Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1974, Az.: VIII ZR 207/72
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss; Umfang der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG); Anforderungen an das stillschweigende Zustandekommen eines Beratervertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1974
- Aktenzeichen
- VIII ZR 207/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 05.09.1972
- LG Flensburg - 14.07.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2392-2393 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 225 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.
Firma C. H. KG, Landhandel-Kraftfutterwerk in H.
vertreten durch die Firma Kurt H. GmbH in H.
diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Kurt H.
2.
Kurt H. in H., N.
Prozessgegner
Bauern Johann J. in S. bei H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Anforderungen an die Sorgfalt desjenigen zu stellen sind, der bei einer vertraglich geschuldeten oder in Vertragsverhandlungen erteilten Beratung auf die Information Dritter angewiesen ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. September 1972 abgeändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 14. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) betreibt als Kommanditgesellschaft u.a. einen Landhandel mit Futtermitteln; während des hier in Betracht kommenden Zeitraums (April 1966) war der Beklagte zu 2) ihr persönlich haftender Gesellschafter.
Anfang 1966 begann der Kaufmann D. zum Zwecke der Putenmast mit der Aufzucht von Paten der Rasse KB 33 (Kimberrasse), - einer schweren Fleischpute amerikanischer Züchtung. Er kaufte dazu Eintagsküken von der Firma H., die als Brütereibetrieb und als Inhaberin des Alleinvertriebsrechts für Kimber-Puten in Deutschland ihrerseits die Eier bei der Firma P. S.p.A. in P./Italien - der Inhaberin des Erzeugermonopols für Bruteier dieser Rasse in Europa - bezog. Auf Anregung D. lud die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 7. April 1966 eine Reihe von Landwirten zu einer Besichtigung des Aufzuchtbetriebes D. und zu einem anschließenden Informationsgespräch ein. Auf dieser Versammlung, an der am 15. April 1966 auch der ebenfalls eingeladene Kläger teilnahm, berichteten - wie bereits in der Einladung angekündigt - neben D. und H. ein Fachtierarzt für Geflügelkrankheiten sowie der Spezial-Putenberat er der Club-Kraftfutterwerke über ihre Erfahrungen mit der Putenmast. Der Beklagte zu 2) leitete die Versammlung. Ob von D., H. oder dem Beklagten zu 2) bei dieser Gelegenheit den Landwirten zugesichert wurde, daß bei einem durchschnittlich erzielbaren Schlachtgewicht der Kimber-Pute von 12,5 kg ein Reingewinn je Pute von mindestens 4,50 DM zu erzielen sei und die als Abnehmerin vorgesehene Schlachtereinkaufs-eGmbH in Hamburg die fortlaufende Abnahme der gesamten Produktion zu einem Preis von 4,60 DM je Kilogramm verbindlich zugesagt habe, ist zwischen den Parteien umstritten. In den darauffolgenden Tagen wurde durch Vermittlung von Angestellten der Beklagten zu 1) zwischen D. und den an der Putenmast interessierten Landwirten - u.a. auch dem Kläger - Verträge über die Abnahme von Jungputen durch die Mast er für zunächst zwei Mastperioden abgeschlossen. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger machte der Angestellte der Beklagten zu 1) C. eine Kalkulation auf, die u.a. auf einem durchschnittlich erzielbaren Lebendschlachtgewicht von 12,5 kg je Pute aufbaute.
In der Folgezeit belieferte die Beklagte zu 1) den Kläger laufend mit Futtermitteln für die Putenmast, Die Kosten für diese Lieferungen, für die Finanzierung der bei H. bezogenen Küken für die Aufzucht im Betrieb D. sowie für die Schlachtung der Tiere zuzüglich Nebenausgaben verrechnete die Beklagte zu 1) vereinbarungsgemäß mit den aus dem Putenverkauf erzielten Erlösen auf einem bei ihr für den Kläger geführten sog. "Putenmastkonto", das - rechnerisch unstreitig - mit einem Schuldsaldo des Klägers von 14.623,98 DM abschließt. Die Putenmast erwies sich für den Kläger wie auch für die übrigen Mäster schon bald als erhebliches Verlustgeschäft.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten ihm wahrheitswidrig einen gesicherten Absatz, ein Durchschnittsschlachtgewicht von 12,5 kg und einen Reingewinn von mindestens 4,50 DM je Pute zugesichert, nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch und will so gestellt werden, als ob er die Putenmast nicht durchgeführt hätte. Im ersten Rechtszug hatte er unter Einbeziehung der Gegenforderungen der Beklagten zu 1) seinen Schaden auf 9.974,90 DM berechnet. Die Beklagten bestreiten, schuldhaft wahrheitswidrige Angaben oder gar Zusicherungen gemacht zu haben. Im Wege der Widerklage haben sie vom Kläger den Ausgleich des Putenmastkontos in Höhe von 14.623,98 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug seinen Schadenersatzanspruch auf 3.500 DM ermäßigt hatte 9 hat das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung
der Kläger beantragt,
erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragschluß und eine Haftung des Beklagten zu 2) als dem damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) für diese Verbindlichkeit bejaht. Da der Kläger zu der Beklagten zu 1) als dem für diesen Raum maßgeblichen Futtermittellieferanten bereits in laufender Geschäftsbeziehung gestanden habe, die Beklagte zu 1) zudem nach den übereinstimmenden Vorstellungen aller Beteiligten für die Dauer als Lieferant des Mastfutters vorgesehen gewesen sei und überdies neben der Finanzierung der gesamten Putenmast auch deren Organisation übernommen habe, sei sie verpflichtet gewesen, sowohl am 15. April 1966 als auch anläßlich der zum Vertragsabschluß führenden Verhandlungen zwischen dem Kläger und D. ihre Informationen wahrheitsgemäß zu erteilen. Dagegen haben sie insoweit verstoßen, als sie das bei normaler Mastzeit und einer Futtermittel-Fleisch-Relation von 3,5 kg zu 1,5 kg durchschnittlich erreichbare Lebendschlachtgewicht mit 12,5 kg je Pute angegeben habe, während tatsächlich im Durchschnitt nur ein Gewicht von 10 kg zu erzielen gewesen sei. Hätte der Kläger dies gewußt, so hätte er schon aus diesem Grund von der von vornherein unrentablen Putenmast Abstand genommen. Den Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, hätten die Beklagten deswegen nicht entkräftet, weil es ihnen angesichts der auf den Kläger zukommenden erheblichen finanziellen Lasten hätte zugemutet werden müssen, sich bei der Firma "P. S.p.A." in P. über das tatsächlich erreichbare Gewicht zu vergewissern.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger gegenüber verpflichtet war, die ihm am 15. April 1966 sowie anläßlich des Vertragschlusses zwischen dem Kläger und D. gegebenen Informationen sorgfältig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Dabei mag zweifelhaft sein, ob sich insoweit eine Haftung bereits aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis und damit nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragschluß ergibt. Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten - das will im übrigen auch der Kläger im Revisionsverfahren ersichtlich nicht in Zweifel ziehen - vor dem 15. April 1966 keine Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden haben. Das Berufungsgericht trifft auch keine näheren Feststellungen darüber, ob bereits am 15. April 1966 oder bei Abschluß des Vertrages zwischen Deneke und dem Kläger konkrete Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien über Futtermittellieferungen und über die Organisation der Putenmast stattgefunden haben. Ob der umstand allein, daß beide Parteien von Anfang an als selbstverständlich von derartigen künftigen Vertragsbeziehungen ausgingen, eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo rechtfertigt, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung; denn die Beklagte zu 1) war jedenfalls auf Grund eines stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrages zur Erteilung einer richtigen Information verpflichtet. Zwar wird, wie sich aus § 676 BGB ergibt, durch Erteilung einer Auskunft und durch Beratung allein noch keine vertragliche Haftung begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist jedoch eine Haftung aus einem stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrag dann zu bejahen, wenn einerseits die Information für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will, und wenn andererseits bei dem Beratenden ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiele steht. In einem solchen Fall kommt der Vertrag bereits durch die Beratung zustande, ohne daß das Bestehen eines sonstigen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erforderlich wäre (vgl. BGE Urteile vom 9. Dezember 1965 - VII ZR 101/62 = WM 1964, 117, vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287 sowie vom 14. November 1968 - VII ZR 51/67 = WM 1969, 36). Bestehen zwischen diesen bereits vor vertragliche Beziehungen, so tritt der stillschweigend abgeschlossene Beratungsvertrag als Anspruchsgrundlage neben eine etwaige Haftung aus Verschulden bei Vertragschluß (vgl. BGH Urteil vom 14.November 1968 a.a.O.).
Daß im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für einen stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrag gegeben waren, liegt angesichts der erheblichen finanziellen Verpflichtungen, die der Kläger mit der Übernahme der Putenmast einging, und der umfangreichen und auf Dauer angelegten Futtermittellieferungen, die sich die Beklagte zu 1) von der Durchführung der Putenmast versprach, auf der Hand. Soweit die Revision geltend macht, es habe sich bei den von dem Beklagten zu 2) abgegebenen Erklärungen und der von dem Angestellten C. aufgemachten Kalkulation lediglich um eine unverbindliche Weitergabe der von D. und H. gemachten Angaben gehandelt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung; das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten diese Angaben nach geringfügiger Änderung auch zum Gegenstand eigener Kalkulationsüberlegungen gemacht haben und daher als eigene Erklärungen gegen sich gelten lassen müssen.
2.
Die von der Beklagten zu 1) und ihrem Angestellten C. gemachte Angabe, die Kimber-Pute erreiche bei normaler Mastdauer ein Lebendschlachtgewicht von durchschnittlich 12,5 kg, war unrichtig. Tatsächlich beträgt - wie beide Parteien auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel ziehen - das erzielbare Durchschnittsgewicht nur etwa 10 kg. Das ergibt sich überdies aus dem von der Firma "P. S.p.A." herausgegebenen Prospekt, der allerdings - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im Jahre 1966 den Beklagten noch nicht bekannt war, vielmehr erst während des Rechtsstreits von dem Kläger beschafft und vorgelegt worden ist. Die weiteren ursprünglich erhobenen Behauptungen, die Beklagte zu 1) habe auch einen gesicherten Absatz bei der Schlachtereinkauf-eGmbH sowie einen Mindestreinverdienst je Pute von 4,50 DM zugesichert, hat der Kläger dagegen - ersichtlich unter dem Eindruck des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechtgehalten; auch im Revisionsverfahren sind beide Parteien auf diese Punkte nicht zurückgekommen.
3.
Es kann schließlich zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er bei Kenntnis der tatsächlich erzielbaren Gewichte von der Putenmast Abstand genommen hätte, - entweder weil diese dann ohnehin nicht rentabel war, oder weil dem Kläger damals bereits bekannt war, daß die Schlachtereinkauf-eGmbH die Abnahme der Puten von einem höherliegenden Mindestgewicht abhängig gemacht hatte.
4.
Dagegen erweist sich die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen gemäß § 282 BGB obliegenden Nachweis des fehlenden Verschuldens nicht erbracht, als von Rechtsfehlern beeinflußt. Insoweit hat das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, die Beklagte zu 1) hätte sich vor Erteilung der Informationen bei der Firma "P. S.p.A." in P. über das durchschnittlich erzielbare Schlachtgewicht vergewissern müssen, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht überspannt und damit rechtsfehlerhaft den Begriff der Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) verkannt. Die Frage, welche Nachforschungen jemand, der für die Erteilung einer Beratung auf die Information Dritter angewiesen ist, über die Verläßlichkeit dieser Information anstellen muß, läßt sich nicht generell beantworten. Maßgebend ist vielmehr, wieweit im konkreten Fall das schutzwürdige Vertrauen des Beratenen auf die Richtigkeit der Information reicht, und welche Nachforschungen er daher redlicherweise von dem Beratenden verlangen kann. Das gilt gleichermaßen für den selbständigen Beratungsvertrag wie für die im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses erfolgte Beratung.
Im vorliegenden Fall handelte es sich - das ist zwischen den Parteien unstreitig - bei der Mast der Kimberrasse um einen verhältnismäßig neuen und in Deutschland weitgehend noch unbekannten landwirtschaftlichen Betriebszweig, der für alle Beteiligten gleichermaßen mit einem Risiko verbunden war. Auch der Spezial-Putenberater der Firma C.-Kraftfutterwerke hatte in der Versammlung vom 15. April 1966 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er hinsichtlich dieser Rasse bisher keine Erfahrungen gesammelt habe. Auch die Beklagten verfügten auf diesem Gebiet - für den Kläger erkennbar - nicht über eigene Erfahrungen. Vielmehr hatte der Beklagte zu 2) ersichtlich die Angaben von D. und H. über das erreichbare Schlachtgewicht übernommen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich deswegen auf 12,5 kg reduziert, weil dies seiner kaufmännischen Vorsicht entsprach. Demgemäß hatte die Beklagte zu 1) dem Kläger das durchschnittlich erreichbare Gewicht auch nicht etwa - insoweit schließt sich das Berufungsgericht ersichtlich der Auffassung des Landgerichts an - zugesichert und damit ihm gegenüber eine Garantie übernommen, sondern lediglich die Angaben von D. und H. in ihre eigenen Kalkulationsüberlegungen einbezogen und diese dem Kläger zugänglich gemacht.
Bei dieser Sachlage konnte der Kläger redlicherweise nicht damit rechnen, daß die Beklagte zu 1) zuvor Nachforschungen bei der italienischen Firma P. S.p.A. angestellt hatte. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Kaufmann D. angesichts seines eigenen wirtschaftlichen Interesses allein nicht als ausreichende Informationsquelle angegeben hat; denn D. hatte bereits im März 1966 6.000 Puten zur Aufzucht eingestallt und mußte im Hinblick darauf, daß die normale Aufzuchtszeit etwa 8 Wochen betrug, ein dringendes wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Abgabe der Puten an die Master haben, das die Verläßlichkeit seiner Information in Frage stellen konnte. Für die Angabe des Kaufmanns H. galt dies jedoch zumindest nicht in gleichem Maße. Er war Inhaber des Alleinvertriebsrechts für Kimber-Puten in der Bundesrepublik und damit aus der Sicht des Beklagten zu 1) in erster Linie berufen, verbindliche Angaben über das durchschnittlich zu erreichende Schlachtgewicht zu machen. Auch das Berufungsgericht macht nicht deutlich, aus welchem Grunde H. ein größeres wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Eintagsküken gehabt haben sollte als die italienische Lieferfirma, von der er seinerseits die Bruteier bezog. Da H. überdies die Angaben Deneke's bestätigt hatte, während alle übrigen den Beklagten zur Verfügung stehenden Informationsquellen sich nicht speziell auf die Kimberrasse bezogen, würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen, wenn man von der Beklagten zu 1) eine weitere Überprüfung der Angaben H.'s durch Rückfrage bei der Firma P. S.p.A. verlangen wollte. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann der Beklagten zu 1), die sich insoweit auf die übereinstimmenden Angaben von D. und H. verlassen hat, somit nicht gemacht werden. Damit entfällt ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) und eine Haftung des Beklagten zu 2), ohne daß es dazu noch einer weiteren Sachaufklärung bedarf. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden.
III.
Die Klage war somit abzuweisen und der - rechnerisch unstreitigen - Widerklage stattzugeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt gemäß § 91 ZPO der Kläger.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz