Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1962, Az.: 3 StR 34/62
Schluss von dem Erscheinen einer Zeitschrift in der Sowjetzone auf deren verfassungsfeindlichen Inhalt; Entbehrlichkeit der Wiedergabe des Inhalts der Schriften im Urteil; Feststellungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen in anderen Verfahren; Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 34/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 01.02.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 388 - 391
- MDR 1962, 920 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1925 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Knüpft der Straftatbestand an den Inhalt einer Schrift an (z.B. in § 93 StGB), so darf sich das erkennende Gericht nicht ohne eigene sachliche Prüfung mit der Feststellung begnügen, daß die Schrift bereits in einem anderen Strafverfahren als tatbestandsmäßig eingezogen worden sei. Auch in einem solchen Falle muß der Inhalt der Schrift, soweit er für die Entscheidung bedeutsam ist, im Urteil wiedergegeben oder wenigstens im Kern dargestellt werden (vgl. auch BGHSt 11, 29).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 31. Juli und 1. August 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Dr. Faller, Dr. Schumacher, Dr. Weber als beisitzende
Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 1. August 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot in Tateinheit mit staatsgefährdendem Nachrichtendienst, Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften, verfassungsfeindlichen Beziehungen und Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.
Die Urteilsausführungen zum Tatbestand des § 93 StGB genügen nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 267 Abs. 1 StPO) an die Feststellung der Tatsachen stellt, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.
Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte seine Arbeitskollegen "weitgehend auch mit Schriften ostzonaler Herkunft" versorgt habe. Das Urteil zählt die Schriften im einzelnen auf und teilt gleichzeitig mit, daß sie zum größten Teil schon durch frühere rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen eingezogen worden seien. Diese Entscheidungen werden genau bezeichnet. Es handelt sich mit einer Ausnahme um Einziehungsbeschlüsse, die in objektiven Verfahren ergangen sind. Über den Inhalt der Schriften oder der Gerichtsentscheidungen enthält das Urteil keine Ausführungen. Vielmehr begnügt sich das Landgericht mit dem formelhaften Hinweis, aus der bereits früher erfolgten Einziehung des größten Teils der beschlagnahmten Zeitschriften ergebe sich, "daß durch den Inhalt der Schriften Bestrebungen herbeigeführt und gefördert werden sollten, die darauf gerichtet waren, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben" (UA S. 24).
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 93 StGB nicht. Daß eine Zeitschrift in der Sowjetzone erschienen ist, reicht allein nicht für die Annahme aus, ihr Inhalt sei verfassungsfeindlich. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 245 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55]; 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 14, 293 [BGH 10.05.1960 - 5 StR 129/60]; 16, 49) [BGH 08.02.1961 - 2 StR 622/60]erfaßt der Tatbestand des § 93 StGB nur Schriften, in denen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen, denen ihre Verbreitung dienen soll, auch verkörpert sind. Der Inhalt der Schrift muß die verfassungsfeindliche Zielrichtung wenigstens in Ansatzpunkten erkennen lassen, die durch allgemeinkundige Tatsachen, wie etwa die bekannten Ziele der SED, ergänzt werden können. Ob eine Schrift die Voraussetzungen des § 93 StGB erfüllt, kann deshalb nur beurteilt werden, wenn ihr Inhalt im Urteil wiedergegeben oder doch wenigstens im Kern dargestellt ist (BGHSt 6 StR 207/54 vom 13. Oktober 1954; Wagner GA 1961, 1, 9 Nr. 5; BGH 3 StR 10/62 vom 13. April 1962; vgl. auch BGHSt 5, 278 und 11, 29, 31). Daran fehlt es hier gänzlich.
Die Wiedergabe des Inhalts der Schriften im Urteil ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Schriften als verfassungsfeindlich schon früher rechtskräftig eingezogen worden sind. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch jene Entscheidungen auch für dieses Verfahren bindend festgestellt wäre, daß es sich um Schriften im Sinne des § 93 StGB handelt. Wenn das Landgericht dies angenommen haben sollte, so befand es sich in einem Rechtsirrtum. An die den früheren Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen war das Gericht schon deswegen nicht gebunden, weil sie in objektiven Verfahren getroffen wurden und daher nur die Grundlage für Einziehungen nach den §§ 86, 98 StGB, nicht aber für die jetzt gegen den Angeklagten verhängte Hauptstrafe schaffen konnten und sollten. Feststellungen von Tatsachen und Rechtsausführungen werden nach herrschender Lehre grundsätzlich nicht rechtskräftig (vgl. W. Sauer, Allgemeine Prozeßrechtslehre, S. 245). Im übrigen setzt die Rechtskraftwirkung Identität des Strafanspruchs und der Person voraus. Auch daran fehlt es hier. Gebundenheit des Richters würde ferner gegen den das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO). Gemäß § 261 StPO hat der Richter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Nur in wenigen Ausnahme fällen hat eine rechtskräftige Entscheidung auch in anderen Verfahren und gegen andere Beschuldigte bindende Feststellungswirkung (z.B. nach § 190 StGB hinsichtlich des Wahrheitsbeweises bei Beleidigungen). In allen anderen Fällen muß der Richter auf Grund eigener selbständiger Prüfung die Überzeugung von dem Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale gewinnen. Dieser Prüfung darf er sich nicht durch Bezugnahmen auf Entscheidungen entziehen, die in anderen Strafsachen ergangen sind (vgl. RGSt 4, 367, 369; 33, 319; 58, 290). Diese Beschränkung der Rechtskraft kann zwar zu einem Auseinanderklaffen der Entscheidungen und zu einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts in verschiedenen Verfahren führen. Ein solcher Zwiespalt ist aber nicht zu vermeiden und muß im höheren Interesse der Gerechtigkeit, die hier gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorzug verdient, hingenommen werden. Wäre das später urteilende Gericht an früher in anderen Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen gebunden, so wäre es möglicherweise gezwungen, wider seine Überzeugung zum Nachteil des Angeklagten zu entscheiden. Deshalb muß auch verlangt werden, daß das Urteil in sich selbst seine Erklärung und vollständige Begründung findet (BGH 3 StR 10/62 vom 13. April 1962).
Die gekennzeichnete Lücke in den Urteilsgründen macht es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das Landgericht den § 93 StGB richtig angewendet hat, Darin liegt ein Rechtsfehler, der schon auf die Sachrüge hin zu beachten ist; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil einen sachlichrechtlichen Mangel enthält.
Da der Schuldspruch einheitlich ist, mußte auch die an sich fehlerfreie Verurteilung wegen der übrigen Straftatbestände aufgehoben werden.
Das Landgericht wird unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung in der neuen Hauptverhandlung über den Inhalt der Druckschriften nähere Feststellungen treffen müssen, soweit sie die Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 93 StGB abgeben sollen (vgl. auch BGHSt 11, 29).
Dr. Hengsberger
Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher ist beurlaubt, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Weber
Dr. Weber