Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1992, Az.: BVerwG 5 C 32.89
Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Anforderungen an die Nothilfe in einem Eilfall; Sozialhilfeanspruch auf Übernahme von Nothilfeschulden des in Not Geratenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 16.03.1988 - AZ: 8 VG 1894/87
- OVG Hamburg - 23.06.1989 - AZ: Bf IV 32/89
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 5 BSHG
- § 121 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 91, 245-250
- BVerwGE 91, 245 - 250
- DVBl 1993, 803 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 670-671
- DÖV 1993, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 44, 89-94
- NDV 1993, 282-283
- NJW 1993, 3216 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 994-995
- NVwZ 1993, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1993, 252-256
Verfahrensgegenstand
Sozialhilferecht
Amtlicher Leitsatz
Derjenige, der vor Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe vom (möglichen) Hilfefall von einem anderen Hilfe erhalten hat, kann die Übernahme aus der Nothilfe resultierender Schulden nicht im Wege der Sozialhilfe beanspruchen. Vielmehr hat allein der Nothelfer Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 121 BSHG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel
und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1989 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. März 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Bezirksamt W. der Beklagten die Übernahme der anläßlich einer Notaufnahme entstandenen Krankenhausgebühren und Transportkosten aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die 1963 geborene Klägerin erhielt seit November 1982 Sozialhilfe in Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie war nicht krankenversichert und erhielt im Bedarfsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG. Am 20. Oktober 1986 wurde sie gegen 6.00 Uhr morgens in H. in betrunkenem Zustand hilflos aufgefunden und mit einem Rettungswagen in das Allgemeine Krankenhaus B. gebracht. Der Arzt der Notaufnahme diagnostizierte eine Trunkenheit zweiten Grades und ordnete Ausnüchterung an. In dem Ausnüchterungsraum des Krankenhauses verblieb die Klägerin bis gegen Mittag desselben Tages.
Mit Gebührenbescheid vom 25. November 1986 stellte das Krankenhaus der Klägerin Krankenhausgebühren von 150 DM und Transportkosten in Höhe von 290 DM in Rechnung. Die Klägerin bemühte sich sowohl beim Krankenhaus als auch bei der Sozialabteilung des Bezirksamts W. erfolglos um Übernahme der Notfallaufnahmekosten. Der Ablehnungsbescheid des Bezirksamts W. vom 10. März 1907 ist darauf gestützt, daß die Klägerin nicht wegen einer Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung, sondern lediglich zur Ausnüchterung im Krankenhaus aufgenommen worden sei.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte erhobene Klage auf Kostenübernahme hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten in Höhe von 448 DM unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme erneut zu entscheiden. Im übrigen aber sei die Berufung zurückzuweisen, weil ein Rechtsanspruch auf Hilfe ("Muß-Hilfe") nicht gegeben sei. Der Notaufnahme der Klägerin in das Krankenhaus habe als gefahrenabwehrender Maßnahme die gezielte medizinische Einwirkung auf den Gesundheitszustand der Klägerin gefehlt; sie sei deshalb weder eine Maßnahme der Krankenhilfe im Sinne des § 37 BSHG noch eine Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG gewesen. Die Klägerin besitze indessen einen bisher noch unerfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten darüber, ob eine Hilfe nach § 27 Abs. 2 BSHG gewährt werden könne. Eine Notlage, die mit Gefahren für Leib und Leben verbunden sei, erfordere ebenso wie bei den im Bundessozialhilfegesetz benannten Notlagen und Lebensrisiken eine Hilfe und rechtfertige deshalb den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Der Hilfegewährung nach § 27 Abs. 2 BSHG stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin nach Überwindung des Notfalls nur noch mit Schulden belastet sei. Diese Schulden könnten in Anwendung des Rechtsgedankens des § 121 BSHG ausnahmsweise als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden. Aus der genannten Vorschrift ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, daß in Eilfällen der (notwendigerweise) bereits erfolgten Bedarfsdeckung keine anspruchsvernichtende Bedeutung zukomme. Denn der Nothelfer könne noch nachträglich Aufwendungsersatz beanspruchen. Dies müsse entsprechend auch für den Hilfesuchenden selbst gelten, wenn der Nothelfer den Anspruch nach § 121 BSHG nicht geltend mache. In Anbetracht der Verhandlungen mit Krankenhaus und Sozialabteilung habe die Klägerin den Antrag auf die hier streitige Hilfe auch innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG gestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Sie rügt Verletzung des § 27 Abs. 2 BSHG. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, ein Hilfebedürftiger, dem in einem Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG von einem "Nothelfer" Hilfe gewährt worden sei, könne, wenn der Nothelfer seinen Aufwendungsersatzanspruch nicht geltend mache, in Anwendung des in § 121 BSHG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens trotz der (notwendigerweise) erfolgten Bedarfsdeckung Anspruch auf Übernahme der aus der Nothilfe herrührenden Schulden durch die Sozialhilfe haben. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn eine vor dem Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG durchgeführte Nothilfe bringt keine konkurrierenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger zur Entstehung: § 121 BSHG kennt nur den Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers; ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen ist durch § 2 Abs. 1 und § 5 BSHG ausgeschlossen.
Die Sozialhilfe setzt nach § 5 BSHG ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird. daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ist die Nothilfe zu diesem Zeitpunkt - wie hier nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - bereits abgeschlossen, scheidet ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen aus. Denn vor dem in § 5 BSHG genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - <FEVS 29, 45/47 = ZFSH 1901, 23/24>). Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 BSHG nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Sozialhilfe erhält auch nicht, wessen Bedarf von anderen bereits gedeckt ist. Daß Sozialhilfe nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden kann, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht, hat der Senat seitdem wiederholt betont (vgl. BVerwGE 90, 154 <156>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] mit weiteren Nachweisen). Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 <338>[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 <7>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 <156, 158>[BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]). im Verhältnis hierzu enthält § 121 Satz 1 BSHG systematisch eine Ausnahrneregelung. Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 <278 f.>[BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 <8>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 <186>[BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]). § 121 Satz 1 BSHG unterwirft nämlich den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe gewährt hätte, einer Ausgleichslast für ersparte Aufwendungen, indem er ihn verpflichtet, dem Nothelfer auf Antrag die Nothilfeaufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten. Gegenüber diesem Aufwendungserstattungsanspruch ist dem Träger der Sozialhilfe sowohl der Einwand versagt, der Hilfebedürftige befinde sich infolge von Maßnahmen des Nothelfers tatsächlich nicht mehr in einer Notlage, als auch der Hinweis darauf, es sei Hilfe in einem Zeitpunkt geleistet worden, der vor dem Zeitpunkt liege, in dem dem Sozialhilfeträger der Hilfefall bekanntgeworden sei (§ 5 BSHG - "Kenntnis"-Grundsatz -; vgl. BVerwGE 61, 276 <278 f.>[BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt der in § 121 BSHG enthaltene Rechtsgedanke nicht auch für denjenigen, dem in einem Eilfall geholfen worden und der deshalb möglicherweise mit Nothilfeschulden belastet ist. Denn die in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmen von Grundsätzen des Sozialhilferechts wirken nach Sinn und Zweck der Regelung nur zugunsten des Nothelfers. § 121 BSHG macht den Aufwendungserstattungsanspruch davon abhängig, daß der Nothelfer die Aufwendungen nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat, mit anderen Worten die von ihm geleistete Hilfe nicht auf einer gegenüber der des Sozialhilfeträgers vorrangigen Leistungspflicht beruht. Notfallhilfe im Sinne des § 121 BSHG ist demnach freiwillige Hilfe, deren Eingreifen abhängt von der spontanen Hilfsbereitschaft des Nothelfers. Diese Hilfsbereitschaft im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, ist Sinn des § 121 BSHG. Er bezweckt, die "berechtigten Interessen solcher Personen ... die in dringenden Notfällen die erforderliche Hilfe leisten" (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. III/1799 S. 61 zu § 114), zu schützen, indem er ihnen einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen einen leistungsfähigen Schuldner, den Träger der Sozialhilfe, einräumt.
Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß die Ausnahmesituation, der § 121 Satz 1 BSHG Rechnung tragen will, mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe (§ 5 BSHG) endet und folglich nach dieser Kenntnis - vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen abgesehen - ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nicht mehr begründet werden kann, vielmehr allein ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 77, 181 <186>[BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84] sowie Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 5 B 69.92 - <Beschlußabdruck S. 5>). Ebenso aber folgt aus dem Zweck des § 121 BSHG und seiner systematischen Sonderstellung, daß umgekehrt für die Zeit vor dem Bekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG durch die Notfallhilfe lediglich ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 Satz 1 BSHG entstehen kann, nicht aber ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - <a.a.O.>).
Auch das Fristerfordernis in Satz 2 zeigt, daß das Bundessozialhilfegesetz § 121 als abschließende Regelung des Nothilfefalles versteht, und damit Ansprüche desjenigen, dem geholfen worden ist, ausschließt. Anderenfalls könnte die den Schutz des Trägers der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nothelfers bezweckende Anmeldefrist (vgl. BVerwGE 37, 133 <137>[BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]) dadurch unterlaufen werden, daß der (möglicherweise,) Hilfebedürftige jenseits der Zeitschranke des § 121 Satz 2 BSHG einen Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Nothilfeschulden geltend macht. Die vom Berufungsgericht angebotene Lösung, zur Verhinderung eines solchen Ergebnisses den § 121 Satz 2 BSHG auf den Entschuldungsanspruch des (möglicherweise) Hilfebedürftigen entsprechend anzuwenden, läßt sich nicht begründen.
Hiergegen läßt sich nicht einwenden, der Hilfebedürftige habe durch die Nothilfe nicht das erhalten, was ihm sozialhilferechtlich zustünde, nämlich grundsätzlich öffentliche Hilfe zum "Nulltarif". Dabei kann unentschieden bleiben, ob und inwieweit die Nothilfe denjenigen, dem geholfen worden ist, mit Schulden gegenüber dem Nothelfer, seien sie öffentlich-rechtlicher (Gebühren) oder privatrechtlicher Art (vgl. z.B. § 670 BGB), belastet. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Nothilfe in aller Regel beim Hilfebedürftigen Nothilfeschulden verursacht, folgt hieraus kein Hinweis darauf, daß es sich bei § 121 BSHG um eine unvollständige, nicht abschließende Regelung des Nothilfefalles handeln könnte. Den der Gesetzgeber durfte bei der Schaffung des § 121 BSHG davon ausgehen, daß ein Bedürfnis dafür, sich mit etwaigen Ansprüchen des Nothelfers gegen den Hilfebedürftigen zu beschäftigen und ihr Verhältnis zum Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zu regeln, nicht bestand. Denn einerseits sind Nothelferansprüche gegen einen Sozialhilfeempfänger oft schon wegen der Pfändungsfreigrenzen nicht realisierbar. Auch gerade deshalb gibt § 121 BSHG dem Nothelfer einen öffentlich-rechtlichen Aufwendungserstattungsanspruch, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft im Notfall zu erhalten und zu stärken. Andererseits sind Nothilfeschulden und Aufwendungserstattungsanspruch in aller Regel deckungsgleich, so daß mit der Realisierung des Nothelferanspruchs die Nothilfeschulden des Geretteten getilgt werden und auch die finanziellen Folgen des Nothilfefalles abgewickelt sind.
Es bleibt demnach dabei, daß derjenige, dem vor dem nach § 5 BSHG maßgeblichen Zeitpunkt für das Einsetzen der Sozialhilfe von jemandem Nothilfe geleistet worden ist, die Übernahme etwaiger aus der Nothilfe resultierender Schulden im Wege der Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, vielmehr allein der Nothelfer einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat.
Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO.
Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 121 BSHG im vorliegenden Fall verneinen und, wie vom Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen, nach dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung Krankenhaus und Feuerwehr, die der Klägerin geholfen haben, als andere Dienststellen des Sozialhilfeträgers ansehen wollte, würde dies nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Denn dann hätte die Klägerin mit der Notfallhilfe bereits eine als Sozialhilfe zu qualifizierende Leistung von einem Träger der Sozialhilfe erhalten. Für einen weiteren Sozialhilfeanspruch wäre kein Raum, zumal Amtshandlungen im Bereich der öffentlichen Fürsorge in aller Regel gebührenfrei sind, über die Rechtmäßigkeit der Gebührenheranziehung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ist hier aber nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 448 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn