Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1970, Az.: II ZR 85/68

Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Haftung aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis; Geltung der Freizeichnung ohne unser Obligo

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1970
Aktenzeichen
II ZR 85/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.04.1968
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1970, 1631-1632 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 827 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1737-1738 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Oskar R... , S..., A....-K...-Straße ...

Prozessgegner

Bank für G... A..., F...
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Walter H...

Amtlicher Leitsatz

Durch die Klausel "ohne unser Obligo" in einer Auskunft oder Empfehlung der Bank wird die Freizeichnung gemäß Nr. 10 AGB der Banken wiederholt, um deren Geltung unabhängig von der Unterwerfung unter die AGB, z. B. auch gegenüber einem Nichtkunden, sicherzustellen. Die Einschränkungen der Freizeichnung gemäß § 242 BGB gelten daher auch für diese Klausel.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Rechtsanwalt in S..., hat am 6. Juni 1961 für einen Wechsel-Kredit der Volksbank Z... an die K... Chemical Company of P... Inc. von 250.000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Aus ihr wurde er im Jahre 1964 in Höhe von 182.000 DM von der Gläubigerin in Anspruch genommen, nachdem die Hauptschuldnerin im Jahre 1963 wirtschaftlich zusammengebrochen war. Der Kläger macht geltend, daß er zur Bürgschaftsübernahme durch die Schreiben der S... Filiale der Beklagten vom 24. März und 14. April 1961 veranlaßt worden sei, die falsche Angaben über die Hauptschuldnerin und eine irreführende Beurteilung enthalten hätten.

2

Bei der Hauptschuldnerin, der K... Chemical Company of P... Inc. handelt es sich um eine der Firmen, unter deren Namen der amerikanische Staatsangehörige Vernon K... in Europa Geschäfte machte. Er trat damals als "Präsident" folgender Unternehmen auf:

3

Firma K... Chemical Company of P... Inc.,

4

P...,

5

Firma K... Chemical Comp., T...,

6

Firma K... Tex Product T..., V...,

7

Firma P... Ltd., L...,

8

Firma The A... Bank und T... Comp. Inc.,

9

P...

10

Es handelte sich, wie sich später herausstellte, hierbei um "Briefkastenfirmen", deren Umsätze im wesentlichen im Wege von Scheckreitereien und ähnlichen Methoden Vorgespiegelt waren. Bei der Beklagten unterhielt Kronenberg für seine Firmen Konten, die zum Teil Millionenumsätze aufwiesen. Die Beklagte hatte der Firma K... Chemical Company T... am 14. März 1960 einen ungesicherten Kredit von 100.000 DM eingeräumt. Sie erhöhte am 8. Juni 1961 den Kredit um einen Diskontkredit von 400.000 DM. Im Frühjahr 1962 wurden die Kredite auf Verlangen der Beklagten abgedeckt.

11

Die Beklagte hatte K... auf seinen Wunsch die von Abteilungsleitern ihrer S... Filiale unterzeichneten Schreiben vom 24. März und 14. April 1961 ausgehändigt.

12

Das Schreiben vom 24. März 1961 lautet:

13

"Betrifft: K... Chemical Company of P... Inc., P... Obiges Unternehmen, dessen Präsident Herr Vernon K... ist, unterhält seit längerer Zeit bei uns laufende Kontoverbindung. Zur Person Herrn K... ist zu sagen, daß es sich um einen amerikanischen Staatsbürger handelt, dessen Geschäftsführung nach unseren bisherigen Erfahrungen seriös und zuverlässig beurteilt werden kann.

14

Die Firma verfügt über ein Aktienkapital von US-$ 1.000.000,-- und wie uns bekannt ist, sollen in Kürze die Aktien an der New Yorker Börse - American Stock - und an anderen ersten Börsenplätzen gehandelt werden.

15

Das bei uns geführte Konto weist erhebliche Umsätze auf und wurde zufriedenstellend geführt. Übernommene Verpflichtungen wurden pünktlich und ordnungsgemäß erfüllt.

16

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Firma positiv beurteilt wird und die finanzielle Lage als absolut geordnet gilt. Soweit wir Einblick in die Geschäftsführung gewonnen haben, ist festzustellen, daß die Obengenannte mit erheblichem Gewinn abschließt und außerdem nicht unbedeutende Reserven vorhanden sind.

17

Eine Geschäftsverbindung kann empfohlen werden. O.u.O."

18

Das Schreiben vom 14. April 1961 lautet:

"Auf Ersuchen bestätigen wir, daß

The A... Bank and T... Comp., Inc., P... /R.P.

seit kurzem mit unserem Institut in direkter Kontoverbindung über

Deutsche Bank

steht. Dieselbe wurde 1960 gegründet und verfügt über ein eingezahltes Kapital von

US-$ 3.000.000,--.

Der Präsident der Aktiengesellschaft ist

Mr. Vernon K...

welcher uns seit längerer Zeit persönlich bekannt ist und als seriös und zuverlässig gilt.

Das ausländische Bankinstitut befaßt sich ausschließlich mit Industrie-Finanzierungen. Die ihr nahestehenden Gesellschaften, welche ebenfalls dem Präsidium Mr. K...'s unterstellt sind

K... Chemical Comp., T...

K... Chemical Comp. of P... Inc., P... /R.P.,

K... Tex Products T..., V...,

sowie

P... Ltd., L...

werden gut beurteilt und arbeiten im europäischen Wirtschaftsraum mit erheblichem Gewinn. Soweit uns bekannt ist, soll in Kürze ein Teil der Aktien der verschiedenen Gesellschaften an ausländische Börsen eingeführt werden.

Auf den Konten der vorhergenannten Gesellschaften werden erhebliche Umsätze getätigt. Die Verpflichtungen wurden bisher ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Abwicklung der Konten ist ohne Beanstandung.

Nachdem wir mit

The A... Bank & T... Comp. Inc.

erst kurze Zeit in Verbindung stehen, haben wir noch keine näheren Erfahrungen über Umsätze und Abwicklung machen können.

Ohne unser Obligo."

19

Der Kläger hat behauptet, er habe aus Gefälligkeit K..., mit dem und dessen Ehefrau er bekannt gewesen sei, mit der Volksbank Z... in Verbindung gebracht, als K... Anfang 1961 geäußert habe, er benötige für seine Firmen in S... noch weitere Bankverbindungen. Als K... bei der Volksbank nach einiger Zeit um einen Wechselkredit von 250.000 DM für die K... Chemical Company of P... nachgesucht habe, sei die Volksbank an ihn wegen der Bürgschaft für diesen sonst von K... nicht zu sichernden Kredit herangetreten. Auf Grund der beiden Schreiben der Beklagten, die ihm von K... mitgeteilt worden seien, habe er eine Bürgschaft für unbedenklich gehalten. Tatsächlich seien die Angaben in den Schreiben in wesentlichen Punkten unrichtig gewesen und von der Beklagten ohne Nachprüfung aus Erklärungen K... übernommen worden. Insbesondere sei unrichtig gewesen, daß die Gesellschaften in Europa mit erheblichem Gewinn arbeiteten, daß die Einführung der Aktien an der New Yorker Börse beabsichtigt und das Grundkapital der A... Bank tatsächlich eingezahlt sei. Die Beklagte habe keine Unterlagen für diese Tatsachen gehabt. Es hätten ihr im Gegenteil ungünstige Auskünfte vorgelegen. Die Beklagte habe auch erkennen können, daß K... Scheckreiterei betreibe.

20

Der Kläger hat die Beklagte aus Vertrag oder vertragsähnlichem Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag seines Schadens beantragt.

21

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger über die Machenschaften K... vollständig unterrichtet gewesen sei. Die von ihr K... aus Gefälligkeit in gutem Glauben ausgestellten Einführungs- und Empfehlungsschreiben seien auf die Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger auch ohne Einfluß geblieben. Auf Grund eines vom Wirtschaftsprüfer F... gefertigten Entwurfs der Bilanz der K... Chemical Company of P... und ihre Erfahrungen mit K... habe sie diesen für seriös und kreditwürdig gehalten. Zudem sei eine vertragliche Haftung durch die Zusätze "o.u.O." und "ohne unser Obligo" ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei in jedem Fall verjährt.

23

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

24

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis. Unmittelbare Verhandlungen hätten zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht stattgefunden. Die Möglichkeit, daß die Bescheinigungen vom 24. März und 14. April 1961 "für alle, die es angeht", bestimmt gewesen seien, scheide aus, weil die Beklagte unmißverständlich den Willen, aus dem Inhalt dieser Erklärungen nicht zu haften, durch den Zusatz "o.u.O." oder "ohne unser Obligo" deutlich und auch dem Kläger erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten. Auch eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, wie sie die Revision erörtert, scheidet aus.

25

Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen entstehen bei einer Bankauskunft nach gefestigter Rechtsprechung zwischen dem Anfragenden und dem Kreditinstitut stillschweigend bereits dann, wenn die Auskunft der sachkundigen Bank für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]; BGH WM 1965, 287). Rechtlich möglich wäre es, daß ein solches vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis wie bei einer auf Anfrage erteilten Auskunft mit einem der Bank nicht bekannten Partner im Wege eines Angebots "an den es angeht" zustande kommt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob die Bank die Anfrage des Interessenten abwartet und dann die Auskunft erteilt oder ob sie ohne solche Anfrage dem Kunden eine Bescheinigung mit dem Inhalt einer Auskunft gibt und ihm damit die Möglichkeit eröffnet, mit dieser an eine Vielzahl vielleicht noch ausfindig zu machender Interessenten heranzutreten und diesen die Anfrage zu ersparen. Jedoch ist die Übernahme einer Haftung durch die Bank gegenüber beliebigen noch unbekannten Dritten ungewöhnlich und ein Angebot "an wen es angeht" regelmäßig zu verneinen (vgl. BGHZ 12, 105, 109 [BGH 20.01.1954 - II ZR 155/52]; BGH WM 1964, 1163; auch OLG Karlsruhe, WM 1967, 1257). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier bereits durch den Zusatz "o.u.O." oder "ohne unser Obligo" jede vertragliche Bindung auf Grund der erteilten Bescheinigungen abgelehnt werde, ist allerdings nicht zwingend. Denn dieser Zusatz bedeutet bei Bankauskünften nicht die Ablehnung jeder rechtsgeschäftlichen Bindung gegenüber dem Anfragenden, sondern nur eine Freizeichnung von der Haftung für Verschulden, soweit sie gesetzlich zulässig ist (vgl. BGH WM 1956, 1056). Dabei würde es für die Verbindlichkeit des Haftungsausschlusses nicht darauf ankommen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Revision aber als fehlerhaft bezeichnet, die Bedeutung der unausgeschriebenen Klausel erkannt hat. Denn der Kläger müßte die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie nach der Verkehrssitte verstanden wird (§§ 133, 157 BGB). Im Geschäftsverkehr ist allgemein bekannt, daß Kreditinstitute derartige Erklärungen wie die Bescheinigung vom 24. März 1961 nur unter Vorbehalt des Ausschlusses ihrer Haftung für Verschulden erteilen, was durch Zusätze wie "ohne Obligo" oder auch nur durch die Buchstaben "o.u.O." zum Ausdruck gebracht wird.

26

Bei diesen Zusätzen handelt es sich nicht um Haftungsausschlüsse, die für den Einzelfall erklärt werden, sondern um stets wiederkehrende, typische Klauseln, die vom Senat selbst auszulegen sind (BGH WM 1956, 230). Sie stellen sich als Wiederholung der in Nr. 10 AGB der Banken enthaltenen Freizeichnung für sämtliche von der Bank erteilten Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen dar. Die Bank erklärt, für sie nur nach Maßgabe ihrer AGB Nr. 10 einstehen zu wollen, d. h. unter Ausschluß ihrer Haftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Geltung der Freizeichnung soll unabhängig von einer vom Empfänger der Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Unterwerfung unter die AGB in jedem Einzelfall, z. B. auch gegenüber Nichtkunden, sichergestellt werden. Die bei der Auslegung von Nr. 10 AGB sich ergebenden Einschränkungen der Freizeichnung gemäß § 242 BGB gelten mithin auch für die Klauseln "o.u.O." und "ohne unser Obligo". Die Haftung könnte daher nicht abgelehnt werden, wenn verfassungsmäßig berufene Vertreter oder leitende Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Auskunft erteilt hätten (vgl. BGH WM 1956, 1056, 1058; BGHZ 38, 183, 186) [BGH 29.10.1962 - II ZR 31/61]. Die Unterzeichner der beiden Bescheinigungen sind nicht leitende Angestellte der Bank. Der Filialleiter wäre zu den leitenden Angestellten der Bank zu zählen, dagegen sind Prokuristen als solche oder Abteilungsleiter einer Filiale nicht zu den leitenden Angestellten in diesem Sinne zu rechnen. Vom Verschulden ihrer nicht leitenden Angestellten ist die Bank nach Nr. 10 AGB wirksam freigezeichnet. Die Berufung auf die Freizeichnung könnte hier auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt werden, weil nichts dafür vorgetragen ist, die Bank habe mit unrichtigen Angaben eigene Vorteile verfolgt (BGHZ 13, 198; BGH WM 1962, 1220). Angesichts dieser Rechtslage bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die erteilten Bescheinigungen überhaupt als vertraglich bindende Erklärungen "an wen es angeht" zu betrachten sind oder ob es sich um unverbindliche Empfehlungsschreiben handelt. Die Freizeichnungsklauseln würden einer Haftung in jedem Falle entgegenstehen.

27

II.

Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, die, weil ihre Angestellten keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) gewesen sind, nur aus §§ 831, 826 BGB hergeleitet werden könnte, ist vom Berufungsgericht abgelehnt worden. Es verneint den außer der Sittenwidrigkeit des Handelns erforderlichen mindestens bedingten Schädigungsvorsatz der Unterzeichner der Bescheinigungen. Nur eine vorsätzlich begangene sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB wäre widerrechtlich im Sinne des § 831 BGB (RGZ 163, 21, 30; BGH NJW 1956, 1715).

28

Das Berufungsgericht stellt fest, die Vertreter der Bank hätten zwar grob leichtfertig und für ein großes Bankhaus ungewöhnlich gehandelt, aber nicht damit gerechnet, daß ihre ungeprüft aufgestellten Behauptungen in wesentlichen Punkten unrichtig und daher die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit K... schadenbringend sein könnten. Sie hätten K... in der Folgezeit selbst einen ungesicherten Kredit von insgesamt einer halben Million DM gewährt. Die Revision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über den fehlenden Schädigungsvorsatz vergeblich an.

29

Es erscheint zwar ungewöhnlich, daß die Abteilungsleiter einer bedeutenden Filiale einer Großbank nicht damit rechnen, daß ungeprüfte Angaben über Kapital, laufenden Gewinn, Geschäftsgebaren usw. von ausländischen Firmen unrichtig und schadenbringend für den sein könnten, der auf sie vertraut. Wenn aber das Berufungsgericht auf Grund ihres Verhaltens zu der Überzeugung gelangt ist, sie hätten mit einem Schaden aus ihren grob und bewußt leichtfertigen Angaben nicht gerechnet, denn sonst hätten sie nicht selbst K... einen Blankokredit gewährt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus der Art und Weise, wie sich ein sittenwidriges Verhalten kundgibt, z. B. durch grobe Leichtfertigkeit oder Verantwortungslosigkeit, wird zwar nicht selten zu folgern sein, daß der Beklagte mit dem bedingten Vorsatz der Schadenszufügung gehandelt hat (BGH NJW 1962, 1766). Diesen Schluß hat das Berufungsgericht hier nicht gezogen. Die Unterzeichner der Bescheinigungen hätten auch die Vorstellung einer Schädigung ihres eigenen Kreditinstituts haben müssen, als sie K... offenen Kredit erheblichen Umfanges gewährten. Ein derartiges unsinniges Vorgehen der Bankangestellten, die zwar gegenüber K... vertrauensselig und geradezu verblendet gewesen sein mögen, aber doch nicht bewußt ihre Stellung untergraben wollten, konnte das Berufungsgericht unbedenklich entgegen den Ausführungen der Revision für ausgeschlossen ansehen.