Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1972, Az.: VI ZR 184/70
Klage gegen einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Vornahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung; Äußerungen über die Zahlungsfähigkeit eines Mandanten wider besseren Wissens; Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der bevorstehenden Eröffnung des Konkurses; Haftung aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 184/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 22.09.1970
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 678-681 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 441-443 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt, der sich mit Zustimmung seines Mandanten unter Verschweigen ihm bekannter entgegenstehender Tatsachen positiv über dessen Zahlungsfähigkeit ausspricht und dadurch einen Gläubiger von Sicherungsmaßnahmen gegen seinen Mandanten abhält, kann sich der Haftung aus Auskunftsvertrag aussetzen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 172.543,80 DM nebst Zinsen geltend, von der sie behauptet, daß sie ihr von der R. W. K. KG (im folgenden Zedentin) abgetreten worden sei. Die Zedentin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Tochter der Klägerin, Frau Isolde K. (im folgenden Komplementär in) war, stand mit dem Weinhändler G. (im folgenden Schuldner) in Geschäftsverbindung, die bis Mitte November 1965 ohne Störung verlief; alsdann gingen Wechsel zu Protest. Am 30. November 1965, als die aus Warenlieferungen herrührenden Forderungen der Zedentin gegen den Schuldner etwa 1,6 Millionen DM erreicht hatten, suchten die Komplementärin und deren Ehemann in Begleitung des Rechtsanwalts Z. und eines weiteren Gläubigers den Schuldner auf, um Zahlungen zu erreichen. Dieser war zu einer Unterredung nur dann bereit, wenn sein Anwalt, der Beklagte, hinzugezogen würde. Als dieser eingetroffen war, wiederholte Rechtsanwalt Z. das Verlangen der Gläubiger auf sofortige Zahlung oder auf Herausgabe des noch vorhandenen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Weines. Der Schuldner stellte für den kommenden Tag eine größere Zahlung in Aussicht. Als Rechtsanwalt Z. und die Gläubiger sich mit diesem Versprechen nicht zufriedengaben und den Schuldner aufforderten, ihnen den gelieferten und nach seiner Erklärung noch im Keller befindlichen Wein vorzuzeigen, verweigerte der Schuldner diese Kontrolle mit dem Hinweis, er werde in den nächsten zwei bis drei Tagen zahlen, so daß für eine Kontrolle der Weinbestände keine Veranlassung bestehe. Rechtsanwalt Z. kündigte daraufhin an, die Staatsanwaltschaft in Mainz aufzusuchen und wegen Betrugsverdachts eine amtliche Sicherstellung des Weines und eine Sicherung der Ansprüche seiner Mandanten zu erreichen.
Der weitere Verlauf der Unterredung ist streitig. Unstreitig hat Rechtsanwalt Z. die Staatsanwaltschaft nicht aufgesucht und auch keine sonstigen Schritte gegen den Schuldner unternommen, über dessen Vermögen am 18. Januar 1966 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Zedentin ist mit ihren Forderungen ausgefallen.
Die Klägerin hat behauptet, Rechtsanwalt Z. habe nur deswegen die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet, weil der Beklagte ihn und die Gläubiger mit Erklärungen beruhigt habe, die sich später als unrichtig herausgestellt hätten. Der Beklagte habe geäußert, für ein strafrechtliches Vorgehen bestehe nicht der geringste Anlaß; er kenne den Schuldner und dessen Verhältnisse seit Jahren und vertrete ihn ständig. Auf ihn sei Verlaß; wenn er sage, daß die Gläubiger ihr Geld bekämen, dann würde sie es auch bekommen und wenn er erkläre, der Wein sei vorhanden, dann treffe dies auch zu. Der Beklagte habe diese Äußerungen wider besseres Wissen getan; ihm sei bekannt gewesen, daß der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei und daß die Eröffnung des Konkurses bevorgestanden habe. Wenige Stunden zuvor habe der Beklagte bei einer Rücksprache mit einem Beamten der Staatsanwaltschaft erfahren, daß der Schuldner bereits am nächsten Tage eine längere Freiheitsstrafe antreten müsse und daß ein weiterer Strafaufschub nicht gewährt werde. Der Beklagte habe die schlechte Vermögenslage des Schuldners auch deswegen gekannt, weil er die K. Volksbank vertreten habe, die zu den Gläubigern gehört habe und die daran interessiert gewesen sei, daß der Strafantritt und der damit zwangsläufig verbundene Konkurs möglichst lange hinausgeschoben wurden. Der Beklagte sei auch bestrebt gewesen, der Volksbank den Zugriff auf Warenlieferungen der Zedentin an den Schuldner zu erhalten. Noch am 30. November 1965 seien vier Kesselwagen mit von der Zedentin gelieferten französischem Most bei dem Schuldner eingetroffen; drei weitere Kesselwagen mit Most seien für den Schuldner seitens der Zedentin geordert gewesen und später ausgeliefert worden, die sie umdirigiert hätte, wenn sie nicht von dem Schuldner und dem Beklagten über die Sachlage getäuscht worden wäre. Außerdem hätte sie die wenige Stunden vorher vom Schuldner übernommene Mostlieferung (4 Kesselwagen) sicherstellen können. Der Gesamtwert dieser letzten Lieferungen habe 172.543,80 DM betragen; dies sei der Umfang des Schadens, welcher der Zedentin durch das Verhalten des Beklagten, der sich der Beihilfe zum Betrug und auch einer nach § 826 BGB zu beurteilenden unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe, entstanden sei. Diese Forderung sei der Klägerin am 12. Juni 1968 abgetreten worden.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Er hält die Klägerin nicht für sachbefugt und bestreitet die von ihr behauptete Abtretung. Auch in der Sache selbst bestreitet er das Klagevorbringen, insbesondere die ihm unterstellten Äußerungen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners; er sei nicht dessen juristischer Berater gewesen und zu der Unterredung am 30. November 1965 erst hinzugezogen worden, als diese bereits nahezu abgeschlossen gewesen sei. Am nächsten Tag habe ihn der Schuldner angewiesen, sich nicht mehr um die Sache zu kümmern; hiervon habe er Rechtsanwalt Zahn in Kenntnis gesetzt. Die Volksbank habe er vor dem Tag der Unterredung nicht vertreten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch in vollem Umfange weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr sei die mit der Klage geltend gemachte Forderung abgetreten worden, dahinstehen lassen, so daß für die Revision von der Sachbefugnis der Klägerin auszugehen ist.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt für schlüssig gehalten.
Es hat als richtig unterstellt, daß der Beklagte in der Unterredung vom 30. November 1965, als von der gerichtlichen Sicherstellung des Weines die Rede war, folgendes erklärt hat:
"Dies ist doch wirklich nicht notwendig. Wenn G. sagt, K. bekommt sein Geld, dann bekommt er es auch. Wenn G. sagt, der Wein ist noch da, dann ist er auch noch da. Ich kenne und vertrete Herrn G. nun schon seit Jahren und Sie dürfen seinen Erklärungen vertrauen".
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit diesen Worten nur versucht, die Beteuerung des Schuldners, er werde zahlen, zu unterstreichen, indem er auf die Person seines Mandanten hingewiesen habe. Der Beklagte habe damit keine eigene Verpflichtung in Form eines Garantievertrages übernommen. Auch ein Auskunftsvertrag sei zwischen der Zedentin und dem Beklagten nicht zustandegekommen; der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt lasse auch nicht die Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages zu, weil die Äußerungen des Beklagten ihrem Gehalt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht als Auskunft hätten verstanden werden können.
Auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit § 263 StGB und § 826 BGB) scheide aus. Der Tatbestand des Betruges sei nicht gegeben, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an einer Täuschungshandlung fehle. Der Beklagte habe nämlich lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kenntnis der Persönlichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Aber selbst, wenn man eine Täuschungshandlung bejahen wollte, so würde bei der Komplementärin und deren Ehemann kein Irrtum erregt worden sein. Ein solcher hätte nur darin bestehen können, daß diese geglaubt hätten, der Schuldner werde noch in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten und insbesondere die auf dem Weg befindliche Ladung zu bezahlen. Die Zedentin hätte die finanzielle Lage des Schuldners, den überaus hohen Schuldenstand und die Wechselproteste gekannt, so daß insoweit ein Irrtum nicht in Betracht komme.
Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB aufgefaßt werden. Es sei zweifelhaft, ob sich der Beklagte der Unwahrheit seiner Äußerung bewußt gewesen sei, daß, wenn der Schuldner sage, die Gläubiger bekämen in den nächsten Tagen ihr Geld, sie es dann auch bekommen würden. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit entfalle jedenfalls deswegen, weil der Beklagte als Anwalt des Schuldners diesen vor einer Strafanzeige durch die Zedentin habe bewahren wollen. Eine solche Sachlage berechtige ihn zwar nicht, die Unwahrheit zu sagen; seine Erklärung sei aber auch unter dem Gesichtspunkt zu werten, daß ein Anwalt sich für die Interessen seines Mandanten einzusetzen habe, vor allem wenn ein Gläubiger ein Ermittlungsverfahren androhe. Im Hinblick auf diese gegenüber dem Schuldner bestehende Pflicht sei die Erklärung des Beklagten zu werten, die immerhin so zurückhaltend und allgemein formuliert gewesen sei, daß sie die Zedentin nicht habe glauben machen können, der Schuldner sei in der Lage, die ihr gegenüber bestehende Verbindlichkeit in kürzester Frist zu begleichen. Es könne nicht richtig sein, daß der Beklagte die Absicht gehabt habe, die Konkurseröffnung auch im Interesse der K. Volksbank hinauszuzögern. Jeder in Bedrängnis geratene Kaufmann werde versuchen, einem Konkursverfahren zu entgehen.
Das Verhalten des Beklagten habe die Zedentin wegen ihrer intimen Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht dazu veranlaßt, davon Abstand zu nehmen, die gerade eingetroffenen Mostsendungen sicherzustellen und die noch unterwegs befindlichen umzuleiten.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich als nicht haltbar.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Tatsachen schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt, die ergeben würden, daß sich der Beklagte der Beihilfe zum Betrug, zumindest einer nach § 826 BGB zu beurteilenden unerlaubten Handlung schuldig gemacht und die sich aus einem stillschweigend zustandegekommenen Auskunftsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat.
1.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behauptete Äußerung des Beklagten über den Wert der Erklärungen des Schuldners hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft sowie hinsichtlich des Vorhandenseins der im Vorbehaltseigentum der Zedentin stehenden Weinmenge als richtig unterstellt. War ferner, wie die Klägerin behauptet und hinreichend unter Beweis gestellt hatte, dem Beklagten bekannt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar bevorstand und hatte er gewußt, daß die Strafvollzugsbehörde dem Schuldner keinen weiteren Strafaufschub zu gewähren bereit war und dieser bereits am nächsten Tag eine längere Freiheitsstrafe antreten mußte, so lag in der von dem Berufungsgericht als richtig unterstellten Erklärung des Beklagten eine nach § 263 StGB zu beurteilende Täuschungshandlung, die auch geeignet gewesen wäre, bei den Gläubigern einen Irrtum zu erregen. Nicht zu billigen ist nämlich die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kenntnis von dessen Persönlichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Wußte - was die Klägerin substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt hatte - der Beklagte von der Konkursreife des Unternehmens des Schuldners und davon, daß dieser sich vom nächsten Tag an in Strafhaft befinden würde, so läge in der Erklärung des Beklagten keine bloße eigene Meinungsäußerung über die Persönlichkeit des Schuldners im allgemeinen, sondern eine eindrucksvolle Hilfestellung für den Schuldner, dessen Persönlichkeit bei den Gläubigern dann in einem anderen Licht erschien. Es wäre verfehlt, eine solche Erklärung eines Rechtskundigen lediglich als "spontanen Einwurf in die Unterredung" zu werten, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde der Annahme einer Irrtumserregung bei der Komplementärin nicht entgegenstehen, daß diese von den vorangegangenen Wechselprotesten und von den gegenüber der Zedentin bestehenden hohen Verbindlichkeiten des Schuldners Kenntnis hatte; wegen dieser ihr bekannt gewordenen Schwierigkeiten war sie ja gerade mit ihrem Ehemann und dem Rechtsanwalt Z. angereist. Entscheidend ist insoweit vor allem, ob ihr das Ausmaß der Verbindlichkeiten des Schuldners sowie die Aufforderung zum unmittelbar bevorstehenden Strafantritt bekannt waren; allein die Unabwendbarkeit der sofort zu verbüßenden Freiheitsstrafe wäre nach aller Lebenserfahrung für einen Gläubiger ein Alarmzeichen und ein Anlaß zu Sofortmaßnahmen gewesen.
Der Verzicht auf diese Maßnahmen, die zumindest bezüglich der drei unterwegs befindlichen Kesselwagen hätten dazu führen können, daß insoweit kein Schaden für die Zedentin eintrat, käme als Vermögensverfügung in Betracht, die sich zu einer Schädigung - zumindest zu einer Gefährdung - des Vermögens der Zedentin auswirken konnte. In diesem Zusammenhang bedarf auch der Prüfung, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplementärin nichts unternahmen, diese vielmehr erklärte, ein bis zwei Wochen zuwarten zu wollen und ferner, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplementärin von den zunächst angekündigten weitgehenden Maßnahmen (Einschaltung der Staatsanwaltschaft, Sicherstellung der Weinvorräte) und von der Umleitung der auf dem Weg befindlichen für den Schuldner bestimmten drei Kesselwagen mit Traubenmost nur mit Rücksicht auf die beruhigenden Erklärungen des Beklagten Abstand nahmen.
Trifft der vom Berufungsgericht bisher unterstellte Sachvortrag der Klägerin zu, so kann kaum zweifelhaft sein, daß der Beklagte erkannt hat, welche Bedeutung Rechtsanwalt Z. und dessen Mandanten seiner Erklärung beigemessen haben. Ihm müßte dann auch klar gewesen sein, daß es ihm gelungen war, die Gläubiger zu beruhen, die hatten erkennen lassen, daß sie sichernde Maßnahmen ergreifen wollten. Zwar war der Beklagte nicht verpflichtet, die Gläubiger aufzuklären. Wenn er sich jedoch einschaltete und sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners positiv äußerte, dann mußte diese Erklärung richtig sein. Der ohnedies in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner, der am folgenden Tag in Strafhaft genommen werden sollte, war offenbar nicht in der Lage, innerhalb weniger Tage außergewöhnlich hohe Verbindlichkeiten zu regulieren; das von dem Beklagten bestätigte Versprechen des Schuldners, er werde in wenigen Tagen zahlen, stand also in einem unlösbaren Widerspruch zu dem unmittelbar bevorstehenden Strafantritt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der sittenwidrigen Schädigung nicht darauf an, ob der Beklagte den Schuldner vor einer Strafanzeige bewahren wollte und sich insoweit für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hat. Kennt ein Rechtsanwalt Tatsachen, die für die Entschließung dritter Personen von entscheidender Bedeutung sind und deren Offenbarung sich für seinen Auftraggeber nachteilig auswirken könnte, so darf er nicht unter Verschweigung der ungünstigen Tatsachen ein insgesamt falsches Bild über Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des Mandanten zeichnen. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung, die zwar den Interessen des Auftraggebers dient, jedoch zu einem Irrtum bei dem Dritten führt, wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Anwalt grundsätzlich zur bestmöglichen Wahrnehmung der Belange seines Auftraggebers verpflichtet ist. Dieser Beweggrund würde eine etwa festzustellende Beihilfe zum Betrug oder zu sittenwidrigem vorsätzlichen Verhalten nicht rechtfertigen oder entschuldigen. Läßt sich danach die Mitteilung ungünstiger Tatsachen über den Mandanten durch den Rechtsanwalt nicht umgehen, so muß der Anwalt seine Mitwirkung überhaupt versagen. Wie es sich insoweit mit der rechtsberatenden Tätigkeit des Anwalts verhalten würde, bedarf keiner Erörterung, da es im Streitfall nicht um Rechtsberatung ging.
2.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht als schlüssig angesehen, als dadurch ein nach § 826 BGB zu beurteilendes sittenwidriges vorsätzliches Verhalten des Beklagten dargelegt werden sollte. Es meint, der Beklagte sei sich der Unwahrheit seiner Äußerung und der Möglichkeit des schädlichen Erfolges nicht bewußt gewesen; er hätte zudem diesen Erfolg in seinen Willen aufnehmen müssen, was indes nicht geschehen ist. Seine Handlungsweise habe nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die von dem Berufungsgericht als richtig unterstellte Äußerung des Beklagten könnte geeignet sein, den Tatbestand des § 826 BGB zu erfüllen, wenn - was die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hatte - dem Beklagten die Vermögenslage des Schuldners und dessen sofort zu verbüßende Freiheitsstrafe bekannt waren. Selbst wenn die Klägerin eine positive Kenntnis des Beklagten von diesen Tatsachen nicht beweisen kann, könnte das Merkmal der Sittenwidrigkeit erfüllt sein, wenn der Beklagte diese Erklärung grob leichtfertig und gewissenlos abgegeben haben sollte. (Urteil des Bundesgerichtshofesvom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - WM 1962, 933 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung). Der Schädigungsvorsatz, zumindest als bedingter Vorsatz, würde nach dem Vorbringen der Klägerin, wenn es beweisbar ist, nicht verneint werden können (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 826 Anm. 15).
3.
Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines stillschweigend zwischen ihm und der Zedentin zustandegekommenen Auskunftsvertrags verneint. Es hat nicht verkannt, daß an sich eine vertragliche Haftung für eine unrichtige Auskunft auch dann gegeben sein kann, wenn sonst keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auskunftgeber und dem Auskunftempfänger bestehen.
Die Annahme eines Auskunftvertrages zwischen einem Rechtsanwalt und dem Prozeß- oder Geschäftsgegner seines Auftraggebers wird im Rahmen rechtsberatender Tätigkeit in aller Regel schon deswegen ausscheiden, weil ein Rechtsanwalt, wenn er sich nicht dem Vorwurf des Parteiverrats aussetzen will, nicht in vertragliche Beziehungen zu der Gegenpartei treten darf. Dennoch ist insbesondere außerhalb des Bereichs der Rechtsberatung, der Fall denkbar, daß der Rechtsanwalt mit Zustimmung seines Mandanten Auskunftsperson für dessen Gegner wird; das kann der Fall sein, wenn ihn - wie hier - sein Auftraggeber zu einer Besprechung hinzuzieht, die dessen Kreditwürdigkeit zum Gegenstand hat. Tritt der Rechtsanwalt dabei mit Zustimmung seines Auftraggebers für diesen auf, unterstützt er dessen Vorbringen oder macht er sich unter dem Einsatz seines Ansehens zum Sprecher für seinen Auftraggeber, so kann ausnahmsweise trotz Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung seine Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu bejahen sein.
Bedenklich ist es, wenn das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, ein Auskunftvertrag sei schon deswegen zu verneinen, weil die Äußerungen des Beklagten ihrem Gehalt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gefallen seien, nicht als Auskunft verstanden werden könnten. Ebenso bedenklich ist die Ansicht, eine Auskunft liege schon dem Gegenstand der Aussage nach deswegen nicht vor, weil sich der Beklagte darauf beschränkt habe, die Erklärung des Schuldners zu unterstreichen und zu dessen Person Stellung zu nehmen. Die vom Berufungsgericht als richtig unterstellte Äußerung des Beklagten enthielt in mehrfacher Hinsicht eine konkrete Aussage; sie verhielt sich über die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft sowie über die Person des Schuldners und über die Glaubwürdigkeit von dessen Erklärung über das Vorhandensein des Weines. Das vom Berufungsgericht vermißte "Minimum an konkreter, sachbezogener Aussage" ist - jedenfalls nach der eigenen Unterstellung - als gegeben anzusehen. Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei weder um eine Auskunft über die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners ersucht worden, noch habe er eine Auskunft erteilen können und wollen, sondern er habe sich nur eingeschaltet, um die angedrohte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts abzuwenden, so betreffen diese Erwägungen nur den Beweggrund, der den Beklagten zu seiner Äußerung bewogen hat, nehmen dieser Erklärung indes nicht den Charakter einer Auskunft. Das Berufungsgericht hätte hiernach weiter prüfen müssen, ob die Auskunft erkennbar für die Zedentin von erheblicher Bedeutung war und diese sie zur Grundlage wesentlicher Schlüsse und Maßnahmen gemacht hat. Wenn in einem solchen Fall die Auskunft schuldhaft falsch erteilt wird, so haftet der Auskunftgeber dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen, also auch bei Fahrlässigkeit, auf Schadensersatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]; ferner Urteile des Bundesgerichtshofesvom 7. Januar 1965 - VII ZR 38/63 -, WM 1965, 287, 6. Juli 1970 - II ZR 85/68 -, WM 1970, 1021 und1. Dezember 1970 - VI ZR 118/69 -, VersR 1971, 271, 272). Erteilt ein Rechtsanwalt namens und mit Zustimmung seines Auftraggebers einem Dritten eine Auskunft, des hier behaupteten Inhalts, so hat diese in aller Regel ein besonderes Gewicht, weil der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), in weiten Bevölkerungskreisen ein besonderes Ansehen genießt und als vertrauenswürdig angesehen wird.
IV.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, so daß es aufgehoben werden mußte. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
V.
Bei der erneuten Verhandlung wird u.a. aufzuklären sein, ob der Beklagte bei der Unterredung vom 30. November 1965 wußte, daß der Schuldner am folgenden Tag die Freiheitsstrafe antreten mußte. Es wird ferner der Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, daß der Beklagte bereits vor dem 30. November 1965 die K. Volksbank anwaltschaftlich vertrat und bestrebt war, deren Ausfall im bevorstehenden Konkurs des Schuldners gering zu halten. In diesem Zusammenhang wird zu erörtern sein, welche Bedeutung dem Schreiben der Volksbank vom 8. November 1965 zukommt. Des weiteren bedarf die Behauptung der Klägerin der Klärung, daß ein Direktor der K. Volksbank noch wenige Tage vor dem 30. November 1965 der Zedentin erklärt habe, bei dem Schuldner sei alles in Ordnung; es sei kein Grund zur Beunruhigung gegeben.
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz