Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1962, Az.: VII ZR 199/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 199/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.06.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3. Juni 1960 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kaufmann Ernst L. betrieb seit 1948 eine Reißverschlußfabrik. Der Beklagte Dr. Gä., damals Direktor der beklagten Bank, war daran als stiller Gesellschafter beteiligt.
Da das Unternehmen im Jahre 1950 über die von der Bank gewährten Kredite und über die Einlagen Gä. hinaus weiteres Kapital benötigte, fragte Gä. den Steuerberater Dr. M. (früheren Mitbeklagten), ob er einen Geldgeber wisse. M. brachte Gä. mit dem Kläger zusammen, der damals größere Barmittel anlagen wollte.
Gä. erklärte dem Kläger u.a., das Unternehmen L. sei entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu gering; außerdem erwähnte er seine eigene persönliche Beteiligung. Kurz darauf besichtigten der Kläger, M. und Gä. den Betrieb; L. stellte dabei dessen Entwicklung und wirtschaftliche läge günstig dar.
In der Folge fand auf Anregung M. noch eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, von deren Ausgang der Kläger seine Entschließung abhängig gemacht hatte. Über deren Verlauf berichtete M. dem Kläger günstig.
Darauf beteiligte sich der Kläger durch Vertrag vom 22. Juni 1950 mit einem "Darlehen" von 130.000 DM "als stiller Gesellschafter" an dem Unternehmen. Außerdem übernahm er von September 1950 bis Mai 1951 für L. Bürgschaften in Höhe von zusammen 230.000 DM.
L. fiel 1953 in Konkurs. Der Kläger wurde aus seinen Bürgschaften voll in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, außer M. hafteten ihm auch die Bank und Gä. auf Schadensersatz wegen schuldhaft falscher Auskunft, und zwar aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrage:
festzustellen, daß M., die Bank und Gä. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Darlehenshingabe und den Bürgschaften für L. entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die beklagte Bank hat geltend gemacht, Gä. habe bei seinen Verhandlungen mit dem Kläger nicht in ihrem, sondern in eigenem Namen ("als Privatmann") gehandelt. Gä. hat vorgetragen, er habe an den guten Zukunftsaussichten, des Betriebes nicht gezweifelt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger seien für dessen Entschlüsse auch nicht ursächlich geworden.
L. ist in den Vorinstanzen der Bank als Streithelfer beigetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen die Bank und Gä. abgewiesene.
M., vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt, ist inzwischen verstorben. Seine Erbin hat sich in der Revisionsinstanz mit dem Kläger verglichen und demgemäß die Revision M. zurückgenommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge gegen die Bank und Gä. weiter. Diese beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus Auskunftsvertrag.
1.
Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande gekommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
a)
Abweichend von der gesetzlichen Regel des § 676 BGB ist der stillschweigende Abschluß eines den Auskunftgeber zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtenden Auskunftsvertrages, nämlich eine übereinstimmende Willenserklärung der Beteiligten mit diesem Inhalt, dann zu bejahen, wenn erkennbar die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen macht. Ist das der Fall, so haftet der Auskunftgeber dem Auskunftempfänger nach Vertragsgrundsätzen (Vgl. BGHZ 7, 371; LM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga); Urteile des Senats VII ZR 251/57 vom 21. November 1957 = WM 1958, 397; VII ZR 435/56 vom 17. April 1958 = WM 1958, 1080; VII ZR 195/58 vom 18. Januar 1960 = WM 1960, 660, 662; Staudinger BGB, 11. Aufl. § 676, 12). Insbesondere ist der stillschweigende Abschluß eines haftungbegründenden Auskunftsvertrages dann anzunehmen, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (vgl. RG HBR 1936, Nr. 1107; Staudinger a.a.O. § 676, 15).
b)
Angesichts dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze durfte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle das Bestehen eines Auskunftsvertrages nicht mit der bisherigen Begründung verneinen.
Eine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings nach dem Vorgesagten nicht in Betracht, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, daß die Mitteilungen Gä. für die Entschließungen des Klägers nicht ursächlich geworden waren, weil dieser nach seinem eigenen Vorbringen durch die Mitteilungen Gä. "noch zu nichts entschlossen und nach keiner Richtung beeinflußt" worden sei. Wenn nämlich die Auskunft Gä. überhaupt nicht ursächlich und somit völlig unerheblich für den Entschluß des Klägers gewesen wäre, sich an der Firma L. zu beteiligen, so könnten die oben zu a) dargelegten Voraussetzungen für eine Vertragshaftung der Beklagten nicht bejaht werden.
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers bei dessen Parteivernehmung. Er hat dort allerdings u.a. gesagt: "Ich habe mich auf Grund dieser Darlegungen (Gä.) noch zu nichts entschlossen und war von den Angaben Dr. Gä. nach keiner Richtung beeinflußt worden."
Unter den gegebenen Umständen durfte aber das Berufungsgericht die Äußerung des Klägers nicht so verstehen, daß die Auskunft Gä. für den Entschluß des Klägers, sich an dem Unternehmen L. zu beteiligen, jeglicher Ursächlichkeit entbehrte. Die Aussage des Klägers kann vielmehr verständigerweise nur so aufgefaßt werden, daß die Auskunft Gä. ihm als Grundlage für seine Beteiligung noch nicht genügte, daß er vielmehr noch weitere Erkundigungen für erforderlich hielt, ehe er sich entschloß, sein Geld in der Firma L. anzulegen. Das schließt aber nicht aus - was das Berufungsgericht übersehen hat -, daß die Äußerungen Gä. doch mitursächlich für die Entschlüsse des Klägers geworden sind. Hätte Gä. nämlich eine ungünstige Auskunft über die Firma L. erteilt, wie es nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts der objektiven Sachlage entsprochen hätte, so ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kläger dann den Plan einer Beteiligung an dieser Firma auf Grund einer solchen Auskunft fallen gelassen hätte, zumal er eine verhältnismäßig sichere und gewinnbringende Kapitalanlage suchte. Das zeigt, daß die Auskunft Gä. für den Kläger keineswegs ohne oder nur von geringer Bedeutung war, auch wenn sie allein ihn noch nicht zur Beteiligung an der Firma L. veranlaßt hat.
c)
Das Berufungsgericht führt noch einige Gesichtspunkte an, aus denen es eine vertragliche Haftung verneinen zu müssen glaubt. Sie sind jedoch nicht stichhaltig.
aa)
Es stellt darauf ab, daß nicht der Kläger oder M. sich wegen einer Auskunft an Gä. gewandt haben, sondern Gä. den M. gefragt hat, ob er einen Geldgeber für die Firma L. wisse.
Aus diesem Umstand durfte das Berufungsgericht aber kein Indiz gegen den Abschluß eines Auskunftsvertrages herleiten; eher wäre der umgekehrte Schluß gerechtfertigt. Im übrigen ist nach der oben (I 1 a) angeführten Rechtsprechung allein entscheidend, ob Gä. während seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über die Firma L. erteilt hat, und ob das - dem Gä. erkennbar - für den Entschluß des Klägers, sich an der Firma zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung war.
bb)
Das Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen Gä. gegenüber dem Kläger "eine Auskunftserteilung im eigentlichen Sinne" gelegen habe, da er "lediglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt" habe.
Diese Zweifel sind nicht begründet. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat Gä. bei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle sich bei der Firma L. um einen aufstrebenden, entwicklungsfähigen Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering sei und der deshalb an einer gewissen Illiquidität leide. In dieser Erklärung liegt nach ihrem objektiven Inhalt eine Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Firma. Im übrigen kommt es nicht nur darauf an, was Gä. gesagt hat, sondern darauf, was er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sagen müssen.
cc)
Das Berufungsgericht meint: Selbst wenn in den Angaben Gä. eine Auskunft zu erblicken sei, so habe der Kläger doch daraus, daß Gänsslen seine Beteiligung an der Firma L. erwähnt habe, das eigene Interesse Gä. an den Verhandlungen erkennen müssen. Der Kläger habe daher, nicht unterstellen können, daß die Erklärungen Gä. objektiv und mit dem Willen, ihre Richtigkeit zu gewährleisten, abgegeben würden. Es liege deshalb nur der Fall einer unverbindlichen Empfehlung oder Raterteilung im Sinne des § 676 BGB vor.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in der Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen, und berechtigt diesen nicht, bei der Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu sein. Vielmehr ist das Interesse des Auskunftgebers in der Regel ein Beweisanzeichen dafür, daß es sich nicht um eine bloße außerrechtliche Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Auskunft handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Auskunftgeber von sich aus die Verbindung zum Auskunftnehmer gesucht hat, um ihn zu einer wirtschaftlichen Maßnahme erheblichen Ausmaßes zu veranlassen, die sich auch für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt.
dd)
Unerheblich ist, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, Gä. "auch sonst" keine vertraglichen Abreden mit dem Kläger "getroffen oder auch nur angestrebt" hat. Das Fehlen "sonstiger" Vertragsbeziehungen schließt das Zustandekommen eines Auskunftavertrages nicht aus. Deshalb braucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Revision zur Rechtsnatur der "stillen Gesellschaft" nicht eingegangen zu werden.
2.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Angaben Gä. gegenüber dem Kläger über die wirtschaftliche Lage der Firma L. objektiv falsch waren.
Es führt aber in einer Hilfsbegründung aus, Gä. habe seine Pflichten aus einem etwaigen Auskunftsvertrage nicht schuldhaft verletzt. Denn da er allenfalls Auskunftspflichten, aber keine Beratungs- oder Prüfungspflichten übernommen habe, hätte ein Verschulden bei ihm nur bejaht werden können, wenn er das, was er über die Firma L. damals bereits wußte, dem Kläger vorsätzlich oder fahrlässig falsch dargestellt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Liegt der Auskunft Gä. an den Kläger ein Vertrag zugrunde, so durfte jener dem Kläger keine ihm bekannten ungünstigen Umstände über die wirtschaftliche Lage der Firma L. verschweigen.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe das Gutachten E. nicht gewürdigt, wonach der beklagten Bank und damit auch Gä. als deren Kreditsachbearbeiter aus Briefen bekannt gewesen sei, daß L. mit ungedeckten Schecks arbeitete. Ein solches Verhalten wirft ein derart ungünstiges Licht auf einen Kaufmann, daß Gä. dem Kläger diesen ihm bekannten Umstand keinesfalls verschweigen durfte.
b)
Im übrigen ist wenig glaubhaft, daß Gä. obwohl stiller Gesellschafter der Firma und Kreditsachbearbeiter der Hausbank der Firma, über deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte. Die Revision führt jedenfalls eine Vielzahl weiterer Umstände an, aus denen Gänsslen nach ihrer Auffassung die wahre läge L. damals gekannt oder allenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Auf die Einzelheiten dieser Rügen und auch auf die als übergangen gerügten Beweisantritte braucht hier nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsurteil ohnehin keinen Bestand haben kann und der Kläger somit Gelegenheit haben wird, sein Material in der neuen Berufungsverhandlung vorzubringen.
c)
Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob Gä. dem Kläger gegenüber verpflichtet war, sein damaliges Wissen über die Firma L., wenn es lückenhaft gewesen sein sollte, vor Erteilung der Auskunft durch Erkundigungen zu vervollständigen, oder ob er sich darauf beschränken konnte, dem Kläger das mitzuteilen, was er seinerzeit ohne weitere Nachforschungen selbst wußte. Denn im letzteren Falle wäre ein Verschulden Gänsslens jedenfalls darin zu erblicken, daß er den Kläger unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, er sei über die Verhältnisse der Firma L. nur mangelhaft oder unvollständig unterrichtet und erteile seine Auskunft mit diesem Vorbehalt.
d)
Unter diesen Umständen kommt es weiter nicht darauf an, ob Gä. noch im November 1950 an eine günstige Entwicklung der Firma L. geglaubt hat, was das Berufungsgericht daraus folgert, daß er damals L. noch ein weiteres ungesichertes Darlehen gegeben hat.
e)
Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht Gä., den Kläger noch nach Abschluß seines Vertrages mit L. nachträglich zu warnen. Es meint, Gä. habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger durch M. ausreichend unterrichtet werde.
Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen und hat Gä. die ihm obliegende Pflicht aus diesem Vertrage durch Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft verletzt, so war er auch verpflichtet, den Schaden, der dem Kläger aus dieser seiner früheren Handlung drohte, wenigstens durch nachträgliche Warnung nach Möglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß herabzumindern (vgl. auch - zu § 826 BGB - RG JW 1917, 285, 286). Er durfte sich bei dieser Sachlage nicht darauf verlassen, es werde schon ein anderer (Merle) dafür sorgen, daß aus seiner (Gä.) Vertragsverletzung dem Kläger kein Schaden erwachse.
II.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Gä. bei Erteilung der Auskunft an den Kläger nicht für die Bank in deren Namen, sondern nur "als Privatmann" gehandelt habe. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die Parteivernehmung der Beklagten M. und Gä.. Hierbei legt es entscheidenden Wert auf die Aussage M., der bestätigt habe, daß Gä. "von Anfang an auf seine eigene Beteiligung abgehoben" habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht hierbei die Aussagen M. unrichtig wiedergegeben hat. Nach der Niederschrift vom 29. Juni 1954 hat er nur bekundet, Gä. habe dem Kläger gegenüber seine eigene Beteiligung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein staatsverbürgter Kredit der beklagten Bank für die Firma L. in Höhe von 95.000 DM in Aussicht stehe. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme des Oberlandesgerichte, M. habe bekundet, Gä. habe von Anfang an auf seine eigene Beteiligung abgehoben.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch diese Unrichtigkeit beeinflußt ist. Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an. Möglicherweise würden aber diese für sich allein das Berufungsgericht nicht davon überzeugt haben, daß Gränsslen dem Kläger gegenüber nur "als Privatmann" aufgetreten sei.
III.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) mangels eines Verschuldens Gä.. Seine Ausführungen zur Schuldfrage sind aber nach dem oben zu I 2 Gesagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Deshalb kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht für gegeben hält.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß Gänsslen bei Erteilung der Auskunft lediglich als Direktor der beklagten Bank gehandelt hat, so scheidet für ihn persönlich eine Vertragshaftung aus und es kommt nur eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht. Andererseits würde eine Haftung der beklagten Bank, sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubt er Handlung, dann entfallen, wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß Gä. ausschließlich im eigenen Namen "als Privatmann" gehandelt hat. Eine Vertragshaftung beider Beklagten würde in Betracht kommen, wenn Gänsslen sowohl im Namen der Bank als auch im eigenen Namen gehandelt haben sollte.
IV.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Klage gegen die Bank und Gä. abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist. Die Sache ist daher im Umfange der Aufhebung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bank oder Gänsslens oder beider bejaht, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit ein Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers mitverursacht worden ist (§ 254 BGB). Ein solches Mitverschulden könnte einmal darin gesehen werden, daß der Kläger angesichts des erst kurzen Bestehens des Unternehmens, seiner starken Umsatzerhöhung und des unzureichenden Eigenkapitals seines Inhabers schon bei dem Abschluß des Vertrages vom 22. Juni 1950 ein mit erheblichen Risiken verbundenes Geschäft eingegangen ist. Besonders gefahrvoll aber könnte die spätere Eingehung der Bürgschaften gewesen sein, zumal der Kläger zu dieser Zeit über die Persönlichkeit des Schuldners L. und die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens weit bessere Kenntnis gehabt haben dürfte als bei der Hingabe des Darlehens.
Heimann-Trosien
Erbel
Dr. Vogt
Finke