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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1952, Az.: IV ZR 89/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1952
Aktenzeichen
IV ZR 89/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt/Weinstr. - 11.12.1951

Fundstelle

  • DB 1952, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Josef H. & Söhne AG in L., B.strasse, vertreten durch den Vorstand Dipl. Ing. Friedrich H. in M. und Reg. B. Franz Gustav H. in L.,

Prozessgegner

den Landwirt Georg L. in G., Haus Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der beweglichen Sache einbüsst, hat auch dann keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus §951 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern einem Dritten geschlossen hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstrasse vom 11. Dezember 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Anwesen des Beklagten wurde Ende 1942 bei einem Luftangriff zerstört. Der Wiederaufbau wurde von staatlicher Seite betrieben. Hierbei vergab der Kreisbaumeister beim Landratsamt in N. die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten an die Klägerin. Diese führte den Aufbau Ende 1944/Anfang 1945 durch. Auf den von ihr berechneten Gesamtpreis von 43.350,- RM bezahlte das Landratsamt insgesamt 29.550,- RM. Ende 1948 lehnte es weitere Zahlungen ab. Die Klägerin verlangt nunmehr den Restbetrag von 13.800,- RM umgestellt auf 1.380,- DM vom Beklagten.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

3

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagbegehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Revision rügt Verstoss gegen die §§139, 286 ZPO, weil beide Tatsachengerichte ohne entsprechenden Vortrag der Parteien und ohne Einsicht in die Kriegsschädensakten angenommen hätten, das Landratsamt habe der Klägerin den Auftrag zum Wiederaufbau auf Grund eines Feststellungsbescheides nach §10 der KriegssachschädenVO gegeben. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin diese im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststellung im Berufungsrechtszug nicht beanstandet hat und für das Berufungsgericht kein Anlass bestand, zu einem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt Fragen zu stellen. Rechtlich kommt es überdies auf diese Feststellung nicht an. Ansprüche gegen den Beklagten sind schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bauarbeiten nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen der Tatsachengerichte in Namen und für Rechnung des Reichs durch den Kreisbaumeister beim Landratsamt vergeben worden sind.

6

Die hiernach rechtlich zweifelsfreie Ansicht des Berufungsgerichts, es hätten keine vertraglichen Bindungen zwischen den Streitteilen selbst bestanden, hat auch die Revision nicht angegriffen.

7

Die Revision meint jedoch, das Landratsamt habe nicht ausschliesslich im Interesse des Reichs, d.h. zur Erfüllung der diesem nach der KriegssachschädenVO obliegenden Schadenersatzpflicht, sondern auch im Interesse des Beklagten gehandelt; dieser hätte weder die nötigen Baumaterialien noch Handwerkskräfte aufbringen können. Deshalb bestehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Revision übersieht, dass bei dieser Begründung nicht die Klägerin, sondern das Landratsamt Geschäftsführer im Sinne der §§677 ff BGB gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat überdies rechtlich bedenkenfrei festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin den Willen gehabt habe, auch für den Beklagten tätig zu werden, eine solche Geschäftsführung habe ferner weder dem Interesse noch dem Willen des Beklagten entsprochen, weil er einen Anspruch auf "unentgeltliche Erstellung" seines Anwesens gegen das Reich gehabt habe. Schon die erstere Feststellung schliesst die Anwendbarkeit der §§677 ff aus, da die Geschäftsbesorgung für einen anderen das Bewusstsein und mindestens den Willen (wenn nicht sogar die Absicht) voraussetzt, das Geschäft als fremdes Geschäft für eine bestimmte andere Person zu führen (vgl. RGZ 150, 310 [311]). Aber auch wenn dieser Wille feststellbar wäre, würden die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts einen Ersatzanspruch nach den §§683, 670 BGB ausschliessen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin "den Umständen nach" Aufwendungen für erforderlich halten durfte, die zu Zahlungsansprüchen gegen den Beklagten führten.

8

Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zutreffend verneint. Es ist allgemein anerkannt, dass der aus einem rechtsgültigen Vertrage Berechtigte keine Bereicherungsansprüche gegen Dritte hat, an die seine Gegenleistung unmittelbar oder mittelbar gelangt ist (so schon RG JW 1919, 715 unter Hinweis auf die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts). In solchen Fällen, in denen der Leistung und dem Empfang verschiedene Kausalverhältnisse zu einer dritten Person zugrunde liegen, ist ein Bereicherungsanspruch nur gegeben, wenn sowohl die Leistung als auch der Empfang grundlos ist. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, konnten Mängel des Deckungsverhältnisses (Reich - Klägerin) nur zu einem Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen das Reich führen. Mängel des Valutaverhältnisses (Beklagter - Reich) konnten dagegen nur einen Bereicherungsanspruch des Reichs gegen den Beklagten begründen. Im vorliegenden Falle ist aber in den früheren Rechtszügen nichts gegen die Rechtsbeständigkeit dieser beiden Rechtsverhältnisse vorgebracht worden. Die Klägerin hat ebenso mit rechtlichem Grund, nämlich auf Grund ihres Vertrages mit dem Reich, geleistet wie auch der Beklagte mit rechtlichem Grund - wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Kriegsschäden gegen das Reich - die Leistung erlangt hat.

9

Die Klägerin hat ferner keine Ansprüche aus §951 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der infolge der Vorschriften der §§946-950 einen Rechtsverlust erleidet, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten. Bereicherung fordern. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des §951 Abs. 1 Satz 1 verneint, weil dieser Anspruch eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund voraussetze und die Klägerin im vorliegenden Falle auf Grund des Werkvertrages zwischen ihr und dem Reich geleistet habe. Diese Ausführungen entsprechen der allgemein anerkannten Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass der Anspruch aus §951 Abs. 1 an dieselben Bedingungen geknüpft sei, die nach §812 Abs. 1 für den Bereicherungsanspruch überhaupt bestehen, und dass er deshalb ausgeschlossen sei, wenn der frühere Eigentümer der mit einem Grundstück verbundenen beweglichen Sache die Verbindung in Erfüllung einer Vertragspflicht - gegenüber dem Grundstückseigentümer oder einem Dritten - hergestellt hat (RG-Urteile 6.5.1907 - IV 421/06 = SeuffArch 63 Nr. 11 = Recht 1907 Nr. 1654; 20.6.1919 - VII 78/19 = JW 1919, 715; 2.4.1928 = IV 482/27 = HRR 1928 Nr. 1416; RGZ 130, 310 [312]). Die Revision greift diese Rechtsprechung an. Sie meint, §951 BGB habe einen besonderen Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung geschaffen und auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nur verwiesen, um den Umfang des Herausgabeanspruchs zu bestimmen. Es besteht jedoch kein Anlass, von der herrschenden Meinung abzugehen. In §951 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ganz allgemein auf die Vorschriften Über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verwiesen worden. Daraus ist mit Recht gefolgert worden, dass die Voraussetzungen des §812 Abs. 1 vorliegen müssen, wenn ein Anspruch aus §951 Abs. 1 entstehen soll (s. auch BGB RGRK 9. Aufl. Anm. 3 zu §951). Die Revision stützt sich demgegenüber auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 139, 22. In dieser ist allerdings im Anschluss an RGZ 81, 204 [206] für eine grössere Zahl gesetzlicher Bestimmungen, darunter auch für §951 BGB zusammenfassend ausgeführt worden, in allen diesen Fällen diene die Bezugnahme auf die Bereicherungsvorschriften nicht dazu, die Tatbestände festzulegen, durch die eine Herausgabeklage erzeugt werde; soweit es sich nicht an sich schon um echte Bereicherungsfälle handele, solle die Verweisung auf die Bereicherungsgrundsätze nur dazu dienen, den Umfang einer als bereits vorhanden angenommenen Herausgabepflicht zu begrenzen. Es ist nicht klar ersichtlich, ob diese Entscheidung von der oben erwähnten, insbesondere aus RGZ 130, 310 [312] ersichtlichen ständigen Rechtsprechung zu §951 BGB abweichen wollte. Bei ihrer Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich mit §951 nur beiläufig in der Begründung befasst, in erster Linie aber die Auslegung der nach Fassung und Inhalt mit §951 BGB nicht ohne weiteres vergleichbaren Vorschrift des §717 Abs. 3 ZPO behandelt hat. Wesentliche Gesichtspunkte, die gegen die hier vertretene Meinung angeführt werden könnten, sind der Entscheidung RGZ 139, 22 jedenfalls nicht zu entnehmen. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist §951 BGBüberdies - von der allgemeinen Streitfrage über das Verhältnis dieser Bestimmung zu §812 BGB abgesehen - auch schon deshalb nicht anwendbar, weil der dort gemeinte Rechtsverlust gerade infolge der §§946 ff eingetreten sein muss und dieser Zusammenhang fehlt, wenn der frühere Eigentümer der beweglichen Sache diese in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung eingebaut hat (so schon RG in JW 1903 Beil Nr. 49).

10

Die Rechtsfigur des Vertrages zugunsten eines Dritten kommt als Klaggrundlage überhaupt nicht in Betracht. Da die Klägerin Ansprüche geltend macht, ist es unerheblich, ob der Vertrag zwischen dem Reich und der Klägerin dem Beklagten unmittelbar das Recht gegeben hat, die Leistung zu fordern (§328 BGB) oder nicht.

11

Die Revision war daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Lersch Raske für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Johannsen Dr. Lersch Kregel Scheffler