismus verstößt gegen das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (§ 08 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Schließlich konnte das Landgericht auch die judenfeindlichen Äusserungen im "Student im Volk" dafür heranziehen, daß die Zeitschrift für den Nationalsozialismus geworben hat (BGHSt 13, 36 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 19, 63 [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62]= NJW 1963, 2034).
Die Strafkammer sagt allerdings nicht im einzelnen, in welchen Sätzen des "Student im Volk" sie die Merkmale des § 93 StGB gefunden hat. Sie nimmt bei der rechtlichen Würdigung Bezug auf jenen Inhalt der Zeitschrift, wie sie ihn bei Anwendung des § 90 a StGB wörtlich wiedergegeben hatte. Dieser Mangel (BGHSt 11, 29; 17, 388) [BGH 01.08.1962 - 3 StR 28/62]gefährdet jedoch den Bestand der Verurteilung nicht. Das Revisionsgericht ist in der Lage, die rechtliche Beurteilung der Strafkammer anhand des im Urteil, wenn auch an anderer Stelle, angeführten Inhalts der Zeitschrift ausreichend nachzuprüfen. Denn hier ist mindestens der Kern des rechtlich Erheblichen wiedergegeben (BGHSt 17,390 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 34/62]).
2.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer enthalten die vom Landgericht aus den Veröffentlichungen gezogenen Schlüsse keineswegs "sehr gewagte Deduktionen". Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 93 StGB genügt es, daß die Schrift die verfassungsfeindliche Richtung in Ansatzpunkten, die durch Ergänzung mit allgemeinkundigen Tatsachen das Bild eindeutig erhellen, erkennen läßt (BGHSt 8, 245, 247 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55]; 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 16, 49, 52 [BGH 21.04.1961 - 3 StR 55/60]; 17, 388, 389) [BGH 01.08.1962 - 3 StR 34/62]. Solche lassen sich aber den vom Landgericht angeführten Stellen des "Student im Volk" entnehmen.
Die Revisionen rügen schließlich noch, daß das Landgericht bei Auslegung einiger Stellen der Zeitschrift Briefe anderer BMS-Mitglieder herangezogen hat, in denen diese zu den Forderungen des DNS Stellung genommen hatten. Dieses Vorfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie hatte bei der Frage, ob eine Schrift ihrem Inhalt nach verfassungsfeindlich ist, auf den Eindruck abzustellen, den verständige Durchschnittsleser gehabt haben (BGHSt 7, 111 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; 13, 34 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 16, 53), [BGH 21.04.1961 - 3 StR 55/60]
Da die Strafkammer bei allen Angeklagten auch die innere Tatseite fehlerfrei festgestellt hat, bestehen auch gegen die Verurteilung aus § 93 StGB keine rechtliche Bedenken.
III.
Das Landgericht hat ferner Ke. und La., die in Berlin für den BNS tätig gewesen waren, zugleich wegen Vergehens gegen Art. VII des KRG Nr. 8 bestraft.
Auch das ist ohne Rechtsirrtum. Die Angeklagten haben durch Verbreitung des "Student im Volk", Ke. außerdem in seinen Briefen, Propaganda und Agitation für den nationalsozialistischen Geist betrieben. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.
IV.
Ebenso fehlerfrei ist die Verurteilung des Angeklagten Ke. wegen Vergehen gegen Art. IV. des KRG Nr. 8. Diese insoweit in Berlin noch gültige Vorschrift stellt den Gebrauch einer "charakteristischen Nazigrußform" unter Strafe.
Diesen Tatbestand hat die Strafkammer als erfüllt angesehen, weil der Beschwerdeführer seine Briefe gelegentlich "Mit deutschen Gruß" geschlossen hat. Hierbei geht sie davon aus, daß diese Art, Briefe zu schließen, "charakteristisch" gewesen sei. Das ist zutreffend. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, stimmt mit den geschichtlichen Tatsachen nicht überein. Das Landgericht hat mit Recht in Betracht gezogen, daß dieser Gruß auch schon vor dem Jahre 1933 von nationalgesinnten Deutschen gebraucht worden ist, nach 1933 zudem oft von solchen, die damit das ihnen verhaßte "Heil Hitler" umgehen wollten. Das kann aber nicht ohne weiteres auf die Zeit nach 1945 übertragen werden. Das Landgericht stellt vielmehr fest, daß der Angeklagte diesen Gruß verwandt hat, um nationalsozialistischen Geist zu verbreiten. Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch das nicht zu beanstanden.
V.
Bedenkenfrei ist schließlich auch die Verurteilung des Angeklagten La. wegen Vergehens gegen § 9 VVFG.
Im wesentlichen kann insoweit auf die oben hinsichtlich des Angeklagten Be. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dem Urteil zufolge hatte La. zusammen mit Be. beschlossen, die von der Polizei am 21. Dezember 1959 aufgelöste "Sonnwendfeier" am 2. Januar 1960 ohne Genehmigung nachzuholen, und hat demgemäß mindestens fünf Mitglieder seiner Hochschulgruppe schriftlich zum Erscheinen aufgefordert. Bei diesem Sachverhalt hat ihn das Landgericht mit Recht als Mit-Veranstalter der Versammlung im Gl. Park angesehen (vgl. v. Mangoldt/Klein a.a.O. Anm, III 1 zu Art. 8 GG). Daß er an der Feier selbst nicht teilgenommen hat, hinderte seine Verurteilung, nach § 15 Abs. 2 VVFG nicht.
Auch ihm gegenüber hat das Landgericht einwandfrei festgestellt, daß es sich um eine Versammlung und nicht bloß um einen "Zielpunktmarsch" gehandelt habe und daß er sich dessen bewußt war, als er die Einladungen verschickte. Hinsichtlich der inneren Tatseite bestehen auch bei ihm keine durchgreifenden Bedenken.
C.
Versuchte Zestörung eines öffentlichen Denkmals
Der Verurteilung der Angeklagten Be., Ke. P. und E. aus § 304 StGB liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zu Grunde:
In Berlin-Steglitz hatte das Bezirksamt an einem Hast eine Gedenktafel anbringen lassen mit der Inschrift:
"Am 24. April 1945 wurde hier ein deutscher Soldat von unmenschlichen Nationalsozialisten erhängt".
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten Be., P. und E. (von der NJD) mit Ke. (vom BNS) verabredet, diese Tafel als "nicht mehr zeitgemäß" zu entfernen. Mitte Dezember 1959 fuhren sie nach drei Uhr nachts mit zwei Kraftwagen in unmittelbare Nähe der Tafel. P. führte unter seinem Hantel ein brechstangenähnliches Werkzeug mit. Er sollte mit Ke. an der Tafel zusammentreffen, um sie gemeinsam zu entfernen. Danach sollten beide mit Be., der in seinem Kraftwagen auf sie wartete, werfahren. E. sollte, falls an dem nahen Taxi-Stand ein Wagen stehen sollte, mit diesem unter einem Vorwand wegfahren. Dies tat E. Jedoch wurde Ke. "auf dem Wege zur Tafel" von einem Polizeibeamten angehalten und mußte seinen Ausweis vorzeigen. Er gab daher den Plan auf, weil er fürchtete, sofort oder doch später entdeckt zu werden. Daraufhin nahm auch P., der Ke. an der Tafel nicht angetroffen hatte, von dem Vorhaben Abstand.
I.
Das Landgericht hat in der Gedenktafel mit Recht ein "öffentliches Denkmal" (§ 304 StGB) erblickt. Die Tafel war der Öffentlichkeit gewidmet und dem Andenken einer Person zu dienen bestimmt. Im Anschluß an die Entscheidung BGHSt 2, 380 führt das Urteil aus, die Angeklagten hätten durch die Gesamtheit der Einzelakte ihrer Tatbeiträge einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut vorgenommen, so daß die Unversehrtheit der Gedenktafel bereits greifbar gefährdet gewesen sei. Ke. und P. hätten mit der unmittelbaren Tatausführung beginnen können, wäre nicht der Polizeibeamte erschienen.
II.
Der Angeklagte P. hat gegen seine Verurteilung im einzelnen nichts vorgetragen. Dagegen meinen die übrigen Angeklagten, es habe sich noch nicht um einen strafbaren Versuch gehandelt, weil ihre Tatbeiträge lediglich der Vorbereitung gedient hätten.
Diese Rüge geht fehl.
1.
Versuch, nämlich der Beginn einer Ausführungshandlung (§ 43 StGB) liegt dann vor, wenn das Tun des Täters bereits unmittelbar fortschreitend zur Tatbestandserfüllung führen konnte und daher das Schutzobjekt schon gefährdet hat. Ob dies zutrifft, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH LM Nr. 6 zu § 43 und Nr. 22 zu § 211; RGSt 43, 332, 333) und hängt von lebensgemäßer Erfassung der jeweiligen Vorgänge ab. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Die Revisionen übersehen, daß P., ausgerüstet mit dem Werkzeug, bereits an der Gedenktafel stand und nur noch auf Ke. wartete, der sich bereits der Tafel näherte. Zutreffend hat das Landgericht die Beschwerdeführer als Mittäter angesehene Sie müssen sich daher P. Tatbeitrag zurechnen lassen. Nicht jeder Mittäter muß etwas unternommen haben, was den Anfang der Ausführung darstellt. Es genügt, wenn einer von ihnen etwas getan hat, das den Anfang der gemeinsam gewollten Ausführung der Tat enthält (RGSt 58, 279). Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob schon der Tatbeitrag E., für sich allein geschen, eine Ausführungshandlung enthalten hat.
2.
Ohne Erfolg wendet sich Ke. gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Versuch nicht freiwillig (§ 46 Nr. 1 StGB) aufgegeben worden sei, weil er durch das Erscheinen des Polizeibeamten zunichte gemacht worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen von einem anderen Hergang aus, als ihn das Urteil festgestellt hat. An diesen ist das Revisionsgericht gebunden, weil Rechtsfehler, insbesondere Denkfehler nicht erkennbar sind. In übrigen erschöpfen sich die Rügen des Beschwerdeführers in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. In Anbetracht des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere im Hinblick auf den Brief P. an W., brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen (§ 244 Abs. 2 StPO), den betreffenden Polizeibeamten zu ermitteln.
3.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers E. hat das Urteil auch bei ihm die Kenntnis davon, daß es sich um ein öffentliches Denkmal gehandelt hat, einwandfrei festgestellt. Wenn er auch nicht den Wortlaut der Gedenktafel-Inschrift gekannt hat, so hat er jedenfalls gewußt, daß es eine Gedenktafel gewesen ist. Das reicht zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des § 304 StGB aus.
D.
Strafaussprüche
Die die Angeklagten Ke., Hö., L., La. und E. betreffenden Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da auch der Ausspruch über die Unbrauchbarmachung, soweit er die Zeitschrift "Student im Volk" betrifft, einwandfrei ist, waren die Revisionen dieser Beschwerdeführer in vollem Umfang zu verwerfen.
Bei dem Angeklagten Be. hat der Senat den gesamten Strafausspruch (Gesamtstrafe und Einzelstrafen) aufgehoben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der gegen ihn aus §§ 304, 43 StGB verhängten Strafe durch seine aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist. Entsprechendes mußte, schon im Hinblick auf § 31 JGG, bei dem Angeklagten P. hinsichtlich des gegen ihn vorhängten Dauerarrests geschehen.
Weber
Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Dr. R. Weber