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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1963, Az.: 3 StR 64/62

Beurteilung der Tudeh-Partei als verfassungsfeindliche Vereinigung; Parteibegriff und Sinn und Zweck des Art. 21 GG; Tatbestandsmerkmal "sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten" in § 90a Strafgesetzbuch (StGB); Abgrenzung des Tatbestandes gegenüber dem straffreien Bereich ; § 90a StGB als Angriffstatbestand; Strafrechtliche Erheblichkeit einer Förderung der sowjetzonalen SED und des FDGB; Ausländische kommunistische Partei als verfassungsfeindliche Vereinigung; Eigenschaft einer Ersatzorganisation der verbotenen KPD; Begriff der Ersatzorganisation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1963
Aktenzeichen
3 StR 64/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 25.06.1962

Fundstellen

  • BGHSt 19, 51 - 63
  • MDR 1963, 1023 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 2132-2135 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine ausländische Kommunistische Partei, die unter den in der Bundesrepublik weilenden Angehörigen ihres Heimatlandes tätig wird, ist nicht schon deshalb eine verfassungsfeindliche Vereinigung, weil sie der "kommunistischen Weltbewegung" angehört und entsprechend ihrer gegen alle "kapitalistischen" Länder gerichteten Grundhaltung kommunistische Thesen übernimmt, die sich u.a. auch gegen die Bundesrepublik richten. Es muß vielmehr hinzukommen, daß sie nach ihren Zwecken (sei es auch nur nach einem Nebenzweck) oder in ihrer Tätigkeit gerade auf die Beseitigung oder zumindest Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik grundsätzlich und dauernd abzielt.

  2. b)

    Eine ausländische KP kann auch dann, wenn sie in der Bundesrepublik "gewollt eigenständig" auftritt, Ersatzorganisation der verbotenen KPD sein. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach den in BGHSt 16, 264 aufgestellten Grundsätzen entschieden werden.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 17. und 25. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kurt Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Dr. Hengsberger, Dr. Faller, Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 25. Juli 1963
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

2

Alle drei Angeklagten sind i. Staatsangehörige. Sie stammen aus begüterten Familien und halten sich seit Jahren vorwiegend zu Studienzwecken in der Bundesrepublik auf. Sie sind Mitglieder der i. "T."-Partei und haben sich für diese Partei maßgeblich in der Bundesrepublik betätigt.

3

Die T.-Partei (T. = die M.) ist die kommunistische Partei des I.. Sie bezeichnet sich selbst in ihren Veröffentlichungen als "marxistisch-leninistisch". Im Jahre 1949 wurde sie im I. verboten. Seitdem ist sie hauptsächlich im Auslande tätig. Das Politbüro des Zentralkomitees der T.-Partei befindet sich auf Weisung Mo. seit September 1957 in L.. Die Partei wird von dort aus mit Unterstützung der SED, imübrigen aber "eigenständig" tätig. Ihre Agitation zielt in erster Linie auf den an den Hochschulen der westlichen Welt, insbesondere an den Universitäten der Bundesrepublik in großer Zahl studierenden akademischen Nachwuchs des I. ab. In der Bundesrepublik hat die T.-Partei eine Organisation errichtet, die von der Zentrale in L. aus gesteuert wird. Jedenfalls in K. bestand eine geheime Parteiorganisation mit mehreren Zellen, der die Angeklagten angehörten.

4

Die Angeklagten H.-A. und B. waren Vorsitzende solcher Zellen. Der Angeklagte Na. war ihnen übergeordnet und hatte eine "anleitende Funktion" für mehrere Zellen inne. In diesen Zellen wurden vor allem an der Universität K. studierende i. Studenten weltanschaulich im Sinne des Kommunismus geschult und ausgerichtet. Alle drei Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch im Schriftenverteilungsapparat der T.-Partei betätigt. Sie haben die Parteizeitung "Ma." an i. Studenten in der Bundesrepublik verteilt. Sie sind auch nach L. gefahren und haben dort Propagandamaterial, darunter verschiedene Druckschriften der SED in deutscher Sprache, abgeholt, die ihrer politischen Arbeit dienen sollten. Daß die Angeklagten auch kommunistische Propaganda unter den deutschen Studenten der Universität K. betrieben hätten, ist nicht festgestellt.

5

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderns einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit Geheimbündelei (§§ 90 a, 128, 73 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

6

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils in seinem gesamten Umfange.

7

II.

Zu § 90 a StGB.

8

Die Nachprüfung des Urteils hat Zweifel ergeben, ob die Erwägungen des Landgerichts, die zur Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehen gegen § 90 a StGB geführt haben, frei von Rechtsirrtum sind.

9

1.

Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß Art. 21 Abs. 2 GG der Anwendung des § 90 a StGB im vorliegenden Falle nicht entgegensteht. Zwar kann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296). Was unter Partei im Sinne des Arte 21 GG zu verstehen ist, muß im Wege der Auslegung gefunden werden, da das Ausführungsgesetz zu dieser Verfassungsvorschrift noch fehlt. Es bedarf im vorliegenden Falle aber keiner erschöpfenden Umschreibung des Parteienbegriffs. Aus den in Art. 21 GG genannten Merkmalen und der Stellung dieses Artikels im Gesamtgefüge des Grundgesetzes ergibt sich jedenfalls, daß als Partei nur eine Vereinigung von Staatsbürgern anzusehen ist, die mit Hilfe ihrer Organisation in einem bestimmten Sinne Einfluß auf die staatliche Willensbildung der Bundesrepublik durch Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen anstrebt (vgl. BVerfGE 3, 383, 403; 5, 85, 112; BVerwGE 1, 184, 185; 6, 96, 98 mit ausführlicher Schriftumsangabe; 8, 327, 328; ferner Rechtliche Ordnung des Parteiwesens, Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Parteienrechtskommission, 20 Auflage 1958 S. 123 ff, insbesondere S. 133/134; Menger AÖR 78, 149 ff). Diese Auslegung rechtfertigt sich auch aus Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG, der der Tatsache Rechnung tragen will, daß die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und der Volkswille in der Wirklichkeit der modernen Massendemokratie bei Wahlen und Abstimmungen nur durch das Medium der Parteien als politischen Handlungseinheiten in Erscheinung treten kann (BVerfGE 2, 1, 12 ff). Nur für solche Vereinigungen ist eine Sonderstellung gerechtfertigt, wie sie Art. 21 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den politischen Parteien gewährleistet.

10

Gerade dieses Ziel, an der politischen Willensbildung des Volkes in der Bundesrepublik mitzuwirken, hat aber die T.-Partei, die im übrigen keine Vereinigung deutscher Staatsbürger ist, durch ihre Betätigung in der Bundesrepublik nach den Feststellungen des Landgerichts nicht verfolgt. Daß sie Einfluß auf die staatliche Willensbildung in ihrem Heimatland I. erstrebt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie genießt daher nicht den Schutz des Art. 21 GG.

11

Die Anwendung des § 90 a StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß wesentliche Teile der T.-Partei, z.B. das Sekretariat des Zentralkomitees in L., sich ausserhalb des Bundesgebiets befinden (vgl. BGHSt 15, 167, 171/172).

12

2.

Schließlich ist das Tatbestandsmerkmal des § 90 a StGB, "sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten", auch bei Bestrebungen erfüllt, die erkennbar nur rein negativ darauf abzielen, Bedeutung und Wert oberster Grundsätze der freiheitlichen Ordnung und ihre unverbrüchliche Geltung zu schmälern (BGHSt 9, 285, 286). Nicht erforderlich ist, daß Zweck oder Tätigkeit einer Vereinigung darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zuändern oder zu beseitigen; es genügt vielmehr, daß sie darauf abzielen, diese Ordnung zu untergraben, zu beeinträchtigen (BGHSt 7, 222, 228), ihrer späteren Beseitigung den Boden zu bereiten. Damit trifft§ 90 a StGB insbesondere auch bestimmte Methoden hetzerischer, die verfassungsmäßige Ordnung unterwühlender Propaganda und Agitation.

13

Für die Abgrenzung des Tatbestandes gegenüber dem straffreien Bereich ist aber folgendes zu beachten:

14

§ 90 a StGB schließt sich nicht nur im Wortlaut, sondern auch in seinem Sinngehalt unmittelbar an Art. 9 Abs. 2 GG an, wonach u.a. Vereinigungen verboten sind, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Ausgangspunkt in Art. 9 GG ist das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, das allen Deutschen zusteht. Dieses Freiheitsrecht des Staatsbürgers hat der Verfassungsgeber aus Gründen des Staatsschutzes eingeschränkt. Der freiheitliche demokratische Staat verhält sich aber, wenn er zu seinem Schütze in die Freiheitsrechte seiner Bürger eingreifen muß, grundsätzlich defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Eine Vereinigung ist daher nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie oberste Grundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung nicht anerkannt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Dem Landgericht ist vielmehr auch darin zuzustimmen, daß zum Tatbestand des § 90 a StGB "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung" der Vereinigung gegen die bestehende Verfassungsordnung gehört, wie sie das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG auf politische Parteien vorausgesetzt hat (vgl. BVerfGE 5, 85, 141).

15

Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist ferner zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber bei den §§ 90 ff StGB auf die Absicherung des Vorfeldes vor dem Hochverrat ankam, da nach den Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit revolutionäre Umstürze sehr oft durch Wühlarbeit und Agitation über lange Zeiträume hinweg vorbereitet werden und sich dann "über Nacht" ereignen. Sie können daher nicht mehr mit den klassischen Mitteln des Strafrechts, den Vorschriften über Hochverrat, wirksam bekämpft werden (BGHSt 9, 285, 291). Durch den Tatbestand des § 90 a StGB soll schon das vor dem Hochverrat (§§ 80, 81 StGB) liegende organisierte verfassungsfeindliche Handeln erfaßt worden.

16

Aus alledem folgt, daß § 90 a StGB einen Angriffstatbestand umschreibt. Soweit in BGHSt 9, 101 etwas anderes zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Es ist zwar nicht erforderlich, daß schon ein bestimmtes Unternehmen (BGHSt 7, 222) oder eine konkrete Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (BGHSt 9, 285) vorliegt, es muß sich aber um einen organisierten Angriff unmittelbar gegen diese Ordnung handeln. Die Tätigkeit einer Vereinigung ist nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 90 a StGB, wenn sie zielgerichtet gegen dieses Rechtsgut wirkt. Es muß deshalb zwischen zielgerichteten Handlungen einer Vereinigung und den bloßen, möglicherweise zwangsläufigen Neben- und Rückwirkungen ihrer auf ein anderes Ziel gerichteten Tätigkeit unterschieden werden. Die Ausdehnung des § 90 a StGB auf Vereinigungen, deren Tätigkeit nur durch solche Neben- und Rückwirkungen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik berührt, entspricht nicht dem Gesetzeszweck und erscheint im Lichte eines Staatsschutzes im Geiste der Verfassung bedenklich. Sie könnte auch zu einer Ausweitung des Straftatbestandes führen, die schon mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit im Strafrecht nicht mehr vereinbar wäre (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof in Bayer.VGHE II Bd. 67, NF 4 (1951) S. 194, 201 ff). Eine in dieser Richtung einschränkende Auslosung dagegen steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Förderung der sowjetzonalen SED und des FDGB nur dann nach den Staatsschutzvorschriften strafrechtlich erheblich ist, wenn es sich um Tätigkeit in den gegen die Bundesrepublik gerichteten "Westabteilungen" dieser Vereinigungen oder um Unterstützung ihrer "Westarbeit" handelt (BGHSt 15, 167).

17

Nach diesen Grundsätzen ist aber eine ausländische kommunistische Partei, die unter den in der Bundesrepublik weilenden Angehörigen ihres Heimatlandes tätig wird, nicht schon deshalb eine vorfassungsfeindliche Vereinigung nach § 90 a StGB, weil sie der "kommunistischen Weltbewegung" angehört, deren Thesen vertritt und deswegen als "grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung jeder freiheitlichen demokratischen Ordnung gerichtet" anzusehen ist. Es genügt auch nicht, daß sie entsprechend ihrer gegen alle "kapitalistischen" Länder gerichteten Grundhaltung kommunistische Thesen in ihre Veröffentlichungen übernimmt, die sich u.a. auch gegen die Bundesrepublik richten. Es muß vielmehr hinzukommen, daß sie nach ihren Zwecken (sei es auch nur nach einem Nebenzweck) oder in ihrer Tätigkeit gerade auf die Beseitigung oder zumindest Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik grundsätzlich und dauernd abzielt.

18

Es mag allerdings denkbar sein, daß eine ausländische kommunistische Partei die Errichtung der kommunistischen Gewaltherrschaft in ihrem Heimatlande auch als einen Schritt auf dem Wege zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik anstrebt (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1961 - IV ZR 121/61 = LM BEG 1956 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 37). Solche Bestrebungen werden jedoch hauptsächlich in Betracht zu ziehen sein, soweit es sich um befreundete Nachbarländer oder um Länder handelt, die sonst mit der Bundesrepublik näher verbunden sind. Diese Möglichkeit kann hier von vornherein ausgeschieden werden.

19

3.

Zwar hat das Landgericht die "aktiv kämpferische, aggressive Haltung" der T.-Partei gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik bejaht. Was das Urteil aber zur Begründung dieser Rechtsauffassung anführt, läßt Zweifel offen, ob dabei zwischen dem zielgerichteten Handeln der T.-Partei und den Neben- und Rückwirkungen ihrer auf ein anderes Ziel gerichteten Tätigkeit mit hinreichender Deutlichkeit unterschieden wurde. Das Landgericht meint (UA S. 51), die aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Tudeh-Partei gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik zeige sich vor allem in ihren gegen die Bundesrepublik gerichteten Publikationen, deren Zweck darin bestehe, einer späteren Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung mit den Boden zu bereiten. Die Schrift aber, der das Landgericht hauptsächlich diese Zielrichtung entnehmen zu können glaubt, betrifft die "Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, die im November 1960 anläßlich der Feiern des 43. Jahrestages der Oktoberrevolution in Moskau stattfand" (UA S. 17). Es handelt sich also um eine Schrift, die nicht als eine unmittelbar und gerade gegen die Bundesrepublik gerichtete Veröffentlichung bezeichnet werden kann. Daneben hat das Landgericht nur insgesamt vier Stellen aus der Parteizeitung "Ma." (Das Volk) und der Zeitschrift "D." (Die Welt) angeführt. Bedenklich ist ferner, wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang davon spricht, die T.-Partei mache sich "zum Sprecher des Weltkommunismus" durch Übernahme jener Thesen, mit denen auch der Zersetzungsangriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik geführt wird (UA S. 15). Auch dies deutet nicht auf besondere Zielrichtung gegen die Bundesrepublik hin. Allerdings führt das Landgericht bei der Beweiswürdigung (UA S. 45) aus: "Zwar beschäftigen sich die Parteipublikationen zum überwiegenden Teil mit inneriranischen Verhältnissen, aber die Kammer ist andererseits davonüberzeugt, daß sich nicht nur in den ihr zugänglich gewordenen Nummern von Parteipublikationen Artikel mit zersetzender Propaganda gegen die Bundesrepublik befinden, sondern daß solche Artikel, wenn auch nicht häufig, so doch fortlaufend in den Publikationen erscheinen". Dadurch werden die Bedenken jedoch nicht ausgeräumt. Denn auch bei diesen Artikeln könnte es sich um im Rahmen der "kommunistischen Gesamtkonzeption" liegende Anwürfe handeln, wie sie allgemein die kommunistischen Parteien aller Länder gegen kapitalistische Staaten der ganzen Welt immer wieder zu erheben pflegen, ohne daß sich daraus die besondere Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergäbe. Es fällt schließlich besonders auf, daß das Landgericht bei der Anwendung des § 128 StGB überhaupt nicht erörtert hat, ob die Angeklagten, die es doch als überzeugte Kommunisten und Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ansieht, auch in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben. Zwar kommt es bei § 90 a StGB auf den Beweggrund nicht an; hier genügt schon bedingter Vorsatz (BGHSt 7, 279). Ist aber die Tätigkeit einer Vereinigung in dem dargelegten Sinne gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet, dann liegt es nahe, daß Täter, die sie aus politischerÜberzeugung maßgeblich fördern, ebenfalls mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung handeln (BGHSt 18, 246, 256).

20

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 90 a StGB kann deshalb keinen Bestand haben. Zwar läßt das Urteil in übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Da der Schuldspruch aber unteilbar ist, muß das Urteil auf die Revision der Angeklagten und gemäß § 301 StPO auch der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

21

III.

Zu den §§ 42, 47 BVerfGG.

22

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch wieder zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich nach den §§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 strafbar gemacht haben. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

23

Das Landgericht hat den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG verneint, weil die T.-Partei - auch soweit sie auf dem Gebiete der Bundesrepublik tätig geworden ist - weder Ersatzorganisation für die verbotene KPD sei, noch deren gesetzwidrige Wirksamkeit habe fördern wollen. Sie werde vielmehr gewollt eigenständig tätig, wobei sich ihr Tätigwerden außerhalb des I. vor allem dadurch erkläre, daß die Partei im I. verboten sei.

24

1.

Diese rechtliche Würdigung reicht nicht aus, um bei dem festgestellten Sachverhalt die Eigenschaft einer Ersatzorganisation der verbotenen XPD rechtlich einwandfrei zu verneinen.

25

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - (BGHSt 16, 264), in der er sich mit dem Wesen der Ersatzorganisation grundlegend auseinandergesetzt hat, folgende Begriffsbestimmung gegeben: Ersatzorganisation ist ein Personsnzusammenschluß, der anstelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt, weiterverfolgt oder weiterverfolgen will.

26

Ob dieser Rechtsbegriff erfüllt ist, kann, wie der Senat in jener Entscheidung a.a.O. S. 267 weiter ausgeführt hat, nur die Gesamtbeurteilung aller sachlich erforderlichen Feststellungen unter sorgfältiger Berücksichtigung sämtlicher Einzelheiten ergeben (vgl. auch BVerfGE 6, 307).

27

Diese erschöpfende Gesamtbeurteilung fehlt in dem angefochtenen Urteil. Daß die T.-Partei als kommunistische Partei des I., auch wenn sie sich im Exil betätigt, in erster Linie den Umsturz und die Errichtung der "Diktatur des Proletariats" in ihrem eigenen Heimatland anstrebt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Wird aber eine ausländische kommunistische Partei in einem Lande tätig, in dem ihre kommunistische "Bruderpartei" aufgelöst und verboten worden ist, so wird, nicht zuletzt wegen der allgemeinkundigen Tatsache der engen Verbundenheit der kommunistischen Parteien der Welt, die Frage sorgfältiger Prüfung bedürfen, ob eine solche Partei nicht neben ihren primären Zielen auch Teil- oder Nahziele der verbotenen KP dieses Landes ganz oder teilweise, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder verfolgen will und insoweit an die Stelle der aufgelösten "Bruderpartei" tritt. Allein mit der Feststellung, daß diese ausländische KP "eigenständig" tätig werde, ist diese Frage jedenfalls nicht erschöpfend zu beantworten. Auch der Hinweis, ihr Tätigwerden außerhalb ihres Heimatlandes erkläre sich vor allem dadurch, daß sie dort verboten sei, genügt nicht. Das gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG verhängte Verbot von Ersatzorganisationen will allgemein verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der aufgelösten Partei in deren früherem Wirkungsbereich unter Umgehung des Auflösungsgebotes in anderer Form organisiert weiterverfolgt werden (BGHSt 16, 266, 267). Dabei können die bisherigen Nah-, Teil- und Endziele der aufgelösten Partei auf mehrere Organisationen verteilt werden. Eine Organisation ist daher nicht nur dann Ersatzorganisation einer aufgelösten Partei, wenn sie deren Ziele sämtlich selbst verfolgt. Es genügt, wenn sie an deren Stelle eines der Ziele weiterverfolgt, die zur Auflösung der verbotenen Partei geführt haben.

28

2.

Das Landgericht hätte daher die Gesichtspunkte, die es zur Beurteilung der Tudeh-Partei als verfassungsfeindlicher Vereinigung (§ 90 a StGB) verwertet hat, auch bei der rechtlichen Würdigung, ob eine Ersatsorganisation der verbotenen KPD vorliegt, mitberücksichtigen müssen.

29

Wenn die Strafkammer annimmt, die T.-Partei betreibe durch Artikel in ihren Parteizeitungen eine systematische Zersetzungspropaganda gegen die Grundwerte der freiheitlichen Ordnung im "Jargon der SED/KPD" (UA S. 50), dann unterscheidet sich das Verhalten dieser Partei auf dem Gebiete der politischen Propaganda nicht wesentlich von dem entsprechenden Verhalten der Kommunistischen Partei Deutschlands, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff) mit eingehender Begründung festgestellt worden ist. Ein Nahziel der KPD, das unter anderem zu ihrer Auflösung als verfassungswidrig geführt hat, war aber, durch solche Propaganda, wie sie nach dieser Annahme des Landgerichts auch die T.-Partei betreibt, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu beeinträchtigen (BVerfGE 5, 85, 147). Es hätte daher zumindest geprüft werden müssen, ob nicht die T.-Partei durch solche Propaganda dieses Nahziel der KPD weiterverfolgt oder weiterverfolgen will, um die durch daß Verbot der "Bruderpartei" in der Bundesrepublik entstandene Lücke wenigstens teilweise und bis zu einem gewissen Grade im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten auszufüllen. Dafür könnte auch sprechen, daß sich unter dem Propagandamaterial, das die Angeklagten in L. abgeholt haben, gegen die Bundesrepublik gerichtete Schriften der SED in deutscher Sprache befanden.

30

Dem stände andererseits nicht entgegen, daß die T.-Partei die schließliche Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik nicht "in eigener Zuständigkeit" anstrebt. Es braucht auch nicht eine geradezu aggressive Bekämpfung der verfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik hervorzutreten, wie dies für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) notwendig ist. Eine Ersatzorganisation wird diesen Eindruck im Gegenteil ZVL vermeiden suchen (BGHSt 16, 267). Sie wird schon aus Gründen der Tarnung ihr Ziel, das sie anstelle der verbotenen Partei verfolgt, nicht von vornherein offen herausstellen, sondern es nach Möglichkeit verdecken und sich den jeweiligen Gegebenheiten in möglichst harmloser Form anpassen. Deshalb kann nur eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu einer sachgerechten Beurteilung führen. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob personelle Zusammenhänge zwischen der T.-Partei und der verbotenen KPD oder der SED festzustellen sind (BVerfGE 6, 300, 307).

31

Der Annahme einer Ersatzorganisation stände schließlich auch nicht entgegen, daß die T.-Partei ihre Tätigkeit auf die innerhalb der Bundesrepublik wohnhaften Iraner, soweit feststellbar, beschränkt hat. Denn der Charakter als Ersatzorganisation wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vereinigung nur in beschränktem Kreise tätig wird. Zutreffend weist das Landgericht bei der Würdigung der Tudeh-Partei als verfassungsfeindlicher Vereinigung (§ 90 a StGB) darauf hin, daß sich in der Bundesrepublik zur Zeit eine große Anzahl Ausländer verschiedenster Nationalitäten aufhalten und daß auch andere ausländische kommunistische Parteien den Versuch unternehmen könnten, auf dem Gebiete der Bundesrepublik eine Organisation zu errichten. Eine Vielzahl solcher kommunistischer Organisationen könnte, falls jede auch nur für ihren Bereich die gegen die Bundesrepublik gerichtete Zersetzungs- und Wühlarbeit der KPD/SEDübernimmt, eine ernste Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung herauf beschwören.

32

IV.

Zu den §§ 93, 96 StGB.

33

Den Urteilsfeststellungen ist entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht zu entnehmen, daß sich die Angeklagten auch nach diesen Vorschriften strafbar gemacht haben.

34

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Weber
Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Weber
Faller
Dr. R. Weber