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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1988, Az.: III ZR 182/87

Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages; Wirtschaftliche Interesse und Sachkunde des Auskunftgebers als Indizien für den konkludenten Abschluss eines Auskunftvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1988
Aktenzeichen
III ZR 182/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 19860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.06.1987

In dem Rechtsstreit
hat Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist bei einer Lebensversicherungsgesellschaft tätig und vermittelte bis 1982 mit Billigung der Klägerin für verschiedene Interessenten Hypothekendarlehen, deren Tilgung durch Lebensversicherungsverträge mit seiner Versicherungsgesellschaft abgesichert wurde.

2

Mitte 1981 vermittelte der Beklagte einer Frau K. die Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses. Das Darlehen wurde durch eine erstrangige Grundschuld, die Tilgung durch eine Lebensversicherung gesichert.

3

Im Dezember 1981 wandte der Beklagte sich brieflich erneut an die Klägerin und bat, Frau K. ein zusätzliches Darlehen zu gewähren, da das Dachgeschoß des erworbenen Hauses "laut beigefügten Unterlagen ausgebaut" worden sei. Diesem Schreiben waren verschiedene Wohnflächenberechnungen sowie die Bestätigung einer Firma über bereits für das Dachgeschoß erbrachte Bauleistungen in Höhe von rd. 9.000 DM und die erfolgte Vergabe weiterer Arbeiten für rd. 115.000 DM beigefügt. Nach Vorlage weiterer Unterlagen gewährte die Klägerin Frau K. ein zusätzliches Darlehen von 124.000 DM, das durch eine zweitrangige Grundschuld und eine Lebensversicherung gesichert wurde.

4

Am 23. Februar 1983 kündigte die Klägerin beide Darlehen wegen Zahlungsrückständen. Danach erfuhr sie, daß das Dachgeschoß des Hauses nicht ausgebaut worden war. In der Zwangsversteigerung fiel sie mit der zweitrangigen Grundschuld aus; das mit dieser gesicherte Darlehen wurde nicht zurückgezahlt.

5

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie vor der Einholung einer Wertschätzung telefonisch zur Auszahlung von 124.000 DM mit dem Hinweis gedrängt, die Sache sei eilbedürftig. Dabei habe er auf Nachfrage den bereits erfolgten Ausbau des Dachgeschosses unter Hinweis auf sein Schreiben vom 16. Dezember 1981 nochmals bestätigt. Die Klägerin hat - unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens - beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, an sie 62.000 DM nebst 12 % Zinsen vom 1. April 1982 bis zum 31. Oktober 1982 und 9,375 % Zinsen seit dem 1. November 1982 zu zahlen.

6

Das Landgericht hat die Klage - entsprechend dem Antrag des Beklagten - abgewiesen, da der Beklagte in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden habe, nicht als im eigenen Interesse handelnder Vertreter und auch nicht nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

7

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Schreiben des Beklagten vom 16. Dezember 1981 enthalte objektiv keine Erklärung über eine von dem Beklagten selbst getroffene Feststellung hinsichtlich des Dachgeschoßausbaus im Hause von Frau K.. Der Vortrag der Klägerin über spätere telefonische Erklärungen des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und müsse deshalb unbeachtet bleiben. Im übrigen sei er auch unerheblich.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

II.

1.

Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht keinen stillschweigenden Auskunftsvertrag zwischen den Parteien angenommen hat, ist sie daran nicht dadurch gehindert, daß sie selbst diesen Gesichtspunkt nur im ersten und nicht mehr im 2. Rechtszug geltend gemacht hat. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen sind in beiden Rechtszügen Gegenstand des Vortrags der Klägerin gewesen. Ob sich aus ihnen der Abschluß eines den Beklagten verpflichtenden (stillschweigenden) Auskunftsvertrages herleiten läßt, ist eine Frage rechtlicher Würdigung.

12

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. u.a. BGHZ 7, 371, 374 ff.; 74, 103, 106 f.; 100, 117 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85]= BGHR BGB § 676 - Anlageberater 2 -; Urteile vom 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60 - WM 1962, 1110; vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WM 1965, 287; vom 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70 - VersR 1972, 441, 443; vom 25. Mai 1979 - I ZR 147/77 - WM 1979, 771, 772 und vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83 - WM 1985, 450, 451). Aus dieser Rechtsprechung ist allerdings nicht zu entnehmen, daß für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 f.; BGH Urteile v. 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - LM BGB § 157 Ga Nr. 3; v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - VersR 1973, 247, 249 und vom 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76 - WM 1978, 576, 577). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 a.a.O. S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil v. 7. Januar 1965 a.a.O. S. 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers(BGH Urteil v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).

13

3.

Das Berufungsgericht hat den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Auskunftsvertrages gewürdigt. Anlaß hätte dazu nach Lage des Falles bestanden.

14

a)

Für die Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Behauptungen der Klägerin über die telefonischen Erklärungen des Beklagten hinreichend substantiiert sind, um die Vernehmung des dafür benannten Zeugen zu rechtfertigen.

15

Das Berufungsgericht verneint die hinreichende Substantiierung, weil die Klägerin zu "der notwendigen zeitlichen Konkretisierung" offenbar nicht in der Lage gewesen sei. Damit überspannt es die Anforderungen an die Substantiierung der Behauptungen der Klägerin.

16

Die Klägerin hat behauptet, die Telefongespräche zwischen dem Beklagten und ihrem als Zeugen benannten Angestellten G. seien nach der Unterzeichnung des Darlehensantrages durch Frau K. am 1. März 1982 und vor der Annahme des Antrags durch die Klägerin geführt worden. Eine genauere Zeitangabe war zur hinreichenden Substantiierung nicht erforderlich. Weder kommt es für die rechtliche Bedeutung der behaupteten Erklärungen darauf an, zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des gegebenen zeitlichen Rahmens sie abgegeben worden sind, noch ist der angegebene Rahmen so weit gezogen, daß eine Frage an den benannten Zeugen nach dem genauen Zeitpunkt als unzulässige Ausforschung angesehen werden müßte.

17

Auch die Behauptung des Beklagten, er habe sich auf einer Dienstreise befunden, als die Entscheidung der Klägerin über die Annahme des Darlehensantrags fiel, rechtfertigt es nicht, an die Substantiierung der Behauptung der Klägerin höhere Anforderungen zu stellen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Beklagte auch während einer Dienstreise die behaupteten Telefongespräche geführt haben kann.

18

Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin über die telefonischen Erklärungen des Beklagten gibt, wird diesen Behauptungen nicht gerecht.

19

In ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 1986 hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe bei dem behaupteten Telefongespräch mit ihrem Mitarbeiter G. auf dessen Frage, "ob das Dachgeschoß tatsächlich in der Zwischenzeit, wie es der Beklagte in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1981 ausgeführt hatte, ausgebaut sei", dies explizit bestätigt und gesagt, "diese Zusicherung habe er schon in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1981 abgegeben. Er könne nochmals bestätigen, daß diese Aussage richtig sei".

20

In ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 1986 hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe in diesem Telefongespräch, wie vorgetragen, nochmals gesagt, daß der Ausbau vorgenommen worden sei.

21

In ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 1986 hat die Klägerin "nochmals klargestellt, daß der Beklagte dem Zeugen G. gegenüber erklärt hat, der Dachausbau an dem Bauvorhaben der Frau K. sei im Dezember 1981 abgeschlossen worden".

22

Diese Behauptungen können bei unbefangener Würdigung nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Beklagte den tatsächlichen Abschluß des Ausbaus bestätigt hat. Auch die vorgetragene Bezugnahme des Beklagten auf seinen Brief vom 16. Dezember 1981 kann daran nichts ändern. Es erscheint schon gekünstelt, wenn das Berufungsgericht diesem Brief nicht die Behauptung entnehmen will, das Dachgeschoß des zu beleihenden Hauses sei tatsächlich ausgebaut. Denn er enthält die ausdrückliche Aussage, daß das Dachgeschoß ausgebaut "wurde". Die Bezugnahme auf die beigefügten Unterlagen kann unter diesen Umständen kaum anders denn als Beschreibung von Art und Umfang des Ausbaus verstanden werden. Jedenfalls hat der Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin den Brief in diesem Sinne erläutert.

23

b)

Würden diese Behauptungen durch die Aussage des benannten Zeugen bewiesen, dann hätte der Beklagte, der nach seinem eigenen Vortrag eine solche vorbehaltlose Erklärung nicht abgeben konnte, daher das Objekt der Frau K. zu keiner Zeit selbst gesehen hatte und auch sonst aus eigener Kenntnis hierzu nichts sagen konnte, die Klägerin zumindest leichtfertig getäuscht. Dies könnte gegebenenfalls sogar eine Haftung nach § 826 BGB auslösen.

24

III.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges vorbehalten bleibt.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Werp