Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1972, Az.: VI ZR 120/71
Klage auf Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer; Haftung aus unerlaubter Handlung; Fehlerhafte Jahresabschlüsse; Zurechenbares Verschulden eines Angestellten; Voraussetzungen einer Überwachungspflicht; Vertragliche Haftung für den Inhalt einer Auskunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 120/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.06.1971
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 700 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1973, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 247-249 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für die Richtigkeit der von ihm erstellten und testierten Jahresabschlüsse eines Einzelkaufmanns gegenüber den Kreditgebern seines Auftraggebers.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1972
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die klagende Bank macht den beklagten Wirtschaftsprüfer für Schaden haftbar, den sie durch den Zusammenbruch der Handelsfirma S. und I. (künftig: Firma), Alleininhaber zuletzt Ernst Albert F. erlitten hat. Der Beklagte war von der Firma schon seit dem Jahre 1958 beauftragt, aufgrund der von ihr geführten Bücher die Jahresabschlüsse zu fertigen; dabei ließ er die Abschlußarbeiten im wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten Dr. Sch. durchführen. Die Abschlüsse enthielten neben Bilanz und Erfolgsrechnung jeweils Hauptabschlußübersichten, Vorabschlußbuchungen, Saldenlisten und Aufstellung der Warenbestände. Außer den vollständigen Jahresabschlüssen überließ der Beklagte der Firma wunschgemäß gegen Berechnung jeweils mehrere Ausfertigungen, die nur die Bilanz und Erfolgsrechnung enthielten und versah sie mit folgendem Vermerk:
"Es wird hiermit bestätigt, daß der Jahresabschluß ... aus den ordnungsgemäß geführten Büchern der Firma richtig entwickelt ist."
Der Vermerk wurde von dem Beklagten unterschrieben und zunächst mit dem einfachen Rundstempel, ab 1962 mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehen. Die bestätigten Ausfertigungen waren, wie der Beklagte wußte, für Banken bestimmt. Die Firma arbeitete im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Kreditinstituten zusammen.
Die Klägerin, die der Firma Kredit gewährte, begnügte sich immer damit, daß ihr die Firma auf die Bitte, die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen (§ 18 KWG), eine solche bestätigte Ausfertigung der Jahresbilanz mit Erfolgsrechnung vorlegte. Die zum 31. Dezember 1964 ging am 24. September 1965 bei der Klägerin ein. Im November 1965 stellte die Firma ihre Zahlungen ein.
Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten gefertigten Bilanzen seien seit 1958 falsch und die Bücher der Firma unrichtig geführt gewesen. Die Bilanzen hätten ein beträchtliches Eigenkapital ausgewiesen und insgesamt solide Verhältnisse vorgetäuscht. Der Beklagte habe mit seinem Testat den Anschein einer Prüfung erweckt, die er auch tatsächlich, jedoch in unzureichendem Umfange, vorgenommen habe. Im Vertrauen auf die testierten Bilanzen habe die Klägerin Kredite gewährt, mit denen sie später ausgefallen sei.
Als Teilbetrag ihres angeblichen Schadens verlangt die Klägerin 120.000 DM nebst Zinsen. Sie stützt diese Forderung in erster Linie auf ihren Ausfall mit Kreditgeschäften (insbesondere Warenvorschüsse und Wechseldiskontierung) ab 24. September 1965, hilfsweise auf ihren weiteren Verlust.
Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin dem Betragsverfahren überlassen hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.
I.
Einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung des Dr. Sch. schließt das Berufungsgericht aus. Dabei geht es davon aus, daß eine sachgemäße Auswahl angesichts der staatlich geprüften Qualifikation dieses inzwischen selbst als Wirtschaftsprüfer zugelassenen damaligen Mitarbeiters zu vermuten sei. Wegen der Einfachheit der Aufgabe, die auch von einem Steuerbevollmächtigten habe bewältigt werden können, hält es hier auch eine besondere Beaufsichtigung nicht für erforderlich.
Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtun erkennen. Die Klägerin selber hatte in den früheren Rechtszügen ihren Anspruch nicht auf § 831 BGB gestützt, auch die Revision hat insoweit nichts erinnert. Damit kann sich die Prüfung auf die Frage beschränken, ob ein sonstiger eigener Verstoß des Beklagten gegen deliktische Vorschriften zu bejahen ist, insbesondere ob er aufgrund eigener oder von ihm pflichtwidrig versäumter Feststellung oder nach Berichten des Dr. Sch. von einem Testat dieser Art absehen mußte.
II.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB verneint.
1.
In der Vorschrift des § 18 KWG, nach welcher Banken bei größeren Krediten gehalten sind, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen zu lassen oder Abschlüsse einzusehen, erblickt das Berufungsgericht mit Recht kein Schutzgesetz, auf dessen Verletzung der gegenwärtige Anspruch gestützt werdan könnte. Es erscheint schon fraglich, ob diese Vorschrift unmittelbar dem Schütze der Bank dient, der die Verpflichtung auferlegt wird, und nicht nur dem Schütze der Einleger und sonstiger Dritter, die durch ihren Zusammenbruch gefährdet werden könnten (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift den § 13 KWG vom 25. September 1939 dasSenatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 = WM 1970, 633, 636). Jedenfalls aber richtet sich das Gebot des § 18 KWG nicht gegen den Beklagten.
2.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht § 48 der Wirtschaftsprüferordnung nicht als Schutzgesetz in Betracht gezogen hat. Davon konnte es schon deshalb absehen, weil nicht ersichtlich ist, daß die möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Wirtschaftsprüfer-Siegels bei den späteren Testaten für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden ist; daß durch die Verwendung des Siegels kein unrichtiger Eindruck über den Prüfungsumfang entstehen konnte, hat das Berufungsgericht an anderer Stelle ohne Rechtsfehler ausgeführt.
III.
Auch eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB vermag das Berufungsgericht nicht zu bejahen.
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Der Vermerk bestätige nach seinem Wortlaut nur die formelle Richtigkeit der Buchführung und der daraus entwickelten Jahresabschlüsse, nämlich daß die Buchführung den handels- und steuerrechtlichen Formvorschriften entsprochen habe, daß auf ihr jederzeit ein Abschluß habe aufgebaut werden können und daß für jede im Abschluß verwendete Zahl ein einwandfreier Beleg vorhanden gewesen sei. Testate der hier in Frage stehenden Art seien auch jedenfalls damals noch in maßgeblichen Kreisen dahin ausgelegt worden, daß nur die formale Ordnungsmäßigkeit der Bücher und die richtige Übernahme der Schlußzahlen aus den Büchern bestätigt werde, wenn man auch das Problem des Bestätigungsvermerks außerhalb der aktienrechtlichen Pflichtprüfung erörtert und in Fachkreisen die Vorbeugung gegenüber Mißdeutungen in Bezug auf den Umfang der Prüfung gefordert habe. Auch der Beklagte hat nach Feststellung des Berufungsgerichts seine Aufgabe in diesem eingeschränkten Sinn verstanden.
Allerdings, so fährt das Berufungsgericht fort, habe es trotzdem zu den Aufgaben des Beklagten gehört, ebenso wie ein mit der Erstellung von Bilanzen beauftragter Steuerbevollmächtigter Stichproben vorzunehmen, ob zu den gebuchten Vorfällen Belege vorhanden und diese steuerlich in Ordnung seien, allenfalls hierbei auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Nun seien die testierten Ausfertigungen, wie der Beklagte gewußt habe, als Unterlage für die Kreditprüfung durch die Banken der Firma bestimmt gewesen. Für diese Prüfung schreibe § 18 S. 1 KWG die Einsicht eines testierten Abschlusses zwar nicht vor, so daß eine vom Kreditnehmer selbst aufgestellte Bilanz genüge, doch sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers oder Steuerberaters damals auch in einem Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 11. März 1964 empfohlen worden. Den bestätigten Abschlüssen werde ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Das sei auch dem Beklagten bewußt gewesen und er habe deshalb, obwohl ihn keine positive materielle Prüfungspflicht getroffen habe, bei etwaigen Zweifeln an der materiellen Richtigkeit das Testat verweigern müssen, um sich nicht dem Vorwurf leichtfertigen und gewissenlosen Handelns auszusetzen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten keine sogenannte materielle Prüfung des Unternehmens etwa im Sinne einer aktienrechtlichen Pflichtprüfung - eine Prüfung des erst vom Beklagten zu fertigenden Abschlusses stand ohnehin nicht in Frage - aufgetragen war, und daß sein Testat auch nicht den Anschein einer solchen erwecken konnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird schon durch das mögliche, aber auch zutreffende sprachliche Verständnis des Vermerks getragen. Umstände, die ein Abgehen vom deutlichen Wortsinn rechtfertigen könnten, macht auch die Revision nicht geltend. Darauf, ob der Beklagte durch das Beidrücken seines Siegels verbindlichen Standesrichtlinien zuwiderhandelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2.
Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenen Verständnis des Vermerks ausgehend verneint das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB.
a)
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Abschlüsse bis 1961 einschließlich unrichtig waren. Zur Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 trifft es keine Feststellung, so daß für den Revisionsrechtszug von ihrer Unrichtigkeit auszugehen ist. Bezüglich des Abschlusses für 1964 stellt es allerdings fest, daß er in erheblichem Umfange materiell unzutreffend war.
aa)
Daß dem Beklagten die für 1962 und 1963 zu unterstellenden Unrichtigkeiten bewußt waren oder daß er auch nur ernsthafte Bedenken in dieser Richtung hatte, vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, wie es im einzelnen ausführt. Daher kann das Berufungsgericht sich auch nicht davon überzeugen, daß der Beklagte mit einer Schädigung der Empfänger der Testate rechnete.
Das greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
Ihr ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die einzelnen Punkte, in denen eine Unrichtigkeit der Bilanzen bis einschließlich 1963 in Frage steht, mehrfach zu Bedenken Anlaß geben, und zwar auch deshalb, weil das Berufungsgericht sich hier ein Urteil ohne sachverständige Beratung zugetraut hat. Das gilt insbesondere für das angebliche Guthaben der Firma bei der N. F. Bank, von dem F. gegenüber dem Konkursverwalter selbst eingeräumt hatte, daß es durch die Falschverbuchung von Tilgungszahlungen als Einlagen vorgespiegelt wurde und nie bestanden hat. Auch der Beklagte hat nicht ersichtlich behauptet, daß dieser wesentliche Aktivposten wirklich vorhanden war. Es erscheint daher bedenklich, wenn das Berufungsgericht sich vom Nichtbestehen dieses Guthabens nicht überzeugen zu können glaubt.
Auf all das kommt es aber deshalb nicht weiter an, weil die Feststellungen über die objektive Unrichtigkeit der Abschlüsse - die im übrigen für die Abschlüsse von 1962 und 1963, wie oben ausgeführt, jedenfalls zu unterstellen sind - einer Hilfsbegründung zugeordnet sind. Das angefochtene Urteil beruht insoweit in erster Linie auf der Feststellung, daß die Kenntnis des Beklagten von solchen Unrichtigkeiten nicht erwiesen ist, weil ihm Dr. Sch. entsprechende Mitteilungen nicht erweislich gemacht hat. Das Berufungsgericht stellt hier entscheidend auf die letzte Aussage des Dr. Sch. ab, er habe selbst den Eindruck gehabt, daß die Abschlüsse bis 1963 einschließlich ordnungsgemäß gewesen seien. Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß der Zeuge dem Beklagten Bedenken vorgetragen habe, die ihm selbst nicht gekommen sind, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Beeidigung des Dr. Schindelin auf diese letzte Aussage unterlassen hat. Da der Zeuge damals eine weitergehende schriftliche Äußerung gegenüber dem Landgericht in wesentlichen Punkten abgeschwächt hat, obgleich er nach dem Eindruck des Berufungsgerichts "kein Freund des Beklagten" war, lag die Annahme fern, daß eine Beeidigung zu einer anderen Aussage führen könne. Auch die Klägerin hat keinen Antrag auf Beeidigung des Zeugen gestellt. Angesichts dessen bietet das Fehlen einer Begründung für die Nichtbeeidigung des Zeugen keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten verkannt hat.
bb)
Vergebens rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht sich von der objektiven Unrichtigkeit der Abschlüsse bis 1961 einschließlich nicht hat überzeugen können. Auch hier sind ihre Bedenken zwar an sich berechtigt; denn vieles spricht dafür, daß auch damals schon nicht eingezahlte Beteiligungen fingierten Aktiven gegenüberstanden. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch insoweit die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts durchgreift. Wenn schon nicht feststeht, daß Dr. Schindelin gegenüber der Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 selbst Bedenken hatte und solche deshalb dem Beklagten mitteilte, dann läßt sich auch eine Kenntnis des Beklagten jedenfalls von solchen Mängeln der früheren Abschlüsse nicht feststellen, welche sich späterhin noch auswirkten und damit für den Schaden der Klägerin ursächlich werden konnten.
cc)
Bei alledem wäre der Beklagte allerdings dann nicht ohne weiteres entlastet, wenn er sich etwa um die Abschlüsse, die er als öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer verantwortete, überhaupt nicht gekümmert hätte. Das Berufungsgericht mußte aber nach dem Beweisergebnis nicht bezweifeln, daß der Beklagte hier wenigstens in dem eingeschränkten Umfang, den die festgestellte Einfachheit der Aufgabe erlaubte, nämlich im Rahmen einer Schlußbesprechung und Erörterung einzelner Punkte mit dem Sachbearbeiter Dr. Sch. auch selbst tätig geworden ist:. Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.
Damit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Testate für die Abschlüsse bis einschließlich 31. Dezember 1963 nicht zu überzeugen vermag, daß der Beklagte sich gewissenlos über erkannte Bedenken hinweggesetzt oder auf eine unerläßliche eigene Prüfung bewußt verzichtet und dabei eine Schädigung der Klägerin wenigstens in Kauf genommen hat.
b)
Soweit es sich um den Abschluß zum 31. Dezember 1964 handelt, vermag sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen, daß die Klägerin Kredite versagt oder zurückgezogen hätte, wenn ihr dieser Abschluß nicht vorgelegt worden wäre. Angesichts der mehrfachen Betrugs- und Konkursvergehen, die F. nachgewiesen sind, hält es für wahrscheinlicher, daß er die Klägerin dann mit Erfolg über die Vorlage der Bilanz vertröstet und sie zu weiteren Krediten veranlaßt hätte, da er bei der Klägerin großes Vertrauen genossen habe. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht festzustellen.
Diese Feststellung ist dem Angriff der Revision im wesentlichen entzogen. Der Auffassung der Revision, daß die Beweislast für die Unschädlichkeit ihres Verhaltens grundsätzlich bei dem Beklagten liege, kann nicht gefolgt werden. Daß immerhin der erste Anschein für eine mindestens mitwirkende Ursächlichkeit des Testats sprechen mag (vgl. etwa BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51];Urt. v. 13. Juli 1956 - VI ZR 152/55 - BB 1956, 865, 866;Urt. v. 1. Dezember 1964 - II ZR 58/64 = BB 1965, 184), brauchte das Berufungsgericht nicht in Betracht zu ziehen, denn es hält die Nichtursächlichkeit sogar für überwiegend wahrscheinlich, so daß ein etwaiger Anschein widerlegt wäre.
Diese Beurteilung erscheint jedenfalls deshalb möglich, weil sich die Klägerin entgegen aller kaufmännischen Vorsicht jahrelang mit der Vorlage der bloßen Bilanzen und Erfolgsrechnungen begnügt hatte, ohne auch nur auf der Beifügung des erläuternden Berichts zu bestehen, aus dem allein sich allenfalls Anhaltspunkte für eine verläßlichere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma ergeben konnten.
Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt einem Beweisantritt der Klägerin durch den Zeugen W. nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantritt ist aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich und auch nicht in hinreichend bestimmter Form dem dort bezogenen Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 1969 zu entnehmen.
Damit hat das angefochtene Urteil auch insoweit Bestand.
B.
Das Berufungsgericht verneint ferner eine Haftung des Beklagten nach vertraglichen Grundsätzen. Auch insoweit hat seine Entscheidung im Ergebnis Bestand,
I.
Zutreffend mißt das angefochtene Urteil dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der Firma keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (als einer der Banken, der, wie der Beklagte wußte, die testierten Abschlüsse vorgelegt wurden) bei. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß zwischen der Firma und der Klägerin nicht die insbesondere durch eine Fürsorgepflicht gekennzeichneten Beziehungen bestanden haben, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Voraussetzung für diese besondere Deutung des Vertragsinhalts macht. Zudem verbietet sich die Annahme einer solchen Schutzwirkung auch mit Rücksicht auf die erkennbare Gegenläufigkeit der Interessen, die in Bezug auf die Darstellung der Kreditwürdigkeit zwischen dem Auftraggeber (Kreditsuchenden) einerseits und der Bank andererseits besteht. Der von der Revision hervorgehobene Grundsatz, daß der Beklagte von einer redlichen Auftragserteilung durch die Firma ausgehen durfte und mußte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei der gegebenen Sachlage zu einem erweiternden Verständnis des Vertragsinhalts kein Anlaß besteht (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 132/55 = BB 1956, 866;Urteil vom 29. April 1960 - VI ZR 67/59 = VersR 1960, 926; OLG Schleswig VersR 1961, 1148; Faber BB 1957, 494, 495; Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers 1967 S. 49 f, 79).
II.
1)
Das Berufungsgericht verneint weiterhin eine Haftung aus einem Auskunftsvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin.
Es stellt fest, der Beklagte habe gewußt, daß die von ihm angefertigten und testierten Bilanzen Banken mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 18 KWG vorgelegt und von diesen zur Grundlage wesentlicher Kreditentschlüsse gemacht werden sollten. Damit, so bemerkt es, seien die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags mit dem unmittelbaren Empfänger der Auskunft an sich gegeben. Es hält aber für wesentlich, daß die Parteien nie irgendwelche Berührungspunkte hinsichtlich der Bilanzen der Firma hatten. Der Beklagte habe lediglich die Bilanzen jeweils der Firma in Kenntnis ihrer weiteren Verwendung überlassen und dabei gewußt, daß diese im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Banken, darunter auch der Klägerin, zusammengearbeitet habe.
Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, komme eine Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin nur in Betracht, wenn die Auskunft für jeden, insbesondere für jeden Kreditgeber, bestimmt gewesen sei. Das Berufungsgericht vermag sich aber nicht davon zu überzeugen, daß der Beklagte seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, aus den zahlreichen seit 1959 der Firma überlassenen testierten Bilanzen jedem möglichen späteren Empfänger, darunter 17 Banken, für die Richtigkeit des Erklärten einzustehen.
2)
Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB sich aus den Umständen eine vertragliche Haftung für den Inhalt einer Auskunft auch dann ergeben kann, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen ist. Das hat - in Anlehnung an die teilweise noch weitergehende Rechtsprechung des Reichsgerichts - schon das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1952 (BGHZ 7, 371, 374 f) [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51] ausgesprochen (vgl. weiterhin dieUrteile vom 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60 = BB 1962, 113;v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287;v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 = WM 1966, 918 = VersR 1966, 1037; v. 14. November 1968
- VII ZR 51/67 = WM 69, 36;v. 16. Januar 1969 - II ZR 76/66 = WM 1969, 560;v. 1. Dezember 1970 - VI ZR 118/69 = WM 1971, 206, 207 u.a.m.). In allen diesen Fällen wurde indessen das Zustandekommen eines solchen stillschweigenden Vertrags nur bei unmittelbarer Fühlungnahme zwischen Geber und Empfänger der Auskunft angenommen oder wenigstens in Betracht gezogen (anders OLG München BB 1956, 866; dagegen OLG Schleswig VersR 1961, 1148; Faber BB 1957, 494; Neflin BB 1975, 494; offenbar zustimmend Gloeckner a.a.O. 1957, 496 S. 79).
Darüberhinaus hat der Bundesgerichtshof indessen auch eine wenigstens vertragsähnliche Haftung für den Inhalt einer Bescheinigung für möglich gehalten, wenn der Aussteller zum Ausdruck bringt, daß er jedem, "den es angeht", für die Richtigkeit haften will (BGHZ 12, 105, 109 [BGH 20.01.1954 - II ZR 155/52]; vgl. auch Urt. vom 12. Juli 1966 = a.a.O.), eine Voraussetzung bei deren Feststellung allerdings nach der Lebenserfahrung große Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH Urt. v. 6. Juli 1970 - II ZR 85/68 = LM Nr. 4 zu AGB der Banken Ziff. 10 = NJW 70, 1737).
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall ein - wenn auch stillschweigend geschlossener - Vertrag nicht anzunehmen ist. Die Bejahung wäre mit dem Sinngehalt des § 676 BGB nicht ohne weiteres zu vereinbaren und brächte auch die Gefahr von unübersehbaren, aus der interessenmäßigen Wertung nicht mehr zu rechtfertigenden Haftungsrisiken mit sich. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß es hier zu einer unmittelbare als echter Vertragsschluß deutbaren Übereinstimmung der Parteien nicht gekommen ist. Daß der Kreis der als Empfänger der testierten Abschlüsse in Frage stehenden Kreditinstitute immerhin verhältnismäßig klein und übersehbar, und übrigens die Klägerin dem Beklagten aus der Buchhaltung der Firma als eine der kreditgebenden Banken offensichtlich bekannt war, berechtigte die Klägerin noch nicht, das ihr von der Firma zugegangene Testat als Angebot für den Abschluß eines Auskunftsvertrags zu verstehen, aufgrund dessen der Beklagte ihr und anderen etwaigen Empfängern ebenso wie seinem Auftraggeber, der Firma, für die volle Tauglichkeit seiner Leistung hätte einstehen müssen, obwohl er von solchen dritten Personen keinerlei Entgelt erhielt, das ihm unter anderen die Versicherung gegen das auf diese Weise in schwer übersehbarer Weise erhöhte Haftungsrisiko hätte erleichtern können. Auch aus einem wenigstens vertragsähnlichen Verhältnis hier solche Folgen herzuleiten, verbietet sich aus denselben Erwägungen. Der Klägerin hätte es, wenn sie auf die ihr gegenüber rechtsverbindliche Stellungnahme des Beklagten entscheidenden Wert legte, freigestanden, von ihm unmittelbar eine Auskunft anzufordern und geeignete Schlüsse zu ziehen, falls der Beklagte die ergänzende Auskunft oder die Firma die Zustimmung dazu etwa verweigert hatte. Bei Erteilung der Auskunft hätte die Klägerin dagegen u.a. - ebenso wie das bei Nachfrage eines anderen Kreditinstitutes der Fall war - die wichtige und zu weiterer Nachforschung veranlassende Tatsache der (angeblichen) stillen Beteiligungen erfahren können.
b)
Der Beklagte hat freilich, indem er der Firma zusätzliche Bilanzabschriften mit von ihm unterschriebenen und großenteils sogar gesiegelten Testaten überließ, Bescheinigungen zur Verwendung gegenüber Kreditinstituten und damit auch gegenüber der Klägerin erteilt. Die Bedeutung dieser Bescheinigung wurde noch dadurch verstärkt, daß der Beklagte damit dem Empfänger gegenüber das besondere Vertrauen in Anspruch nahm, das der Verkehr in diesem Zusammenhang nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts einem Wirtschaftsprüfer als Angehörigem des qualifiziertesten buchsachverständigen Berufs entgegenbringt; daß sich die Bescheinigung nach dem Sachzusammenhang nicht schlechthin an jedermann, sondern an die in Betracht kommenden Mitglieder eines überschaubaren Kreises von Kreditinstituten richtete, konnte ihr in diesem Rahmen nur noch zusätzliches Gewicht verleihen.
Angesichts dessen könnte man erwägen, ob eine solche bewußte Inanspruchnahme des dem Bescheinigenden in der Öffentlichkeit zukommenden Vertrauens nach dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung eines unabweislichen Verkehrsbedürfnisses (vgl. dazu etwa RGZ 101, 297, 301) die Einstandspflicht des Bescheinigenden gegenüber dem Kreis der bestimmungsgemäßen Empfänger nicht wenigstens dafür bedingt, daß die Bescheinigung subjektiv zutreffend ist; im vorliegenden Falle könnte sich eine solche Haftung darauf beziehen, daß der Beklagte die bestätigte Prüfung tatsächlich vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, und daß er dabei erkennbar gewordene Mängel nicht verschwiegen hat (vgl. schon Heinrich Stoll AcP 135, 89 ff; vgl. auch Krückmann AcP 137, 167; ablehnend Westermann JuS 1963, 1, 4 ff; Canaris, Die Vertrauenshaftung 1971, S. 14 f).
Der vorliegende Fall zwingt jedoch zu keiner abschließenden Stellungnahme in dieser Frage.
Das Berufungsgericht vermag sich nicht nur nicht davon zu überzeugen, daß dem Beklagten der Klägerin gegenüber ein wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz zur Last fällt. Seine Ausführungen sind vielmehr - wie oben dargelegt - auch insoweit für die Revision unangreifbar, als es sich nicht zu überzeugen vermag, daß der Beklagte bewußt etwas Unrichtiges bescheinigt hat und soweit der Abschluß zum 31. Dezember 1964 in frage steht, daß die unrichtige Bescheinigung für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden ist. Damit könnte sich auch unter dem zuletzt erwogenen Gesichtspunkt keine der Klägerin günstigere Entscheidung ergeben.
Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg.
Richter am BGH Sonnabend ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Nüßgens
Dunz
Scheffen
Dr. Krohn