Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1971, Az.: BVerwG V C 74.70
Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus; Übernahme der Leistungen eines Nothelfers durch einen Solzialhilfeträger als eigene durch eine nachträgliche Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 74.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.06.1970 - AZ: VIII A 167/68
- VG Gelsenkirchen - 30.11.1967
Rechtsgrundlage
- § 121 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 37, 133 - 138
- DVBl 1971, 929 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer Vereinbarung, durch die der Träger der Sozialhilfe dem Träger eines Krankenhauses die Erstattung von Krankenhauskosten versprochen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkov, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1970 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Trägerin eines Krankenhauses von dem Beklagten die Erstattung von 600,50 DM als Restbetrag der Kosten, die durch die stationäre Behandlung einer hilfsbedürftigen Patientin entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, bei der Behandlung habe ein Eilfall im Sinne des § 121 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - nicht vorgelegen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Voraussetzungen des § 121 BSHG, soweit es nicht um die Wahrung der Anmeldefrist geht, gegeben sind. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine für das Gericht unverbindliche Rechtsmeinung, sondern um eine für die Parteien verbindliche Vereinbarung des Inhalts, daß die Kosten der Krankenhausbehandlung dann erstattet werden sollen, wenn sie durch die Klägerin innerhalb angemessener Frist bei dem Beklagten geltend gemacht worden sind.
§ 121 BSHG bestimmt:
"Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt."
Diese Regelung stellt nichts anderes als den Niederschlag von Grundsätzen dar, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes teils durch landesrechtliche Vorschriften (z.B. Art. 26 des Bayerischen Fürsorgegesetzes), teils durch die Rechtsprechung (siehe dazu z.B. RGZ 150, 81; 150, 243; auch BAH 66, 27; 92, 6) herausgebildet worden waren. Diese wiederum sind der bürgerlich-rechtlichen Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag verwandt. Ebenso wie dort aber die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz durch nachträgliche Genehmigung der Geschäftsführung herbeigeführt werden kann (§ 684 Satz 2 BGB), kann auch die Erstattungspflicht für den Fall der Nothilfe im Sozialhilferecht durch eine nachträgliche Erklärung des Trägers der Sozialhilfe herbeigeführt werden. Es ist auch sonst aus dem Bundessozialhilfegesetz nicht erkennbar, daß der Sozialhilfeträger nicht sollte durch eine nachträgliche Erklärung die Leistungen des Nothelfers als eigeneübernehmen können.
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht selbst zur Gewährung der Hilfe (in einem Krankenhaus) verpflichtet. Er hat sie lediglich sicherzustellen (dazu Schellhorn, Anstaltsfürsorge, S. 6). Hieraus folgt die grundsätzliche Befugnis, für die Aufgaben der Sozialhilfe Dritte heranzuziehen, und zwar unbeschadet der fortbestehenden Verantwortlichkeit des Trägers der Sozialhilfe für die Erfüllung der sich aus dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Verpflichtungen und ohne Rücksicht auf die Frage, ob sich das Verhältnis des Hilfesuchenden zum herangezogenen Dritten nach privatem oder öffentlichem Recht bestimmt. Das Bundessozialhilfegesetz sagt das zwar, läßt man§ 93 BSHG außer Betracht, nicht ausdrücklich. Es beschäftigt sich in seinem § 10 lediglich mit dem eigenen oderübertragenen Wirkungskreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege. Indessen ergibt sich die Zulässigkeit der Regelungen der geschilderten Art schon aus der Tatsache, daß das Gesetz die Anstaltshilfe zuläßt, ohne die Sozialhilfeträger zu verpflichten, Anstalten selbst zu unterhalten.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die erstatteten Kosten zu ersetzen, wenn diese sie innerhalb angemessener Frist angemeldet hat. Hieran würde sich auch nichtsändern, wenn unzweifelhaft kein Eilfall vorgelegen hätte. Die Träger der Sozialhilfe sind nämlich auch dann befugt, die Gewährung von Sozialhilfe durch Dritte zu vereinbaren, wenn es sich nicht um einen Eilfall handelt.
Bereits unter der Geltung des Rechts vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes konnte der Träger der Fürsorge die Gewährung von Krankenversorgung dadurch regeln, daß er im einzelnen Falle vor Aufnahme der Behandlung im Wege der Kostenzusicherung die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärte. Daneben gab es unter dem früheren Recht auch - allgemeine Vereinbarungen der Träger der Fürsorge mit den Krankenanstalten, auf Grund derer die Krankenanstalten berechtigt waren, hilfsbedürftigen Personen Hilfe zu leisten, allerdings mit der Auflage, hierüber alsbald an den Träger der Fürsorge Mitteilung zu machen. Die Zulässigkeit derartiger, für den einzelnen Fall oder allgemein getroffenen Vereinbarungen auch unter dem Bundessozialhilfegesetz folgt aus den oben angestellten Überlegungen. Fraglich sein könnte allenfalls, ob es sich bei den aus den getroffenen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen um solche des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts handelt.
Daß für das Verhältnis des Krankenhauses zum Träger der Sozialhilfe das öffentliche Recht gilt, folgt aus§ 121 BSHG. Wenn dort die Hilfeleistung im Eilfall einenöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslöst, ohne daß es eines Tätigwerdens des Trägers der Sozialhilfe bedürfte, so muß das erst recht für die kraft Vereinbarung entstandenen Ansprüche gelten; denn der Eilfall weist insoweit nur dadurch Besonderheiten auf, daß das Gesetz wegen der Eilbedürftigkeit von der Billigung der getroffenen Maßnahmen absieht. Die Billigung ist sonach der Grundtatbestand für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, sowohl für den nach § 121 BSHG als auch für den kraft Vereinbarung entstandenen.
Hiernach waren die Parteien auch dann, wenn ein Eilfall nicht vorgelegen haben sollte, in der Lage, die Frage der Erstattung im Wege einer Vereinbarung zu erledigen.
Schon hieraus ergibt sich, daß der Beklagte der Klägerin nicht seine Verfügungen vom 20. März 1935 und vom 16. Juli 1956, durch die er die Krankenhäuser seines Bezirks ermächtige hat, in bestimmten Fällen Fürsorge zu gewähren, entgegenhalten kann. Nach den oben gemachten Darlegungen kann es sich bei diesen Verfügungen nicht um - unabdingbare - Rechtssätze handeln, sondern lediglich um eine Verpflichtung, im gegebenen Falle Erstattung zu leisten. Dann war der Beklagte aber auch in der Lage, im vorliegenden Falle von den beiden Verfügungen abzuweichen und Erstattung für den Fall zu versprechen, daß die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
Schließlich spielt im vorliegenden Falle auch nicht die Regelung des § 3 Fürsorgerechtsvereinbarung in der jetzigen Fassung eine Rolle. Die Klägerin wird nicht durch die allein die Träger der Sozialhilfe untereinander bindende Vorschrift berührt.
Es bleibt nach alledem zu prüfen, ob die Klägerin den Erstattungsanspruch innerhalb angemessener Frist angemeldet hat. Unter diesem Begriff verstehen die Parteien, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Erklärungen ergibt, nichts anderes als die Frist des§ 121 BSHG.
Wenn § 121 BSHG von einer angemessenen Frist zur Anmeldung der Ersatzansprüche spricht, so geht er ersichtlich davon aus, daß es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt. Kommt es auf den Einzelfall an, so fragt es sich, für wen die Frist angemessen sein soll. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Belange und Möglichkeiten beider unmittelbar Beteiligten, also des Hilfeleistenden und des Trägers der Sozialhilfe, mit in Betracht gezogen werden. Auf der Seite des Hilfeleistenden ist das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Entschädigung für die geleistete Hilfe ebenso in Rechnung zu stellen wie die sich an den Verhältnissen des Einzelfalles ausrichtende Verpflichtung, sorgsam die Interessen desjenigen zu wahren, der für die Kosten der Hilfe erstattungspflichtig sein könnte. Der Träger der Sozialhilfe hat seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, alsbald über den Hilfsfall unterrichtet zu werden, um die in einem Hilfsfall notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Hierzu zählt nicht ohne weiteres die Aufklärung des Sachverhalts; denn nach der Regelung des§ 121 BSHG muß im Streitfall der Hilfesuchende beweisen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Sozialhilfe vorlagen. Die Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung kann mithin insoweit eine Verkürzung der angemessenen Frist nicht rechtfertigen. Wohl kann auf Seiten des Trägers der Sozialhilfe für die Bestimmung der Frist die Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit eine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall steht folgendes unter den Parteien fest: Die Patientin befand sich vom 4. September bis zum 13. Oktober 1964 im Krankenhaus. Bei der Aufnahme hatte sie angegeben, sie sei privat gegen Krankheit versichert, die Kosten seien gedeckt. Nach zwei vergeblichen Vorschußanforderungen im September 1964 erteilte die Klägerin der Patientin unter dem 19. November 1964 Rechnung. Hierauf zahlte die Patientin am 11. Dezember 1964 den (Teil-)Betrag, den sie von ihrer Privatversicherung erhalten hatte. Am 22. Februar 1965 mahnte die Klägerin den Restbetrag an. Darauf teilte die Patientin am 26. Februar 1965 mit, sie sei zur Begleichung der Restforderung nicht in der Lage, weil sie seit 2. Februar 1965 Sozialhilfe erhalte. Die Klägerin wandte sich daraufhin unter dem 1. März 1965 zunächst an die Stadt Herten und - nachdem diese unter dem 12. März 1965 auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen hatte - am 18. März 1965 an den Beklagten.
Unter den gegebenen Verhältnissen hat die Klägerin ihre Erstattungsforderung innerhalb angemessener Frist geltend gemacht. Sie konnte zunächst davon ausgehen, daß die Patientin die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Sie war nicht verpflichtet, alsbald die Zahlungsfähigkeit und - Willigkeit der Patientin nachzuprüfen. Zwar wird in vielen Krankenhäusern - so wie im vorliegenden Falle - von den Privatpatienten ein Kostenvorschuß verlangt. Indessen kann es der Klägerin nicht als mangelnde Sorgfalt bei der Regelung der Kostenfrage zugerechnet werden, daß sie nicht alsbald nach ihren erfolglosen Versuchen, einen Kostenvorschuß zu erhalten, zu Zwangsmaßnahmen geschritten ist. Da der Krankenhaus auf enthalt nur Von kurzer Dauer war und die entstandenen Kosten sich deshalb in verhältnismäßig engen Grenzen hielten, konnte die Klägerin mit einer abschließenden Regelung zuwarten. Auch nachdem auf die Rechnung nur ein Teilbetrag eingegangen war, bestand keine Veranlassung, alsbald mit Zwangsmaßnahmen gegen die Patientin vorzugehen. Es liegt nach Lage des Einzelfalles noch im Rahmen einer sorgsamen Geschäftsabwicklung, wenn die Klägerin erst auf die Mitteilung der Patientin vom 26. Februar 1965 hin tätig geworden ist. Hierbei mag zwar auf der einen Seite ins Gewicht fallen, daß ein sorgsamer Krankenhausverwalter seine Interessen und die womöglich beteiligter Dritter durch zügige Abwicklung der Zahlungsgeschäfte wahren wird, daß er aber ebenso Bedacht auf die erfahrungsgemäß mit einem Krankenhausaufenthalt verbundenen vielfältigen Schwierigkeiten der Patienten nehmen muß.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch die Handlungsweise der Klägerin berechtigte Interessen des Beklagten verletzt worden wären. Nach den oben gemachten Darlegungen sind sich die Parteien darüber einig, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an die Patientin vorgelegen haben. Ein Interesse des Beklagten an der Aufklärung der Umstände der Krankenhausbehandlung kann also nicht berührt sein.
Nach alledem ist die Klage begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600,50 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz