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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1951, Az.: V ZR 60/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1951
Aktenzeichen
V ZR 60/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 11.11.1949
Landgerichts in Duisburg - 17.02.1949

Prozessführer

der Stadtgemeinde D., vertreten durch den Rat der Stadt unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters,

Prozessgegner

die offene Handelsgesellschaft S. & Co. in B. über W., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dietrich S. sen. in B. und Heinrich H. in M./R.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Heck, Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1949 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil zur Hauptsache und im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 17. Februar 1949 und Belastung der Klägerin mit einem Teil der Verfahrenskosten die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin ausspricht. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts in Duisburg mit der Massgabe zurückgewiesen dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Verzugszinssatz unter Abweisung des Mehranspruchs der Klägerin von 5 v.H. auf 8 v.H. erhöht und die Beklagte auch zur Tragung eines weiteren Sechstels der Verfahrenskosten 1. und 2. Instanz verurteilt wird.

    Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Als Inhaberin einer Baggerei und Eigentümerin einer bei D. am jenseitigen Rheinufer gelegenen Baggergrube schloss die Klägerin am 19. August 1942 mit der Beklagten einen Vertrag. Sie stellte der Beklagten die Baggergrube in bestimmtem Umfang gegen eine Vergütung von 7½ Pfennig je cbm Bodenmasse zur Unterbringung von Hausmüll, Strassenabraum, Schutt und ähnlichen Bodenmassen unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, das Baggerloch fortlaufend und gleichmässig mit Bodenmasse der bezeichneten Art anzufüllen und die Zuschüttung binnen 15 Jahren zu vollenden. Für den Fall, dass während der Dauer eines Jahres keine regelmässige Anschüttung mehr erfolgte, sollte die zu Gunsten der Klägerin vereinbarte Vergütung für den ganzen zur Verfügung gestellten Raum auf einmal fällig sein. Sonst war die nach der Menge der angeschütteten Bodenmassen und der Höhe des Vergütungssatzes zu errechnende "Pacht" bis zum 1. April jeden Jahres zu entrichten. Die Ausdehnung des Vertrages auf weiteres von der Klägerin zu erwerbendes Baggergelände blieb vorbehalten.

2

Die Beklagte unterliess geraume Zeit die Erfüllung des Vertrages. In einem Schreiben vom 19. März 1946 ersuchte die Klägerin um baldigen Beginn und regelmässige Fortsetzung der Zuschüttungsarbeiten, indem sie auf die Schwierigkeiten und Nachteile hinwies, die ihr durch die bisherige Nichtbeachtung des Vertrages entstanden seien. An dieses Ersuchen schloss sich ein vielmonatiger Briefwechsel. In dessen Verlauf lehnte die Beklagte unter dem Hinweis auf die während des Krieges auf getretenen Schwierigkeiten (Zerstörung der Rheinbrücke, Mangel an Transportmitteln und Arbeitskräften usw.) die Verantwortung für den Nichtbeginn der Anschüttungsarbeiten ab; sie verlangte eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse, wies die Bereiterklärung der Klägerin, sich bei sofortiger Auflösung des Vertrages an Stelle eines ihr nach dessen Bestimmungen zustehenden Vergütungsanspruches von 112.500 RM mit einer Vergütung von 30.000 RM begnügen und auf alle weiteren Ansprüche verzichten zu wollen, zurück, verwahrte sich gegen jeden Schadensersatzanspruch und erklärte, am Vertrage festhalten zu wollen, falls die Klägerin in eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse willige. Die Beklagte erklärte sogar, sich alle Rechte vorbehalten zu müssen, die sich daraus ergäben, dass die Klägerin es ablehne, einer Neuregelung des Vertragsverhältnisses zuzustimmen. Die Klägerin wandte sich in ihrem Schreiben vom 20. September 1946 gegen die Auffassung der Gegnerin, dass ihr die Erfüllung der vertraglichen Anschüttungsverpflichtung nachträglich unmöglich geworden sei; die kriegsbedingten Veränderungen seien der Gegnerin schon beim Vertragsschluss bekannt gewesen; es liege auf deren Seite schlechthin eine Leistungsverweigerung vor; die Klägerin sei aber bereit, der Beklagten eine kleinere, statt 1½ Million nur noch 125.000 cbm fassende andere Fläche zur Zufüllung bis zum 1. Januar 1950 unter den alten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, sofern die Beklagte bereit sei, dafür eine Pauschalvergütung von 30.000 RM, fällig zur Hälfte sofort, zum Rest am 1. Juli 1948, zu zahlen. Die Beklagte nahm den Vorschlag mit einigen Änderungen an, und es kam sodann am 18. November 1946 zwischen den Parteien zu einem als "Zufüllungsvertrag" bezeichneten Abkommen, das in seinen hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut hat:

"Zwischen der Stadt D., vertreten durch Herrn Stadtdirektor Dr. F., und der Firma S. & Co. vertreten durch ..., wurde wegen der Zufüllung der Baggergrube in Ba. folgende vergleichsweise Regelung vereinbart:

Der Vertrag vom 19. August 1942 ist aufgehoben. S. & Co. überlässt der Stadt D. die Zufüllung des ... östlichen Teiles der Baggergrube vom Rhein bis zur Zechenbahn. Die Baggergrube soll vollständig und eben zugefüllt werden. ... Die ordnungsgemässe Zufüllung muss am 31. Dezember 1950 vollendet sein.

Die Stadt D. wird von der Verpflichtung zur Zufüllung frei, soweit ihr die Leistung infolge eines Umstandes, den sie nicht zu vertreten hat, unmöglich wird und ihr dessen Überwindung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht zugemutet werden kann. In jedem Falle fällt jedoch das zuzufüllende Gelände spätestens mit dem 1. Januar 1951 in den ausschliesslichen Besitz und die Verfügungsgewalt der S. & Co. zurück. ...

Als Entgelt erhält die S. & Co. eine Pauschalvergütung von 30.000 RM, von denen 15.000 RM sofort und der Rest am 1. Juli 1948 zu zahlen sind. Eine Rückforderung dieser Vergütung ist ausgeschlossen, auch wenn die Stadt Duisburg von ihrer Verpflichtung zur Zufüllung aus den oben angeführten Gründen frei wird. ... Durch diesen Vergleich werden alle Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche hinsichtlich der Zufüllung der Baggergrube in Ba., insbesondere aus dem Vertrag vom 19. August 1942 erledigt."

3

Die Beklagte hat die erste Vergütungsrate sofort nach Vertragschluss gezahlt, den Vertrag jedoch im übrigen nicht erfüllt. Nur hat sie die zweite Vergütungsrate von 15.000 RM auch, aber vor dem Fälligkeitstage, nämlich am 14. Juni 1948, einige Tage vor dem Inkrafttreten der Währungsreform, gezahlt.

4

Die Klägerin schrieb der Beklagten am 15. Juni 1948, dass sie die Zahlung vom vorhergehenden Tage nicht als Erfüllung annehme, sich vielmehr alle Rechte aus der bevorstehenden Geldneuordnung vorbehalte. Unter Bezugnahme auf §§ 18 I Ziff 2, 20 UmStG erklärte die Beklagte am 8. Juli 1948 den Rücktritt vom Vertrage. Mit Schreiben vom 15. Juli 1948 wies die Klägerin den Rücktritt als nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes unzulässig zurück, da der Vertrag vom 18. November 1946 ein Grundstücksmietvertrag sei. Die erst nach dem 20. Juni 1948 fällig gewesene zweite Mietzinsrate sei im Verhältnis 1: 1, die am 14. Juni 1948 geleistete Zahlung von 15.000 RM aber im Verhältnis 10 :1 umzustellen, also nur mit 1.500 DM zu bewerten, so dass auf die zweite Mietzinsrate noch 13.500 DM geschuldet würden. Mit dieser Zahlung befinde sich die Beklagte im Schuldnerverzug. Im übrigen möge die Beklagte zur Wahrung des Zufüllungstermins vom 31. Dezember 1950 darauf bedacht sein, schon jetzt mit der Zufüllung zu beginnen. Ein weiteres Schreiben der Klägerin, in dem diese auf die Dringlichkeit der Zufüllung des Baggerlochs Hinweis und für den Beginn der Zufüllungsarbeiten eine Frist bis zum 1. September 1946 setzte, beantwortete die Beklagte ablehnend mit der Erklärung, durch die Massnahmen der alliierten Dienststellen seit dem 20. Juni 1948 seien die finanziellen Möglichkeiten der Stadt D. so erschöpft, dass der grösste Teil der Trümmerbeseitigung habe stillgelegt werden müssen; eine Förderung von Schuttmassen in linksrheinisches Gebiet werde daher auch in Zukunft wegen Unwirtschaftlichkeit nicht in Frage kommen.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von 13.500 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 1. Juli 1943 zu verurteilen. Weitergehende Ansprüche wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages vom 18. November 1946 hat die Klägerin noch nicht geltend gemacht, sie hat aber auf die Möglichkeit ihrer Erhebung hingewiesen.

6

Die Beklagte hat aus Rechtsgründen um Abweisung der Klage gebeten und mit der Begründung, die Vertragserfüllung hinsichtlich der Anschüttungsverpflichtung sei ihr wegen Verkehrsschwierigkeiten und der Möglichkeit, den Trümmerschutt heute wirtschaftlicher zu verwenden als ehedem, aber auch wegen des Verlustes ihrer gesamten Rücklagen von 52 Millionen RM als Folge der Währungsänderung nicht mehr zuzumuten, Widerklage mit dem Antrage erhoben,

7

festzustellen, dass sie aus ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 1. November 1946 zur vollständigen und ebenen Zufüllung des im Lageplan gelb umrandeten östlichen Teils der Baggergrube in Baerl vom Rhein bis zur Zechenbahn freigeworden sei.

8

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage stattgegeben.

9

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Antrage, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen, die Beklagte mit dem Antrage, unter teilweiser Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat im Anschluss an die Berufung der Beklagten noch deren Verurteilung zur Zahlung von 9½ % Verzugszinsen - statt 4 % - seit dem 1. Juli 1948 beantragt. Beide Parteien haben wechselseitig um die Zurückweisung der Rechtsmittel des Gegners gebeten.

10

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens noch geltend gemacht, sie habe sich zum Abschluss des Vertrages am 18. November 1946 nur deshalb bereitfinden lassen, weil sie vor der Aufgabe gestanden habe, 4,7 Millionen cbm Trümmerschutt aus ihrem Stadtgebiet zu entfernen. Sie habe sich daher jede Möglichkeit zur Unterbringung von Schutt sichern müssen. Dabei seien sich aber beide Vertragsteile darüber klar gewesen, dass angesichts der bestehenden grossen Schwierigkeiten die Durchführung des Vertrages wirtschaftlich untragbar sei. Nur die Hoffnung, dass sich die Verkehrsverhältnisse durch die Wiederherstellung einer der D. Rheinbrücken bessern würden, habe veranlasst, dass man die Bedenken in etwas zurückgestellt habe. Mit der Möglichkeit, dass sich die Transportkosten noch weiter verteuern würden und die Beklagte infolge der Währungsänderung so hohe Verluste erleiden werde, wie es der Fall gewesen sei, habe man nicht rechnen können. Die Zweifel, die beiderseits hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vertrages bestanden hätten, seien in der diesem beigefügten Klausel zum Ausdruck gekommen. Die Klausel stelle klar, dass die Beklagte nicht das Risiko übernommen habe, über die Obliegenheiten eines ordentlichen Schuldners hinaus für die Zuschüttung des Baggerloches auch dann einzustehen, wenn dieser ausserhalb des Machtbereichs der Schuldnerin liegende Schwierigkeiten entgegentreten würden. Für den Fall habe sich die Beklagte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin mittels der Klausel freigezeichnet. Zum Beweis dafür, dass die Klausel in diesem Sinne der Vertragsurkunde beigefügt worden sei, hat sich die Beklagte auf das Zeugnis der Beamten berufen, die an dem Zustandekommen des Vertrages vom 18. November 1946 mitgewirkt haben.

11

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

12

Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf Abweisung der Klage und der Widerklage erkannt. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es 1/6 der Klägerin, 5/6 der Beklagten auferlegt.

13

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin. Beide Parteien verfolgen mit ihren Rechtsmitteln ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. Sie bitten wechselseitig um die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

I.

Zur Revision der Beklagten.

15

1.)

a)

Die Revision hält die Verträge von 1942 und 1946 einmal deshalb für nichtig, weil sie gegen § 202 des Preußischen Wassergesetzes verstiessen (§ 134 BGB). Diese Vorschrift hat Bezug auf Gewässer, die nicht zu den Wasserläufen im Sinne des Preußischen Wassergesetzes gehören. Die Revision wird daher die allgemeinen Vorschriften der §§ 19, 25 und 24 des Wassergesetzes im Auge haben, die dem Schutz der Wasserlaufe vor schädigenden Immissionen dienen. Diese Vorschriften greifen aber nicht ein, soweit eine wasserpolizeiliche Erlaubnis, eine Unbedenklichkeitserklärung oder ein anderer, dem Wassergesetz zu entnehmender Grund die Immission der Verbotswidrigkeit entkleidet (vgl. Wüsthoff, Handb. des deutschen Wasserrechts Bd. I S 398). Die Rüge der Revision umfasst hiernach einen Tatbestand, der durch das Nichtvorliegen eines die Immission gestattenden Grundes gekennzeichnet ist. Insoweit aber gründet sie auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Erörterung in den beiden Tatsacheninstanzen gewesen sind. Es handelt sich also um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Revision im jetzigen Rechtszuge nicht gehört werden kann.

16

b)

In zweiter Linie vertritt die Revision die Auffassung, die Widerklage sei deshalb begründet, weil, die genannten beiden Verträge der im § 36 Abs. 2 DGO vom 30.1.1936 (RGBl I, 49) und im § 37 Abs. 2 rev. DGO von 1.4.1946 (ABl BrMilReg Nr. 7 S 122; Anl. z. MilRegVO Nr. 21) vorgeschriebenen Form ermangelten und daher rechtlich unverbindlich seien. Dieser Auffassung ist nicht mit dem Einwande zu begegnen, die Rechtswirksamkeit der beiden Verträge habe nach dem beiderseitigen Vorbringen in den Tatsacheninstanzen gemäss §§ 288, 532 ZPO als von der Klägerin behauptet und von der Beklagten zugestanden zu gelten, also der Nachprüfung durch das Gericht nicht mehr unterlegen. Widersprach das Geständnis der Wahrheit und lag die Unwahrheit zutage, dann war es vom Gericht nicht zu beachten, weil es die Vorschrift des § 138 ZPO verletzte, die wahrheitsgemässe Erklärungen im Rechtsstreit zur öffentlich-rechtlichen Pflicht erhebt.

17

Dagegen kommt hier im Falle wirklichen Formmangels der Verträge in Betracht, dass die Beklagte den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr zuwiderhandelt, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der Vorträge berufen will, die sie selbst viele Jahre lang als wirksam behandelt und an denen sie sogar dann noch hat festhalten wollen, als die Vertragsgegnerin ihre Lösung vorschlug. Mit der Geltendmachung der Formnichtigkeit kann daher die Revision schon aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Erfolg haben, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob nicht die Verträge hinsichtlich ihrer Unterzeichnung durch die Vertreter der beklagten Stadtgemeinde doch den Vorschriften entsprochen haben (vgl. RGZ 153, 59).

18

2.)

a)

Die Revision bittet weiterhin um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die wirtschaftliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zufüllungspflicht zu Recht angenommen hat. Sie erachtet die §§ 242, 275 BGB als verletzt.

19

Der Ansicht der Revision, die Beklagte sei nach diesen Vorschriften von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 18. November 1946 völlig freizustellen, liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass die Währungsreform für die Beklagte eine Lage geschaffen habe, die als schuldbefreiend zu beurteilen sei. Die Währungsreform 1948 begründet indessen für sich allein keinesfalls den Wegfall der Geschäftsgrundlage für laufende Verträge. Dies schon deshalb nicht, weil sie, wie die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, seit langem, insbesondere auch schon beim Vertragsschluss erwartet wurde. Mit Recht weist aber das Oberlandesgericht auf das Ziel des Umstellungsgesetzes hin, als Folge der Reform nur in besonderen Fällen eine Freistellung von Vertragsverbindlichkeiten zuzulassen, im übrigen aber jede Rückwirkung auf laufende Verträge und damit Erschütterungen der Wirtschaft zu verhindern, möchte die Durchsetzung dieses Zieles für den Leistungsschuldner im Einzelfall auch eine drückende Lage schaffen. Sinn und Zweck der Umstellungsgesetzgebung stehen in der Tat einer Beachtung der Vorschriften aus den §§ 242, 275 BGB unter dem Gesichtspunkte des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weithin entgegen. Die Milderung der sich hieraus für den Einzelfall ergebenden Härten hat das Umstellungsgesetz im Rahmen des Möglichen selbst übernommen. Der Umstand, dass die Guthaben öffentlicher Körperschaften durch das Gesetz eine Sonderregelung erfahren haben, kann nicht eine andere Auffassung rechtfertigen. Die Sonderregelung entsprach der vorausschauenden Planung des Gesetzgebers und war Ausfluss des Gedankens, dass die Förderung des Allgemeinwohls im Notfall auch nicht vor einem tiefgehenden Eingriff in vorhandene Rechtszustände haltzumachen habe. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Umstellungsgesetzgebung im Ganzen gesehen von wohltuender Wirkung war.

20

Es kann sich darnach für den vorliegenden Fall nur darum handeln, ob die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit dem Abschluss des Vertrages von 1946 ohnehin eine Verschlechterung erfahren hatte, die durch das Hinzutreten der Folgen des Umstellungsgesetzes dem Schuldner die Vertragserfüllung nach Treu und Glauben unzumutbar gemacht hat. Die Entscheidung dieser Frage liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist vom Berufungsgericht in Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse in einen der Beklagten ungünstigen Sinne getroffen worden. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Entscheidung nicht anzukämpfen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Würdigung auf rein privatrechtliche Gesichtspunkte abgestellt: es habe übersehen, dass zu den nach § 275 BGB zu berücksichtigenden individuellen Verhältnissen des Schuldners bei einer öffentlichen Körperschaft auch ihre öffentlichen Aufgaben und Verpflichtungen gehörten. Der Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die Sonderstellung der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie seine Ausführungen dartun, keineswegs verkannt. Ihm ist aber nur zuzustimmen, wenn es der Ansicht Ausdruck verleiht, die Eigenschaft einer öffentlichen Körperschaft entbinde nicht von der Vertragstreue, und gemeinnützige Erwägungen dürften nicht zur Schmälerung der Rechte einzelner Privatpersonen führen.

21

Im übrigen ist daran festzuhalten, dass eine Lösung vom Vertrage aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nur unter ganz besonders schwerwiegenden Umständen statthaft ist, die aber vom Berufungsgericht vorliegend gerade verneint sind.

22

b)

Die Revision bezeichnet die Würdigung, die die im Vertrage enthaltene Befreiungsklausel im angefochtenen Urteil gefunden hat, als zu eng. Nach ihrer Meinung hätte die Würdigung davon ausgehen müssen, dass der Tatbestand der Klausel schon am 18. November 1946 gegeben gewesen sei.

23

Damit greift die Revision die Behauptung der Beklagten wieder auf, die vom Berufungsgericht dahin gekennzeichnet ist, sie laufe darauf hinaus, die Beklagte habe sich am 18. November 1946 zur Vertragserfüllung nur unter der Bedingung verpflichtet, dass eine wesentliche Besserung der damals gegebenen Verhältnisse Platz greifen werde. Dieser Behauptung ist das Berufungsgericht an Hand des klaren Wortlauts der Vertragsurkunde und des unstreitigen Inhalts des zwischen den Parteien vor und nach dem Vertragsschluss von 1946 stattgefundenen Briefwechsels durch die Darlegung entgegengetreten, dass das Zustandekommen einer Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts undenkbar sei, da sie in einem unlösbaren Widerspruch zur Haltung der Beklagten vor und nach dem Vertragsschluss, zu ihrem Vorbringen im Verlauf des ersten Rechtszuges, zu den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile und damit zu den Grundregeln der täglichen Erfahrung gestanden habe. Die sehr eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind der Niederschlag einer klaren und vernünftigen Vertragsauslegung.

24

Die Revision beschwert sich darüber, dass der von der Beklagten erbotene Zeugenbeweis für die Richtigkeit der Tatsache, dass die Klausel im Einverständnis mit der Klägerin den behaupteten Inhalt erhalten habe, nicht erhoben worden sei. Die Beschwer ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist zutreffend dem Grundsatz gefolgt, dass der schriftliche Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und dass diesem Grundsatz gegenüber dem Zeugenbeweisangebot als einem Erkenntnismittel minderer Zuverlässigkeit mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Die Ablehnung des Beweisangebote ist hier nicht, wie die Revision meint; als eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu bewerten. Angesichts der vom Berufungsgericht dargelegten Unglaubwürdigkeit der Widerklagebehauptung wäre der Zeugenbeweis nur im äussersten Notfall zuzulassen gewesen. Ein Bedürfnis, ihn zu erheben, hat indessen nach den dargelegten Umständen nicht vorgelegen.

25

Ist hiernach der Einwand wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung vom Berufungsgericht zu Recht beschieden, so muss es insoweit bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden haben.

26

II.

Zur Anschlussrevision.

27

Das Berufungsgericht gesteht der Klägerin zu, dass die Bereitstellung der Baggergrube für die Zuschüttung Ähnlichkeit mit der einem Verpächter obliegenden Leistung der Hingabe eines Pachtgutes zum Zweck der Nutzung durch den Pächter hat. Der Anschlussrevision ist beizupflichten, dass diese Beurteilung insoweit fehlgreift, als das Vertragsverhältnis der Parteien als Pachtvertrag statt als Mietvertrag angesehen ist. Das Vertragsverhältnis ist gemischter Art. Es enthält werkvertragsähnliche Züge. Aber soweit es hier in Betracht kommt, weist es alle Merkmale eines Mietvertrages auf. Seine Bezeichnung als "Zufüllungsvertrag" zwingt nicht zu einer anderen Auffassung. Im übrigen spielt der Unterschied, ob Pacht- oder Mietvertrag, für die Feststellung des Charakters der dem Nutzungsberechtigten obliegen den geldlichen Gegenverbindlichkeit als einer regelmässig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 UmStG keine Rolle.

28

Zu Unrecht spricht das Berufungsgericht der geldlichen Gegenverbindlichkeit den Rechtscharakter einer regelmässig wiederkehrenden Leistung nach Art eines Pacht- oder Mietzinses ab. Der Leistung eignet dieser Charakter auch dann, wenn sie als "Pauschalvergütung" auftritt. Denn auch als solche erfüllt sie, weil sie ihren Rechtsgrund in einem Pacht- oder Mietvertrage hat, den Begriff einer regelmässig wiederkehrenden Leistung im Sinne der angezogenen Vorschrift. Weshalb etwas anderes rechtens sein sollte, ist vom Berufungsgericht nicht dargetan. Im übrigen handelt es sich vorliegend nicht um eine in einer Summe zu zahlende Vergütung. Ihre Entrichtung hatte nach dem Vertrage vom 18. November 1946 in zwei Raten von je 15.000 RM zu erfolgen, von denen die eine zu einem vor der Währungsreform liegenden Zeitpunkte, die andere am 1. Juli 1948 fällig und zahlbar war.

29

Das hatte zur Folge, dass die am letztgenannten Tage fällig werdende Vergütungsrate von 15.000 RM gemäss § 18 UmStG im Verhältnis von 1: 1 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzustellen war, dass 15.000 DM zu entrichten waren. Die Beklagte hat die zweite Rate der Vergütung in Reichsmark schon am 14. Juni 1948 gezahlt. Das konnte sie aber trotz der Vorschrift des § 271 II BGB nicht mit schuldbefreiender Wirkung bewerkstelligen. Denn nach herrschender Meinung war in den letzten Wochen vor der Währungsreform das Recht des Goldschuldners, vor Fälligkeit zu leisten, nach den Umständen ausgeschlossen (Palandt § 271 Anm. 2 a; Harmening-Duden S 197). Die Klägerin hat denn auch - mit Recht - der Vollgültigkeit der Zahlung sofort widersprochen (vgl. Bundesgerichtshof I ZR 18/50 - 21. November 1950).

30

Die Beklagte ist folgerichtig mit der Zahlung von 13.500 DM der Klägerin gegenüber in Verzug geraten. Ein etwaiger Rechtsirrtum ist von ihr zu vertreten. Es greift daher auch § 288 BGB ein, auf den die Klägerin ihren Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen stützt.

31

Die Anschlussrevision muss hiernach im wesentlichen Erfolg haben. Es handelt sich hier um einen Fall des § 565 III Ziff 1 ZPO. Das Revisionsgericht kann daher, soweit die Aufhebung des Berufungsurteils zur Klage in Betracht kommt, in der Sache selbst entscheiden. Das hat zur Folge, dass es auch über die Anschlussberufung der Klägerin zu befinden vermag, die im § 288 Abs. 2 ZPO ihre Stütze hat. Der Anspruch auf Zahlung von 9½ % Verzugszinsen ist aber nicht voll belegt. 8 % erscheinen bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände angemessen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hertel gez. Dr. Heck gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche