Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1979, Az.: I ZR 147/77
Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft; Voraussetzungen des (stillschweigenden) Abschlusses eines Auskunftsvertrages; Bedeutung der Auskunft für den Empfänger; Sachkunde des Erklärenden; Ursachenzusammenhang zwischen der Erteilung der Auskunft und dem Schadenseintritt; Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs; Voraussetzungen der Begründung eines neues Besitzmittlungsverhältnisses mit dem unmittelbaren Besitzer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 147/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.10.1977
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1888-1890 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma U. K. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz S., N., H. 50,
Prozessgegner
Firma Hans H. M. oHG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans H. M. und Lilie M., S. H. 6,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Haftung des Lagerhalters für die Erteilung einer unrichtigen Auskunft.
Wird eine bei einem Lagerhalter eingelagerte Ware durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet, so schützt § 934 BGB nicht den guten Glauben daran, daß der abzutretende Herausgabeanspruch nicht in einem Namenslagerschein verbrieft und nicht eine die Abtretung erschwerende Vereinbarung getroffen worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 28. Oktober 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Firma Eckard B. KG lagerte bei der Beklagten 145 Kartons Saukarbonade ohne Knochen (Saulachse) ein. Die Beklagte stellte ihr am 9. Dezember 1975 einen Namenslagerschein aus, in dem sie anerkannte, daß es zur Verfügung über die Ware der Vorlegung des Lagerscheins bedürfe und sie ohne Vorlegung des Lagerscheins nicht berechtigt sei, die eingelagerte Ware gegen Lieferschein, Auslieferungsschein "oder dergl." herauszugeben. Darüberhinaus bestimmt der Lagerschein, daß zur rechtswirksamen Übertragung des Eigentums an der im Schein bezeichneten Ware eine vorgedruckte schriftliche Erklärung erforderlich ist. Durch Erklärung auf Seite 3 des Lagerscheins vom gleichen Tage übertrug die Firma B. das Eigentum an der im Lagerschein bezeichneten Ware unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an die N. Hypotheken- und Wechselbank zur Sicherheit. Außer der Firma B. unterzeichnete die Beklagte diese Erklärung. Die Bank erhielt den Lagerschein und übergab ihn der Beklagten zur treuhänderischen Verwahrung.
Anfang Juni 1976 verkaufte die Firma B. der Klägerin bei der Beklagten noch lagernde 128 Kartons Saulachse zum Preis von 33.612,30 DM und stellte hierüber die Rechnung vom 10. Juni 1976 aus. Durch Fernschreiben vom gleichen Tage teilte sie der Beklagten mit, sie stelle diese Partie für die Klägerin frei.
Die Klägerin hatte von finanziellen Schwierigkeiten der Firma B. die jetzt praktisch vermögenslos ist, gehört. Als bei ihr am 10. Juni 1976 der Prokurist K. von der Firma B. erschien, um den Kaufpreis für die Ware in Form eines Schecks entgegenzunehmen, rief ihr Prokurist N. bei der Beklagten an und sprach mit deren Angestellten D. Dieser bestätigte auf entsprechende Fragen N., der sich nicht ausdrücklich nach den Eigentumsverhältnissen erkundigte, daß die Firma B. die Ware für die Klägerin freigestellt habe und die Beklagte die Partie auf die Klägerin umschreiben werde. Die Klägerin händigte nunmehr einen Scheck über 33.612,30 DM an Kasten aus. Der Scheck wurde bei Vorlegung eingelöst.
Am Nachmittag des 10. Juni 1976 teilte D. der Firma B. telefonisch mit, er habe die Partie für die Klägerin freigestellt, die Firma B. solle sich nunmehr schnellstens darum bemühen, die Angelegenheit mit der Bank zu regeln. Etwa 14 Tage später führte D. ein weiteres Gespräch dieses Inhalts mit der Firma B.
Am 30. Juni 1976 buchte die Beklagte die 128 Kartons Saulachse vom sog. Partiekonto der Firma B. ab und übertrug sie auf ein neu errichtetes Partiekonto der Klägerin. Unter dem 1. Juli 1976 übersandte sie der Firma B. und der Klägerin entsprechende Umbuchungsmitteilungen und berechnete der Klägerin die Lagermiete für Juli 1976.
Als die Klägerin Mitte Juli 1976 die Herausgabe der Ware verlangte, erklärte die Beklagte, dies könne nur mit Zustimmung der Bank geschehen; die Umschreibung der Ware auf die Klägerin sei nur gegenüber der Firma B. wirksam.
Die Klägerin kaufte schließlich die 128 Kartons Saulachse noch einmal von der Bank zum Preise von 29.877,60 DM und zahlte auch diesen Kaufpreis.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft. Sie hat vorgetragen, bei dem Telefongespräch vom 10. Juni 1976 habe D. auf eine entsprechende Frage N. noch erklärt, gegen die Bezahlung der Partie Saulachse an die Firma B. bestünden keine Bedenken. Daraufhin habe sie den Scheck an Kasten ausgehändigt. Der ihr hierdurch entstandene Schaden bestehe darin, daß ihr die Firma B. das Eigentum an der Ware nicht habe übertragen können und sie dieses mangels Besitzerlangung auch nicht gutgläubig erworben habe. Die Firma B. sei nicht in der Lage, den an sie gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.612,30 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 3. August 1976 Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Forderung der Klägerin an die Firma B. zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.612,30 DM zuzüglich 7,5 % Zinsen seit dem 3. August 1976 zu zahlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Angestellter D. habe auf die telefonische Antrage vom 10. Juni 1976 lediglich bestätigt, daß eine fernschriftliche Freistellung durch die Firma B. vorliege. Zu mehr sei er weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten, weil die Firma B. von der Bank zur Übereignung der Ware ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls habe die Klägerin das Eigentum gutgläubig erworben. Die hierzu erforderliche Besitzerlangung ergebe sich daraus, daß sie, die Beklagte, sich am 10. Juni 1976 zur Umbuchung der Ware auf die Klägerin bereit erklärt, die Umbuchung vorgenommen, die Klägerin und die Firma B. hiervon benachrichtigt und der Klägerin die Lagermiete in Rechnung gestellt habe. Ihre Bemühungen, bei der Bank eine Freistellung der Ware zu erreichen, hätten lediglich der technischen Abwicklung gedient. Die Klägerin habe einen etwaigen Schaden, der höchstens 29.877,60 DM betragen könne, auch selbst verschuldet, weil sie sich vor der Zahlung an die Firma B. nicht nach den Eigentumsverhältnissen erkundigt habe. Die Beklagte hat sich ferner auf die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung" berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.877,60 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 3. August 1976 Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Forderung der Klägerin gegen die Firma B. zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen schuldhafter Verletzung eines Auskunftsvertrages und aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Abschluß eines Lagervertrages mit der Klägerin. Die Klägerin habe bei dem Telefongespräch vom 10. Juni 1976 nicht nur gefragt, ob die Ware für sie freigestellt worden sei und umgebucht werden könne, sondern auch darauf hingewiesen, daß die Ware gleich bezahlt werden solle. Der Zeuge D. habe geantwortet "das geht in Ordnung", weil er der Meinung gewesen sei, die Klägerin könne über die Ware verfügen.
Wie er bei seiner Aussage selbst erklärt habe, würde er der Klägerin gesagt haben, daß die Ware nicht frei sei, wenn er von der Ausstellung des Namenslagerscheins zu Gunsten der Bank gewußt hätte. Er sei aber verpflichtet gewesen, sich über die Ausstellung eines Lagerscheins, dessen Vorlegung zur Verfügung über die Ware erforderlich sei, zu vergewissern. Die Beklagte habe für dieses Verschulden ihres Angestellten nach § 278 BGB einzustehen. Der Klägerin sei durch die Erteilung der unvollständigen und damit unrichtigen Auskunft ein Schaden entstanden, weil sie die Gegenleistung für den an die Firma B. gezahlten Kaufpreis nicht erhalten habe. Die Firma B. sei nicht von der Bank ermächtigt gewesen, über die bei der Beklagten eingelagerte Ware zu verfügen. Die Klägerin habe das Eigentum an den Saulachsen auch nicht gutgläubig erworben. Zwar stehe ihr noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen die Firma B. zu; dieser sei aber wegen Zahlungsunfähigkeit der Firma B. nicht durchsetzbar. Andererseits sei der Klägerin ein Schaden nur in Höhe von 29.877,60 DM entstanden, weil sie zu diesem Preis die Ware von der Bank habe erwerben können. Das Berufungsgericht verneint schließlich, daß sich die Beklagte auf die Haftungsausschlüsse- und -beschränkungen der "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung" berufen könne.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
II.
Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht gehe rechtsfehlerhaft vom Abschluß eines Auskunftsvertrages aus. Diese Rüge ist unbegründet.
1.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofes ist der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages und damit eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit der Auskunft entgegen § 676 BGB regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (vgl. BGH v. 7.1.1965 - VII ZR 28/63 WM 1965, 287 m.w.N.; BGH v. 22.3.1979 - VII ZR 259/77 = WM 1979, 530). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob andere vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden haben oder angebahnt worden sind. Im letzteren Falle kann der Auskunftsvertrag als Anspruchsgrundlage neben eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß treten (vgl. BGH v. 6.11.1974 - VIII ZR 207/72 = LM Nr. 14 zu § 676 BGB; v. 22.3.1979 - VII ZR 259/77 aaO).
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkundigte sich die Klägerin am 10. Juni 1976 nicht nur danach, ob die Ware freigestellt sei und auf sie umgebucht werden könne, sie wies auch darauf hin, daß der Kaufpreis gleich bezahlt werden solle. Damit Jedenfalls war deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß die Auskunft für sie von erheblicher Bedeutung war. Wie der Zeuge D. erkennen konnte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erkannt hat, kam es der Klägerin darauf an, ob sie den Kaufpreis ohne Risiko an die Firma B. zahlen könne. Die Beklagte war aufgrund ihrer Unterlagen und ihrer besonderen Sachkunde auch in der Lage, hierüber Aufschluß zu geben. Ob sie dazu berechtigt oder gar verpflichtet war, ist unerheblich. Da sie die erbetene Auskunft erteilte, übernahm sie damit auch die Verpflichtung, die Antrage der Klägerin sorgfältig und gewissenhaft zu beantworten (vgl. RGZ 101, 297, 301). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß sich die von dem Zeugen D. gegebene Antwort "das geht in Ordnung" auch auf die Zahlung des Kaufpreises bezog. Damit erteilte die Beklagte die erbetene Auskunft. Für die Klägerin ergab sich daraus, daß nach Kenntnis der Beklagten gegen die Zahlung des Kaufpreises an die Firma B. keine Bedenken bestünden, was, wie die Beklagte aus ihren Unterlagen leicht feststellen konnte, nicht den Tatsachen entsprach.
3.
Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zeuge D. habe der Klägerin lediglich eine unverbindliche Auskunft darüber erteilt, daß eine fernschriftliche Freistellung der Firma B. vorliege. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt von der Rüge, die Formulierung "das geht in Ordnung" habe sich ausschließlich auf die Frage nach der Freistellung der Ware durch die Firma B. bezogen. Die Bekundung des Zeugen N., D. habe nicht ausdrücklich erklärt, daß gegen die Bezahlung des Kaufpreises an die Firma B. keine Bedenken bestünden, spricht eher für als gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, zumal der Zeuge auch ausgesagt hat, er habe die Äußerung D. auf die Aushändigung des Schecks an die Firma B. bezogen. Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch dem Umstand keine besondere Bedeutung beizumessen, daß N., wie unstreitig ist, am 10. Juni 1976 nicht ausdrücklich danach fragte, ob die Firma B. Eigentümerin der Ware sei. Denn entscheidend war der Sinn der Antrage. Dieser ging aber auch ohne eine ausdrückliche Frage nach den Eigentumsverhältnissen dahin, ob ein Risiko bestehe, den Kaufpreis an die Firma B. zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat danach zu Recht den Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen, der die Beklagte zur Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft verpflichtete. Ob daneben ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben.
III.
Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erteilung der Auskunft vom 10. Juni 1976 und der Zahlung des Kaufpreises an die Firma B. zu Recht bejaht. Die Revision vermißt insoweit nähere Ausführungen, weil sie der Auffassung ist, der Aussage des Zeugen B. (Filialleiter der Bank) sei zu entnehmen, die Bank habe in Fällen der Sicherungsübereignung von Waren durch die Firma B. die Freigabe regelmäßig erst erklärt, nachdem sie den Scheck des Kunden der Firma B. erhalten habe. Sie meint, hieraus ergebe sich, daß der fehlende Hinweis der Beklagten auf die Sicherungsübereignung für den Eintritt des Schadens nicht ursächlich gewesen sein könne. Dem steht aber schon entgegen, daß sich die Klägerin nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag nicht mit einer Freistellung durch die Firma B. begnügt haben würde, wenn sie von der Sicherungsübereignung gewußt hätte.
IV.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint hat, daß die Firma B. durch die Bank ermächtigt gewesen sei, über die bei der Beklagten eingelagerten Saulachse zu verfügen, lassen einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, spricht gegen die Annahme einer solchen Ermächtigung bereits die Übergabe des von der Beklagten ausgestellten Namenslagerscheins an die Bank; denn damit soll in der Regel gerade verhindert werden, daß der Schuldner über die von ihm eingelagerte Ware ohne Zustimmung der Bank verfügt (vgl. BGH v. 29.1.1969 VIII ZR 212/66 = LM Nr. 7 zu § 931 BGB). Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Schreiben der Bank an das Landgericht vom 13. Januar 1977 und den diesen Punkt betreffenden Zeugenaussagen entnimmt, die Firma B. sei nach den mit der Bank getroffenen Vereinbarungen zwar berechtigt gewesen, Verträge über den Verkauf der sicherungsübereigneten Ware zur Rückführung des ihr gewährten Kredits abzuschließen, die Bank habe sich aber für Jeden Einzelfall die Freigabe und damit die Zustimmung zur Verfügung über das Eigentum vorbehalten. Im Streitfall hat sie die Freigabe unstreitig verweigert.
V.
Das Berufungsgericht hat einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.
1.
Ein gutgläubiger Erwerb nach den §§ 929, 932 BGB scheidet aus, weil es dazu der Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Erwerber bedarf (vgl. BGH v. 5.5.1971 - VIII ZR 217/69 = BGHZ 56, 123, 130). Für die Fälle des sogenannten Geheißerwerbs gilt insoweit nichts anderes. Ihre Besonderheit besteht nur darin, daß ein Dritter als unmittelbarer Besitzer auf Geheiß des Veräußerers seinen unmittelbaren Besitz auf den Erwerber oder einen von diesem bestimmten Empfänger überträgt (vgl. BGH v. 30.10.1961 - VII ZR 218/60 = BGHZ 36, 56, 60 f; v. 18.11.1972 - VIII ZR 79/71 = NJW 1973, 141 f [BGH 08.11.1972 - VIII ZR 79/71]). Erhält auf diese Weise der Erwerber oder der von ihm benannte Empfänger den unmittelbaren Besitz der vom Veräußerer an den Empfänger übereigneten Sache, so gilt damit im Sinne von § 929 S. 1 BGB die Sache als vom Veräußerer an den Erwerber übergeben. Ein solcher Fall liegt hier - im Verhältnis der Firma B. zur Klägerin - nicht vor, da eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes nicht stattgefunden hat, dieser vielmehr bei der Beklagten verblieben ist.
2.
Einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin nach den §§ 931, 934 BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht begründet worden sei. Bei seinen telefonischen Äußerungen vom 10. Juni 1976 habe der Zeuge D. eine Umbuchung der Ware auf die Klägerin nur in Aussicht gestellt. Die Umbuchung auf die Klägerin sei dann zwar am 30. Juni 1976 vorgenommen worden, die Beklagte habe hiervon auch die Klägerin und die Firma B. benachrichtigt und der Klägerin die Lagermiete für Juli 1976 in Rechnung gestellt, die Beklagte habe aber nicht den Willen gehabt, die streitige Partie Saulachse für die Klägerin zu besitzen. Vielmehr habe sie, wie ihre Anrufe bei der Firma B. am Nachmittag des 10. Juni 1976 und noch einmal 2 Wochen später wie auch ihre Weigerung, die Ware an die Klägerin herauszugeben, zeigten, weiterhin Besitzmittler der Bank sein wollen. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Lagervertrag zustande gekommen sei und wie die Klägerin das Verhalten der Beklagten im übrigen habe verstehen können.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Beklagte nicht mehr Besitzmittler der Firma B. sondern der Bank war, nachdem dieser die Saulachse zur Sicherung übereignet worden waren. Dieses Besitzmittlungsverhältnis erlosch aber, wenn die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag schloß, aufgrund dessen sie dieser gegenüber zum Besitz berechtigt oder verpflichtet war (§ 868 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bank hiervon erfuhr oder zustimmte. Es ist dafür auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte damit ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank verletzte (vgl. RGZ 135, 75, 78). Als ein Rechtsverhältnis der in § 868 BGB genannten Art kommt hier ein Lagervertrag in Betracht. Kam ein solcher zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande, wie das Berufungsgericht annimmt oder doch jedenfalls unterstellt, dann wurde dadurch auch ein Besitzmittlungsverhältnis begründet. Das Berufungsgericht gelangt zu einem anderen Ergebnis, weil es ausschließlich auf den Willen der Beklagten abstellt und annehmen zu können glaubt, diese habe die Saulachse weiterhin für die Bank besitzen wollen. Hierbei verkennt es jedoch, daß das gewillkürte Besitzmittlungsverhältnis eine rechtsgeschäftliche Grundlage hat und es daher bei seiner Begründung, wie sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr, nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen ankommt. Insbesondere kann ein geheimer Vorbehalt des Besitzmittlers, die Sache weiterhin für den bisherigen mittelbaren Besitzer besitzen zu wollen, nichts daran ändern, daß der Vertragsabschluß mit einem Dritten über die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses dessen Entstehung auch bewirkt (vgl. RGRK BGB, 12. Aufl., § 868 Rdn. 21). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1955 - IV ZR 135/54 (LM Nr. 6 zu § 868 BGB) läßt sich für die hiervon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts nichts herleiten. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in vergleichbaren Fällen wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem unmittelbaren Besitzer dann begründet wird, wenn sich dieser dem Erwerber gegenüber verpflichtet, die Sache für ihn zu verwahren und an ihn herauszugeben (vgl. BGH v. 21.4.1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1538; v. 29.1.1969 - VIII ZR 212/66 = LM Nr. 7 zu § 931 BGB; ebenso RGZ 135, 75, 79; 137, 23, 27). Auf das rechtsgeschäftlich Erklärte und nicht auf einen davon abweichenden inneren. Willen des unmittelbaren Besitzers jedenfalls bei der Anwendung des § 934 BGB abzustellen, wenn, wie hier, der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, er also einen in Wirklichkeit ihm nicht zustehenden Herausgabeanspruch abtritt (2. Fall des § 934 BGB) und die Besitzerlangung in der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu Gunsten des Erwerbers bestehen soll, erscheint auch deshalb geboten, weil in diesem Falle der Vertrauensschutz auf der Anerkennung des in Wirklichkeit nicht bestehenden Herausgabeanspruchs durch den unmittelbaren Besitzer beruht (vgl. RGZ 89, 348, 350; RGRK a.a.O. § 934 Rdn. 9). Dieser Vertrauensschutz wäre gefährdet, wenn mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, der unmittelbare Besitzer habe das dem Erwerber rechtsgeschäftlich Erklärte insgeheim nicht gewollt. Das Berufungsgericht, das die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB unterstellt und annimmt, es sei ein Lagervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustandegekommen, durfte daher einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin nicht mit der Begründung verneinen, sie habe keinen mittelbaren Besitz an der bei der Beklagten eingelagerten Ware erlangt.
3.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin scheitert aber daran, daß ein Namenslagerschein ausgestellt worden ist. Die Beklagte hat damit die Verpflichtung übernommen, das Gut nur gegen Vorlegung des Scheins und nur an einen aus dem Schein legitimierten Erwerber herauszugeben. Darüber hinaus bestimmt der Lagerschein, daß zur rechtswirksamen Übertragung des Eigentums an der im Schein bezeichneten Ware eine vorgedruckte schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein erforderlich ist. Der Namenslagerschein ist zwar im Unterschied zum Orderlagerschein kein Traditionspapier. Vielmehr ist bei ihm das Eigentum am eingelagerten Gut durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929, 931 BGB) zu übertragen. Jedoch ergibt der hier vorliegende Namenslagerschein, daß zur Veräußerung des Gutes nach den §§ 929, 931 BGB auch die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Ware auf dem Schein zu erklären ist. Hierbei handelt es sich um eine Formvereinbarung, auf die § 399 Halbsatz 2 BGB anzuwenden ist mit der Folge, daß eine dieser Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin und gegenüber jedermann unwirksam ist (vgl. RGRK a.a.O. § 399 Rdn. 13, 31, 32; Krien/Hay ADSp § 48 Anm. 5). Die Vorschrift des § 934 BGB greift dabei nicht ein; denn sie schützt nicht den guten Glauben daran, daß der abzutretende Herausgabeanspruch nicht in einem Namenslagerschein verbrieft und nicht eine die Abtretung erschwerende Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH v. 27.10.1967 - Ib ZR 157/65 = BGHZ 49, 160, 163).
VI.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht verneint, daß sich die Beklagte auf die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung" berufen könne. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, ob diese Bedingungen Inhalt des Auskunftsvertrages geworden sind, legt es die Haftungsbestimmungen Nr. 8 und 11 zutreffend dahin aus, daß sie sich nur auf die Kaltlagerung selbst beziehen. Zweifel, die in dieser Hinsicht bestehen mögen, gehen nach Treu und Glauben zu Lasten des Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Danach ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki