Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1962, Az.: 3 StR 26/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 26/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Vergehen nach § 93 StGB
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 31. Juli und 1. August 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 1. August 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellung und Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften nach § 93 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten ist ferner die Ausübung des Berufes als Herausgeber von Schriften, als Verleger und als verantwortlicher Redakteur für die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Die beanstandete Schrift ist eingezogen worden. Das Gericht hat außerdem angeordnet, daß die zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I.
Der Schuldspruch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine Schrift den Tatbestand des § 93 StGB, wenn ihr Inhalt gegen einen der Verfassungsgrundsätze des § 80 Abs. 2 Nr. 1-5 StGB ankämpft oder für ein Regime wirbt, das diese Grundsätze verleugnet und eine Gewalt- und Willkürherrschaft ist oder war (§ 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB), Dabei genügt es, daß die Schrift wenigstens Ansätze in dieser Richtung enthält (vgl. BGHSt 8, 245, 247 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55]; 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 14, 293 [BGH 10.05.1960 - 5 StR 129/60]; 16, 49) [BGH 08.02.1961 - 2 StR 622/60]. Das Landgericht tritt dieser Rechtsprechung in allen Punkten bei.
Der Angeklagte hat den beanstandeten Artikel "Der antikommunistische Kreml", verfaßt von einem in Südamerika lebenden ungarischen Emigranten, in seiner Zeitschrift "Hidverök" ("Brückenbauer") abgedruckt und verbreitet. Der Artikel schildert die angebliche, nach Auffassung des Verfassers institutionell begründete Unterlegenheit der westlichen Demokratien gegenüber dem sowjetischen Staats- und Regierungssystem. Dabei wird die demokratische Staatsform verächtlich gemacht und als "Liberalismus der Ahnungslosen und der Verräter" bezeichnet. Der Verfasser versucht ferner die angebliche Absurdität einzelner demokratischer Prinzipien, wie des allgemeinen und gleichen Wahlrechts mit Mehrheitsentscheidung und des Parlamentarismus, nachzuweisen. Er stellt dann die Behauptung auf, daß in der Geschichte des 20. Jahrhunderts bisher nur das "faschistische" Mitteleuropa dem bolschewistischen System erfolgreichen Widerstand geleistet habe, während die westlichen Demokratien vorsagt hätten. Daraus wird die Folgerung gezogen, daß der Westen, wenn er am Leben bleiben wolle, seine demokratische Verfassung in "eine dem Autoritärestil angepaßte Staatsform" umwandeln müsse, weil "das lockere demokratische Gefüge mit seiner chaotischen Presse, die sich nicht um die Staatsinteressen kümmert, mit seiner zersetzenden Fernseh- und Filmpropaganda, die im Namen der heiligen Freiheit schamlos lügt, jegliche Lenkung zurückweist und heute, in der Stunde der entscheidenden Gefahr, nur den Nazismus und Faschismus zu bemängeln weiß, die doch imstande waren, dem Kommunismus Trotz zu bieten" (UA S. 14). Die "geistlose Bourgeoisie" begreife immer noch nicht, daß "Antifaschismus gleichbedeutend mit Prokommunismus" sei. Der psychologische Untergrund des antifaschistischen Feldzuges und der mit ihm verbundenen Menschenjagd sei die hysterische Furcht der auf Lenkung der öffentlichen Meinung des Westens bedachten "Judenheit", die aber damit ihr eigenes Verderben vorbereite (UA S. 22-24).
Nach dem Gesamteindruck, der sich dem verständigen Durchschnittsleser aufdrängt, ist es weniger Sinn und Zweck des Artikels, den Bolschewismus zu bekämpfen, als vielmehr für die Einführung eines autoritären Regimes nach Art des Nationalsozialismus oder Faschismus zu werben, deren Verhältnisse als erstrebenswert hingestellt werden. Der Artikel ist seinen gesamten Inhalt nach darauf angelegt, solche oder ähnliche verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern. Mit Recht hat daher das Landgericht angenommen, daß seine Tendenz zumindest darauf gerichtet ist, die in § 88 Abs. 2 Nr. 1 (Volkssouveränität und Gewaltenteilung) und Abs. 2 Nr. 3 (Recht auf parlamentarische Opposition) strafrechtlich geschützten Verfassungsgrundsütze außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Auch das Merkmal "zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit" ist angesichts der Forderung nach Einführung einer dem Nationalsozialismus oder Faschismus angepaßten autoritären Staatsform erfüllt.
Daß in der Schrift die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird, spielt keine Rolle. Sie gehört zu den westlichen Demokratien. Außerdem nimmt der Artikel auf Vorgänge in der Bundesrepublik Bezug. Für jeden verständigen Leser ist es daher klar, daß der Artikel auch auf eine Änderung der Staatsform in der Bundesrepublik abzielt. Es ist nicht erforderlich, daß er sich näher mit den Verhältnissen in der Bundesrepublik beschäftigt (vgl. BGHSt 8, 245, 247 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55]; 16, 49, 53) [BGH 21.04.1961 - 3 StR 55/60].
Bei diesem eindeutigen Sachverhalt kann offen bleiben, ob die Ausführungen über "die Judenheit" letztlich auf die Forderung hinauslaufen, die jüdischen Staatsbürger unter Sonderrecht zu stellen (vgl. BGHSt 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]). Mit Recht führt das Landgericht aus, daß die Schrift zumindest nicht sehr weit von einer solchen Forderung entfernt ist.
Zutreffend spricht ferner das Landgericht der Schrift jeglichen wissenschaftlichen Wert ab. Der Artikel hat offensichtlich rein agitatorischen Charakter und läßt jedes ernstliche Bestreben vermissen, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen.
Für den Tatbestand des § 93 StGB ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Artikel in ungarischer Sprache abgefaßt ist und die Zeitschrift "Hidverök" in der Bundesrepublik nur einen sehr beschränkten Abnehmerkreis hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Gefahr antidemokratischer Beeinflussung durch den Artikel groß oder nur gering ist. Maßgebend für die Tatbestandsmäßigkeit der Schrift ist allein ihre Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des § 88 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat diese Umstände aber bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.
Die allgemeine Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.
II.
Der Strafaugsspruch.
Bedenken könnte erregen, daß das Landgericht ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB ausgesprochen und gleichzeitig Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) bewilligt hat. Die Bejahung der Aussetzungswürdigkeit scheint auf den ersten Blick der Annahme zu widersprochen, der Angeklagte gefährde weiterhin die Allgemeinheit. Dem ist aber nicht so. Das Landgericht hat die günstige Persönlichkeitsbeurteilung zu § 23 Abs. 2 StGB nur unter der Voraussetzung abgegeben, daß die Gefahr erneuter Straffälligkeit, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens ist, durch das Berufsverbot gebannt wird (UA S. 37). Darin liegt kein Widerspruch und das ist rechtlich zulässig.
Jedoch ergeben sich Bedenken gegen die Anordnung des Berufsverbots, weil diese Maßnahme unzureichend begründet ist. Mit der bloßen Bemerkung, die Strafkammer habe das Berufsverbot "zum Schütze der Allgemeinheit vor der nach dem Eindruck der Hauptverhandlung drohenden weiteren Gefährdung durch den Angeklagten für erforderlich gehalten" (UA S. 36), läßt sich eine Maßnahme nicht rechtfertigen, die für den Angeklagten von schwerwiegender Bedeutung ist. Worauf dieser Eindruck des Landgerichts sich gründet, teilt das Urteil nicht mit. Es werden zur Begründung des Berufsverbots auch keine anderen gewichtigen Gesichtspunkte angeführt, die auf die fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten hinweisen könnten. Wegen seiner einschneidenden Wirkung bedarf aber ein Berufsverbot stets einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände des strafbaren Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (BGH 4 StR 47/51 vom 13. Dezember 1951; 5 StR 1/53 vom 7. Mai 1953). Der Angeklagte ist nur unwesentlich und nicht einschlägig vorbestraft. Die Straftat selbst erschöpft sich in der Herstellung und Verbreitung eines einzigen, nicht vom Angeklagten verfaßten Artikels. Bei diesem Sachverhalt könnte es nahe liegen, daß der Angeklagte schon durch die verhängte Gefängnisstrafe, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist, von weiteren Straftaten abgehalten wird. Für Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuches nicht gedacht. Daß das Berufsverbot auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde, begegnet bei den im Urteil festgestellten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Bedenken.
Das Landgericht hat Berufsverbot und Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich miteinander verknüpft. Da es unter diesen Umständen zweifelhaft ist, ob die Anordnung des Berufsverbots von der Strafe getrennt werden kann, hat der Senat den ganzen Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Dr. Hengsberger
Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher ist beurlaubt, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Weber
Dr. Weber