Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1966, Az.: VI ZR 8/65
Falsche Auskunfterteilung; Adäquate Kausalität; Begrenzung des Rahmens eines Auskunftsvertrages durch Sinn und Zweck der Hinzuziehung; Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs; Vorsätzliche Schädigung und verspätete Schadensverwirklichung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 8/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.11.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 2020-2021 (Volltext)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehungen zu den Kaufmann Herbert D., der in B. ein Blechbearbeitungswerk betrieb. Dieser liess seine Steuer- und Bilanzangelegenheiten durch den Beklagten - seinen Schwager - besorgen. Die Klägerin lieferte auf Kredit. Am 30. April 1959 betrug ihre offene Forderung 13.482,61 DM; ein weiterer Betrag war durch Kundenwechsel gedeckt. Als die Klägerin hörte, dass bei, ihrer Abnehmerin wegen einer Forderung von 400,- DM die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, berief sie am 28. Mai 1959 eine Besprechung über die Kreditlage des Unternehmens ein, an der ausser ihrem Bevollmächtigten und dem Kaufmann D. auch, der Beklagte teilnahm. D. gab wegen der geschuldeten 400,- DM beruhigende Erklärungen ab; dass zu diesem Zeitpunkt bereits seine gesamte Betriebseinrichtung zugunsten zahlreicher Gläubiger gepfändet und, teilweise sicherungshalber übereignet war, wurde, der Klägerin trotz ausdrücklicher Fragen verschwiegen. Ihr wurde eine vom Beklagten erstellte und unterzeichnete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1958 vorgelegt. Darin waren jedoch verschiedene Lieferantenforderungen sowie eine Steuerschuld von 18.797,65 DM nicht passiviert. Die letzte führte vierzehn Tage nach der Unterredung dazu, dass die Eheleute D. mangels anderer Sicherheiten den Finanzamt ihre Wohnungseinrichtung zum Schätzwert von 8.130,- DM übereignen mussten.
Die Klägerin belieferte D. bis zum November 1961 weiter. Der jeweilige Schuldsaldo schwankte im Mittel um die bisherige Höhe; er betrug am 30. Juni 1961 noch 13.500,61 DM. Von nun an stieg er jedoch ständig bis auf 25.568,60 DM am 14. September 1961. Am 22. Dezember 1961 erwirkte die Klägerin ein Urteil gegen D. auf Zahlung von 19.920,19 DM. Die Zwangsvollstreckung verlief fruchtlos.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen ihres Ausfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, er sei auf ihr ausdrückliches Verlangen zu der Besprechung am 28. Mai 1959 hinzugezogen worden, um genaue Auskunft über die finanzielle Lage des Unternehmens zu geben; dementsprechend habe sie sich mit ihren Fragen auch hauptsächlich an den Beklagten gewandt. Dieser habe jedoch die falschen Behauptungen D. bestätigt. Bei der Erörterung der einzelnen Bilanzposten habe er verschwiegen, dass die ihm bekannte Steuerschuld nicht eingestellt worden sei, und auf die Fragen nach den vorgefallenen Pfändungen habe er nichts von der tatsächlichen Verstrickung des gesamten Anlagevermögens gesagt, obwohl sie ihm genau bekannt gewesen sei. Bei richtiger Auskunft, so hat die Klägerin vorgetragen, hätte sie ihre Verbindung zu D. abgebrochen und ihre derzeitige Forderung mit Erfolg beigetrieben, statt mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen weiterzuliefern; zumindest hätte sie aber für die Zukunft ausreichende Sicherheiten verlangt. Als Teilbetrag ihres Schadens hat die Klägerin 6.100,- DM nebst Zinsen vom Beklagten begehrt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er habe an der Besprechung nur als Zeuge auf Wunsch seines Schwagers D. teilgenommen, der ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Zu Offenbarungen gegenüber der Klägerin sei er demnach weder befugt noch verpflichtet und überdies auch tatsächlich nicht in der Lage gewesen. Die Steuerschuld sei als persönliche Verbindlichkeit des Inhabers mit Recht nicht in die Bilanz der Firma aufgenommen worden. Der Posten sei übrigens später dadurch mehr als ausgeglichen worden, dass das Finanzamt einen höheren Gewinn festgestellt habe. Für Fehler in der Bilanz, die durch unrichtig geführte, Bücher und fingierte Belege bewirkt worden seien, könne er - der Beklagte - nicht verantwortlich gemacht werden. Ihm seien diese Umstände ebenso unbekannt gewesen wie die schon vorgefallenen Pfändungen und Sicherungsübereignungen des Betriebsvermögens. Zudem sei der Schaden unabhängig von seinem Verhalten eingetreten. Die im Mai 1959 bestehende Forderung der Klägerin sei schon damals nicht mehr zu realisieren gewesen. In der fraglichen Besprechung habe die Klägerin abschliessend die Barzahlung aller künftigen Lieferungen vereinbart; soweit sie hiervon in der Folgezeit wieder abgegangen sei, müsse sie sich den dadurch eingetretenen Ausfall selbst zuschreiben. Das gelte umso mehr, als sie den Zusammenbruch der Firma D. durch ihr eigenes, unnötiges Vorgehen im Jahre 1962 ausgelöst habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Kammergericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision musste Erfolg haben.
Das Kammergericht hat Zweifel an der Ansicht des Landgerichts geäussert, dass sich der Beklagte einer unerlaubten Handlund im Sinne von §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zum Nachteil der Klägerin schuldig gemacht habe, und zu erkennen gegeben dass nach seiner Ansicht auch nicht von der schuldhaften Verletzung eines Auskunftsvertrages gesprochen werden könne. Es hat alles dies jedoch letztlich dahinstehen lassen und die Abweisung der Klage ausschliesslich damit begründet, dass ein etwa zu beanstandendes Verhalten des Beklagten "jedenfalls nicht mehr ursächlich im Sinne der im Zivilrecht massgeblichen Adäquanzeinschränkung der Kausalität" gewesen sei. Diese Darlegungen vermögen die Entscheidung nicht zu tragen.
Rechtlich unbedenklich ist zwar die tatrichterliche Feststellung, dass der Klägerin ein Teilschaden von 13.486,75 DM (uneinbringlicher Schuldsaldo per 28. Mai 1959) bereits entstanden war, als der Beklagte zu den Verhandlungen hinzugezogen wurde, so dass dieser Verlust nicht auf sein Verhalten zurückgeführt werden kann. Den Kammergericht ist ferner darin beizutreten, dass der Klägerin aus der Fortsetzung ihrer Lieferungen über den 28. Mai 1959 hinaus insoweit kein zusätzlicher Schaden erwachsen ist, als sich hierdurch der vorstehende Schuldsaldo nicht erhöht hat. Soweit die Klägerin dagegen im zweiten Halbjahr 1961 eine Ausweitung dieses eingefrorenen Kredits bis auf den eingeklagten Betrag von 19.920,19 DM und darüber hinaus zugelassen hat, kann ihr Begehren nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, dass eine rechtlich bedeutsame Fortwirkung der Handlungsweise des Beklagten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht in Betracht komme.
Ob der neuerliche Verlust der Klägerin auf den Einfluss des Beklagten zurückzuführen ist und von ihm verantwortet werden muss, lässt sich nur zutreffend beurteilen, wenn zuvor festgestellt wird, wie sich der Beklagte bei der Unterredung am 28. Mai 1959 rechtens hätte verhalten müssen und wie die Klägerin daraufhin ihre Beziehungen zu der Firma D. gestaltet hätte. Denn die Klägerin leitet ihren Ersatzanspruch daraus her, dass ihr der Beklagte pflichtwidrig die wahre Lage der Schuldnerin verschwiegen habe. Wenn dies unterstellt wird, so kann die Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens für den Schaden nicht mit der Begründung verneint werden, dass die anstelle der richtigen Auskunft gegebene falsche Darstellung nach zwei Jahren nicht mehr als Grundlage einer Kreditentscheidung habe dienen können.
Rechtmässig hätte sich der Beklagte nur verhalten, wenn er der Klägerin entweder richtige oder gar keine Auskünfte erteilt hätte. Nach der Behauptung der Klägerin hat er sich als eigens hinzugezogene Auskunftsperson in die Verhandlungen eingeschaltet. Dabei soll er die Frage nach vorgefallenen Pfändungen wahrheitswidrig verneint und über die bedenkliche Lage des Unternehmens mit Hilfe einer von ihn "frisierten" Bilanz hinweggetäuscht haben. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts muss dieser Vortrag für die Revisionsinstanz als zutreffend unterstellt werden. Der tatsächliche Hergang bleibt im erneuten Berufungsverfahren aufzuklären. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, inwieweit die Klägerin ein etwaiges Stillschweigen des Beklagten zu unrichtigen Erklärungen des Firmeninhabers als Bestätigung auffassen musste.
Sollte sich ergeben, dass der Beklagte in der einen oder anderen Form falsche Auskünfte erteilt hat, so wird weiter festzustellen sein, wie sich die Klägerin bei zutreffender Unterrichtung verhalten hätte. Auf die ursprüngliche Möglichkeit des Beklagten, sich jeder Äusserung zu enthalten, könnte dann nicht mehr abgestellt werden. Die Überzeugung, die sich das Berufungsgericht hiernach bilden muss, betrifft freilich einen nur gedachten Hergang. Indessen lassen sich für ihn sehr wohl tatsächliche Anhaltspunkte gewinnen, etwa aus dem Verfahren der Klägerin gegenüber anderen Schuldnern in ähnlicher Lage, ihrem Interesse an den Umsätzen mit der Firma D. oder ihrer Einschätzung des Inhabers.
Eine mögliche Reaktion auf die wahrheitsgemässen Auskünfte wäre, wie die Klägerin auch behauptet hat, der sofortige Abbruch der Geschäftsverbindung gewesen. Sollte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin zu diesem Schritt entschlossen hätte, so stände damit fest, dass sie gar nicht mehr in die Lage gekommen wäre, der Firma D. später eine Ausweitung des eingefrorenen Kredits - gewollt oder ungewollt - zu ermöglichen. Der hierdurch eingetretene Schaden wäre auf den Beklagten zurückzuführen, weil seine richtige Auskunft alle weiteren Lieferungen unterbunden hätte. Dieser jedenfalls denkbare Ablauf zeigt, dass die Beurteilung des Kammergerichts den Fall nicht ausgeschöpft hat.
Vorstellbar wäre aber auch, dass die zutreffend unterrichtete Klägerin zwar weitergeliefert hätte, jedoch unter Sicherheitsvorkehrungen, die den eingeräumten Kredit nach oben auf den Stand vom 28. Mai 1959 begrenzten, so wie dies faktisch bis Mitte 1961 der Fall war. Weiter läge es dann zumindest nahe, dass die gewarnte Klägerin eine Lockerung dieser Bestimmung von einer erneuten Prüfung der Verhältnisse abhängig gemacht hätte, und dass diese bei dem bevorstehenden Zusammenbruch des Unternehmens negativ ausgefallen wäre. Auch in diesem Falle wäre der 1961 eingetretene Schaden vermieden worden und das Verhalten des Beklagten mithin für seinen Eintritt ursächlich.
Nur wenn sich ergäbe, dass die Klägerin weitergeliefert und ab Juli 1961 die ihr zutreffend berichteten Schwierigkeiten der Firma D. als offenbar behoben angesehen hätte - etwa auf Grund der zwischenzeitlich prompt geleisteten Zahlungen -, könnte die erneute Kreditgewährung nicht mehr auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden. Eine dahingehende Feststellung wird sich aber nicht ohne die Klärung treffen lassen, wie es zu dem plötzlichen Ansteigen des Schuldsaldos im Jahre 1961 gekommen ist, ob mit dem Einverständnis der Klägerin oder ohne dieses durch ihre blosse Unachtsamkeit. Denn im ersten Fall müsste der Einfluss richtig erteilter Auskünfte auf die Willensentscheidung, im zweiten auf die Sorgfalt der Klägerin verneint werden.
Für die Verantwortlichkeit des Beklagten kann es überdies darauf ankommen, wie sein Verhalten rechtlich zu würdigen ist. Muss ihm mit dem Landgericht eine sittenwidrige und zumindest bedingt vorsätzliche Schädigung der Klägerin vorgeworfen werden, so kann es ihn nicht entlasten, dass sich ein Schaden der als möglich vorgestellten und in Kauf genommenen Art erst nach zwei Jahren verwirklicht hat. Sollte dagegen ausschliesslich die fahrlässige Verletzung eines Auskunftvertrages anzunehmen sein, so könnte sich die Haftung des Beklagten möglicherweise durch den Vertragsrahmen, d.h. den Sinn und Zweck seiner Hinzuziehung begrenzen. Es könnte sich ergeben, dass es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der fahrlässig falsch erteilten Auskunft und einer darauf gegründeten Massnahme der Klägerin fehlt, weil diese jenseits aller Auswirkungen lag, die nach dem Vertragsinhalt vorstellbar waren. Das Berufungsgericht hätte sich daher auch nicht darauf beschränken dürfen, lediglich ein zu beanstandendes Vorhalten des Beklagten zu unterstellen, ohne es rechtlich näher einzuordnen.
Das Berufungsurteil musste nach alledem auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens