Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1987, Az.: BVerwG 5 C 67.84
Dritter; Aufwendungserstattung; Hilfe im Eilfall; Sozialhilfeträger; Mitteilung des Dritten; Kenntnis; Möglichkeit des Hilfefalls; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 67.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 27.06.1980 - AZ: 1873 III 78
- VGH Bayern - 21.09.1984 - AZ: 12 BZ 84 A. 2007
Rechtsgrundlagen
- § 5 BSHG
- § 121 Satz 1 BSHG
- § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO
- Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EntlG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 181 - 188
- BayVBl 1987, 628-630
- DokBer A 1987, 225-229
- FEVS 36, 361 - 365
- JA 1989, 61-62
- NDV 1987, 363-364
- NVwZ 1988, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1987, 276-278
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegt auch dann vor, wenn der fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigende Erstattungsbetrag nach vorangegangenem Verwaltungs- und Vorverfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht wird.
- 2.
Belehrt das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich dahin, daß den Beteiligten die Berufung zustehe, obwohl in einem Anwendungsfall des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EntlG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung das allein statthafte Rechtsmittel ist, dann steht dies der schriftlichen Belehrung gleich,1 daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei mit der Folge, daß die Beschwerde auch noch nach Ablauf eines Jahres eingelegt werden kann.
- 3.
Leistet "jemand" einem "anderen" Hilfe auch noch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger der Sozialhilfe aufgrund einer Mitteilung des "jemand" vom (möglichen) Hilfefall bereits Kenntnis hatte, dann kann der "jemand" einen Anspruch auf Erstattung der ihm zu dieser Zeit entstandenen Aufwendungen nicht aus § 121 Satz 1 BSHG herleiten.
Redaktioneller Leitsatz
Dritte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach Satz 1 für Hilfe im Eilfall, die geleistet wurde, nachdem der Sozialhilfeträger durch Mitteilung des Dritten schon Kenntnis von der Möglichkeit des Hilfefalls hatte.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 2. April 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1984 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 1980 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger, Träger der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W., begehrt vom beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Aufwendungen zu erstatten, die durch den Aufenthalt und die Behandlung des R. in der Klinik während der Zeit vom 8. September bis zum 10. Oktober 1975 entstanden sind.
Den 1927 geborenen, ledigen und wohnsitzlosen R. wies die Polizei wegen Selbstgefährdung und Gefährdung Dritter am 15. August 1975 in die Klinik ein. Dort wurden Verfolgungswahn und eine paranoide Psychose festgestellt. Am 10. Oktober 1975 wurde R. aus der Klinik entlassen. Er hielt sich sodann an verschiedenen Orten in Obdachlosenasylen auf. Über seinen weiteren Verbleib ist nichts bekannt. Eine vom Vormundschaftsgericht am 9. September 1975 angeordnete Verfahrenspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Vertretung im Verfahren wegen Gebrechlichkeitspflegschaft" wurde am 4. November 1975 aufgehoben.
Am 25. August 1975 beantragte der Sozialdienst der Klinik beim Beklagten, die Kosten des Klinikaufenthaltes zu übernehmen. Die Verwaltung der Klinik beantragte unter dem 26. August 1975, nach § 121 BSHG die Kosten der stationären Behandlung zu übernehmen, weil sie weder von R. noch unterhaltspflichtigen Angehörigen noch Dritten getragen würden, insbesondere nicht durch eine gesetzliche Krankenversicherung.
Am 8. September 1975 beantragte der Beklagte beim Staatlichen Versicherungsamt, R. eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Die Landesversicherungsanstalt lehnte den Antrag am 3. Mai 1976 ab.
Mit Schreiben vom 28. November 1977 unterrichtete der Beklagte die Klinik, daß er die während der Zeit vom 15. August bis zum 7. September 1975 entstandenen Behandlungskosten übernehme, jedoch nicht für die Zeit danach; denn R. sei mit Rücksicht auf den Rentenantrag Formalmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen; diese habe die Kosten vorrangig zu tragen gehabt. Daß nicht zu klären sei, welche Krankenkasse hierfür zuständig gewesen sei, gehe zu Lasten des Nothelfers. Den hiergegen erhobenen Widerspruch beschied der Beklagte nicht.
Der am 28. Dezember 1978 erhobenen, auf Erstattung von 4.587 DM gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Auch er hat den Anspruch des Klägers nach § 121 BSHG für begründet gehalten und dazu ausgeführt: Damit, daß der Beklagte die in der Zeit vom 15. August bis zum 7. September 1975 entstandenen Aufwendungen der Klinik ersetzt habe, habe er insoweit einen Erstattungsanspruch anerkannt. Infolgedessen sei außer Streit, daß damals ein Eilfall vorgelegen habe, daß die klinische Betreuung des R. erforderlich und der Aufwand für die Behandlung - insgesamt 7.923 DM - notwendig gewesen sei, solange die Bezahlung der Klinikkosten durch eine Krankenkasse nicht festgestanden habe; denn R. selbst sei mittellos gewesen. Daß sich ein anderer vorrangiger Kostenträger nicht habe feststellen lassen, gehe - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zu Lasten des Nothelfers. Der mithin entstandene Erstattungsanspruch werde in seinem zeitlichen Umfang nicht dadurch begrenzt, daß der Beklagte spätestens am 27. August 1975 von dem Hilfefall Kenntnis erlangt habe. Habe jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt hätte, leiste jedoch der Träger der Sozialhilfe nach Kenntniserlangung von der Notlage rechtswidrig keine Hilfe, so habe er dem weiterhin Hilfe gewährenden Nothelfer dessen weitere Aufwendungen in dem gebotenen Umfange zu erstatten. In einem solchen Fall bleibe die Nothilfe weiter erforderlich, und der Nothelfer habe auch für die Folgezeit einen Erstattungsanspruch. Der Träger der Sozialhilfe würde sonst aus seiner rechtswidrig unterlassenen Hilfeleistung zum Nachteil des Nothelfers, der an seiner Stelle Hilfe gewähre, einen Vorteil ziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn Nothelfer der Träger eines Krankenhauses sei, die stationäre Behandlung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Patienten nicht abgebrochen werden könne, die Voraussetzungen des § 121 BSHG für den Zeitraum von der Klinikaufnahme des Hilfebedürftigen bis zur Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers vom Notfall vorgelegen hätten und für die notwendige weitere Behandlungsdauer ein vorrangig leistungspflichtiger Dritter nicht festgestellt werden könne.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird. Er meint vor allem, daß § 121 BSHG nach seinem Wortlaut und seiner Stellung bzw. Bedeutung innerhalb der Systematik des Gesetzes keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch abgebe. Der Eilfall ende in dem Zeitpunkt, in dem der Träger der Sozialhilfe vom Hilfefall Kenntnis erhalte. Von da ab habe der Hilfebedürftige einen originären Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und führt aus, daß ein Notfall im Sinne des § 121 BSHG solange bestehe, wie der Träger der Sozialhilfe einen unaufschiebbaren Handlungsbedarf nicht sofort befriedigen könne oder wolle. Untätigkeit und/oder Unvermögen des Trägers der Sozialhilfe seien dessen Unkenntnis gleichzusetzen.
Auch der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, daß eine Nothilfe in dem Zeitpunkt ende, in dem die Voraussetzungen des § 5 BSHG einträten; andernfalls würden dem Träger der Sozialhilfe von diesem Zeitpunkt an wegen ein und derselben Hilfe zwei Anspruchsberechtigte aus eigenem Recht gegenüberstehen. Er gibt aber zu bedenken, ob der Kläger Ersatz der noch streitbefangenen Aufwendungen aus dem Grunde stillschweigender Beauftragung verlangen könne; denn der Beklagte habe auf die Benachrichtigung der Klinik nicht reagiert, sondern die medizinisch notwendige stationäre Weiterbehandlung widerspruchslos hingenommen.
II.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben; denn die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht kann zur Sache entscheiden; denn das Berufungsgericht hat zu Recht eine Entscheidung zur Sache getroffen, weil am 2. August 1984 - als der Beklagte nach Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof (auf Beschwerde des Beklagten) dieses Rechtsmittel (erneut) eingelegt hat - die Frist für dieses Rechtsmittel noch nicht abgelaufen war.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte Berufung in zulässiger Weise nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels eingelegt werden; denn es liegt eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, bei der der Wert des Beschwerdegegenstandes fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigt (s. Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 <BGBl. I S. 446> - EntlG -). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts betrifft diese Beschränkung der Berufung nicht nur Fälle, in denen Leistungsklage erhoben wird. Der Wortlaut des Gesetzes läßt keine Unterscheidung danach zu, aus welchem materiellen Grund und in Anwendung welchen Gesetzes die juristische Person des öffentlichen Rechts (oder die Behörde) meint, ihr stehe gegen die andere juristische Person des öffentlichen Rechts (oder die Behörde) ein Erstattungsanspruch zu, und mit welcher Art von Klage sie den (vermeintlichen) Anspruch verfolgt. Auch vom Zweck des Entlastungsgesetzes her ist die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Einschränkung nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil: Die Verwaltungs- und Finanzgerichte sollen nach Möglichkeit von "Behördenstreitigkeiten" entlastet werden; denn vornehmliche Aufgabe dieser Gerichte ist es, dem einzelnen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt zu gewähren. Diesem Anliegen dient, daß die "Bagatellgrenze" für "Behördenstreitigkeiten" um zehnmal höher bestimmt worden ist als für Streitigkeiten natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts. Ist der Streit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (oder Behörden) von geringem Wert, dann soll ihnen Rechtsschutz in mehreren gerichtlichen Instanzen nur eröffnet werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn es darum geht, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren (Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 EntlG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 VwGO).
Infolgedessen war die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil erteilte Rechtsmittelbelehrung dahin, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu, unrichtig; denn das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht daher - wollte es die Berufung nicht zulassen - dahin belehren müssen, daß gegen die Nichtzulassung der Berufung nach Maßgabe des § 131 Abs. 3 VwGO Beschwerde eingelegt werden kann. Die der unrichtigen Belehrung folgende (erste) "fristgerecht" eingelegte Berufung des im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten war daher unzulässig.
Hierauf hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts den Beklagten mit dem Schreiben vom 11. April 1984 zu Recht hingewiesen. Auch sein weiterer Hinweis, daß auch jetzt noch gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden könne, traf zu, wie noch darzulegen sein wird. Dagegen konnte der Vorsitzende nicht eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinne erteilen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Eine den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende zutreffende Rechtsmittelbelehrung hätte nur das Verwaltungsgericht nachträglich erteilen können (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO). Unterbleibt in Fällen der vorliegenden Art eine nachträgliche Rechtsmittelbelehrung durch das hierfür zuständige Gericht und liegt ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - VwGO vor, dann kann der durch die gerichtliche Entscheidung Beschwerte das statthafte Rechtsmittel jederzeit noch einlegen, sobald er von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt, es sei denn, er hat das Recht zur Rechtsmitteleinlegung verwirkt.
Daß ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - VwGO vorliegt, d.h. eine Ausnahme von der Regel, daß beim Unterbleiben oder bei der Erteilung einer unrichtigen Belehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres zulässig ist (s. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ergibt sich aus folgendem: Belehrt das Verwaltungsgericht die Beteiligten, ihnen stehe das von ihm bezeichnete Rechtsmittel zu, dann stellt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1985 (BVerwGE 71, 359) ausgeführt hat, das nach Lage der Dinge einzig statthafte Rechtsmittel als nicht gegeben dar. Hiermit wird darauf abgestellt, daß die Interessenlage des Beteiligten, der sich entsprechend der ihm erteilten Belehrung verhält und infolgedessen das zu tun unterläßt, was er nach der das gerichtliche Verfahren ordnenden Prozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte richtigerweise hätte tun müssen, der Interessenlage des Beteiligten entspricht, der vom Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich ausdrücklich dahin belehrt worden ist, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, und es infolgedessen unterläßt, den allein statthaften Rechtsbehelf einzulegen. In dieser Sache kommt hinzu, daß das Verwaltungsgericht nicht lediglich schlicht unrichtig belehrt, sondern seiner unrichtigen Belehrung zu deren Rechtfertigung unzutreffende Ausführungen zur Anwendung des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG vorangestellt hat.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm 4.587 DM erstattet. Ein solcher Anspruch läßt sich weder aus § 121 Satz 1 BSHG (nachfolgend a) noch aus § 670 BGB in entsprechender Anwendung (nachfolgend b) herleiten.
a)
Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die die Klinik in unstreitiger Höhe dadurch gehabt hat, daß sie R. auch vom 8. September bis zum 10. Oktober 1975 stationär behandelt hat, besteht deshalb nicht nach § 121 Satz 1 BSHG, weil der Beklagte zu dieser Zeit bereits Kenntnis vom Hilfefall hatte. Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der - u. U. im einzelnen erst noch festzustellenden - Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG ("... bei rechtzeitiger Kenntnis ..."). Im Zusammenhang damit steht das Wort "erstatten", mit dem ausgedrückt ist, daß es sich um in der Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden "Gegenwart" und "Zukunft" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 - BVerwGE 66, 335 <338 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81] und 341>).
Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers, das Eintreten eines "jemand" (anstelle des Trägers der Sozialhilfe) mit der Folge, daß ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen erwachse, sei solange gerechtfertigt, wie der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis des Hilfefalles nicht leiste - aus welchen Gründen auch immer -, so hieße das, daß Notfallhilfe zeitlich unbegrenzt in die Zukunft hinein stattfinden könnte, konsequenterweise sogar die Zeit einschlösse, während der der möglicherweise Hilfebedürftige und der Träger der Sozialhilfe vor den Verwaltungsgerichten um die Hilfegewährung streiten.
Eine solche Betrachtung ist überdies mit der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes nicht zu vereinbaren. Den Anspruch auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat der Hilfebedürftige. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven Sinne) begründet, sondern dadurch, daß dem Träger der Sozialhilfe (oder einer von ihm beauftragten Stelle) bekannt wird, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe liegen vor. Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (BVerwGE 61, 276 <278>[BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 <9>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]). Daraus folgt zwingend, daß von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, daß allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalles nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines "jemand" kein Raum. Andernfalls bestünde, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Beschluß vom 1. August 1983 - BVerwG 5 B 81.83 - ausgeführt hat, bezogen auf die Hilfegewährung für einen Zeitabschnitt, gegen den Träger der Sozialhilfe eine Mehrheit von Ansprüchen: der Anspruch des Hilfebedürftigen gemäß § 5 BSHG und der Anspruch des "jemand" aus § 121 Satz 1 BSHG, ohne daß dem Gesetz zu entnehmen wäre, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden, daß z.B. mit der Leistung des "jemand" der Anspruch des Hilfebedürftigen auf jenen überginge.
Ein anderer Aspekt, der anhand des Sachverhalts deutlich wird, der dem soeben genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, kommt hinzu: Stürbe der (möglicherweise) Hilfebedürftige, bevor der Anspruch auf Sozialhilfe bestandskräftig festgestellt worden wäre, dann würde der (vermeintliche) Hilfeanspruch erlöschen, weil er nicht vererblich wäre (s. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 - BVerwGE 58, 68 mit weiteren Nachweisen -). Dieser Ausschluß von der Rechtsnachfolge (durch Erbgang) in einen Anspruch auf Sozialhilfe würde bei der Annahme, daß in bezug auf Hilfe für einen Zeitabschnitt Ansprüche des (möglicherweise) Hilfebedürftigen und des "jemand" nebeneinander bestehen könnten, unterlaufen werden.
b)
Bereits im Urteil vom 27. Januar 1971 (BVerwGE 37, 133) hat das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen beschrieben, unter denen eine Erstattung von Aufwendungen eines Krankenhauses aufgrund Auftrags in Betracht kommen kann. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnisse dargestellt, die unter der Geltung des Rechts vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes bestanden haben, und es hat es für zulässig gehalten, daß auch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes ein Träger der Sozialhilfe entweder im einzelnen Fall vor der Aufnahme der Behandlung im Wege der Kostenzusicherung die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt oder mit dem Träger der Krankenanstalt eine allgemeine Vereinbarung trifft, aufgrund deren die Krankenanstalt - unter Beachtung gewisser Auflagen - berechtigt ist, hilfebedürftigen Personen Hilfe zu leisten. Das schließt eine stillschweigende Beauftragung aus, die der Oberbundesanwalt im gegenständlichen Fall darin sieht, daß der Beklagte, nachdem er am 25. August 1975 von der Klinik über die Aufnahme des R. unterrichtet worden war, gegenüber der Klinik nicht reagiert, sondern die medizinisch erforderliche stationäre Weiterbehandlung widerspruchslos hingenommen hat. Dafür, daß der Beklagte den Kläger oder mindestens die Klinik in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise mit der Weiterbehandlung des R. beauftragt hat, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Der Kläger hat einen derartigen Auftrag weder im Vorverfahren noch im Rechtsstreit jemals behauptet.
Auch daraus, daß der Beklagte die durch die stationäre Behandlung des R. in der Zeit vom 15. August bis zum 7. September 1975 entstandenen Kosten übernommen hat, kann nicht auf eine für die Folgezeit maßgebliche Auftragerteilung geschlossen werden. Bei dieser Kostenübernahme handelte es sich zum einen um die Erstattung von Aufwendungen nach § 121 Satz 1 BSHG, nämlich soweit in der Zeit vom 15. bis zum 25. August 1975 Krankenhauskosten entstanden waren; zum anderen vom 26. August 1975 an um die Hilfegewährung an R. im Wege der Bezahlung der Krankenhauskosten anstatt an R. an die Klinik unmittelbar. Beidem lag die Anerkennung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des R. seitens der Beklagten für die Zeit bis zum 7. September 1975 zugrunde. Dagegen hat er R. vom 8. September 1975 an wegen der von ihm angenommenen vorrangigen Verpflichtung eines Trägers der Krankenversicherung aufgrund Formalmitgliedschaft zur Bezahlung der Krankenhauskosten nicht mehr für hilfebedürftig gehalten. Ob diese Annahme zutreffend war, darüber ist in diesem Rechtsstreit nicht zu befinden; diese Frage wäre im Sozialrechtsverhältnis zwischen R. und dem Beklagten zu klären gewesen. Auf jeden Fall steht die damalige Vorstellung des Beklagten der Annahme, dieser habe den Kläger (die Klinik) beauftragt, R. zu Lasten der Sozialhilfe in der Klinik weiterhin stationär zu behandeln, gerade entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel