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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1951, Az.: 4 StR 47/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1951
Aktenzeichen
4 StR 47/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 17.11.1950

Verfahrensgegenstand

Abtreibung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1950 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als es gegen den Angeklagten das Berufsverbot ausgesprochen hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils!)

Gründe

1

Der Angeklagte ist Arzt und seit Genesung von eigener schwerer Erkrankung überzeugter Vertreter der Naturheilkunde.

2

In den Jahren 1946 und 1947 wandten sich Fräulein L. und Frau O. die sich durch ausserehelichen Verkehr schwanger fühlten, an ihn mit eindringlichen Bitten, die Leibesfrucht zu beseitigen. Der Angeklagte verschrieb nach manueller Untersuchung beiden Patientinnen zunächst Kräutertee und führte nach einigen Wochen in ihre Gebärmutter zweimal einen Dilatator (Hegarstift) ein. Dieser Eingriff führte bei Frau O. zum Abgang der Frucht und bei Frl. L. zur Beseitigung der Beschwerden, die zur Annahme einer Schwangerschaft Anlass gegeben hatten. Jede Patientin hat der Angeklagte später in dieser Form erneut behandelt, als sie sich wieder schwanger fühlten.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten, auf dessen erste Revision das angefochtene Urteil aufgehoben wurde, in der neuen Hauptverhandlung wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Abtreibungen verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes für 2 Jahre verboten.

4

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften; sie ist teilweise begründet.

5

I.

Die Verfahrensbeschwerde bringt vor, das Landgericht habe die Rechtsansicht des OGH zur inneren Tatseite des § 218 StGB seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und damit gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen. Das Revisionsgericht hatte jedoch in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1950 (teilweise abgedruckt in OGHSt 3, 83) auf die Sachbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, von dem Verstoss gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgesehen, nur deshalb aufgehoben, weil nach den damaligen Feststellungen ungewiss war, ob der Angeklagte auch in dem Bewusstsein gehandelt hatte, durch seinen Eingriff eine Frucht in einen Zeitpunkt zu töten, in dem sie sonst nicht abgestorben wäre. Das Revisionsgericht hatte daher klarere Feststellungen zum Vorsatz verlangt und eine Rechtsansicht nur für den Fall kundgetan, dass die Angaben des Angeklagten über die mit der Kräuterkur verfolgten Absichten nicht zu widerlegen seien. Die damals vermissten Feststellungen hat das Landgericht in der neuen Verhandlung nachgeholt und die Angaben des Angeklagten über die dem Eingriff vorangegangene Kräuterkur und die damit erstrebte Wirkung nunmehr eindeutig als widerlegt bezeichnet. Die Verfahrensbeschwerde ist also unbegründet.

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Die weiteren Verfahrensrügen aus den nachgereichten Schriftsatz vom 27. Januar 1951 sind verspätet vorgebracht und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

7

II.

Auch der Sachbeschwerde kann kein Erfolg beschieden sein, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

8

Der Angeklagte hat sich in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer dahin eingelassen: Er sei stets der Überzeugung gewesen, ein Abort sei schon im Gange. Um die Frucht zu retten, habe er als biologischer Arzt zunächst eine Kräuterkur verordnet, die in günstigen Fällen die Wunde an der Gebärmutter, die durch Ablösung des Mutterkuchens entstehe, zu schliessen und damit den Abort zu hindern vermöge. 2-3 Wochen nach Beginn der Kur trete nach der gesicherten Erfahrung der Naturheilkunde eine Heilkrise ein, in deren Verlauf alles Krankhafte (Giftstoffe, Fremdkörper und abgestorbene Zellen) aus dem Organismus ausgeschieden werde, während das Gesunde, noch Lebensfähige erhalten bleibe oder in Heilung übergehe. Da dieses biologische Heilgesetz auch für drohende Fehlgeburten, die nichts anderes als einen Krankheitsvorgang darstellten, gelte, so stehe, falls keine Heilung binnen 3-4 Wochen eintrete, diagnostisch fest, dass die Frucht nicht mehr lebensfähig sei und als Fremdkörper zur Ausscheidung kommen müsse. Erst nachdem auf Grund des Heilkrisengesetzes bei ihm kein Zweifel mehr obgewaltet habe, dass die Frucht nicht mehr lebe, habe er aus diagnostischen Gründen zwei kurze Sondierungen mit dem Dilatator vorgenommen, um pflichtgemäss den spontanen Abgang der abgestorbenen Frucht zu überwachen.

9

Das Landgericht hat jedoch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte stets wissentlich und willentlich durch Blasenstich mit Hilfe des dazu besonders geeigneten Hegarstiftes die Leibesfrucht getötet oder eine vermeintliche Leibesfrucht zu töten versucht hat, und dass seine Eingriffe bei Frau O. auch für den Abort ursächlich gewesen sind, dass aber die Kräuterkuren keinen anderen Zweck verfolgt haben, als die Patientinnen für den späteren Eingriff zu stärken. Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht nur auf das Gutachten zweier Gynäkologen gestützt, die ihr die physiologischen und pathologischen Vorgänge eines natürlichen und eines künstlich eingeleiteten Fruchtabganges und die Bedeutung und Wirkung eines Dilatators sowie die Methode des Blasenstichs erläutert haben. Das Landgericht hat auch einen biologischen Sachverständigen gehört, der als Arzt und physiologischer Chemiker mit der Kräuterheilkunde vollkommen vertraut, zu dem Schluss gekommen ist, die vom Angeklagten verordnete Teekur habe die körperliche Konstitution der Frauen zwar kräftigen, allein aber niemals einen drohenden oder gar in Gang befindlichen Abort aufhalten können. Diese drei Gutachten haben der Strafkammer zur Überführung des Angeklagten nicht einmal genügt. Sie hat deshalb weiter in ihrer Beweisführung darauf abgehoben, dass der Angeklagte bei beiden Patientinnen die Einhaltung der vorgeblichen Kräuter-Therapie nicht überwacht und deren Wirkung im Einzelfall auch nicht durch eingehendes Befragen erforscht, mithin insoweit einen abschliessenden ärztlichen Befund nicht erhoben hat, als die Frauen nach einigen Wochen bei ihm wieder erschienen und er den Eingriff vornahm; bei Frau O. tat er dies sogar, obwohl die Gebärmutter inzwischen gewachsen war, die Frucht also lebte. Schliesslich hat die Strafkammer ihre Überzeugung zulässigerweise auch auf das Verhalten des Angeklagten vor und in dem Strafverfahren gestützt, nämlich, dass er Frau O. zunächst zu einer falschen Aussage zu verleiten versucht, und dass er, nachdem dies misslungen war, dann bei seiner eingehenden polizeilichen Vernehmung - aus freien Stücken und ohne der Kräuterkur überhaupt Erwähnung zu tun - bekannt hat, er habe die Frucht durch stoßende Bewegungen mit dem Dilatator beseitigen wollen, jedoch hätten Leben und Gesundheit der Frauen dies erfordert. Schliesslich hat die Strafkammer noch auf den der jeweiligen Beweislage angepassten Wechsel in der Einlassung des Angeklagten verwiesen. Es trifft also in keiner Weise zu, dass der Tatrichter - wie die Revision meint - nur aus einer schulmedizinisch nicht vertretbaren Handlung des Angeklagten Rückschlüsse auf dessen Vorsatz gezogen habe, und es liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz darin, dass er bei einem approbierten, seit Jahrzehnten tätigen Naturheilarzt die gynäkologische Kenntnis vorausgesetzt hat, die einem Laien eignen. Es ist schlissslich durchaus sinnvoll, dass ein zur Abtreibung entschlossener Täter die Gesundheit der Frauen zunächst widerstandsfähiger macht, damit sie die offenkundigen Gefahren eines beabsichtigten Eingriffes leichter überstehen.

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Was die Revision gegen diese Beweisführung unter der Vorgabe von Widersprüchen geltend macht, z.B. gegen die Beweiskraft des polizeilichen Protokolls, gegen die versuchte Verleitung der Frau O. zur falschen Aussage, bewegt sich teils auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, auf das der Revisionsrichter dem Beschwerdeführer nicht folgen darf (§ 337 StPO), teils löst sich der Revisionsvortrag von dem Sachverhalt, den der Tatrichter für erwiesen erachtet hat; so gehen z.B. die Ausführungen über die Teekur an der Tatfeststellung des Landgerichts vorbei, diese Kur habe nicht das Wiederanwachsen des Mutterkuchens und damit eine Erhaltung der Frucht bezweckt, weil sie ohne gleichzeitige, auch nach Meinung des Biologen gebotene strenge Bettruhe dazu ungeeignet genesen sei, sondern nur einer Stärkung der Körperkonstitution der Patientinnen gedient. Zuzugeben ist der Revision, dass zwei Wendungen des Urteils den Verdacht Raum geben könnten, als habe die Strafkammer dem Angeklagten den Beweis dafür aufbürden wollen, dass der Abort schon im Gange, die Frucht also bereits abgestorben gewesen sei, als er eingriff. Diese Vermutung erweist sich jedoch nach dem Urteilszusammenhang als unbegründet; denn nach ihm hat der Tatrichter die volle Überzeugung erlangt, dass weder der Abort bei den Frauen schon eingesetzt, noch dass der Angeklagte in einen der Fälle dies auch nur angenommen hatte, dass vielmehr die Eingriffe nur dem Zwecke dienten, den besorgten Wünschen der Patientinnen zu entsprechen.

11

Wenn aber ein Abort bei den Frauen nur drohte, so hätte nach Meinung der Revision der Tatrichter untersuchen müssen, ob nicht die Schwangerschaftsunterbrechung nach § 14 des Erb Ges gerechtfertigt gewesen wäre, auf den sich der Angeklagte lediglich deshalb nicht habe berufen können, weil nach seiner Einlassung die Früchte schon abgestorben gewesen seien, als er den Dilatator einführte; einer solchen Prüfung habe vornehmlich die erste Schwangerschaft der Frau O. wegen einer Gebärmutterklemmung Anlass gegeben, die der gynäkologisch unerfahrene Angeklagte feststellen zu können verneint habe. Dieser Anstand ist als Kritik an der Gedankenführung des Urteils nicht von der Hand zu weisen, jedoch im Ergebnis unbegründet. War es die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte von vornherein den Vorsatz gefasst hatte, die Frucht "nach dem Wunsch der an ihn herangetretenen Beteiligten" zu töten, und dass er dieses Vorhaben "planmässig" durchgeführt hat, so schied eine Würdigung seines Verhaltens unter den für ihn als Arzt allein massgeblichen Gesichtspunkten des § 14 Erb Ges aus. Rechtsprechung und lehre haben den übergesetzlichen Notstand, aus dem § 14 Erb Ges einen Sonderfall herausgeschält hat, mit subjektiven Rechtfertigungselementen ausgestattet; wer durch ihn gerechtfertigt sein will, muss aus dieser Not heraus gehandelt haben (Urt. des Senatsvom 12. Juli 1951 - 4 StR 339/51 abgedruckt NJW 1951 S. 769). Diesen Beweggrund hat die Strafkammer jedoch beim Angeklagten ausdrücklich verneint. Ein Arzt, der aus Mitleid mit der niedergedrückten Patientin deren Leibesfrucht tötet, kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich nachträglich herausstellt, die Schwangerschaft hätte ohnehin unterbrochen werden müssen, um das Leben der Mutter zu retten; es braucht deshalb nicht nachträglich geprüft zu werden, ob die Strafkammer die Überzeugung des Angeklagten von einer Gebärmutterverlagerung bei Frau O. mit ausreichenden Gründen verneint hat.

12

Die weiteren Ausführungen der Revision führen entweder neue Tatsachen ein, z.B. über die Wirkungen des Blasenstichs, über naturheilkundliche Behandlungsmethoden, oder übersehen, dass die richterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den Beweistatsachen zu sein braucht; auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Nur auf einer denkgesetzlich unmöglichen Grundlage darf diese nicht beruhen; eine solche ist aber im angefochtenen Urteil nirgends zu Tage getreten.

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III.

Die Strafzumessung beanstandet die Revision zunächst insoweit, als das Urteil keine eindeutigen Feststellungen treffe, ob bei den Patientinnen oder bei einer von ihnen ein drohender Abort vorgelegen haben könne. Schon das OLG Hamm habe in seinem Vorlegungsbeschluss vom 3. November 1949 im Rahmen der Nachprüfung der damaligen Strafzumessungsgründe es gerügt, dass der Tatrichter nicht auf die Frage eingegangen sei, ob es sich um die Abtreibung einer voll lebensfähigen oder aber einer nach ärztlichem Ermessen auf die Dauer nicht lebensfähigen Frucht handelte. An die Rechtsauffassung des Vorlegungsbeschlusses war die Strafkammer jedoch bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nicht gebunden (§ 358 StPO). Im Gegensatz zum OLG hat der OGH in dieser Säumnis keinen Rechtsfehler gesehen. Der Senat schliesst sich dieser Auffassung an; auf die hier allein noch in Betracht kommende Sachbeschwerde kann der Revisionsrichter lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen Rechtsverstöße unterlaufen sind. Die Entscheidung der Frage, welche Tatsachen als strafmindernd und welche als straferschwerend zu werten sind, ist jedoch allein der tatrichterlichen Ermessensfreiheit anvertraut; ein Missbrauch dieses Ermessens ist aber nicht erkennbar. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass das Landgericht - wie die Revision meint - den gesetzlichen Grundgedanken, der zur Aufstellung des Abtreibungsverbotes geführt habe, als strafschärfend gewertet habe, wenn es ausführt: "Strafschärfend muss sich auch die Gefährdung auswirken, die ein solches Handeln eines Arztes" - darauf liegt der Ton, nicht auf den Gesetzeszweck, also auf der Pflichtverletzung - "für die Volksgesundheit in sieht birgt". Die nachfolgenden Sätze machen nämlich deutlich, dass die Strafkammer nur damit zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe gerade als Arzt die Pflicht gehabt, das keimende Leben zu erhalten und die Gesundheit der Mutter durch medizinisch nicht gebotene Eingriffe nicht zu gefährden, und sei deshalb schärfer zu bestrafen als ein anderer Täter, der ausserhalb dieses Pflichtenkreises stehe. Diese Überlegung war dem Tatrichter nicht verwehrt.

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IV.

Dagegen bestehen Bedenken gegen den Ausspruch des Berufsverbotes aus § 42 1 StGB, dessen Voraussetzungen wegen der einschneidenden Wirkung dieser Massnahme besonders sorgfältig zu prüfen sind. Für die Notwendigkeit, die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen, lassen sich dem Urteil zwei Gedanken entnehmen.

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Die Strafkammer meint zunächst, der Angeklagte habe bewiesen, dass er für die ethischen Aufgaben des Arztes kein Verständnis habe. Dieser Vorwurf wird durch die bisherigen Feststellungen des Urteils über die Lebensführung des Angeklagten bis zur Tat nicht getragen; sollte sich der Tatrichter bei seinem Werturteil auf die Vorgänge stützen, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an seiner minderjährigen Sprechstundenhilfe geführt haben, so hätte er sie darlegen müssen. Der Angeklagte hat "seinen Arztberuf jahrzehntelang ohne Beanstandung ausgeübt. Er ist, durch den Verlust seiner alten Praxis und die Wirren und Nöte der Zeit gleichsam wie ein Flüchtling verarmt, aus seiner sicheren Lebensbahn geworfen und war genötigt, eine neue Praxis unter schwierigen Verhältnissen und Kämpfen aufzubauen". Bei beiden Frauen hat der Angeklagte die Eingriffe zunächst abgelehnt und erst eindringliche Vorstellungen über die verzweifelte Lage der Beteiligten haben ihn umzustimmen vermocht; menschliches Mitgefühl hat bei dem Tatentschluss des Angeklagten eine Rolle gespielt. Dieser Sachverhalt lässt den Angeklagten kriminologisch als einen Konfliktsverbrecher erscheinen. Bei solchem fehlt aber jede Bereitschaft zum Verbrechen, von der eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehen könnte.

16

Vielmehr löst nur die äussere Lage, in die sie versetzt werden, das strafbare Tun aus; sie entschliessen sich erst nach Überwindung eines inneren Widerstandes, also nach einem mehr oder minder heftigen "Konflikt" mit ihrer hemmenden inneren Verhaltensdisposition zur Tat. Für solche Gelegenheitsverbrecher sind die sichernden Massnahmen des StGB nicht gedacht; Täter dieser Gattung können im allgemeinen durch Strafen ausreichend gefestigt werden.

17

Das Landgericht meint weiter, die wechselnde, zweckbetonte Einlassung des Angeklagten biete nicht die Gewähr, dass er nach Strafverbüssung gegen neue Versuchungen, die schwangere Frauen an ihn herantrügen, gefeit sei. Dabei hat der Tatrichter bisher nicht beachtet, dass der Angeklagte - was seine Einlassung und sein Revisionsvortrag nahelegen - sich im Kampf um seine berufliche Existenz während des ungewöhnlich langen Strafverfahrens in die Rolle des von den Schulmedizinern unschuldig verfolgten Naturheilarztes hineingesteigert haben kann, und das ihm diese egozentrische Überzeugung die sachliche Wertung seiner Verfehlungen heute nicht mehr gestattet; dass aber diese Kampfstellung gegenüber Ärzteschaft und Justiz noch keine hinreichend sicheren Schlüsse darüber zulässt, wie er sich nach den bitteren Lehren dieses Prozesses künftig strafbaren Ansinnen schwangerer Frauen gegenüber verhalten würde. Die bisherige Lebensführung des Angeklagten spricht gegen einen Rückfall; wenn die Strafkammer einen solchen aus wirtschaftlicher Not für möglich hält, so übersieht sie, dass sie den jetzt Einundsechzigjährigen durch das Berufsverbot gerade dieser Not ausliefert.

18

Schliesslich hat die Strafkammer nicht erwogen, ob es nicht genügt hätte, dem Angeklagten nur die Behandlung von Frauen zu untersagen; denn eine inhaltliche Beschränkung des Berufsverbotes ist statthaft (RG DJ 1937, S. 819; HRR 1937 Nr. 1473).

19

V.

Die Denkschrift des Angeklagten, auf die die Revisionsbegründung als Anlage Bezug nimmt, kann der Senat schon deshalb nicht berücksichtigen, weil der Verteidiger sie nicht unterzeichnet und damit die Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat, wie § 345 Abs. 2 StPO es verlangt; im übrigen sind Verweisungen auf Anlagen im Revisionsverfahren unstatthaft. Auch die zahlreichen Eingaben des Angeklagten an den Senat und sonstige behördliche Stellen, aus denen die Rechtsfremdheit gegenüber den Aufgaben und Befugnissen des Revisionsrichters spricht, entbehren der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form und sind deshalb schon aus diesem Grunde unbeachtlich.

20

Gemäss § 354 Abs. 2 StPO war zur abschliessenden Entscheidung über das Berufsverbot die Zurückverweisung an ein zu demselben Lande gehörendes, benachbartes Landgericht geboten.

Groß
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin