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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: 5 StR 1/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1953
Aktenzeichen
5 StR 1/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 17.10.1952

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. Oktober 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Musiklehrer auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist.

In diesem umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht an Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Weiterhin wurde ihm die Ausübung des Berufes als Musiklehrer auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie greift nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbots durch.

3

1.)

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher einer näheren Erörterung nicht.

4

2.)

Auch die allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Straffrage sind frei von Rechtsirrtum.

5

Zutreffend hebt die Revision aber hervor, daß das Berufsverbot unzureichend begründet ist. Mit der bloßen Bemerkung, "es galt, die Allgemeinheit, insbesondere seine Schüler, in Zukunft vor dem Angeklagten zu schützen", läßt sich diese Maßnahme nicht rechtfertigen. Es bedarf - wegen der einschneidenden Wirkung des Berufsverbots und seiner schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen - stets einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände des strafbaren Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer offenbar auch übersehen, daß bei der Entscheidung nicht von dem Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird. Es muß daher notwendigerweise geprüft werden, ob nicht die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten läßt, daß der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Dabei genügt es weiterhin zur Verhängung des Berufsverbotes nicht, daß die abschreckende Wirkung der Strafvollstreckung nur zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß - trotz Strafverbüßung - eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also mindestens wahrscheinlich ist (vgl. hierzu BGH in5 StR 843/52 vom 29.1.53; 3 StR 793/51 VOM 15.11.51). Die Strafkammer wird schließlich noch zu beachten haben, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unvorbestraft ist und daß nur in einem Falle strafbare Handlungen von ihm begangen worden sind, obwohl er auch noch anderen Kindern Musikunterricht erteilte. In solchen fällen muß die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktsverbrecher handelt. Für Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuches nicht gedacht, weil sie zumeist durch Strafen ausreichend gefestigt werden können (vgl. BGH in4 StR 47/51 vom 13. Dezember 1951).

6

Sollte das Landgericht erneut zu einer Anordnung des Berufsverbots kommen, so muß der Umfang dieser Maßnahme dem Zwecke entsprechend angepasst werden. Ein allgemeines Verbot dürfte sich hier erübrigen und die Maßnahme vielmehr auf die Erteilung von Musikunterricht an einen bestimmten Personenkreis (Jugendliche unter 21 Jahren) zu beschränken sein.

7

Unter all diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Kaffka
Schmidt
Siemer