Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1962, Az.: 3 StR 28/62
Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die Vernehmung von nicht als Zeugen freigegebenen Gewährsleuten der Polizei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.07.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 382 - 388
- DRiZ 1962, 385-386
- JZ 1962, 760-761 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 425-428 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. H. Meilicke) "Belastungszeuge?"
- NJW 1962, 1876-1877 (Volltext mit amtl. LS) "GG Art. 1 (Vernehmung eines "Zeugen vom Hörensagen")"
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Zeugenaussagen von Vernehmungsbeamten über die Angaben anonymer Gewährsleute (V-Leute).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 31. Juli und 1. August 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Dr. Faller, Dr. Schumacher, Dr. Weber als beisitzende
Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 1. August 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juli 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
Verfahrensrügen
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte - früherer Funktionär der Landesleitung und Landtagsabgeordneter der KPD - habe sich bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen vom Jahre 1958 als angeblich unabhängiger, in Wahrheit aber von der verbotenen KPD aufgestellter und gesteuerter Kandidat propagandistisch zu Gunsten dieser Partei betätigt. Ebenso sei er im Bundestagswahlkampf 1961 nicht, wie er behauptete, auf eigene Faust, sondern auf Anweisung der KPD als kommunistischer Wahlkandidat propagandistisch tätig geworden. Es stützt seine Überzeugung neben zahlreichen anderen Gesichtspunkten darauf, daß am 15./16. März 1958 am Werbellin-See (SBZ) eine Konferenz des Parteivorstandes der verbotenen KPD mit 40 westdeutschen Personen und mit Max R. als Hauptreferenten stattgefunden habe, auf der die Aufstellung als "unabhängig" getarnter Kandidaten der KPD im Wahlkampf für den Landtag von Nordrhein-Westfalen 1958 beschlossen worden sei.
Diese Feststellung hat die Strafkammer auf Grund der Aussagen der Polizeibeamten getroffen, welche die "nicht selbst als Zeugen freigegebenen Gewährsleute der Polizei" vernommen und das Ergebnis der Vernehmung dem Gericht vermittelt hatten. Die Revision rügt die Verwertung dieser "mittelbaren" Zeugenaussagen; gemäß § 244 Abs. 2 StPO hätten die Vertrauensleute der Polizei, da sie sich im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten hätten und erreichbar gewesen seien, selbst unmittelbar durch das Gericht vernommen werden müssen. Das eingeschlagene Verfahren verletze die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs und enthalte auch einen Verstoß gegen die Artikel 1, 2, 3 GG.
1.
Die Vernehmung eines "Zeugen vom Hörensagen" verletzt nicht den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung tretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; denn auch der Zeuge vom "Hörensagen" ist ein unmittelbarer Zeuge, Von "Mittelbarkeit" kann nur insofern gesprochen werden, als der Zeuge vom "Hörensagen" nicht eine zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Tatsache, sondern lediglich ein Beweisanzeichen bekundet, welches auf eine solche Tatsache hindeutet (Bb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 369). Dadurch wird aber der Zeuge vom "Hörensagen" nicht zum mittelbaren Beweismittel und seine Vernehmung steht nicht deshalb im Widerspruch zu dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ob das Gericht sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom "Hörensagen" begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach§ 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigung nach§ 261 StPO. Diese Grundsätze stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1, 373; 6, 209; vgl. auch 9, 230 und 292, ferner zu § 252 StPO u.a. BGHSt 13, 394).
Die Revision rügt auch nicht ausdrücklich eine Verletzung des § 250 StPO, sondern "insbesondere" eine solche des § 244 Abs. 2 StPO. Sie geht hierbei aber von der unrichtigen Voraussetzung aus, die Gewährsmänner der Polizei seien für des Gericht "erreichbar" gewesen. Das trifft nicht zu, denn deren Namen waren, wie die Akten (Bd. I Bl. 5, 12 bis 22) ergeben, zwar der Polizei, nicht aber dem Gericht bekannt und von der vorgesetzten Dienststelle, wie die Urteilsgründe besaßen, nicht "freigegeben" worden. Hiermit mußte das Gericht sich abfinden (§ 54 StPO mit den, den §§ 61, 62 BBG i.d.F. vom 1. Oktober 1961 BGBl I 1801 entsprechenden §§ 72, 73 des Beamtenges. f. d. Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954; RGSt 44, 291; BGH 3 StR 796/51 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 659), und zwar nicht zuletzt unter Berücksichtigung der §§ 99 ff StGB. Allerdings hat das Gericht, wenn das Wissen anonymer Gewährsleute verwertet werden soll, nach Maßgabe der Bedeutung dieses Wissens (vgl. BGHSt 9, 230) für das Verfahren nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, alle zulässigen (§§ 99 ff StGB) und nicht von vornherein aussichtslos erscheinenden Schritte zu unternehmen, um auf Erteilung unbeschränkter Aussagegenehmigung für die Verhörspersonen hinzuwirken oder die Gewährsleute anderweit zu ermitteln. Daß die Strafkammer im vorliegenden Falle ihre Aufklärungspflicht in dieser Richtung verletzt hätte, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob der Angeklagte das Recht gehabt hätte, gegen die Teilversagung der Aussagegenehmigung das Gericht anzurufen (vgl. Woesner NJW 1961, 533; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz S. 252 und Noten 8, 9), steht hier nicht zur Erörterung. An der Verwertung der eingeschränkten Aussagen der Polizeibeamten war das Gericht nicht grundsätzlich gehindert (BGH 3 StR 796/51 a.a.O.). Die Aufklärungsrüge greift daher nicht durch.
Eine andere, von der Revision ersichtlich ebenfalls aufgeworfene Frage ist aber, ob das Gericht sich bei seiner Beweiswürdigung der ihm nach § 261 StPO gesetzten Grenzen der Freiheit seiner Überzeugungsbildung bewußt gewesen ist und sie gewahrt hat. Das hätte es nicht, wenn es sich mit den Erfahrungen des Lebens, mit den Gesetzen der Wissenschaft und der Logik, insbesondere mit der Zeugenpsychologie in Widerspruch gesetzt oder die sich hieraus ergebenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte (vgl. BGHSt 6, 70).
Bei einem Zeugen vom "Hörensagen" besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage (BGHSt 1, 373, 376; Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367). Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht, obgleich er im vorliegenden Falle nicht der wichtigste ist; denn die Wiedergabe einer eingehenden, durch Befragung ergänzten, angesichts ihrer schriftlichen Festlegung jederzeit ins Gedächtnis zurückrufbaren Vernehmung durch den Vernehmungsbeamten bietet in erheblichem Maße Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Wenn aber der Gewährsmann des Zeugen vom "Hörensagen" im Dunkel bleibt, ergeben sich ganz besondere, weit schwerer wiegende Gefahren. Die Strafprozeßordnung ist neben der Grundsatz der Unmittelbarkeit von dem der Parteienöffentlichkeit beherrscht (§§ 240, 246 Abs. 2, 257 StPO; BGHSt 13, 1). Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den§§ 240, 257 StPO - insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernommen werden kann -, sondern die Verfahrensbeteiligten sowohl wie das Gericht können sich kein Bild machen von Persönlichkeit, Lebenslauf, Charakter, Beweggründen, kurz von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkel bleibenden Gewährsmannes (vgl. auch § 246 Abs. 2 StPO) und damit vom Beweiswert seiner Bekundungen. Es bedarf daher sorgfältigsterÜberprüfung der von den Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen solcher Gewährsleute. Auf sie kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367 bis 369 und Fußnote 196 mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen; Alsberg/Nüse, Beweisantrag 2. Aufl., S. 200; Evers a.a.O. S. 148 ff, 252 ff).
Die Urteilsgründe ergeben, daß sich die Strafkammer dieser Bedenken bewußt gewesen ist. Sie hebt hervor, sie habe die Angaben der Gewährsleute der Polizei "besonders sorgfältig auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft". Sie führt eine Reihe von Gesichtspunkten für die Glaubwürdigkeit an, so die Vernehmungstaktik der Polizeibeamten, welche einen Vergleich und damit eine Nachprüfung der Aussagen beider Gewährsmänner auf ihre Richtigkeit ermöglichte, weiter die zutreffende Identifizierung einer Anzahl von Konferenzteilnehmern durch die Gewährsleute anhand von Lichtbildern, die Bestätigung durch andere, den Inhalt der Referate und Diskussionen allerdings nur "pauschal" wiedergebende Zeugenaussagen, die Übereinstimmung mit dem, was "nach Lage der Sache ohnehin zu erwarten war" und mit dem Verhalten der Angeklagten, welches den von den Gewährsleuten wiedergegebenen Anweisungen der verbotenen KPD auf der Konferenz entsprach. Ein Rechtsfehler tritt in diesen Erwägungen nicht zutage. Daß die Strafkammer den Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen nicht schlechthin gefolgt ist, zeigt auch die Tatsache, daß sie bei dem Mitangeklagten K. Bedenken trug, nur aufgrund der Angaben eines der beiden Gewährsmänner, deren Richtigkeit durch andere Beweise infrage gestellt wurde, als erwiesen anzusehen, K. habe an der Konferenz am Werbellin-See teilgenommen (UA 148).
Nach alledem hat die Strafkammer den § 261 StPO nicht verletzt.
2.
Das Landgericht hat auch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfGE 7, 275, 278 [BVerfG 13.02.1958 - 1 BvR 56/57] u.a., Arndt NJW 1962, 27 Anm. 25) ist nicht verletzt. Zu allem, was die Beweisgrundlage des Urteils bilden konnte, insbesondere aber zu den Bedenken, die sich aus der Anonymität der Gewährsleute ergaben, und zu den möglicherweise den Beweiswert ihrer Angaben beeinträchtigenden Gesichtspunkten konnte der Angeklagte sich unbeschränkt äußern. Damit ist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Falle genügt.
Ebensowenig kann von einer Verletzung der Grundrechte der Artikel 1, 2, 3 GG, insbesondere von einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Angeklagten (Art. 1 Abs. 1 GG) die Rede sein (vgl. Arndt NJW 1961, 897; Woesner a.a.O.; Evers a.a.O.). Zwar brachte im vorliegenden Fall die Tätigkeit der polizeilichen Gewährsleute ein Eindringen in eine fremde Organisation und damit in eine fremde Vertrauenssphäre mit sich; jedoch ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch die Menschenwürde des Angeklagten verletzt worden sein soll. Dies könnte allenfalls dann näher zu prüfen sein, wenn der Angeklagte selbst an der Konferenz am Werbellin-See teilgenommen hätte; dafür gibt das Urteil aber keinen Anhalt. Das Eindringen der V-Leute in die Konferenz steht auch nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaats. Bei der von den V-Leuten "beschatteten" Organisation handelte es sich um die vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungswidrig aufgelöste, gleichwohl aber illegal weiterarbeitende KPD. Die Unterlagen für deren Bekämpfung zu beschaffen, ist Aufgabe des Bundesamts für Verfassungsschutz (§ 3 des Gesetzes vom 27. September 1950 BGBl I 682 über Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes). Ohne den Einsatz von Gewährsleuten kann das Bundesamt diese Aufgabe nicht erfüllen (BGH StE 19/54 vom 22. Januar 1955 S. 33, StE 14/56 vom 9. Januar 1957 S. 26).
3.
Schließlich verletzt das Verfahren des Landgerichts auch nicht die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 686), insbesondere nicht deren Artikel 6 Abs. 3 d, der dem Angeklagten das Recht garantiert, "Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken". Nicht die anonymen Gewährsleute, sondern die Verhörsbeamten waren die "Belastungszeugen". Hinsichtlich ihrer ist das Fragerecht des Angeklagten nicht verkürzt worden. Die anonymen Gewährsleute sind nicht als Zeugen in das Verfahren eingeführt worden. Sie waren daher auch keine "geheimen" Beweismittel, deren Verwertung allerdings unzulässig wäre; von solchen kann nur dann die Rede sein, wenn das Gericht die Beweismittel kennt und benutzt, ohne den Verfahrensbeteiligtcn die ihnen insoweit zustehenden prozessualen Rechte zu gewähren.
II.
Die Sachrüge ist, soweit nicht die bereits behandelten Fragen zugleich von sachlichrechtlicher Bedeutung sind, nicht weiter ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt auch sonst keine Beanstandungen. Das gilt insbesondere für die Anwendung der §§ 90 a, 93 StGB, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt.
Die Kosten des danach erfolglosen Rechtsmittels falle nach § 473 StPO dem Angeklagten zur Last.
Dr. Hengsberger
Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher ist beurlaubt, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Weber
Dr. Weber