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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1968, Az.: VII ZR 51/67

Schadensersatz aus Betrug und arglistiger Täuschung; Täuschung über die Echtheit und die Höhe von Preisen von Gemälden; Haftung aus Garantievertrag und wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags; Vorliegen eines schadensmindernden Mitverschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
VII ZR 51/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.02.1967

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten ... gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner beiden Anschlußberufungen richtet.

  3. 3.

    Im übrigen - auch im Kostenpunkt - wird auf die Revision des Klägers das Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Der Kläger hat 13/30 der gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ferner hat der Beklagte ... von den Revisionskosten je 17/60 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie 17/30 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen. Über die restlichen Revisionskosten hat das Berufungsgericht zu befinden.

Tatbestand

1

Im August 1962 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung eine Anzeige, mit welcher 300.000 DM gegen gute Sicherheiten und bei hoher Rendite gesucht wurden. Nachdem der Kläger sich hierauf gemeldet hatte, setzte sich der frühere Beklagte ..., ein Teppichhändler, mit ihm in Verbindung und erklärte ihm, er habe in Stuttgart einen Verwandten, einen alten Professor, der sich von seinem wertvollen Kunstbesitz trennen müsse und seine Bilder verkaufen wolle. Damit meinte er den früheren Beklagten ..., der aber weder ein Verwandter ... noch Professor ist, sondern Kunsthändler.

2

Am 10. August 1962 suchte der Kläger in Begleitung seiner Frau mit ... auf. Dieser führte ihm 21 Gemälde vor, die er als alten Besitz seiner Familie und früheren Hohenzollernbesitz ausgab. Für sämtliche Gemälde lagen Expertisen eines Professors ... in Wien und eines Kunstsachverständigen Dr. ... in München vor. In den Expertisen ... wurde der Wert der Bilder auf insgesamt 265.000 US-Dollar, in den Expertisen des Dr. ... ihr sog. Versicherungswert auf 626.000 DM geschätzt. Es lagen noch 20 Expertisen des Kunstsachverständigen ... und 19 weitere des Geheimrats Dr. ... in Tutzing vor, die über den Wert der Bilder aber keine Zahlenangaben enthielten.

3

Auf Vorschlag ... wurde der Beklagte ..., der einen Kunsthandel in Wuppertal betreibt, telefonisch herbeigerufen. Dieser besichtigte am folgenden Tage, dem 11. August 1962, die Bilder und machte Angaben über den zu erwartenden Versteigerungserlös. Daraufhin kaufte der Kläger die Bilder um 315.000 DM gegen sofortige Barzahlung. Das Geld hatte er zuvor aus einem Banksafe in Basel geholt. Mit dem Beklagten ... vereinbarte er, daß dieser die Bilder sofort zum Verkauf auf Auktionen nach Wuppertal mitnehmen solle.

4

Die Gemälde befanden sich bis 27. März 1963 bei ..., ohne daß es ihm gelang, sie zu den von ihm in Aussicht gestellten Preisen zu verkaufen. Daraufhin nahm der Kläger die Bilder wieder an sich und stellte Nachforschungen über ihren Wert und ihre Herkunft an. Auf Grund des Ergebnisses seiner Nachforschungen focht er den Kaufvertrag mit ... wegen arglistiger Täuschung an. Außerdem erstattete er Strafanzeige gegen ... und .... Das Strafverfahren ist gegen ... und ... noch anhängig.

5

Mit seiner auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage verlangte er zunächst von ... und ... einen Teilbetrag von 250.000 DM. Im Laufe des Rechtsstreits verglich er sich mit ...: Er gab diesem die Gemälde gegen Zahlung von 150.000 DM zurück und verzichtete auf alle weiteren Ansprüche unter Vorbehalt seiner Ansprüche gegen Dritte.

6

Horstmann ist am 12. Februar 1965 verstorben. Für seine noch unbekannten Erben ist der jetzige Beklagte ... als Nachlaßpfleger in den Rechtsstreit eingetreten.

7

Der Kläger hat vorgetragen, ... und ... hätten ihn im Zusammenwirken mit Kohn vorsätzlich durch falsche Angaben veranlaßt, die Gemälde zu einem weit über ihrem Wert liegenden Preis zu kaufen. ... habe ihm erklärt, die Gemälde seien mindestens 450.000 DM wert, dafür könne er garantieren, es könnten aber sehr wohl auch 600.000 DM erzielt werden. Tatsächlich seien die Bilder aber nicht mehr als 50.000 DM wert gewesen. Die vorgelegten Gutachten seien unrichtig gewesen. ... habe gewußt, daß seine Auskünfte über den Verkaufswert der Bilder nicht der Wahrheit entsprachen. Das ergebe sich daraus, daß er, bereits vorher in einer Anzahl von Fällen in gleicher Weise mit ... zusammengearbeitet habe, wobei die Käufer auf die nämliche Weise geschädigt worden seien. Nichts anderes gelte für ..., der ebenfalls schon vorher einige Male für Kohn die Rolle des "Schleppers" übernommen habe. Ihr arglistiges Verhalten ergebe sich auch daraus, daß ..., und ... "ihm ein Theater vorgespielt" hätten, indem sie taten, als ob ... und ... noch nicht kenne.

8

Die Beklagten hafteten ihm deshalb aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB und aus § 826 BGB, ... auch aus Garantievertrag und wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags.

9

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshändigkeit, abzüglich von ... am 10. August 1964 zurückbezahlter 85.000 DM zu verurteilen.

10

Die Beklagten bestreiken eine Schadensersatzpflicht. ... habe nur unverbindliche Äußerungen abgegeben, auf die der Kläger sich nicht habe verlassen dürfen, da es unmöglich sei, auf dem Kunstmarkt bestimmte Angaben über den Verkaufswert von Gemälden zu geben. ... habe sich über den Wert der Bilder ohnehin kein eigenes Urteil bilden können.

11

Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben.

12

Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, ihm über die ihm im Urteil zugesprochenen Zinsen von 4 % weitere 4 1/2 %, insgesamt also 8 1/2 % Zinsen zuzusprechen. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß er, wenn es nicht zu dem Bilderkauf gekommen wäre, mit dem Geld seinen Geschäftskredit abgedeckt hätte. Mit einer weiteren Anschlußberufung hat er sodann beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 130.000 DM nebst 8 1/2 % Zinsen hieraus zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, er würde mit dem Geld amerikanische Aktien gekauft und damit durch Kurssteigerungen mindestens 130.000 DM verdient haben.

13

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten ... zurückgewiesen. Die Klage gegen die Erben ... hat es abgewiesen. Die Anschlußberufungen des Klägers wurden zurückgewiesen.

14

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Heuschen Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag,

die Berufung der Erben ... zurückzuweisen und seinen Anschlußberufungen stattzugeben, ... mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

15

Die Parteien beantragen

die Zurückweisung der Revision ihres Gegners.

Entscheidungsgründe

16

I.

Die Revision des Beklagten ...:

17

1.)

Das Berufungsgericht sieht die Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Klägers zunächst in der schuldhaften Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags.

18

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag zu bejahen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung war und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel steht. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt ebenso wie eine etwaige Unentgeltlichkeit das Zustandekommen eines solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrags nicht aus (Urteile des Senats vom 9. Dezember 1963 und vom 7. Januar 1965 = WM 1964, 117 und 1965, 287 mit weiteren Entscheidungsnachweisen); denn dieser kommt gerade durch die Erteilung der Auskunft zustande (Urteil des Senats vom 17. April 1958 - WM 1958, 1080).

19

Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als gegeben an. Der Beklagte ... hat als sachverständiger Kunsthändler dem Kläger Auskunft über die Verkäuflichkeit der Bilder gegeben. Daß für den Kläger hierbei, wie ... meinte, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im Spiele stand, ergibt sich aus den Feststellungen. Der Beklagte war überdies angesichts des zu erwartenden Auftrags des Klägers, die Bilder für ihn zu verkaufen, selbst wirtschaftlich interessiert. Er hat deshalb auch nicht unentgeltlich gehandelt.

20

Im übrigen fehlt es nicht einmal an einer sonstigen Vertragsbeziehung. Der Kläger war im Begriff, mit ... einen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen, der den Verkauf der Gemälde zum Gegenstand haben sollte. Voraussetzung hierfür war, daß der Kläger die Bilder von ... kaufte. Diesen Kauf und damit aber auch zwangsläufig dem zwischen dem Kläger und ... abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrag diente die Auskunft. Eine schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht machte ... demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig. Darauf, ob ... bei Scheitern des Kaufvertrags von dem Kläger eine Vergütung zu beanspruchen gehabt hätte, kommt es demnach nicht an.

21

2.)

Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber einen Verkaufswert der Bilder von 450.000 DM, günstigenfalls sogar bis zu 600.000 DM für "realistisch", d.h. ohne Risiko erreichbar, erklärt hat.

22

Es hält für erwiesen, daß diese Auskunft unrichtig war. ... habe die Bilder kurz zuvor in verschiedenen Kunsthandlungen für etwa 59.600 DM erworben. Wenn der Beklagte ... demgegenüber 450-600.000 DM als erzielbaren Erlös bezeichnet habe, so könne das keinesfalls den Tatsachen entsprochen haben, auch wenn man die Unbestimmtheit und die Schwankungen der Preise auf dem Kunstmarkt berücksichtigte. Das Berufungsgericht ist weiter überzeugt, daß ... dies auch gewußt hat. Für die vertragliche Haftung würde übrigens Fahrlässigkeit genügen, die auf jeden Fall gegeben sei. Das gelte umsomehr, als ... schon in früheren Fällen Kunden ... ebenso durch zu hohe Wertangaben zum Kauf veranlaßt habe und es ihm nachher nicht gelungen sei, die ihm zum Verkauf übergebenen Bilder zu entsprechenden Preisen zu verkaufen. Er habe deshalb unverantwortlich gehandelt und zumindest grobfahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, indem er dem Kläger gegenüber einen Verkaufserlös von 450.000 DM bis zu 600.000 DM für "realistisch" bezeichnet und den Kläger dadurch zum Kauf der Bilder zu einem Preis von 315.000 DM veranlaßt habe.

23

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten ... sind nicht begründet.

24

a)

Das Berufungsgericht hat den Preis, zu dem ... die Bilder eingekauft hat, auf Grund der Ermittlungen im Strafverfahren geschätzt, wonach Kohn für 11 der Bilder im Durchschnitte etwa 2.867 DM bezahlt habe, so daß der Einkaufspreis für alle Bilder etwa 59.600 DM betragen habe.

25

Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte aus den Einkaufspreis von 11 Bildern nicht auf die Höhe des Einkaufspreises der weiteren 10 Bilder Schlüsse ziehen dürfen. Einer solchen Annahme stehe entgegen, daß sich bald nach den Vertragsabschluß ein Interessent gemeldet habe, der für 4 der Bilder, die der Kläger mit 83.000 DM bezahlt habe, 84.000 DM geboten habe.

26

Die Rüge ist nicht begründet. Die Schätzungsmethode des Berufungsgerichts lag bei Berücksichtigung des Parteivortrags innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangen, daß ein Verkauf der Bilder zu den von dem Beklagten angegebenen Preisen nicht zu erwarten war. Dem steht auch nicht entgegen, daß sich möglicherweise ein Interessent gefunden hat, der 4 der Bilder etwa zu dem Preis übernommen hatte, zu dem der Kläger sie gekauft hat. Auch das wäre außerdem für den Kläger angesichts der 5 % igen Provision, die der Beklagte im Verkaufsfall zu beanspruchen hatte, noch ein Verlustgeschäft gewesen. Wenn übrigens das eine oder andere Bild zu einem annehmbaren Preis hätte verkauft werden können, so läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß die übrigen Bilder ohne Verlust oder gar mit dem von dem Kläger erwarteten Gewinn hätten veräußert werden können, wie es denn auch dem Beklagten in der Tat nicht gelungen ist, auch nur ein einziges dieser Bilder zu einem seiner Auskunft entsprechenden Preis abzusetzen.

27

b)

der Beklagte behauptet, ... habe die von dem Kläger zurückgenommenen Bilder später um 450.000 DM verkauft (Schriftsatz vom 17. Januar 1966). Das Berufungsgericht hat ... nicht als Zeugen vernommen, weil, auch wenn sich das bestätigen würde, daraus noch kein Schluß auf den wirklichen Verkaufswert der Bilder gezogen werden könne. Denn es müsse, so meint das Berufungsgericht, auf Grund der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft als möglich zu Grunde gelegt werden, daß ein solcher Preis nur deshalb erzielt worden wäre, weil ... bei dem Verkauf der Bilder in derselben Weise vorgegangen ist, wie in den bisherigen Fällen.

28

Das ist bei der besonderen, hier gegebenen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt zudem für die Entscheidung nicht darauf an, ob und unter weichen Umständen ... die Bilder später möglicherweise verkauft hat, sondern allein darauf, ob der Beklagte die Bilder zu dem angegebenen. Preis verkaufen konnte. Das war ihm aber, wie ausgeführt, nicht möglich. Damit hat er auch von Anfang an gerechnet.

29

c)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Beklagte ... seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat.

30

Sein Einwand, er habe sich auf die Expertisen und die darin enthaltenen Schätzwerte verlassen und er habe nur eine Stunde Zeit gehabt, die Bilder auf ihren Verkaufswert zu prüfen, geht fehl. Aus seiner früheren Tätigkeit mit ... kannte er die Unzuverlässigkeit dieser Gutachten. Er konnte sich deshalb auf sie nicht verlassen.

31

Der Umstand, daß der Beklagte nur eine Stunde Zeit gehabt hat, die Bilder auf ihren Wert zu prüfen, kann ihn nicht entlasten. Er hätte im Gegenteil deshalb umsomehr Grund gehabt, bei seiner Auskunft Vorsicht walten zu lassen und dem Kläger keine feste Hoffnungen auf einen Verkauf der Bilder zu den von ihm angegebenen Preisen zu machen.

32

3.)

Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsfehler eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ... wegen schuldhafter Verletzung seiner Auskunftspflichten bejaht.

33

4.)

Es bejaht auch einen Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB. Dazu stellt es fest, daß der Beklagte mit der Möglichkeit, die von ihm angegebenen Preise zu erzielen, ernsthaft nicht gerechnet und diese Möglichkeit auch in Kauf genommen hat. Sein Verhalten habe auch deshalb noch gegen die guten Sitten verstoßen, weil er in Anwesenheit des Klägers gegenüber ... so getan habe, als ob er ihn nicht kenne, wodurch er den Eindruck der Objektivität erweckt und damit seiner Auskunft noch ein gesteigertes Gewicht verliehen habe.

34

Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

35

5.)

Das Berufungsgericht stellt einen Schaden des Klägers von 315.000 DM abz. der von ... bei Rückgabe der Bilder bezahlten 150.000 DM = 165.000 DM fest,

36

a)

Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte bei der Schadensbemessung den Wert der Bilder nicht aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen feststellen können.

37

Die Rüge ist nicht begründet. Einen dahingehenden Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen weist der Revisionskläger nicht nach. Die Zuziehung eines Sachverständigen von amtswegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) war nicht erforderlich.

38

Der Kläger hat die Bilder nicht gekauft, um sie zu behalten, sondern, um sie im Bälde mit Gewinn weiterzuveräußern. Entscheidend ist somit nicht ihr Liebhaber- und Sammelwert, sondern allein der Wert, den ... damals auf dem Kunstmarkt erzielen konnte. Diesen konnte das Berufungsgericht - wie bereits zu 2) dargelegt - an Hand eines Vergleichs mit den Einkaufspreisen ... und auf Grund der Tatsache, daß es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Bilder zu einem einigermaßen annehmbaren Preis zu verkaufen, feststellen, ohne daß es hierzu eines Sachverständigengutachtens bedurfte.

39

b)

Der Beklagte hatte vorgetragen, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden, weil er die Bilder um nur 150.000 DM an Kohn zurückgegeben habe und weil er auf das Angebot, 4 Bilder um 84.000 DM zu verkaufen, nicht eingegangen sei (§ 254 Abs. 2 BGB).

40

Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint.

41

Es stellt fest, daß er dem Beklagten die Bilder vorher zu einem höheren Preis angeboten habe und der Beklagte darauf nicht eingegangen sei. Unter diesen Umständen könne von dem Kläger nicht mehr verlangt werden, sich noch anderweitig um einen günstigeren Verkauf der Bilder zu bemühen. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, daß er sich daraufhin mit ... verglichen habe.

42

Ebensowenig könne dem Kläger entgegengehalten werden, daß er auf das Angebot, 4 Bilder um 84.000 DM zu verkaufen, nicht eingegangen sei, denn damit hätte er kaum seine Selbstkosten gedeckt.

43

Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

44

6.)

Die Revision des Beklagten ... erweist sich somit als unbegründet.

45

II.

Die Revision des Klägers zur Abweisung der Klage gegen die Erben ...:

46

1.)

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Nachlaßpfleger ... in ihren Urteilen als Partei kraft Amtes behandelt. Der von dem Gericht bestellte Nachlaßpfleger ist jedoch - anders als z.B. der Konkursverwalter - nicht Partei kraft Amtes, sondern Vertreter der unbekannten Erben. Diese sind also die richtigen Beklagten. Es handelt sich insoweit jedoch nur um eine falsche Bezeichnung der Beklagten, denn die Parteien waren sich im klaren darüber, daß nicht ... persönlich, sondern nur die Erben in Anspruch genommen werden sollten. Der Senat hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt. Die Parteien haben hiergegen auch keine Bedenken geltend gemacht.

47

2.)

Der frühere Beklagte ... stand mit dem Kläger in keinen Vertragsbeziehungen. Er handelte lediglich als Beauftragter von .... Eine Schadensersatzpflicht läßt sich daher nur aus § 823 BGB i. V. mit § 263 StGB und § 826 BGB herleiten.

48

Das Berufungsgericht erwägt, ob ... sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß er in dauerndem Zusammenwirken mit ... und ... in diesen und früheren Fällen auf den Abschluß betrügerischer Kaufverträge hingewirkt hat. Es meint jedoch, daß sich - was den Schädigungsvorsatz ... betreffe - im vorliegenden Fall hierzu keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen. Zu seinen Gunsten spreche, daß er, bevor er ... als Sachverständigen vorschlug, dem Kläger den Rat gegeben habe, sich an das Kunsthaus ..., ein unstreitig seriöses Kunstgeschäft, zu wenden. Erst als der Kläger keine telefonische Verbindung mit ... erhalten habe, habe er Heuschen vorgeschlagen.

49

"Vor allem aber", so meint das Berufungsgericht, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten ... und dem Schaden des Klägers nicht festzustellen. Denn der Kaufentschluß des Klägers sei, wie er selbst vorgetragen habe, erst durch die Auskunft des Beklagten ... hervorgerufen worden.

50

3.)

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet.

51

a)

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens ... für den Schaden des Klägers für nicht feststellbar gehalten. Wenn auch der Entschluß des Klägers, die Bilder zu kaufen, letztlich auf die Auskunft des Beklagten ... zurückzuführen ist, so kann damit die Ursächlichkeit des Verhaltens ... nicht ausgeschlossen werden. Denn er war es, der den Kläger dem ... zugeführt und ... als Sachverständigen empfohlen hat. Ohne sein Zutun wäre es demnach nicht zu dem Bildkauf gekommen. Dieses Verhalten war infolgedessen adäquat mitursächlich für den Bilderkauf und damit auch für den Schaden des Klägers. Von einer "Unterbrechung" des ursächlichen Zusammenhangs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

52

b)

Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß ... ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne.

53

Auch wenn dieser dem Kläger zuerst geraten hat, das Kunsthaus ... anzurufen, so steht doch fest, daß er, nachdem ... telefonisch nicht zu erreichen war, dem Kläger den Beklagten ... empfohlen hat, obwohl er auf Grund seiner früheren Zusammenarbeit mit ... und ... wußte, daß auf dessen Beratung kein Verlaß sein konnte. Es drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, daß er mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung des Klägers rechnete und eine solche auch in Kauf nahm. Das gilt umsomehr, als er wie in früheren Fällen auch dem Kläger vorspiegelte, daß er ... nicht kenne und zum ersten Mal sehe, und noch mehrere weitere Täuschungshandlungen beging, wie das Oberlandesgericht selbst durch Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts für erwiesen gehalten hat (BU S. 40).

54

Das angefochtene Urteil verneint nur einen direkten Schädigungsvorsatz ... indem es bezweifelt, daß dieser "auf eine Schädigung durch Festsetzung eines übertriebenen Kaufpreises ausging". Die unter den gegebenen Umständen unerläßliche Prüfung, ob ... mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, läßt das Urteil vermissen. Es ist deshalb aufzuheben, soweit die Klage gegen die Erben ... in Höhe von 165.000 DM nebst 4 % Zinsen abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Berufungsgericht den Sachverhalt neu zu prüfen und zu würdigen haben.

55

III.

1.)

Das Berufungsgericht hat die mit den Anschlußberufungen des Klägers geltend gemachten Mehransprüche abgewiesen. Es sieht es als nicht erwiesen an, daß der Kläger das Geld, falls der Kauf nicht zustandegekommen wäre, in seinem Betrieb hätte arbeiten lassen, um damit Kreditzinsen zu sparen. Ebensowenig hält es für nachgewiesen, daß er die ihm später empfohlenen amerikanischen Aktien gekauft hätte. Selbst wenn der von ihm als Zeuge benannte Rechtsanwalt ... bestätigen würde, ihm einen solchen Rat erteilt zu haben, sei nicht auszuschließen, daß er das Geld in der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem Kauf der Bilder und dem Tag der angeblichen Ratserteilung, nicht bereits anderweitig angelegt hätte.

56

2.)

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.

57

Sein Sachvortrag zu den beiden Anschlußberufungen ist nicht schlüssig, denn seine Behauptung, er hätte das Geld in seinem Betrieb arbeiten lassen, ist nicht zu vereinbaren mit seiner weiteren Behauptung, er hätte damit Aktien gekauft.

58

Im übrigen hat das Berufungsgericht den Beweisantrag Kübel auch mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt. Aus demselben Grunde konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den weiteren Beweisantrag Grennard unbeachtet lassen.

59

IV.

Die Revision des Beklagten ... ist nach alledem zurückzuweisen.

60

Ebenso ist die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Anschlußberufungen wendet. Es ist ihr stattzugeben, soweit seine Klage gegen die Erben ... in Höhe von 165.000 DM nebst 4 % Zinsen abgewiesen worden ist. Insoweit ist das Urteil - auch hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung - aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht entschieden worden ist, wird das Berufungsgericht darüber zu befinden haben.

Glanzmann
Rietschel
Vogt
Finke
Schmidt