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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1971, Az.: VIII ZR 217/69

Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache; Anforderungen an einen Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; Voraussetzungen für den Erwerb einer Eigentumsanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 217/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 03.10.1969
LG Hamburg - 01.03.1968

Fundstellen

  • BGHZ 56, 123 - 131
  • DB 1971, 1202-1203 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 627-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 751 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Ha.-Hansa in Ha., S.straße ...

2) Freie und H. Ha.

beide
vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Ha.-Hansa in Ha., S.straße ...

Prozessgegner

Bank für Teilzahlungskredit Heinrich K. Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Klaus O. und Horst K. in Ki., W.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Veräußert nicht der unmittelbare Besitzer, sondern ein Dritter mit dessen Zustimmung, so ist für einen Erwerb aufgrund guten Glaubens erforderlich und ausreichend, daß der Erwerber den zustimmenden Besitzer für den Eigentümer hält und halten darf.

  2. b)

    Bei einer Veräußerung nach § 929 S. 2 ist in diesem Falle erforderlich, daß der Erwerber den Besitz von dem der Veräußerung zustimmenden Besitzer erlangt hatte.

  3. c)

    Hat in diesem Fall der Erwerber von dem zustimmenden Besitzer nur den mittelbaren Besitz erlangt, so ist für den Erwerb aufgrund guten Glaubens weiter erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer sich zugunsten des Erwerbers seines Besitzes entäußert.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1969 aufgehoben.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 1. März 1968 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die D., Baggerfabrik GmbH in Dü. (D.) lieferte im November 1963 der Firma H. S. & Co. in Hamburg (Firma S.) einen Bagger zum Preise von 125.000 DM unter Eigentumsvorbehalt. Der Kaufpreis war in einer Anzahlung und 24 Monatsraten zu entrichten. Nach den Lieferbedingungen der Verkäuferin waren "eine Veräußerung, ... Sicherungsübereignung ... ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig". Durch Vertrag vom 29. November 1963 übertrug die Firma S. ihr Eigentumsanwartschaftsrecht zur Sicherung von Steuerforderungen in Höhe von rund 70.000 DM auf die beklagte Bundesrepublik und das beklagte Land.

2

Im Frühjahr 1966 verhandelte die Firma S. mit der klagenden Teilzahlungsbank wegen einer Ablösung ihrer Kaufpreisrestschuld in Höhe von damals noch rund 24.000 DM. Die Firma S. schrieb am 13. Mai 1966 an die D., sie beabsichtige, die Restschuld kurzfristig durch die Klägerin abzudecken, und bitte, das Eigentum an dem Bagger auf die Klägerin zu übertragen. Am selben Tag schrieb die Klägerin an die D.:

"Die Firma (S.) hat uns gebeten, die noch bei Ihnen aus Lieferung eines .... Baggers ... bestehenden restlichen Ratenverpflichtungen abzulösen, wogegen das zur Zeit bei Ihnen befindliche Sicherungseigentum auf uns übergehen soll. ..."

3

und bat um Aufgabe der noch offenstehenden Summe. Die D. antwortete am 17. Mai 1966:

".... Wir erklären uns bereit, das Eigentumsrecht an dem .... Gerät nach Eingang des Gesamtbetrages ... freizugeben."

4

Mit Schreiben vom 20. Mai 1966 übersandte die Klägerin der D. einen Scheck über den noch offenen Rechnungsbetrag von rund 20.000 DM "mit der Auflage, unser Zahlungsmittel nur zu verwenden, sofern uns dagegen das Eigentum an dem ... Bagger ... übertragen wird."

5

Ebenfalls am 20. Mai 1966 schloß die Firma S. mit der Klägerin einen formularmäßigen Sicherungsübereignungsvertrag, wobei die Übergabe durch den Abschluß eines Verwahrungsvertrages ersetzt wurde.

6

Mit Schreiben vom 25. Mai 1966 bestätigte die D. der Klägerin den Empfang des Schecks. In dem Schreiben heißt es:

"Da mit dieser Zahlung alle Forderungen aus diesem Geschäft abgegolten sind, bestehen unsererseits an dem Bagger ... keinerlei Eigentumsansprüche mehr."

7

Am 13. Januar 1967 pfändeten die Beklagten den Bagger. Die Klägerin verlangte vergeblich die Freigabe. Nachdem die Parteien über eine freihändige Veräußerung des Baggers verhandelt hatten, veräußerten die Beklagten ihn am 22. Mai 1967 für 21.000 DM.

8

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten den ihr gehörenden Bagger unberechtigt und zudem weit unter seinem Wert veräußert, und verlangt deshalb als Schadensersatz einen Teilbetrag von 26.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten Klagabweisung. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Die Klägerin kann gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch nur haben, wenn die Klägerin im Mai 1967, als die Beklagten den Bagger veräußerten, Eigentümerin des Baggers war.

10

2.

Eigentumsverhältnisse bis zur Sicherungsübereignung an die Klägerin.

11

a)

Da die Firma D. im Jahre 1963 den Bagger unter Eigentumsvorbehalt an die Firma S. geliefert hat, blieb gemäß §§ 455, 158 BGB die Firma D. Eigentümerin, bis ihre Kaufpreisforderung getilgt wurde. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Restforderung der D. gegen die Firma S. durch den am 20. Mai 1966 übersandten Verrechnungsscheck bezahlt. Die Restforderung der Firma D. erlosch - so das Berufungsgericht - frühestens in dem - nicht näher festgestellten - Zeitpunkt, als der D. der Scheckbetrag bei ihrer Bank gutgeschrieben wurde, spätestens aber am 25. Mai 1966, als die D. der Klägerin bestätigte, daß die Forderungen der D. gegen die Firma S. durch Zahlung ausgeglichen seien. Bis zu diesem Zeitpunkt war demnach die D. Eigentümerin des Baggers, von diesem Zeitpunkt ab war sie es nicht mehr, weil durch das Erlöschen ihrer Kaufpreisforderung die Bedingung eintrat, unter der sie den Bagger an die Firma S. übereignet hatte.

12

b)

In diesem Zeitpunkt war die Firma S. nicht mehr Inhaberin der durch die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt für sie entstandenen Eigentumsanwartschaft. Denn sie hatte diese Eigentumsanwartschaft bereits am 29. November 1963 auf die Beklagten zur Sicherung von Steuerforderungen übertragen. Diese Übertragung war, worüber die Parteien nicht streiten, rechtswirksam, weil sie nach Maßgabe der für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Vorschriften der §§ 929 ff BGB (BGHZ 28, 16, 21 f) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57] erfolgt ist, nämlich durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihr und den Beklagten (§ 930 BGB). Die Übertragung der Anwartschaft bedurfte als solche nicht der Zustimmung der D. (BGHZ 20, 88 ff, 100) [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]. Der Rechtswirksamkeit stand auch nicht entgegen, daß nach den Lieferbedingungen der D., solange der Eigentumsvorbehalt bestand, "eine Veräußerung, ... Sicherungsübereignung ... des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig" war. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine sicherungsweise Übertragung der Eigentumsanwartschaftüberhaupt unter dieses vertragliche Veräußerungsverbot fiel. Auf jeden Fall wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gemäß § 137 BGB die Befugnis der Firma S. ihre Eigentumsanwartschaft auf die Beklagten zu übertragen, durch ein solches Verbot nicht berührt. Die Beklagten waren demnach seit dem 29. November 1963 Inhaber der Eigentumsanwartschaft. Das hatte nach BGHZ 20, 88 ff zur Folge, daß die Beklagten, als zwischen dem 20. und 25. Mai 1966 die Restkaufpreisforderung der D. durch Tilgung seitens der Klägerin erlosch, das Eigentum des Baggers unmittelbar von der D. erwarben. Bis zu diesem Zeitpunkt war demnach die D., ab diesem Zeitpunkt waren die Beklagten Eigentümer des Baggers.

13

3.

Die Sicherungsübereignung an die Klägerin.

14

a)

Das Berufungsgericht stellt fest:

15

Nicht die Firma S., sondern die D. habe den Bagger an die Klägerin übereignet. Einer Übergabe (§ 929) oder eines Übergabesurrogats (§§ 930, 931) habe es nicht bedurft. Denn in dem Zeitpunkt, als die Einigung zwischen der D. und der Klägerin (zwischen dem 20. und 25. Mai 1966) zustande gekommen sei, sei die Klägerin schon mittelbare Besitzerin des Baggers gewesen, und zwar aufgrund des mit der Firma S. zuvor, am 20. Mai 1966, geschlossenen Vertrages, durch den die Vertragsparteien als Besitzmittlungsverhältnis ein Verwahrungsverhältnis vereinbart hatten. Mittelbarer Besitz genüge für § 929 Satz 2. Die Übereignungserklärung habe die D. allerdings erst abgegeben, nachdem durch die Einlösung des Verrechnungsschecks ihre Kaufpreisrestforderung getilgt und damit die Beklagten Eigentümer des Baggers geworden seien. Die D. habe demnach als Nichtberechtigte verfügt.

16

Daß die Klägerin nicht gutgläubig gewesen sei, hätten die Beklagten nicht bewiesen. Zwar müsse die Klägerin als Finanzierungsinstitut gewußt haben, daß mit ihrer Zahlung an die Klägerin diese das vorbehaltene Eigentum verloren hatte. Die Klägerin habe deshalb in diesem Zeitpunkt die Firma S. für die Eigentümerin gehalten. Das sei jedoch für ihren guten Glauben ohne Belang. Denn die Firma S. habe der Übereignung durch die D. an sie (Klägerin) zugestimmt. Für § 932 genüge in einem solchen Fall der gute Glaube an das Eigentum des zustimmenden Dritten. Die Klägerin habe außerdem an die Verfügungsbefugnis der D. glauben dürfen (§ 366 HGB). Für einen Erwerb aufgrund guten Glaubens verlange allerdings § 932 Abs. 1 Satz 2, daß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt habe. Die Klägerin leite ihren mittelbaren Besitz nicht von der D., sondern von der Firma S. her. Dies sei jedoch unschädlich. In dem hier gegebenen Fall, daß Veräußerer und vermeintlicher Eigentümer nicht dieselbe Person seien, der vermeintliche Eigentümer aber der Veräußerung zustimme, müsse es genügen, daß der Erwerber den Besitz von dem vermeintlichen Eigentümer erlangt habe. Denn auch in diesem Falle werde der gute Glaube des Erwerbers gerechtfertigt durch den Rechtsschein, der durch den unmittelbaren Besitz des vermeintlichen Eigentümers geschaffen worden sei.

17

b)

Dieser Beurteilung ist zwar weitgehend, aber nicht im Ergebnis zu folgen.

18

aa)

Keine Bedenken bestehen gegen die Ausgangsfeststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nicht etwa von der Firma D. deren Restforderung gegen die Firma S. hat abtreten lassen, sondern diese Forderung durch Scheckzahlung getilgt hat. Daran läßt der Schriftwechsel keinen Zweifel. Das Berufungsurteil begründet ferner stichhaltig, daß die D. das Vertragsangebot der Klägerin, ihr den Bagger zu übereignen, erst angenommen hat, nachdem der Scheck der Klägerin eingelöst und damit die Forderung der D. erloschen war. Da in diesem Zeitpunkt nicht mehr die D., sondern die Beklagten Eigentümer des Baggers waren, konnte deshalb die Klägerin, wie auch das Berufungsgericht annimmt, Eigentum nur aufgrund guten Glaubens nach §§ 932 ff erwerben.

19

bb)

Als die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen der D. und der Klägerin zustande kam, war die Klägerin bereits mittelbare Besitzerin, weil die Firma S. ihr aufgrund des Vertrages vom 20. Mai 1966 den Besitz mittelte. Nach allgemeiner Meinung genügt mittelbarer Besitz des Erwerbers für einen Erwerb nach § 929 Satz 2. Die Klägerin konnte deshalb unter den Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 Satz 1 und 2 Eigentum erwerben.

20

Daß sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht den Veräußerer, sondern die Firma S., die als Scheineigentümerin der Veräußerung zustimmte, für den Eigentümer hielt, steht, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, einem guten Glauben der Klägerin nicht entgegen. Der Rechtsgrund für einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff BGB ist immer ein auf dem Besitz beruhender Rechtsschein, auf den der Erwerber sich verlassen durfte. Dieser Rechtsschein weist in der Regel auf den Veräußerer als den mutmaßlichen Eigentümer hin. Tritt aber - wie hier - nicht der unmittelbare Besitzer (Firma S.) als Veräußerer auf, sondern veräußert ein Dritter (D.) mit seiner Zustimmung, so ist für den Erwerb aufgrund guten Glaubens erforderlich und ausreichend, daß der Erwerber den zustimmenden Besitzer, für den der Rechtsschein des Eigentums spricht, für den Eigentümer hält und halten darf (Hoche NJW 1953, 1506). Einer entsprechenden Modifizierung bedarf auch § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Sonderfall. Erfordert § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Regelfall, daß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte, so gilt für den hier gegebenen Fall das Erfordernis, daß der Erwerber den Besitz von dem der Veräußerung zustimmenden Besitzer erlangt hatte. Denn nur unter dieser Voraussetzung durfte der Erwerber dem vom Besitz ausgehenden Rechtsschein des Eigentums vertrauen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn die Klägerin hatte den (mittelbaren) Besitz von der der Veräußerung zustimmenden Firma S. erhalten. Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen. Damit ist jedoch die Problematik des hier vorliegenden Sonderfalles nicht ausgeschöpft.

21

cc)

Für den Erwerb aufgrund guten Glaubens reichen nach der Regelung der §§ 932 ff Einigung über den Eigentumsübergang und guter Glaube des Erwerbers nicht aus. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Besitzer, auf dessen Rechtsschein der Erwerber vertraut, sich seines Besitzes zugunsten des Erwerbers entäußert (vgl. Baur, Sachenrecht 6. Aufl. § 52 I 1 a aa; RGZ 126, 21, 25). Das liegt in den Fällen des § 929 Satz 1 BGB schon in der Natur der erforderlichen Übergabe, die die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Erwerber bedeutet. Im Falle des § 930 BGB, in dem nur mittelbarer Besitz des Erwerbers begründet wird, ist nach § 933 BGB ein gutgläubiger Erwerb davon abhängig, daß dem Erwerber (später) die Sache von dem Besitzer übergeben wird. Im Fall des § 931 BGB schließlich, in dem die Übergabe dadurch ersetzt wird, daß dem Erwerber der Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten wird, gibt es einen Erwerb aufgrund guten Glaubens nur, wenn der Erwerber den mittelbaren Besitz übertragen erhält (oder - was in diesem Zusammenhang nicht interessiert - den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt). In den erörterten Fällen muß mithin derjenige, zu dessen Gunsten der Rechtsschein spricht, auf den der Erwerber vertraut, sich des den Rechtsschein begründenden Besitzes zugunsten des Erwerbers entäußern.

22

Nichts anderes gilt auch für die Veräußerung im Falle des § 929 Satz 2 BGB. Nach § 932 Abs. 1 Satz 2 muß nämlich im Regelfall der Erwerber den (schon vor der Einigung über den Eigentumsübergang erlangten) Besitz, von dem Veräußerer erlangt haben: Der Veräußerer muß sich also - ebenso wie im Falle des § 929 Satz 1 - seines Besitzes zugunsten des Erwerbers entäußert haben. Dasselbe gilt für den hier vorliegenden Sonderfall einer Veräußerung mit Zustimmung des Besitzers. Auch in diesem Fall darf der Erwerber dem für den Besitzer sprechenden Rechtsschein nur vertrauen, wenn dieser sich zugunsten des Erwerbers seines Besitzes entäußert bzw. entäußert hatte. Daran fehlt es hier. Die Firma S. war vor der Übereignung des Baggers an die Klägerin unmittelbarer Besitzer und ist es nach der Übereignung geblieben. Hätten die Beteiligten - wie durch den Vertrag vom 20. Mai 1966 zwischen der Firma S. und der Klägerin vorgezeichnet - den Weg einer Sicherungsübereignung von der Firma S. auf die Klägerin gemäß § 930 BGB gewählt, so wäre die Klägerin nach § 933 BGB erst Eigentümerin geworden, wenn ihr die Firma S. den Bagger übergeben hätte, was unstreitig nicht geschehen ist. Dieser Folge konnten die Beteiligten nicht dadurch entgehen, daß anstelle der Firma S. die D. als Veräußerer und die Firma Schooff nur als zustimmende Dritte auftrat.

23

Die entgegengesetzte Auffassung beruht auf einer Verkennung des Charakters des § 929 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung stellt nur klar, daß es für die Wirksamkeit der Übereignung genügt, wenn die nach §§ 929 ff BGB vorausgesetzte Besitzverschaffung schon vor der Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt ist. Mit § 929 Satz 2 BGB wird aber kein selbständiger gesetzlicher Erwerbstatbestand aufgestellt. Für den gutgläubigen Erwerb in den Fällen, in denen die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird, bewendet es bei den Vorschriften der §§ 933, 934 BGB, die einen Erwerb aufgrund guten Glaubens nur zulassen, wenn der Besitzer, auf dessen Rechtsschein der Erwerber vertraut, sich seines Besitzes zugunsten des Erwerbers entäußert hat.

24

Da die Klägerin mithin nicht Eigentümerin des Baggers geworden ist, kann sie wegen seiner Veräußerung unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagten haben. Die Klage war deshalb abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann