Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1954, Az.: II ZR 155/52

Herleitung weitergehender Ansprüche aus dem Vertrauen auf einen Rechtsschein; Beurteilung des Eindrucks der Kreditwürdigkeit nach dem Rechtsschein der Haftung für eine Auskunft oder nach dem der unerlaubten Handlung; Haftungsfolgen im privatrechtlichen Verkehr für die öffentlichen Körperschaften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1954
Aktenzeichen
II ZR 155/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 11.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 105 - 110
  • DB 1954, 495 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aus dem Vertrauen auf einen Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche.

  2. 2.

    Der fälschlich erweckte Eindruck einer Kreditwürdigkeit kann in seinen rechtlichen Auswirkungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins beurteilt werden, sondern nur entweder nach dem der Haftung für eine Auskunft oder nach dem der unerlaubten Handlung.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 22.000 DM; sie stützt sich dabei auf eine ihr am 27. Dezember 1948 von dem Bauunternehmer H. erteilte Abtretung, hilfsweise auch auf eigenes Recht. Die Beklagte plante schon in den Jahren 1945-1946 den Bau einer grösseren Siedlung auf der Me. He. rrh. Dieser Plan wurde in der folgenden Zeit insbesondere von dem Dezernat des Beigeordneten Giesen der Beklagten (Tiefbauamt) unter hervorragender Beteiligung des Leiters des Gartenamts der Beklagten, Baurat I., betrieben. Die Pläne wurden zunächst vom Bauamt der Beklagten selbst - Stadtbaumeister T. - entworfen, später von dem Architekten E. auf Veranlassung und in Zusammenarbeit mit dem für den Plan besonders interessierten H. für die Gesamtsiedlung und für Teile derselben weiter entwickelt und vervollständigt. Im laufe des Jahres 1947 fanden dann weitere Besprechungen zwischen den verschiedensten Stellen der Beklagten (Gartenamt, Kanalbauamt, Strassenbauabteilung, Gas- und Elektrizitätswerk) und H. und dessen Architekten E. über die Gesamtplanung statt. Durch Schreiben vom 11. September 1947 teilte I. in seiner Eigenschaft als Leiter des Gartenamtes H. mit, das Gartenamt sei damit einverstanden, ihm die durch seine Firma erstellten Wohnungen zur Hälfte für seine Bauhandwerker zur Verfügung zu stellen.

2

Am 26. Mai 1948 erhielt H. von dem Oberstadtdirektor - Gartenbau - Tiefbau - Gartenamt, unterzeichnet von I. einen Brief folgenden Inhalts:

"Betr. Werktätigen Siedlung Me.-He. Die Ihnen seitens des Gartenamtes gestellten Arbeitskräfte werden Ihnen nach Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten in Rechnung gestellt. Prämienzahlungen usw. gehen zu Ihren Lasten.

i.A. gez. I., Baurat."

3

Um diese Zeit fanden Verhandlungen darüber statt, dass die Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau ("GAG") in die Arbeit eingeschaltet werden sollte. Hierüber schrieb I. an H. handschriftlich:

"Sehr geehrter Herr H.

GAG ist bereit, an der Arbeit teilzunehmen und wird danach Bauherr. Sofort anfangen mit dem Bau. Ein Projekt in Arbeit wäre besser. Am Dienstag um 10 Uhr ist Aufsichtsratsitzung Heu. bei der GAG Dr. Sch., dafür sind Typenpläne, Übersicht und Ansicht aller Typen erforderlich. Bitte bis 9 1/2 alle Pläne dort, damit der Aufsichtsrat sich ein Bild machen kann.

Mit Gruss I.

Rufe morgen früh 8 1/2 an."

4

Das Datum dieses Schreibens ist nicht ganz sicher, es wird im Tatbestand des Urteils des Landgerichts mit dem 31. Mai 1948 angegeben, das Berufungsgericht nimmt an, dass es am 26. Mai geschrieben worden ist.

5

Nachdem mit vorbereitenden Erdarbeiten unter Beteiligung von Arbeitskräften des Gartenamts bereits Ende Mai 1948 begönnen worden war. begann H. nunmehr alsbald mit dem Bau mehrerer Doppelhäuser. Am 12. Juni 1948 fand eine feierliche Grundsteinlegung statt, bei der der Beigeordnete Gi. eine Ansprache hielt, und danach eine u.a. auch von ihm unterzeichnete Urkunde folgenden Inhalts in den Grundstein einmauerte:

"Urkunde.

Unter der Leitung des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Sch. und Herrn Oberstadtdirektors S. wurde am 12. Juni 1948 der Grundstein für die Werktätigen Siedlungen des Gartenamtes Köln gelegt.

BeigeordneterBauunternehmungBaurat
gez. Gi.gez. Hgez. I."
6

Unter dem 13. Mai 1948 wurden die schon unter dem 24. November 1947 gefertigten Bauanträge für den Bau von 8 Häusern, d.h. 4 Doppelhäusern gleichen Typs dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eingereicht. Anträge auf Genehmigung der gleichen Anzahl von Häusern gingen Anfang Juli 1948 mit den gleichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen auch an das Baulenkungsamt der Beklagten, das diese Anträge unter dem 28. Juli 1948 prüfte. Unter dem 20. Juli 1948 beantragte Gi. beim Regierungspräsidenten in Köln unter Beifügung aller Unterlagen die Erteilung der Genehmigung zum Bau der Siedlung des Gartenamts der Beklagten. Sowohl in der Zeichnung des Gesamtplanes sowie in den einzelnen Anträgen ist die Beklagte als Bauherrin aufgeführt. I. unterschrieb für die Bauherrin. H. finanzierte zunächst die Bauarbeiten selbst, zumal noch keine Stelle feststand, die die Finanzierung übernommen hätte. Nach dem Eintritt der Währungsreform war ihm das Weiterbauen jedoch nur unter Inanspruchnahme eines grösseren Bankkredits möglich, den er von der Kreissparkasse Köln erhielt. Er stellte unter dem 3. August 1948 einen Kostenvoranschlag für die Durchführung des Gesamtplanes auf, der mit einem Betrage von 2.698.711,10 DM abschloss und unter dem 4. August 1948 von I. unterschrieben wurde.

7

Kurz darauf legte H. der Kreissparkasse ein mit dem formularmässigen Kopf "Der Oberstadtdirektor von Köln" und mit dem Dienstsiegel der Beklagten versehenes, mit dem Namenszug "I." unterzeichnetes Schriftstück vom 4. August 1948 folgenden Inhalts vor:

"Die Firma Johann H., Bauunternehmung in K.-Mü. erhielt den Auftrag zur Gesamtausführung der Werktätigen Siedlung des städtischen Gartenamtes Köln-Merheim rrh. von der Planung bis zur fertigen Siedlung. Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf insgesamt:

3.346.797,90 DM,

wovon 2.698.711,10 DM von der Firma H. ausgeführt werden. Bis zum heutigen Tage wurden von der Firma H. einschliesslich Vorarbeiten, Entwurf,

sowie reinen Bauarbeiten für insgesamtca.128.000,-DM
geleistet, wovon inRM8.507,-
für Planung und Entwurf und"9.649,08
für Erdarbeiten verrechnet sind, insgesamt:RM18.156,08.

Die Restleistung von 109.843,92 DM verteilt sich wie folgt:

Für Planung1.940,-DM,
für Bauarbeiten107.903,92".

Die Verhandlung über die Gesamtfinanzierung, die die GAG für Wohnungsbau übernommen hat, sind soweit gediehen, dass in aller Kürze die Zahlungen der Leistungen, minus 10 % Sicherheit bis zur Fertigstellung von H. durch die GAG erfolgen kann."

8

Er erhielt einen Kredit von insgesamt 90.000 oder 95.000 DM; zur Sicherung liess sich die Kreissparkasse die in dem Schreiben genannte Forderung von 109.843,92 DM gegen die Beklagte abtreten.

9

Die Arbeiten wurden anschliessend noch einige Zeit fortgesetzt, dabei lieferte die Klägerin an H. eine Anzahl von Spezial-Betondecken, und zwar, wie sie vorträgt, unter Eigentumsvorbehalt. Im September 1948 hörten die Arbeiten auf; die einzelnen Bauten sind in verschiedenen Baustadien, zu erheblichem Teil als Ausschachtung, liegen geblieben. Alle Bemühungen der mit dieser Angelegenheit befassten Stellen der Beklagten und des H., die Finanzierung durch Dritte zu sichern, scheiterten. Nachdem die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter schon 2 Wochen keine Löhnung mehr erhalten und sich der Betriebsrat und die Gewerkschaft eingeschaltet hatten, zahlte die Beklagte am 17. und 25. September 1948 nach längeren Verhandlungen insgesamt 11.795,60 DM Löhne an die Arbeiter. Nach eingehender Besichtigung und Prüfung der von H. geleisteten Arbeiten durch die GAG übernahm diese auf Veranlassung der Beklagten die Bauleitung der bis dahin in Angriff, genommenen Arbeiten "zu dem ausgesprochenen Zweck, die begonnenen Arbeiten bis zur endgültigen Klärung des Gesamtfragenkomplexes hinsichtlich der Trägerschaft für die geplante Siedlung" zu einem gewissen Abschluss zu führen. Vom 6. Oktober bis 13. Dezember 1948 zahlte die GAG für noch anfallende Löhne und Materialkosten insgesamt 29.200,50 DM. Spätere Verhandlungen zwischen H., den verschiedenen Stellen der Beklagten und der GAG über die Fortsetzung des Baues der Siedlung oder die Bezahlung der bis dahin entstandenen Kosten blieben ebenso wie Vergleichsverhandlungen ergebnislos. Zur Verwirklichung ihrer Ansprüche liess sich die Klägerin mit dem Range nach der Kreissparkasse die Forderung H. gegen die Beklagte abtreten.

10

Die Klägerin meint in erster Linie, dass die Beklagte auf Grund des mit H. zur Durchführung des Siedlungsunternehmens abgeschlossenen Vertrages oder des ihm dahin erteilten Auftrages zur Bezahlung der Leistungen des H. verpflichtet sei, die die an die Kreissparkasse abgetretene Forderung weit überstiegen. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aber mindestens nach den Grundsätzen einer culpa in contrahendo. Aus dem Verhalten der Vertreter der Beklagten habe H. nämlich entnehmen müssen, dass die Beklagte, die unstreitig die Baugrundstücke zur Verfügung gestellt und sich jederzeit um die weitere Durchführung des Objekts sehr bemüht habe, Bauherrin habe werden sollen, wie sie es in ihren Bauanträgen auch zum Ausdruck gebracht habe, und so auch tatsächlich Bauherrin geworden sei. H. und die Vertreter der Beklagten seien sich auch, so behauptet die Klägerin, darüber einig gewesen, dass das ganze Projekt von ersterem durchgeführt werden solle und nicht nur der Bau von 8 Häusern. Sie folgert dies aus der Bescheinigung vom 4. August 1948 und aus der Einreichung des Baugenehmigungsantrages an den Regierungspräsidenten am 20. Juli 1948.

11

Nach Behauptung der Klägerin hat H. insgesamt über 200.000 DM in das Bauobjekt investiert; auf diesen Betrag berechnet die Klägerin dessen von der Beklagten zu ersetzendes Vertrauensinteresse, sie will sich dabei nur die Abtretung an die Kreissparkasse vorgehen lassen.

12

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auch auf eigenes Recht gestützt. Nach ihrer Ansicht haben die Organe der Beklagten, bis hin zum Oberbürgermeister und Oberstadtdirektor selbst oder mindestens durch stillschweigende Duldung der Handlungsweise untergeordneter Beamter H. der breiten Öffentlichkeit in einer Weise als Generalunternehmer präsentiert, dass die Klägerin wie andere Unterlieferanten die Beklagte unbedenklich für die verantwortliche Bauherrin hätten halten dürfen. Die Beklagte müsse daher nach Treu und Glauben im Sinne des von ihr veranlassten Rechtsscheins haften. Auch bedeute es einen Verstoss gegen § 826 BGB, wenn die Beklagte die Klägerin als Unterlieferantin jetzt auf den durch ihr Verhalten zahlungsunfähig gewordenen H. verweise. Ferner erblickt die Klägerin in dem Verhalten der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende mindestens grob fahrlässige Schädigung des Gewerbebetriebes der Klägerin als eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Schliesslich beruft sie sich auf den von ihr behaupteten Eigentumsvorbehalt und folgert aus dem Verhalten der Beklagten in Verbindung mit der Tatsache, dass die Decken zum Teil durch den Einbau wesentliche Bestandteile der Baugrundstücke geworden, also in das Eigentum der Beklagten übergegangen sind, einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen schuldhafter Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, mindestens aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung.

13

Die Beklagte bestreitet die Erteilung eines Bauauftrages und macht geltend, dass als künftige Bauherrin für die geplante Siedlung ausdrücklich die Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Wohnungsbau (GAG) vorgesehen gewesen sei. H. habe mit dieser verhandelt und inzwischen in eigenem Interesse auf eigenes Risiko mit dem Bau begonnen. Die ersten 8 Häuser seien als Musterhäuser für seine Methode einer Herstellung von Baumaterial aus Trümmerschutt gedacht gewesen. Die weiteren Bauten habe er völlig eigenmächtig begonnen. Sie, die Beklagte, habe lediglich, nachdem die Verhandlungen mit der GAG gescheitert gewesen seien, im Interesse der Arbeiter rückständige Lohngelder gezahlt und die Bauten durch die GAG winterfest machen lassen. Irgendwelche Verbindlichkeiten gegenüber H. habe sie nicht übernommen. Die Beklagte beruft sich auch darauf, dass jedenfalls die für sie alsöffentliche Körperschaft bestehenden Formvorschriften nicht gewahrt seien und schon deshalb wirksame Verpflichtungen nicht hätten zustande gekommen sein können.

14

Sie ist auch der Ansicht, dass aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen eine culpa in contrahendo ihrerseits nicht in Betracht kommen könne. H. habe in vollem Bewusstsein, dass die beteiligten Beamten die Stadt weder verpflichten wollten noch rechtlich konnten, wirtschaftlich vabanque gespielt. Auch durften, meint die Beklagte, die für dieöffentlichen Körperschaften im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestehenden strengen Formvorschriften nicht auf dem Wege über eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und der culpa in contrahendo umgangen werden.

15

Die Beklagte leugnet schliesslich jegliche unmittelbare Haftung gegenüber der Klägerin und hat im Berufungsverfahren das neue Vorbringen der Klägerin als unzulässige Klageänderung beanstandet.

16

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

I.

Da unstreitig eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines nach den Bestimmungen der Stadtverfassung und der Deutschen Gemeindeordnung zuständigen Organs der Beklagten nicht vorliegt, so ist dem Berufungsgericht in seinem auch von der Revision nicht angegriffenen Ausgangspunkt beizutreten, dass ein wirksamer Vertrag zwischen H. und der Beklagten nicht zustande gekommen ist.

18

1.)

Das Berufungsgericht verneint aber auch eine Haftung der Beklagten nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben. H. hat zu Protokoll bei der Beklagten zwei ausführliche Erklärungen vom 20. Oktober und 20. Dezember 1948 abgegeben, die die Beklagte in Abschrift zu den Gerichtsakten überreicht hat (Bl. 54 ff). In der Erklärung vom 30. Oktober 1948 heisst es (Bl. 56/57): "Wenn die Stadt als Auftraggeber in Frage gekommen wäre, so weiss ich aus meiner Tätigkeit, dass dann allerdings die Stadtvertretung zu dem Projekt gehört werden müsste. Da aber die GAG als Bauträger eintreten sollte, habe ich keine Bedenken gehabt, zumal nach den mir gegebenen Erklärungen der Aufsichtsrat zugestimmt hat".

19

Hieraus entnimmt das Berufungsgericht, H. sei sich durchaus bewusst gewesen, dass den formellen Erfordernissen eines ordnungsmässigen Auftrages der Beklagten im Sinne der Stadtverfassung nicht Genüge geschehen war.

20

Die Möglichkeit der Berufung auf Treu und Glauben gegenüber der Verletzung von Formvorschriften bei Geschäften mit deröffentlichen Hand wird hiernach vom Berufungsgericht nicht etwa schlechthin abgelehnt, so dass die Entscheidung nicht von der grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Möglichkeit entscheidend beeinflusst wird.

21

Nach der vom Berufungsgericht und von der Revision angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 157, 207 ff; 162, 148 ff; 169, 324) und des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile des V. Zivilsenats vom 23. Februar 1951 - V ZR 60/50 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 34/51 - BGHZ 6, 330 ff) sowie nach den Ausführungen von Nipperdey (JZ 1952, 577 ff), der sich gegen zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 242 ff; 3, 319 ff) wendet, lässt sich nicht bezweifeln, dass auch in einem Falle wie dem vorliegenden die Möglichkeit bestehen könnte, der Beklagten mit Rücksicht auf Treu und Glauben die Berufung auf die mangelnde Form des Vertrages zu versagen. Dies setzt aber voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstosses gegen Treu und Glauben gegeben sind. Auch Nipperdey (a.a.O. 580) weist zutreffend darauf hin, dass hier an die Anwendung der elastischen Generalklausel strenge Anforderungen zu stellen sind; er will die Berufung auf Treu und Glauben (a.a.O. 579) dem Vertragspartner dann versagen, "wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung und vernünftiger Anschauung objektiv erkennen konnte, dass das Rechtsgeschäft in der vorliegenden Form nicht oder noch nicht voll wirksam war". Eben dies hat das Berufungsgericht für Hamacher festgestellt, und diesem Ergebnis kann die Revision nicht wirksam mit dem Hinweis auf die Erklärungen des Beigeordneten Gi. und des Baurats I. entgegentreten. Diese haben zwar dahin geführt, dass H. mit den Arbeiten begann; da er aber nach seinen eigenen Bekundungen auch damals noch nicht eine bereits bestehende Verpflichtung der Beklagten annahm, so kann dieser Arbeitsbeginn nur aus seiner Hoffnung erklärt werden, entweder mit der Beklagten oder mit der GAG noch zu einem wirksamen Vertragsverhältnis zu gelangen.

22

2.)

Das Berufungsgericht lässt die Frage dahingestellt (S 16), ob und inwieweit die allgemeinen Grundsätze über die Sorgfaltspflicht bei Vertragsverhandlungen und die sich daraus ergebenden Haftungsfolgen im privatrechtlichen Verkehr auch für die öffentlichen Körperschaften Geltung haben müssen oder dürfen. Es stellt in diesem Zusammenhang tatsächlich fest, das Siedlungsprojekt sei zwar unter der Bezeichnung "Werktätigensiedlung des Gartenamtes" schon seit 1945/46 von den Dienststellen der Beklagten bearbeitet worden, doch sei man sich nach der Einschaltung H. in die Planung sehr bald darüber klar geworden, dass die Beklagte das umfangreiche Vorhaben nicht selbst verantwortlich durchführen könne; man habe deshalb zunächst an eine von H., nicht aber von der Beklagten zu gründende Wohnungsgesellschaft gedacht, sei aber später in der Sitzung vom 19. März 1948 zu dem Ergebnis gekommen, die GAG um die Finanzierung zu bitten. Der Beigeordnete Gi. habe I. beauftragt, H. als Bauunternehmer mit der GAG in Verbindung zu bringen. Dieser habe darauf am 26. Mai 1948 mit der GAG verhandelt und dabei klargestellt, dass die GAG nicht nur die Finanzierung, sondern auch formell die Bauherrenschaft übernehmen sollte. Dies habe I. mit seinem Schreiben vom 26. oder 31. Mai 1948 dem H. mitgeteilt.

23

Demgegenüber misst das Berufungsgericht der feierlichen Form der Grundsteinlegung vom 12. Juni 1948 sowie der Tatsache, dass auch noch im Juli 1948 in Anträgen an das Baulenkungsamt und an den Regierungspräsidenten die Beklagte selbst als Bauherrin bezeichnet worden sei, keine Bedeutung zu. Es erklärt dies letztere zwanglos aus dem Bestreben, möglichst schnell und reibungslos die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen.

24

Das Berufungsgericht hält es hiernach nicht für erwiesen, dass H. überhaupt von seiten der Beklagten irregeführt worden und dass ein derartiges Verhalten der Beklagten für seine Handlungsweise ursächlich geworden wäre. H. hat nach seinen Feststellungen ohne weiteres mit dem Bau begonnen, nachdem er auf einfachen telefonischen Anruf beim Gartenamt aus dem Vorzimmer lediglich gehört habe, dass der "Vorstand des Aufsichtsrates" der GAG mit der Finanzierung einverstanden sei. Es sei ihm also genau bekannt gewesen, dass er weder mit der Beklagten noch mit der GAG eine bindende Abmachung besessen habe, er habe mit der GAG als seiner künftigen Verhandlungspartnerin überhaupt noch keine unmittelbare Verbindung gehabt. Schon daraus zieht das Berufungsgericht den Schluss, dass H. ganz bewusst von vornherein das wirtschaftliche Risiko seiner Aufwendungen selbst übernommen habe. Es hält es für ungeklärt, wie der angebliche Anruf aus dem Vorzimmer zustande gekommen ist, irgendein Verschulden der Beamten der Beklagten hält das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht für erwiesen.

25

Den ausgesprochenen spekulativen Charakter dieses Baubeginns folgert das Berufungsgericht besonders auch aus der "Bedingung", dass der Bau noch vor der unmittelbar bevorstehenden Währungsreform begonnen werden müsse, und aus der dazu von I. gegebenen Erläuterung, "ein Projekt in Arbeit wäre besser". Das Berufungsgericht meint, daraus könne höchstens gefolgert werden, man habe H. anheim gegeben, im eigenen Interesse, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko schon einmal anzufangen, weil nach der Währungsreform die Chancen für ein bereits in Angriff genommenes Bauvorhaben besser sein würden als für ein nur geplantes Projekt.

26

An dieser Sachlage hat sich nach Meinung des Berufungsgerichts auch nach der Währungsreform nichts Wesentliches geändert; eine Finanzierung durch die Beklagte sei nunmehr erst recht nicht in Frage gekommen und die Verhandlungen mit der GAG hätten sich um weitere Wochen verzögert, so dass H. auch jetzt noch auf eigenes Risiko gehandelt habe.

27

Selbst wenn sich einzelne Beamte der Beklagten, insbesondere I. und Gi. weiterhin interessiert gezeigt und ihre Bemühungen um die Erwirkung der erforderlichen Baugenehmigungen fortgesetzt hätten, hält das Berufungsgericht auch daraus eine Haftung der Beklagten nicht für gegeben. Es erklärt diese Bemühungen aus dem verständlichen Bestreben der beiden Beamten, persönlich auch zu ihrem Teil dazu beizutragen, dass die alten Pläne möglichst noch verwirklicht würden. Keinesfalls könne H. daraus eine Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der Verantwortung gefolgert haben.

28

Das Berufungsgericht erörtert weiterhin die Bedeutung, der Bescheinigung des Zeugen I. für die Kreissparkasse vom 4. August 1948, deren Echtheit es unterstellt (S 13). Das Berufungsgericht meint, H. habe ja damals genau gewusst, dass die Beklagte einen Auftrag weder erteilt hatte noch erteilen wollte und dass die Verhandlungen mit der GAG noch nicht zum Abschluss gebracht waren. Es lässt es daher auch dahingestellt, ob H. bei Ausstellung dieser Bescheinigung zum Ausdruck gebracht hat, es solle "so aussehen", als habe er den Vertrag mit der Stadt in der Tasche.

29

Eine Beschäftigung wirklich zuständiger Stellen der Beklagten mit der Finanzierungsfrage sieht das Berufungsgericht erst in den Vorgängen von Mitte August 1948, nachdem die Verhandlungen mit der GAG gescheitert waren und auch neue Verhandlungen mit einer anderen Baugenossenschaft keinen Erfolg versprachen. Diese damaligen Verhandlungen hätten jedoch zu keinem positiven Ergebnis geführt, es sei schliesslich nur noch darum gegangen, dass die Bauarbeiter ihre letzten Lohngelder erhielten und dass die Bauten winterfest gemacht wurden. Das erste habe die Beklagte, das letztere die GAG übernommen. Dabei habe es sich aber um reine Notmassnahmen gehandelt, die keinesfalls geeignet gewesen seien, nachträglich eine Haftung der Beklagten, zu begründen, und die auch nicht im Sinne eines mittelbaren Schuldanerkenntnisses der Beklagten gedeutet werden könnten.

30

Die Klägerin hatte in ihrem letzten Schriftsatz noch die von der Beklagten bestrittene Behauptung aufgestellt, im August und September 1948 sei unter Vorsitz des Stadtdirektors Wi. und unter Teilnahme mehrerer Beigeordneter der ausdrückliche Beschluss gefasst worden, das gesamte Projekt weiterzubauen. Diese Behauptung hält das Berufungsgericht für "wenig überzeugend" (S 15). Es lässt aber ihre Richtigkeit dahingestellt, weil es sich dabei nur um interne Vorgänge bei der Beklagten gehandelt haben könne, die nicht zu Abmachungen mit H. geführt hätten. Dies entnimmt das Berufungsgericht aus einem Schreiben H. an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 27. Oktober 1948, in dem er sich darüber beklagt, dass er seit mehr als 4 Monaten auf eine Entscheidung warte, wie und wer die Durchführung der Arbeiten als Bauträger übernehmen und die bisher entstandenen Kosten zahlen würde. Daraus folgert das Berufungsgericht, es sei H. gegenüber nach dessen eigener Auffassung in keiner Weise eine Entscheidung getroffen worden, deshalb komme es auf die Beweisanerbieten der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn H. die Arbeiten trotz der deutlich zutage liegenden ausserordentlichen Ungewissheit der Finanzierungsmöglichkeit fortgeführt habe, so habe er damit weiterhin bewusst das ständig wachsende Risiko übernommen. Möglicherweise habe er sich bereits damals finanziell so sehr übernommen gehabt, dass praktisch die Existenz seines Unternehmens von dem endgültigen Zustandekommen des Siedlungsunternehmens abhängig gewesen sei.

31

3.)

Aus der Aufforderung, "einmal anzufangen", will die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht herleiten, dass die Beklagte "wenigstens für den Fall Bauherrin sein sollte, wenn die GAG doch nicht Bauherrin würde"; deshalb habe die Beklagte für die Finanzierung entweder selbst oder durch Einschaltung der GAG sorgen müssen. Das Berufungsgericht vermisst irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass H. mit I. oder Gi. über diese Frage überhaupt verhandelt hätte, etwaige Vermutungen H. würden aber jeder realen Grundlage entbehrt haben. Hierin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Ein Erfüllungsanspruch müsste schon daran scheitern, dass die Form für einen Vertrag nicht eingehalten ist; der Schadensersatzanspruch scheitert daran, dass nach den tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht substantiiert angegriffen werden, der Zeuge H. nicht getäuscht worden ist, sondernüber die Rechtslage genau unterrichtet war. Auch wenn aber, wie es die Revision erstrebt, unterstellt wird, H. habe nach Empfang des Schreibens vom 26. oder 31. Mai 1948 oder nach der Grundsteinlegung der Auffassung sein dürfen, er habe einen die Beklagte bindenden Auftrag, "einmal anzufangen", so könnten sich daraus höchstens Ansprüche im Rahmen einer solchen vorbereitenden oder vorläufigen Tätigkeit ergeben. Wie noch darzulegen sein wird, könnten solche Ansprüche ebensowenig wie seine etwa bestehenden Bereicherungsansprüche über den Betrag hinausgehen, den er an die Kreissparkasse abgetreten hat.

32

4.)

Weiter will die Revision in den Vorgängen vom August und September 1948 eine Genehmigung der Arbeiten des H. sehen. Soweit die Revision hier auf § 177 BGB Bezug nimmt, übersieht sie, dass durch eine solche Genehmigung höchstens die mangelnde Vertretungsmacht eines zwar nicht legitimierten, aber doch unter Wahrung der Form handelnden Vertreters, aber nicht auch der Mangel der Form geheilt werden könnte. Hierzu hätte es einer Bestätigung (§ 141 BGB) bedurft, die wiederum den gleichen Formvorschriften unterworfen war wie das ursprüngliche Geschäft (RGRKom 10. Aufl. Anm. 2 zu§ 141 BGB).

33

Daraus, dass die Beklagte schliesslich eingriff, rückständige Lohnforderungen beglich und die begonnenen Arbeiten zunächst winterfest machen liess, kann nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte eine Verpflichtung zu weitergehenden Leistungen übernommen hätte.

34

Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe einen unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht gewürdigt, geht fehl. Im Schriftsatz vom 22. April 1952 hatte die Klägerin zu III vortragen lassen, bei Verhandlungen im August und September 1948 seien an H. Aufträge zur Herstellung eines neuen Lageplans und neuer Typenpläne für die noch nicht begonnenen Häuser erteilt worden, diese Pläne habe er im November 1948 abgeliefert. Selbst wenn dieser Vortrag als richtig unterstellt wird, so würde er nichts weiter ergeben können, als das möglicherweise die Beklagte die Kosten für diese neuen Pläne zu zahlen hätte, eine Haftung für die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Arbeiten lässt sich daraus nicht herleiten. Es wird auch hierdurch die das Berufungsurteil tragende tatsächliche Feststellung nicht berührt, H. sei sich bis Mitte August 1948 völlig klar und mit I. darüber einig gewesen, dass der Vertragnicht mit der Beklagten, sondern mit der GAG abgeschlossen werden sollte. Später hat es sich nach H. eigener Angabe nur noch darum gehandelt, ob und wie die GAG, also nicht die Beklagte, zur Bezahlung der geleisteten Arbeiten veranlasst werden könnte.

35

II.

1.)

Das Berufungsgericht unterstellt, dass Bereicherungsansprüche, die H. gegen die Beklagte haben könnte, durch die Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein mögen (S 17).

36

Das Berufungsgericht hat ein schriftliches Gutachten des Reg. Baum. Ha. über die Fragen herbeigeführt,

37

wie hoch die Kosten seien, die H. für die Erstellung der fertigen und nicht fertigen Bauten auf der Me. He. entstanden seien (die Kosten für Planung und für Entwürfe sollten dabei ausser Betracht gelassen werden; es sollten nur die reinen Baukosten festgestellt werden),

38

wie hoch die Kosten für die ersten acht Häuser gewesen seien und

39

welchen Wert die von H. erstellten fertigen und unfertigen Bauten "jetzt" hätten.

40

Der Sachverständige hat genaue Kostenberechnungen aufgestellt, die bei allen einzelnen Häusern die Erd-, Beton- und Maurerarbeiten unter Zugrundelegung der "heutigen" Baupreise (15. Februar 1952) umfassen. Er berechnet danach die "reinen Baukosten entsprechend Ziffer c des Beweisbeschlusses"auf 88.500 DM und schliesst daraus unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Material- und Lohnerhöhungen auf die Höhe der "damaligen" Baukosten (1948) mit 81.500 DM.

41

Im Schriftsatz vom 22. April 1952 gab die Klägerin unter IV eine Aufstellung über die bis zum 6. Oktober 1948 bei H. entstandenen Planungs- und Nebenkosten im Gesamtbetrage von 63.178,38 DM. Darin sind enthalten Planungsarbeiten nach der Gebührenordnung für Architekten mit 25.086,38 DM, Bauwache und Bauzinsen mit 4.612 DM und "Kosten der Vorfertigung für ersten Bauabschnitt für die ersten 20 Häuser. Durchgeführte Vorarbeiten für Deckenkonstruktion und Deckenvorfertigung" mit je 12 DM für 2.790 qm = 33.480 DM. Das Berufungsgericht legt nur den vom Sachverständigen ermittelten reinen Bauwert von etwa 88.500 DM zugrunde, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass unstreitig ein erheblicher Teil der Gesamtaufwendungen, nämlich die von der Beklagten Ende September 1948 gezahlten Lohngelder und die noch im Oktober 1948 von der GAG aufgewandten Mittel, nicht einmal von H. stammten. Es führt aus, deshalb bleibe die Bereicherung der Beklagten zum Nachteil H., selbst wenn man die gegen die Berechnungsweise des Sachverständigen seitens der Beklagten erhobenen Bedenken ganz ausser acht lasse, noch erheblich unter dem errechneten Betrage. Da der Passivsaldo H. bei der Kreissparkasse nach den vorliegenden Kontoauszügen schon nach dem Stande vom 31. Dezember 1950 113.321,87 DM betragen habe, so werde nicht einmal deren Forderung durch die Bereicherung gedeckt.

42

2.)

Der Revision ist darin beizutreten, dass das Berufungsgericht zu dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Planungskosten und der Deckenkonstruktion keine Stellung genommen hat. Es hat überhaupt jede Begründung dafür unterlassen, weshalb diese Beträge unberücksichtigt geblieben sind. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung begegnet aus mehreren Gründen erheblichen Bedenken, aber im Endergebnis ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die Bereicherungsansprüche H. nicht über den an die Kreissparkasse abgetretenen Betrag hinausgehen.

43

a)

Wenn das Berufungsgericht dem Sachverständigen aufgegeben hat, die Kosten für Planungen und Entwürfe bei seinem Gutachten unberücksichtigt zu lassen, und wenn es dann diese Kosten auch selbst nicht berücksichtigt, so deutet dies auf die Meinung, diese Kosten seien für die Berechnung der Bereicherung auszuscheiden. Dieser Meinung könnte nicht gefolgt werden. Sie wäre zutreffend für einen Bereicherungsanspruch, der sich auf § 951 BGB gründet, weil er nur den Wert solcher Sachen umfasst, die vor der Verbindung im Eigentum des "Entreicherten" standen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht, sondern um Leistungen, die auf Grund eines wegen Formmangels nichtigen Vertrages von H. bewirkt wurden, und zu diesen Leistungen konnten auch Planungsarbeiten gehören. Der Anspruch findet zwar seine obere Grenze in dem Wert dessen, was der Beklagten zugeflossen ist. Auch das ist aber nicht nur der reine Sachwert des verwendeten Materials zuzüglich der eigentlichen Löhne, sondern es können auch darin derartige Planungskosten enthalten sein, wenn und insoweit sie diesen objektiven Wert steigern. Diese Möglichkeit ist weder dann ausgeschlossen, wenn man zu berechnen versucht, welchen Betrag die Beklagte bei einer Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens infolge der streitigen Arbeiten Ha. ersparen würde, noch dann, wenn man mit dem Sachverständigen zu ermitteln versucht, welcher Betrag hätte aufgewendet werden müssen, um die Bauten bis zu dem Zustand zu fördern, in dem sie liegen geblieben sind.

44

b)

Um welche Aufwendungen es sich bei den Vorarbeiten für Deckenkonstruktion und Deckenvorfertigung handelt, ist nicht festgestellt. In den Berechnungen des Sachverständigen sind bei einem Teil der Häuser "Fertigteildecken" erwähnt, die der Sachverständige mit 19,81 DM je qm angesetzt und bei seiner Gesamtschätzung berücksichtigt hat. Soweit es sich bei den geltend gemachten Vorarbeiten um Arbeiten für diese Decken handelt, die dann wirklich eingebaut sind, hätte es einer Prüfung bedurft, ob diese Arbeiten in dem von dem Sachverständigen angesetzten Preis von 19,81 DM je qm enthalten sind oder nicht.

45

Die Planungskosten sind in einer Eingabe Hamachers an die Beklagte vom 27. Oktober 1948 im einzelnen erläutert, sie sind nach einer reinen Bausumme von über 2 Millionen DM berechnet, die Kosten der Deckenvorfertigung für 20 Häuser mit je drei Decken. Da unstreitig nur ein Teil der Häuser begönnen und von diesen wiederum nur ein Teil mit Decken versehen worden ist, so kann im Rahmen des hier allein zur Erörterung stehenden Bereicherungsanspruches weder der Betrag der Planungskosten noch derjenige für die Deckenvorfertigung in voller Höhe berücksichtigt werden, sondern von beiden Posten nur der Teil, der für die angefangenen Bauten verwendet worden ist.

46

Selbst wenn man aber diese Zweifelsfragen als zugunsten der Klägerin geklärt ansieht und die vollen 63.178,38 DM in den Betrag der Bereicherung einbezieht, kann sich für den Bereicherungsanspruch nicht ein Betrag ergeben, der über die Höhe der an die Kreissparkasse abgetretenen Forderung von 109.843,92 DM hinausgehen könnte. Sieht man einerseits von den nach der Rüge der Revision nicht berücksichtigten Beträgen und andererseits von denjenigen ab, die nicht von H., sondern von der Beklagten oder GAG aufgewendet sind, so hat der Sachverständige als Gesamtaufwand einen Betrag von 88.486,87 DM unter Zugrundelegung der zur Zeit des Gutachtens geltenden Preise ermittelt. H. hat jedoch nicht diesen Betrag aufgewendet, sondern einen geringeren, wie er sich nach den Preisen von 1948 ergab. Über diese Aufwendungen kann auch der auf§ 812 BGB gestützte Bereicherungsanspruch insoweit nicht hinausgehen. Der Sachverständige hat die von 1948 bis 1952 eingetretenen Material- und Lohnerhöhungen mit 8 % bewertet und die Baukosten für 1948 auf 81.500 DM geschätzt. Das Berufungsgericht lässt zwar nicht erkennen, ob es diese Schätzung für zutreffend hält, aber es ist auch von der Klägerin nichts vorgebracht worden, was dieser Schätzung entgegenstünde, das Berufungsgericht hätte diese Zahl mit Sicherheit übernommen, wenn es nicht rechtsirrtümlich die Planungskosten bei der Berechnung ausgeschieden und deshalb eine genaue Berechnung der Bauaufwendungen für unerheblich gehalten hätte. Von dieser Summe von 81.500 DM sind die Beträge abzusetzen, die von der Beklagten und der GAG geleistet worden sind. Sie sind im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der insoweit von der Klägerin nicht angegriffen und vom Berufungsgericht zur Ergänzung der Darstellung in Bezug genommen ist, mit zusammen 40.996,10 DM angegeben, die Klägerin selbst hat sie im Schriftsatz vom 4. Mai 1949 Seite 4 unter Hinweis auf eine Aufstellung H. mit 39.295,50 DM, also rund 1.700 DM weniger angegeben. Setzt man auch nur diesen geringeren Betrag von der Gesamtsumme ab, so bleibt ein Aufwand H. von 81.500 - 39.295,50 = 42.204,50 DM. Selbst wenn die von der Revision genannten vorstehend erörterten weiteren Aufwendungen in ihrer vollen Höhe mit 63.157,38 DM zugunsten der Klägerin hinzugerechnet werden, ergibt sich höchstens eine Gesamtbereicherung von 105.361,58 DM, die immer noch hinter dem an die Kreissparkasse abgetretenen Betrag zurückbleibt.

47

In dem erwähnten Schriftsatz vom 22. April 1952 kommt die Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von rund 40.000 DM zunächst zu etwa dem gleichen rechnerischen Ergebnis, will dann aber noch weitere "mindestens" 60.000 DM hinzurechnen, die sie als "weitere Kosten für die Vorbereitung des Gesamtprojektes, Baustellen-Einrichtung für das Schüttverfahren, Vorbereitungen der Fertigmontage und des Innenausbaues" bezeichnet. Sie hat aber keinerlei Angaben darüber gemacht, wie sie diesen Betrag substantiieren will. Mit Recht sind deshalb weder das Berufungsgericht noch die Revision auf ihn eingegangen, es bedarf auch für das Revisionsgericht keines weiteren Eingehens darauf.

48

3.)

Die gleichen Erwägungen, die hiernach zu einem Zurückbleiben des höchsten möglichen Bereicherungsanspruchs hinter dem Betrage der Abtretung führen, stehen auch der Möglichkeit entgegen, dass etwa ein auf Verschulden beim Vertragsschluss gestützter Anspruch H. aus dem vermeintlichen Auftrage zum "vorläufigen" Beginn der Arbeit oder auch ein echter Vertragsanspruch wegen des nach Behauptung der Klägerin im August erteilten Auftrags zur Fertigstellung der Pläneüber diese Grenze hinausgehen könnten. Alle Aufwendungen, die H. auf Grund eines vorläufigen Auftrags für zweckmässig halten konnte, sind in der vom Sachverständigen berechneten Summe schon deshalb enthalten, weil dieser "vorläufige" Auftrag nur bis zu einem kurz nach dem Währungsstichtag liegenden Zeitpunkt hätte gelten können, also mehrere Wochen früher endigen musste als die tatsächliche Arbeit. Die Gebühren für die Fertigstellung der Planung sind aber, wie ausgeführt, in der vollen nach dem Gesamtobjekt berechneten Höhe ausserhalb des Sachverständigengutachtens in der angestellten Berechnung berücksichtigt.

49

III.

1.)

Die von der Klägerin aus eigenem Recht auf Haftung aus Rechtsschein gestützten Ansprüche verneint das Berufungsgericht (S 18) zunächst im allgemeinen mit der Begründung, es habe zwischen der Klägerin und der Beklagten keinerlei rechtlich erhebliche Beziehung bestanden, aus der eine Verpflichtung der Beklagten zu einem bestimmten Verhalten hätte gefolgert werden können. Es führt aus, die Klägerin sei allein zu H. in vertragliche Beziehungen getreten und behaupte nicht einmal, bei der Beklagten Erkundigungen eingezogen zu haben. Sie habe sich lediglich durch Nachfrage bei der Kreissparkasse als der persönlichen Kreditgeberin H. vergewissert, in welchem Umfange dieser Kredit besass. Das daraufhin von ihr, vielleicht voreilig, übernommene Risiko einer Lieferung auf Wechsel an H. könne sie daher mit solcher Begründung nicht auf die Beklagte abwälzen.

50

Das Berufungsgericht stellt sodann fest, H. habe die Bescheinigung des Baurats I. vom 4. August 1948 noch im gleichen Monat der Klägerin vor Beginn der eigentlichen Lieferung der Betondecke vorgelegt und erst von da an habe die Klägerin auf Kredit geliefert. Auch aus dieser Feststellung folgert aber das Berufungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Reichsgerichts keine Haftung der Beklagten mit der Begründung, die streitige Bescheinigung sei nur als Kreditunterlage für die Kreissparkasse bestimmt gewesen. Daraus, dass H. diese Bescheinigung eigenmächtig auch der Klägerin vorgelegt habe, könne eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung der Beklagten nicht erwachsen.

51

2.)

Da das Berufungsgericht die Echtheit der Bescheinigung vom 4. August 1948 unterstellt, so war entgegen den Ausführungen der Revision eine besondere Erörterung der mit dieser Frage zusammenhängenden Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht erforderlich. Das Berufungsgericht geht weiter auch stillschweigend davon aus, dass Baurat I. zur Erteilung einer solchen Bescheinigung zuständig gewesen sei und dass er sie H. zum Zwecke der Kreditbeschaffung überlassen habe. Es bedurfte deshalb weiterhin keiner Erörterung der Frage, ob und inwieweit man insoweit aus dem Verhalten des Baurats I. bei Ausstellung der Bescheinigung und im Rechtsstreit irgendwelche Schlüsse auf das mehr oder weniger ungewöhnliche Verhalten der Beklagten und ihrer Organe zu ziehen habe.

52

Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits haben niemals bestanden. Beziehungen vertragsähnlicher Art hat das Reichsgericht in einer grösseren Anzahl von Fällen bejaht, die zwar mit dem hier vorliegenden Fall eine gewisse Ähnlichkeit haben, aber in ihren tatsächlichen Voraussetzungen doch wesentlich anders liegen. In den Fällen der Entscheidungen RGZ 82, 337 [339]; 101, 297 (301); 114, 289 (290) und 126, 374 (378) handelte es sich durchweg um die rechtlichen Auswirkungen von Verhandlungen, die zwischen den späteren Streitteilen unmittelbar geführt worden waren. In allen diesen Fällen hat das Reichsgericht den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages angenommen, aus dem nunmehr eine vertragliche Haftung (§ 276 BGB) hergeleitet wurde. Entscheidend war aber immer, dass der später geschädigte Kläger durch die Auskunft oder die Bescheinigung darüber Gewissheit erhalten sollte, dass die ihm von einem Dritten gemachten Angaben zutreffend seien.

53

Auch die Entscheidung RGZ 169, 324 ff, auf die sich die Revision besonders bezieht, betrifft einen tatsächlich erheblich anders gelagerten Fall. Hier hatte eine Baubehörde einen Auftrag erhalten und einer Bank auf Anfrage erklärt, die aus diesem Auftrag stammenden Forderungen eines Unternehmens seien zur Bevorschussung geeignet.

54

3.)

Die Besonderheit der Bescheinigung vom 4. August 1948 liegt darin, dass sie, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auffallenderweise nicht an einen bestimmten Kreditgeber adressiert ist, so dass E. in der Lage war, die Bescheinigung als Kreditunterlage nicht nur gegenüber der Kreissparkasse, sondern auch gegenüber der Klägerin zu benutzen. Aus diesem Umstande wurde aber eine auch nur vertragsähnliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nur dann hergeleitet werden können, wenn man annehmen wollte, die Bescheinigung sei bestimmt gewesen für "alle, die es angeht", die Beklagte habe also eine derartige Haftung gegenüber jedem beliebigen Dritten übernehmen wollen, auch wenn sie ihn nicht kannte. Eine derartige weitgehende Haftung, die über die angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts erheblich hinausgehen würde, lässt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Bescheinigung noch aus den Umständen herleiten, unter denen sie erteilt worden ist.

55

Dagegen ist es zutreffend, dass die Bescheinigung ohne Rücksicht auf eine solche mit vertragsähnlichen Wirkungen verbundene Auskunft den Rechtsschein erwecken konnte, H. Habe von der Beklagten einen grösseren Bauauftrag und sei deshalb besonders kreditwürdig. Auch wenn ein unbeteiligter Dritter aus ihr nicht den sicheren Schluss ziehen konnte, H. könne über den darin bezifferten Teil seiner Forderung noch frei verfügen, so konnte vielleicht bei einem Baulieferanten wie der Klägerin die Meinung entstehen, aus der von ihm bewirkten Lieferung würden dem Bauunternehmer weitere fällige und verfügbare, insbesondere von der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht mehr betroffene Ansprüche gegen die Beklagte erwachsen. Wenn aber die Klägerin aus diesem Rechtsschein eigene Ansprüche gegen die Beklagte herzuleiten versucht, so verkennt sie dessen rechtliche Bedeutung und deren Grenzen. Aus dem Vertrauen auf einen Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung der Frage, ob die Rechtsfolgen eines Rechtsscheines über den Bestand einer Forderung gegen denjenigen, der den Rechtsschein erweckt hat, in § 405 BGB abschliessend geregelt sind und ob eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift - abgesehen von der die Klägerin möglicherweise treffenden Fahrlässigkeit - nicht wenigstens voraussetzt, dass die in den Händen des Gläubigers befindliche Urkunde zwar inhaltlich unrichtig sein mag, aber doch von einer zur Vertretung des Schuldners wirklich und nicht nur scheinbar berechtigten Person ausgestellt worden ist. Auch wenn man diese Fragen zugunsten der Klägerin beantwortet oder der stillschweigenden Unterstellung des Berufungsgerichts folgt, Baurat I. sei wenigstens zur Ausstellung dieser Bescheinigung bevollmächtigt gewesen, so konnte das Bestehen eines wirklichen Bauvertrages zwischen H. und der Beklagten für die Klägerin zunächst nur die Wirkung haben, dass sie H. irrtümlich für kreditwürdig im Sinne eines nur durch Wechsel gesicherten Kredits halten konnte. Auch wenn diese Kreditwürdigkeit bestanden hätte, so konnte die Klägerin daraus keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte erwerben. Der fälschlich erweckte Eindruck einer Kreditwürdigkeit kann in seinen rechtlichen Auswirkungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheines beurteilt werden, sondern nur entweder nach dem der Haftung für eine Auskunft oder nach dem der unerlaubten Handlung, auf den nachstehend noch einzugehen ist.

56

Hätte entsprechend dem erweckten Rechtsschein ein Bauvertrag und eine höhere, wenn auch noch mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages behaftete Forderung H. gegen die Beklagte bestanden, so hätte die Klägerin daraus Ansprüche gegen die Beklagte nur herleiten können, wenn sie an dieser Forderung Rechte erworben hätte, was durch Abtretung oder auch durch Verpfändung möglich gewesen wäre. Solange die Klägerin auf den Erwerb von Rechten an einer solchen Forderung verzichtete, kann sie auch aus einem unrichtigen Rechtsschein über den Bestand der Forderung keine Rechte herleiten.

57

Zu der Zeit, als der Klägerin schliesslich im Dezember 1948 die vermeintlichen Ansprüche H. gegen die Beklagte abgetreten wurden, war auch der Klägerin bekannt, dass die Forderung in der in der Bescheinigung genannten Höhe bereits an die Kreissparkasse abgetreten war. Es musste ihr damals auch bekannt sein, dass der Bau seit Monaten stillgelegt war und dass die Beklagte es ablehnte, Ansprüche H. aus dem Bauvertrage anzuerkennen. Schon aus diesem Grunde kann sie sich daher auf das Schreiben vom 4. August 1948 nicht als auf eine über die Forderung H. ausgestellte Urkunde (§ 405 BGB) berufen.

58

4.)

Die Revision will die genannte Bescheinigung auch im Zusammenhang mit der feierlichen Form der Grundsteinlegung dahin gewürdigt wissen, es sei der Anschein erweckt worden, als ob H. insoweit zu einer Art von Vertreter der Beklagten bestellt worden wäre. Dieser rechtliche Gesichtspunkt könnte aber nur dann zugunsten der Klägerin herangezogen werden, wenn sich etwa aus diesen Vorgängen ergeben würde, die Beklagte habe den Rechtsschein erweckt, als ob sie durch H. als ihrem scheinbar Bevollmächtigten unmittelbar verpflichtet werden könne. Von einem derartigen Rechtsschein ist jedoch nach dem Sachverhalt nicht die Rede. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche selbst nicht auf eine solche vermeintliche Vollmacht des H.

59

Infolgedessen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die Klage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt dieses Rechtsscheines nicht durchdringen könne.

60

IV.

Auch unmittelbare Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weder nach § 812 BGB noch nach § 951 BGB zu. Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin die streitigen Decken unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, so geschah doch diese Lieferung auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages, den sie mit H. abgeschlossen hatte und dessen Rechtswirksamkeit von niemand bezweifelt wird. Durch den Einbau in die Häuser, die, wie die Klägerin wusste, Eigentum des H. weder waren noch werden sollten, ging das Eigentum an diesen Decken nach § 946 BGB unmittelbar auf den Grundstückseigentümer über, und der Eigentumsvorbehalt wurde gegenstandslos.

61

Mit den rechtlichen Auswirkungen dieses Falles hat sich das Reichsgericht in einer Reihe von Entscheidungen beschäftigt. Es hat stets darauf abgestellt, dass die Leistung des jeweiligen Lieferanten in Erfüllung des mit dem Bauunternehmer abgeschlossenen Vertrages geschehen war und dass dieser Vertrag in seiner Rechtsbeständigkeit nicht dadurch berührt wird, wenn der Bauunternehmer die Lieferung nicht bezahlen konnte (SeuffA 63 Nr. 11; HRR 1928 Nr. 1416). In der abschliessenden Entscheidung (RGZ 130, 310 [312]) wird ausgeführt, dass in einem derartigen Falle eine Vermögensverschiebung nur zwischen dem Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer vorliegt und dass daher auch ein aus § 951 BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch immer nur dem Bauunternehmer und nicht seinem Unterlieferanten zustehen kann. Dieser Auffassung ist der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Oktober 1952 (IV ZR 89/52, BB 903) ausdrücklich beigetreten. Die gleiche Rechtsauffassung hat auch der erkennende Senat in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 10. Dezember 1952 (II ZR 59/52) vertreten. An ihr ist entgegen der Meinung der Revision auch für den hier ebenso wie bei der Entscheidung des Reichsgerichts in SeuffA 63 Nr. 11 vorliegenden Falle festzuhalten, dass zwischen dem Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer kein wirksamer Bauvertrag besteht, denn es kommt für die Anwendbarkeit des § 951 BGB entscheidend auf den Rechtsgrund an, durch den der bisherige Eigentümer veranlasst wird, die Verbindung im Sinne des § 946 BGB und damit den Untergang seines Eigentums zuzulassen. Dieser Rechtsgrund war der wirksame Lieferungsvertrag der Klägerin mit H., ihr Zahlungsanspruch gegen ihn wird in seiner Rechtsbeständigkeit nicht durch H. Zahlungsfähigkeit berührt (vgl. RG SeuffA 63 Nr. 11). Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus darf dabei nicht übersehen werden, dass der Bauunternehmer, falls er einen wirksamen Vertrag mit dem Bauherrn hat, gegen diesen einen Anspruch auf Bezahlung auch dieser Lieferung hat und dass bei Unwirksamkeit eines solchen Vertrages auch sein Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn derartige Lieferungen umfasst.

62

Eines Eingehens auf das von der Revision erwähnte Urteil des IV. Zivilsenats (BGHZ 5, 281) bedarf es nicht, weil es eine völlig andere Rechtsfrage betrifft.

63

IV.

Schliesslich sind auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung nicht gegeben. Soweit diese auf Verletzung des Eigentums oder des Gewerbebetriebes (§ 823 Abs. 1 BGB) gestützt waren, ist den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts lediglich beizutreten.

64

Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus§ 826 BGB brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht besonders auf die Frage einzugehen, ob etwa bei einem der beteiligten Beamten der Beklagten ein bedingter Vorsatz bestanden hat. Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass diese Beamten eine missbräuchliche Verwendung der von ihnen unterzeichneten Schriftstücke, insbesondere des Schreibens vom 4. August 1948 vorausgesehen und die dadurch herbeigeführte Schädigung der Klägerin oder eines anderen Gläubigers des H. gebilligt hätten.

65

Eine nur fahrlässige Vermögensschädigung könnte allenfalls dann zu Ansprüchen führen, wenn entweder ein Schutzgesetz verletzt wäre, wofür nichts dargetan ist, oder wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin versucht, aus der Verwendung des Dienstsiegels auf dem Schreiben vom 4. August 1948 den Schluss zu ziehen, dadurch sei der Vorgang aus der Sphäre der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten auf das einer obrigkeitlichen Betätigung verlagert worden. Ein solcher Schluss kann aber aus der Verwendung des für die privatrechtliche Wirksamkeit einer Urkunde nicht erforderlichen Dienstsiegels nicht gezogen werden. Es liegt hier ähnlich wie bei der Verwendung eines Dienstsiegels für Bescheinigungen im Eisenbahnfrachtverkehr, für die der III. Zivilsenat (BGHZ 6, 304 ff) die Frage in gleichem Sinne entschieden hat. Dieser Entscheidung ist beizutreten.

66

Hiernach erweisen sich die Angriffe der Revision in vollem Umfange als unbegründet. Die Revision war deshalb mit der sich aus§ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Drost
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl