Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1978, Az.: VI ZR 105/76
Bestehen einer Schadensersatzforderung; Bestehen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages; Schuldhafte Verletzung eines Auskunftsvertrages; Rechtsanwalt als Auskunftsperson für den Gegner , wenn Mandant zustimmt und insbesondere der Mandant zu der Unterredung hinzugezogen wird; Vorliegen einer vertraglich verpflichtenden Auskunft eines Rechtsanwalts über die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit seines Mandanten; Vorliegen eines Rechtsbindungswillens für das Bestehen eines Auskunftsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 105/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 13.04.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rechtsanwalt Martin H., A., W.straße ...
Prozessgegner
Frau Ida B., Wü., Sch.straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 172.543,80 DM geltend, die ihr von der R. We. K. KG (im folgenden Zedentin) abgetreten worden sei.
Die Zedentin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Tochter der Klägerin Frau K. war, stand mit dem Weinhändler G. in Geschäftsverbindung. Bei diesem kam es zu Zahlungsschwierigkeiten und Wechselprotesten.
Am 30. November 1965, als die Forderungen der Zedentin gegen G. nach ihrer Behauptung etwa 1,6 Millionen DM erreicht hatten, suchten Frau K. und deren Ehemann in Begleitung ihres Rechtsanwalts Z. und eines weiteren Gläubigers den G. auf, um Zahlungen zu erreichen. Nach längeren Auseinandersetzungen verlangte dieser schließlich, daß sein Rechtsanwalt, der Beklagte, zu der Unterredung zugezogen würde. In dessen Gegenwart wiederholte nun Rechtsanwalt Z. das Verlangen der Gläubiger auf sofortige Zahlung, andernfalls sie auf Herausgabe des noch vorhandenen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Weines bestehen müßten. Daraufhin sagte G. für die nächsten Tage Zahlungen zu. Rechtsanwalt Z. und die Gläubiger wollten indes den gelieferten Wein sehen. Als G. eine Kontrolle verweigerte, kündigte Rechtsanwalt Z. an, er werde die Staatsanwaltschaft in M. aufsuchen, um wegen Betrugsversuches eine amtliche Sicherstellung des Weines und so eine Sicherung der Ansprüche seiner Mandantin zu erreichen.
Nach der Behauptung der Klägerin griff nunmehr der Beklagte in die Unterredung ein und erklärte dem Sinne nach: Für ein derartiges Vorgehen bestehe nicht der mindeste Anlaß, da er, der Beklagte, den G. seit Jahren kenne und ihn ständig vertrete; wenn dieser erkläre, daß der Wein vorhanden sei, dann treffe dies zu, und wenn dieser verspreche, daß die Eheleute K. in den nächsten Tagen ihr Geld erhielten, dann sei darauf Verlaß, dafür kenne er G. und dessen Verhältnisse. Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung von den beabsichtigten Maßnahmen Abstand genommen. Die Äußerungen des Beklagten seien indessen falsch gewesen, weil G., wie er gewußt habe, praktisch zahlungsunfähig gewesen sei, außerdem schon am nächsten Tag zum Antritt einer Freiheitsstrafe geladen gewesen sei, deren Aufschub höchst ungewiß gewesen sei. G. habe dann auch nichts gezahlt. Ohne die falsche Auskunft des Beklagten würde die Zedentin bereits angelieferte vier Kesselwagen mit französischem Most, die bei G. gelagert hätten, sichergestellt, sowie die Umleitung von drei weiteren Kesselwagen, die auf dem Wege zu G. gewesen seien, veranlaßt haben. Der Most habe insgesamt einen Wert von 172.543,80 DM gehabt.
Über das Vermögen des G. ist im Januar 1966 das Konkursverfahren eröffnet worden; mit einer nennenswerten Quote kann die Klägerin nicht rechnen.
Der Beklagte hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage sogleich als unschlüssig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit seinem Urteil vom 22. September 1970, ohne die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme durchzuführen, zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70 -, auf das Bezug genommen wird (abgedruckt in LM Nr. 9 a zu § 676 BGB = NJW 72, 678 = MDR 72, 404), das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Besprechung der Eheleute K. mit dem Schuldner und dessen Rechtsanwalt, dem Beklagten, am 30. November 1965 die Kreditwürdigkeit des G. zum Gegenstand. Der Beklagte, so führt es weiter aus, sei dabei mit Zustimmung des G. für diesen aufgetreten und habe sich zu seinem Sprecher gemacht. Sinngemäß habe er die von der Klägerin behaupteten Äußerungen getan. In diesen Äußerungen sieht das Berufungsgericht eine konkrete Aussage über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des G. sowie über dessen Person und Glaubwürdigkeit, die für die Eheleute K. von erheblicher Bedeutung für ihre Entschlüsse gewesen sei, ob sie ihre Forderungen gegen G. sofort sichern müßten. Die Eheleute hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten davon abgesehen, die Beschlagnahme und Sicherstellung des bei G. eingelagerten und des demnächst angelieferten Mostes zu veranlassen. Danach sei, so erwägt das Berufungsgericht weiter, ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen der Zedentin und dem Beklagten zustandegekommen, den der Beklagte schuldhaft verletzt habe. Diesem sei nämlich bekannt gewesen, daß G. auch gegenüber anderen Gläubigern erheblich verschuldet und praktisch zahlungsunfähig gewesen sei, ferner daß mindestens die Gefahr bestanden habe, daß G. alsbald eine Freiheitsstrafe hätte antreten müssen. Unter diesen Umständen sei seine Auskunft leichtfertig gewesen, so daß er sich der Zedentin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Revisionsangriffen nicht stand.
Die nunmehr nach eingehender Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Äußerungen des Beklagten anläßlich der Besprechung vom 30. November 1965 rechtfertigen angesichts des Gesamtzusammenhangs, in dem er sie getan hat, rechtlich nicht den Schluß darauf, daß es zwischen der Zedentin und dem Beklagten zu einem Auskunftsvertrag gekommen ist, den der Beklagte schuldhaft verletzt haben könnte.
1.
Der Senat hat allerdings in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt (woran er festhält, im übrigen für seine erneute Entscheidung auch gebunden ist, vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 60, 392, 396), es sei - wenn auch nur ausnahmsweise - denkbar, daß auch ein Rechtsanwalt mit Zustimmung seines Mandanten Auskunftsperson für seinen Gegner wird, insbesondere dann, wenn sein Mandant ihn zu einer Unterredung hinzuzieht, die dessen Kreditwürdigkeit zum Gegenstand hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich hier um eine solche Besprechung. Die Eheleute K. waren in Begleitung ihres Anwalts erschienen, um der Forderung der Zedentin nach Begleichung der hohen Schulden des G. Nachdruck zu verleihen. Es ging in der Unterredung, zu der dieser dann den Beklagten hinzuzog, um die Glaubwürdigkeit von dessen Erklärung, er werde (und könne) in den nächsten Tagen zahlen. Die Verteidigung durch den Beklagten diente zwar der Abwehr von für G. lästigen und wirtschaftlich gefährlichen Maßnahmen der Zedentin, etwa der Beschlagnahme des bei ihm eingelagerten der Zedentin noch gehördenden Mostes. Im Rahmen dieser Beistandsleistung hat der Beklagte sich aber gerade in die Erörterung der allgemeinen Kreditwürdigkeit des G. mit eingeschaltet, und zwar mit Zustimmung seines Mandanten. Damit schied die Gefahr eines Parteiverrats aus, weil er eine eventuelle Auskunft über die wirtschaftliche Bonität des G. gerade auch in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis abgab und so, selbst wenn er sich hinsichtlich der Auskunft an den Geschäftsgegner seines Mandanten gebunden hätte, keine widerstreitenden Interessen wahrgenommen hätte. Die Revision weist daher vergeblich auf die Strafvorschrift des § 356 StGB hin.
2.
Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Begleitumstände in den Äußerungen des Beklagten auch eine ihn vertraglich verpflichtende Auskunft über die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit seines Mandanten gesehen.
a)
Die Annahme eines Auskunftsvertrages erfordert grundsätzlich das Vorhandensein und die Erkennbarkeit des Willens, sich zu einer rechtsverbindlichen Auskunftserteilung zu verpflichten, auf der Gegenseite den Willen, diese Verpflichtung anzunehmen. Dabei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, nicht auf die tatsächliche Willenslage der Beteiligten (vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 676 BGB Rdn. 30 m.w.Nachw.). Vorhanden ist dieser Rechtsbindungswille, wenn nach den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Schlußfolgerung zulässig ist, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Die vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm in umfassender Weise durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen einzelnen Feststellungen rechtfertigen aber einen solchen Schluß nicht. Das Berufungsgericht, das zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, hat das erste Revisionsurteil des Senats mißverstanden, wenn es die einzelnen, dort angeführten Voraussetzungen, bei denen, wenn sie sich feststellen lassen, die Annahme eines Auskunftsvertrages in Betracht kommt (er kann dann vorliegen), als gegeben ansieht und glaubt, schon daraus auf einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten schießen zu können und zu sollen. Es unterläßt dabei, wie die Revision mit Recht rügt, die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Annahme eines (stillschweigend abgeschlossenen) Auskunftsvertrages zwischen dem für seinen Mandanten tätigen Rechtsanwalt und dessen Gegner ermöglichen würden, die, wie das Revisionsurteil ausdrücklich gesagt hat, nur ausnahmsweise möglich ist.
b)
Zwar enthielten die Äußerungen des Beklagten über seinen Mandanten G., wie der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, das zu fordernde Mindestmaß an konkreten Tatsachenbehauptungen: Sie bestehen in der allgemein gehaltenen Aussage, G. werde nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in den nächsten Tagen Zahlungen leisten können und sei ihm, dem Beklagten, auch als zuverlässig und deshalb kreditwürdig bekannt. Indessen reicht das, selbst wenn es in der Unterredung zwischen G. und seinen Gläubigern darum ging, ob er alsbald deren Forderungen (oder wenigstens einen Teil davon) werde begleichen können, für sich allein noch nicht aus, die Äußerungen des Beklagten ihrem objektiven Gehalt nach als eine rechtsverbindliche Auskunft zu qualifizieren, die ihn entgegen § 676 BGB auch schon für eine fahrlässig unrichtige Auskunft haftbar machen könnte. Dagegen spricht einmal, daß er sich, wie jetzt die Beweisaufnahme ergeben hat, ohne von den Eheleuten K. oder Rechtsanwalt Z. gefragt, also um eine "Auskunft" ersucht worden zu sein, in die Auseinandersetzung einschaltete, als Rechtsanwalt Z. mit der Sicherstellung des Mostes mit Hilfe der Staatsanwaltschaft drohte. Damit war, vor allem mit Rücksicht auf den sehr allgemein gehaltenen Charakter seiner Äußerungen, für die Zedentin klar, daß sich der Beklagte nunmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht - in erster Linie vor seinen Mandanten stellte und ihn in der Abwehr der angedrohten Maßnahmen unterstützen wollte. Er hatte seine dabei gegebene "Auskunft" durch keine weiteren mündlichen Erläuterungen oder Vorlage von Schriftstücken näher belegt; bezeichnenderweise haben die Eheleute K. und Rechtsanwalt Z. auch nicht näher nachgefragt. Das allein hätte ihr vielleicht nach außen hin noch nicht die Verbindlichkeit nehmen können. Hier kommt aber auf der Seite der Erklärungsgegner hinzu, daß diese sich aufgelaufener Forderungen gegen G. in Höhe von 1,6 Millionen DM berühmten und gerade deswegen hergekommen waren, weil sie um deren Verlust, sogar um ihr bei G. lagerndes Sicherungsgut fürchteten. Sie hielten die wirtschaftliche Lage des G., wie das Berufungsgericht feststellt, mindestens für höchst bedenklich, weil gerade in den letzten Wochen von G. hereingegebene Wechsel in größerem Umfange zu Protest gegangen waren. Zwar war der Beklagte, der ihnen als Vertreter des Schuldners gegenüberstand, Rechtsanwalt und als solcher für sie vertrauenswürdig. Sie hatten indessen keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Umfang er über die wahre wirtschaftliche Lage seines Mandanten, für den er im wesentlichen als Verteidiger in Strafsachen tätig gewesen war, informiert und inwieweit er überhaupt die wirtschaftlichen Zusammenhänge beurteilen konnte. Daß er sich für die Belange seines Mandanten einsetzen und sich "zu dessen Sprecher" machen würde, war zu erwarten. Daß er sich aber durch sein kurzes Eingreifen, bei dem er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine näheren konkreten Angaben gemacht hat, daß daher erkennbar in erster Linie den Beteuerungen des Schuldners Nachdruck verleihen sollte, nun auch derart binden wollte, daß er für seine "Auskunft" über dessen wirtschaftliche Bonität einstehen wollte, ist eine Schlußfolgerung, die aus den Begleitumständen, wie sie jetzt das Berufungsgericht im einzelnen ermittelt und festgestellt hat und unter denen die Erklärung zustandegekommen ist, nicht gezogen werden kann. Das ist vor allem deswegen rechtlich nicht vertretbar, weil, wie schon an anderer Stelle betont, die Annahme eines Auskunftsvertrages zwischen dem für seinen Mandanten tätigen Rechtsanwalt und dessen Geschäftsgegner ohnehin die Ausnahme ist und nur dann bejaht werden kann, wenn die im einzelnen festgestellten Umstände deutlich für den Verpflichtungswillen des Anwalts sprechen. Es mag zwar sein, daß die Zedentin sich von den Äußerungen des Beklagten, so wie sie in ihrem Wortlaut und in ihren Begleitumständen das Berufungsgericht nunmehr festgestellt hat, hat beeindrucken lassen und danach zuversichtlicher war, daß G. in absehbarer Zeit Zahlungen leisten werde. Objektiv war aber kein Auskunftsvertrag zustandegekommen, aus dem sie den Beklagten in Anspruch nehmen könnte.
3.
Damit entfällt eine vertragliche Haftung des Beklagten auf Schadensersatz. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedarf es deshalb nicht.
III.
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat selbst nicht treffen. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mehr geprüft, ob der Beklagte der Klägerin etwa aus unerlaubter Handlung haftet, weil er dem G. Beihilfe zum Betrug geleistet oder die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB). Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen vor allem zur subjektiven Tatseite bei dem Beklagten. Die Sache muß deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden. Der Beklagte wird dann Gelegenheit haben, seine weiteren Verfahrensrügen sowie die neuen Tatsachenbehauptungen in der Revisionsinstanz, mit denen er einen seiner Ansicht nach erheblichen und noch zu berücksichtigenden Restitutionsgrund geltend machen will, dem Berufungsgericht vorzutragen.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt