Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1960, Az.: 5 StR 129/60
Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb des Gebäudes i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Innerhalb eines Behältnisses aufgewahrter Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 129/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Niedersachsen - 03.12.1959
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 14, 291 - 293
- JZ 1960, 543 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 418 (Volltext mit amtl. LS) "falscher Schlüssel"
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfalle
Amtlicher Leitsatz
Zum Diebstahl aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen gehört, daß das Behältnis in dem Gebäude erbrochen wird.
Der zweite Schlüssel zu einer verschlossenen Kassette, den der Eigentümer in dieser selbst verwahrt, ist ein falscher Schlüssel zu der Kassette.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. Dezember 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Der Angeklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau K. in G., bei der er wohnte, ins Ausland fliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu Werke. Frau K. verwahrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette, zu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei sich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen. Das wußte der Angeklagte. Er suchte Frau K. an ihrer Arbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine Täuschung den Wohnungsschlüssel, Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber St. in S., der Schlüssel zu einer Kassette sei von ihm und Frau K. verlegt worden. St. erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der Angeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von St. mit einem Schraubenzieher erbrechen. Er entnahm ihr 20 DM und den zweiten Schlüssel, ließ den Deckel der Kassette richten und sie mit dem Schlüssel verschließen. Dann trug er sie in die Wohnung zurück, öffnete sie dort mit dem Schlüssel, entnahm ihr 1080 DM, verschloß sie wieder mit demselben Schlüssel, stellte sie an ihren Platz und floh mit dem Gelde und dem Schlüssel.
Das Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, begangen im strafschärfenden Rückfalle, verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Angeklagten nach § 81 StPO in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, abgelehnt und sich mit dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr. Pulst begnügt, der den Angeklagten untersucht hatte. In dieser Entscheidung, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war, liegt kein rechtlicher Fehler. Was der Beschwerdeführer gegen sie vorträgt, ist haltlos.
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß die Strafkammer die erschwerenden Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Der Angeklagte hat das Geld nicht "aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen" gestohlen. Dazu gehört vielmehr, daß das Behältnis in dem Gebäude erbrochen wird. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts und des überwiegenden Schrifttums steht nicht nur die Entstehungsgeschichte (vgl. RGSt 30, 338), sondern vor allem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Der Senat folgt daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1955, 1528 [OLG Düsseldorf 20.06.1955 - Ss 337/55]) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1958, 601 [BayObLG 05.02.1958 - RevReg 1 St 1018/56]) der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses hat in der Entscheidung RGSt 75,43 nur die entsprechende Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gebilligt, die nach der jetzigen Fassung des § 2 StGB nicht mehr zulässig ist.
Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern, den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle zu verurteilen und nur den Strafausspruch aufzuheben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat. Das Urteil muß vielmehr im vollen Umfange aufgehoben werden.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt nämlich ein anderes Merkmal des schweren Diebstahls vor. Der Angeklagte hat die Kassette in der Wohnung der Frau K. mit einem falschen Schlüssel geöffnet (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Den Schlüssel, den er dazu benutzte, hatte Frau K. in die Kassette eingeschlossen, um ihn dort zu verwahren. Dadurch hatte sie ihn der Bestimmung, zum Aufschließen derselben Kassette benutzt zu werden, entzogen. Er war damit zu einem falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB geworden. Denn "darüber, ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Eröffnung eines Schlosses bestimmt ist, entscheidet lediglich der Wille des zur Verfügung über des Gebäude, den umschlossenen Raum, die Tür oder das Behältnis Berechtigten" (RGSt 52, 84; vgl. auch BGHSt 13, 15).
Der Gebrauch des falschen Schlüssels gehörte nach dem Plane des Angeklagten noch zur Ausführung des Diebstahls an dem Gelde. Dieser war nicht schon vorher tatsächlich beendet. Es braucht nicht entschieden zu werden, wie es mit dem Gewahrsam der Frau K. stand, ehe der Angeklagte die Kassette mit Inhalt in ihre Wohnung zurückbrachte. Durch diesen Vorgang kam beides jedenfalls wieder in ihren Gewahrsam oder Mitgewahrsam, obwohl sie sich nicht im Hause aufhielt und ihren Wohnungsschlüssel dem Angeklagten gegeben hatte. Den Gewahrsam oder Mitgewahrsam an dem Gelde brach der Angeklagte, indem er die Kassette innerhalb des Gebäudes mit dem falschen Schlüssel öffnete, das Geld herausnahm und flüchtete.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten. Denn der Angeklagte ist auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte noch nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs. 1 StPO). Es läßt sich nicht ausschließen, daß er sich sonst in tatsächlicher Beziehung anders verteidigt und die Strafkammer einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte.
Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker