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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 14/86

Offiziere des militärfachlichen; Zulassung zur Laufbahn; Altersgrenze; Auswahl zur Ausbildung; Diensteintrittsdatum; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 262 - 265
  • DokBer B 1987, 255-257
  • NZWehrR 1987, 253-254

Amtlicher Leitsatz

Bei Änderung eines Kriteriums für die Auswahl zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes - hier: Diensteintrittsdatum - kann sich der Soldat auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner Oberst i.G. Döscher, Stabsfeldwebel Roske als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 2. Oktober 1972 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller wurde am 8. Juli 1977 zum Feldwebel, am 28. Februar 1979 zum Oberfeldwebel und mit Wirkung vom 1. April 1985 zum Hauptfeldwebel befördert. Seit dem 15. Juli 1983 ist er Berufssoldat. Seiner jetzigen Einheit gehört er seit dem 5. April 1984 als Flugabwehrraketen-Feuerleitelektronik-Mechanikermeister (FlaRakFeuLtEloMechMstr) NIKE an. Zuvor war er seit dem 19. Januar 1981 in gleicher Verwendung Angehöriger der Raketenschule der Luftwaffe in F./USA. Er wurde 1981 und 1983 zusammenfassend mit "3 C" beurteilt.

2

Am 2. Oktober 1984 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Der Antrag wurde vom Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 24. Mai 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 11. Juni 1985, abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Besondere Anweisung (BesAnw) der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) Nr. 6/84 vom 27. August 1984 ausgeführt, daß als Bewerber für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Luftwaffe 1985 nur Unteroffiziere berücksichtigt werden könnten, die in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 1. Oktober 1978 in die Bundeswehr eingetreten seien, der Antragsteller sei jedoch bereits am 1. Oktober 1972 in die Bundeswehr eingetreten.

3

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 1985 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, 1983 seien für diesen Laufbahnwechsel Soldaten zugelassen gewesen, deren Diensteintrittszeitpunkt zwischen April 1970 und Oktober 1977 gelegen hätte. Auch in den Jahren davor sei stets dieser Zeitraum, entsprechend um ein Jahr verschoben, aufgerufen gewesen. 1984 sei "der zulässige Diensteintrittszeitraum am unteren Ende" um viereinhalb Jahre statt um ein Jahr gekürzt worden. Solche Sprünge hätten zuvor nie stattgefunden, sie seien weder für ihn voraussehbar gewesen, noch für seinen damaligen Chef, der ihm 1983 geraten hätte, zuerst die Fachhochschulreife zu erwerben. Er sehe in der Änderung der Teilnahmevoraussetzungen am Auswahlverfahren einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung, da ihm dadurch unvorhersehbar jede Möglichkeit des Laufbahnwechsels genommen worden sei, die ein wesentlicher Grund dafür gewesen sei, das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anzustreben. Unter dem 26. August 1985 trug er ergänzend vor, ihm sei bekanntgeworden, daß drei Unteroffiziere mit Portepee, die vor dem 1. Oktober 1974 in die Bundeswehr eingetreten seien, zum 1. Oktober 1985 zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden seien; durch diese Ungleichbehandlung fühle er sich beschwert.

4

Am 27. September 1985 legte der Antragsteller bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "nach § 16 WBO weitere Beschwerde" ein und am 11. November 1985 stellte er ohne weitere Begründung den "Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts", der nach Abgabe an das Bundesverwaltungsgericht vom Senat mit Schreiben vom 21. November 1985 dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zur zuständigen Behandlung übersandt worden und dort am 22. November 1985 eingegangen ist.

5

Mit Bescheid vom 28. November 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 29. November 1985, verband der BMVg - P II 7 - die Beschwerde und weitere Beschwerde zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Beschwerden zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschränkung des zur Teilnahme an der Auswahl 1985 zuzulassenden Personenkreises auf Unteroffiziere mit Portepee, die zwischen dem 1. Oktober 1974 und dem 1. Oktober 1978 in die Bundeswehr eingetreten seien, verfolge den Zweck, eine strukturgerechte Altersschichtung sicherzustellen. Mit Erlaß BMVg - Fü L I 2 - vom 14. Januar 1985 sei darüber hinaus angeordnet, daß Bewerber aus den Geburtsjahrgängen 1953 und früher aus Gründen der Altersstruktur nicht mehr in das Auswahlverfahren einzubeziehen seien. Personeller Bedarf im Geburtsjahrgang des Antragstellers (1952) sei nicht mehr gegeben. Da der Antragsteller bereits am 5. Juli 1977 zum Feldwebel befördert worden sei, hätte er sich seit einer möglichen Zulassung im achten Dienstjahr bereits für eine Teilnahme an der Auswahl 1979 bewerben können.

6

Entsprechend der dem Bescheid des BMVg beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 1985, eingegangen beim BMVg am 12. Dezember 1985, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat die weitere Beschwerde vom 27. September 1985 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und mit Schreiben vom 28. Januar 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt ergänzend vor, sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant B., habe ihm 1982 geraten, zunächst einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen und sich erst später um die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD zu bewerben. Nachdem er 1983 als Berufssoldat übernommen worden sei, habe Oberstleutnant B. ihm geraten, nun erst noch die Fachhochschulreife zu erlangen. Auch dies habe er getan, so daß er seinen Antrag erst im Jahre 1984 habe stellen können. Seine Leistungen könnten auch nicht mit denen anderer Bewerber verglichen werden, da seine "sehr gute" Beurteilung wieder aufgehoben worden sei. Im übrigen seien sechs namentlich aufgeführte Soldaten zum 1. Oktober 1985 für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden, obwohl diese vor dem 1. Oktober 1974 in die Bundeswehr eingetreten seien und daher aus dem gleichen Grunde wie er nicht am Auswahlverfahren hätten teilnehmen dürfen. Wenn nach dem Erlaß des BMVg - Fü L I 2 - vom 14. Januar 1985 Bewerber aus den Geburtsjahrgängen 1953 und früher nicht mehr zu berücksichtigen seien, täusche diese Vorgehensweise - Ausschreibung nach Diensteintrittsjahrgängen, Zulassung aber nach Geburtsjahrgängen - eine nicht vorhandene Laufbahndurchlässigkeit vor, die für den Soldaten nicht abschätzbar und ungerecht sei. Auch habe er inzwischen um einen Wechsel zur Fachtätigkeit "Bordtechnisches Personal" gebeten, wo noch Bedarf an OffzMilFD bestehe. Der Antragsteller beantragt:

ihn "zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 30 SLV zuzulassen".

8

Der BMVg bittet,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, die Entscheidung des PSABw vom 24. Mai 1985 sei frei von Rechtsfehlern.

11

Gemäß § 30 SLV könne zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitze und als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht habe. Der BMVg habe dazu ergänzend in ZDv 20/7 Nr. 406 bestimmt, daß Unteroffiziere mit Portepee, die die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD beantragt hätten, im Rahmen der von den Teilstreitkräften erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgewählt würden. Durch die Teilstreitkraft Luftwaffe (TSKLw) sei für die Teilnahme am Auswahlverfahren 1935 in der BesAnw SDL Nr. 6/84 in Verbindung mit dem Erlaß des BMVg - Inspekteur der Luftwaffe(InspLw) - Fü L I 1 - vom 28. Dezember 1983 geregelt worden, daß als Bewerber nur Soldaten in Betracht kämen, deren Diensteintritt in die Bundeswehr zwischen dem 1. Oktober 1974 und dem 1. Oktober 1978 lägen. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht, so daß eine Zulassung zur Auswahl nicht hätte erfolgen können. Aus dem Umstand, daß in den vorangegangenen Jahren als spätestes Diensteintrittsdatum der 1. April 1970 festgelegt gewesen wäre und die Neuregelung ohne Vorankündigung erfolgt sei, könne der Antragsteller nicht deren Rechtswidrigkeit ableiten. Der BMVg sei nicht gehindert gewesen, den Diensteintrittszeitraum zur Herstellung einer geordneten Altersstruktur neu festzusetzen. Diese Entscheidung beruhe auf sachgerechten Erwägungen und greife nicht nachträglich in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein. Ein schutzwürdiges Vertrauen, das den BMVg hätte veranlassen müssen, die früher geltenden Regelungen beizubehalten oder eine Übergangsregelung zu schaffen, sei nicht ersichtlich. Vertrauensschutz bestehe nicht schon dann, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht werde. Hinzukommen müsse, daß er billigerweise auf den Fortbestand der bisher gültigen Regelung habe vertrauen dürfen und auf Grund dessen bereits Dispositionen getroffen habe. Dafür ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dem Antragsteller sei bekanntgewesen, daß die SDL Jahr für Jahr die Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren neu festlege. Aus dem Umstand, daß in den Jahren zuvor eine Änderung des spätesten Diensteintrittsdatums nicht erfolgt sei, habe er nicht ableiten können, daß diese Regelung auch für das Jahr 1985 gelten würde. Ein Unteroffizier könne sich nicht darauf verlassen, daß die für die Zulassung zu einer anderen Laufbahn getroffenen Regelungen auf Dauer unverändert blieben. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordere ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden tatsächlichen Umstände. Dessen müsse sich der Soldat bewußt sein und seine Erwartungen entsprechend einrichten. Hinzu komme, daß der Antragsteller sich zu einem früheren Zeitpunkt schon mehrfach um die Zulassung hätte bewerben können. Seine Behauptung, sein damaliger Vorgesetzter, Oberstleutnant B., habe ihm 1983 geraten, sich erst 1984 zu bewerben, sei unzutreffend. Aus der dienstlichen Meldung des Offiziers vom 23. Dezember 1985 gehe hervor, daß er dem Antragsteller 1983 in einem Gespräch mitgeteilt habe, einen Antrag auf Laufbahnwechsel nicht befürworten zu können und lediglich grundsätzlich bejaht habe, daß der Erwerb der Fachhochschulreife die Chancen der Zulassung verbessern könne; er habe dem Antragsteller aber nicht ausdrücklich geraten, erst 1984 einen Antrag zu stellen.

12

Ebenso sei die Aussage des Antragstellers, er sei gegenüber anderen Soldaten ungleich behandelt worden, unzutreffend. Bei Oberfeldwebel Kr. und Oberfeldwebel Sch. handele es sich um Soldaten, die bereits 1983 erstmals die Zulassung beantragt und auf Grund der ZDv 20/7 Nr. 408 am Auswahlverfahren 1985 teilgenommen hätten. Oberfähnrich Sc. sei bereits zum 1. Oktober 1984 zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden. Bei Oberfeldwebel Ki. handele es sich um einen Angehörigen der Teilstreitkraft Heer. Oberfeldwebel Br. und Hauptfeldwebel W. gehörten der Fachtätigkeit Bordtechnischer Offizier (BordTOffz) an. Da auf Grund der Bewerberzahl der Bedarf für diese Fachtätigkeit nicht habe gedeckt werden können, habe der BMVg für diese beiden Soldaten eine Ausnahmegenehmigung erteilt. In der Fachtätigkeit Flugabwehrraketen-Elektronikinstandsetzungs-Offizier (FlaRakEloInstOffz) NIKE, der der Antragsteller angehöre, habe demgegenüber der Bedarf durch die vorhandenen Bewerber abgedeckt werden können. Unter Berücksichtigung seiner (aufgehobenen) Beurteilung vom 7. Dezember 1984 habe der Soldat 138 Punkte erreicht. Die für die Laufbahn zugelassenen Bewerber dieser Fachtätigkeit hätten jedoch 153 bzw. 148 Punkte aufgewiesen. Für die Fachtätigkeit BordTOffz habe der Antragsteller schon deshalb nicht in Frage kommen können, weil er nicht über die hierfür erforderliche Ausbildung zum Bordmechanikermeister verfüge.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalstammakten des Antragstellers haben vorgelegen.

14

II

1.

Mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "weiteren Beschwerde nach § 16 WBO" vom 27. September 1985 ist der Senat für die Entscheidung zuständig geworden. Der BMVg hatte über die Beschwerde vom 20. Juni 1985 nicht innerhalb eines Monats entschieden; die weitere Beschwerde ist daher ebenso als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu werten wie die Anrufung des Wehrdienstsenates gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Ministers (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 WBO; vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 122/81). Trotz des durch seine Untätigkeit ausgelösten Antrags auf gerichtliche Entscheidung war der BMVg jedoch befugt, über die Beschwerde des Antragstellers zu befinden (vgl. BDHE 7, 176). Einer solchen Entscheidung, die im vorliegenden Fall unter dem 28. November 1985 erging, kommt jedoch, sofern sie - wie hier - keine Abhilfe enthält, keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Sie ist lediglich als zusätzlicher Sachvortrag zu werten und kann nicht selbständig angefochten werden. Dem Umstand, daß der Antragsteller zuvor am 11. November 1985 "Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts" und mit Schreiben vom 10. Dezember 1935 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt hat, kommt ebenso eine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung nicht mehr zu (BVerwG Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83).

15

Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Beschluß vom 23. August 1983 a.a.O.). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f.[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). Das ist hier mit dem Schreiben vom 10. Dezember 1985 geschehen.

16

Für den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, da es sich um eine Verwendungsentscheidung handelt, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 WB 125/85).

17

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach seinem Ermessen (BVerwGE 53, 265, 267) [BVerwG 16.03.1977 - I WB 137/76]. Das gilt auch für Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 a.a.O.). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in einer einzigen Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (BVerwG 53, 245 f.).

19

Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren des Jahres 1985 nicht zur Auswahl für die Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, enthält keinen Ermessensfehler. Sie beruht auf § 30 SLV, den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 4, den dazu erlassenen Bestimmungen des InspLw vom 28. Dezember 1983 und 14. Januar 1985 sowie der hierauf erlassenen BesAnw SDL Nr. 6/84. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fürsorgepflicht gebietet dem BMVg zwar, den Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (§ 3 SG) und nach § 30 Abs. 1 SLV kann ein Portepee-Unteroffizier zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden, wenn er den entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Verwendung ist aber am militärischen Bedarf auszurichten, d.h. an dem sich aus Art. 87 a GG ergebenden Gebot, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268; BVerwGE 73, 182, 184) [BVerwG 19.05.1981 - 1 WB 123/79]. Daraus folgt, daß der BMVg und die Inspekteure der Teilstreitkräfte (ZDv 20/7 Nr. 406) auf der Grundlage des Bedarfs und unter Berücksichtigung einer geordneten Altersstruktur die Zulassung der Bewerber beschränken können. Das hat der Senat bereits für die Festlegung von allgemeinen Altersgrenzen entschieden (BVerwG Beschlüsse vom 28. Januar 1981 - 1 WB 173/79 - und vom 6. August 1981 - 1 WB 17/80).

20

Daß für die Bewerber auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in der TSKLw das späteste Diensteintrittsdatum für das Auswahljahr 1985 auf den 1. Oktober 1974 festgelegt worden ist, während es für die Auswahljahre 1980 bis 1984 unverändert der 1. April 1970 blieb, hatte der Senat hinzunehmen. Wie altersmäßige Einschränkungen oder ähnlich wirkende Vorschriften im einzelnen gestaltet werden, ist eine Frage verteidigungspolitischer Zweckmäßigkeit. Entsprechende Entscheidungen der zuständigen militärischen Stellen sind grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle Bewerber gleich behandelt werden (BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 42/81). Der Antragsteller ist anderen Bewerbern gegenüber nicht in rechtlich relevanter Weise ungleich behandelt worden. Er hat zwar durch die Benennung von sechs Soldaten, die mit Dienstantritt vor dem 1. Oktober 1974 zum 1. Oktober 1985 für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden seien, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 33 und 3 GG) geltend gemacht. Von den genannten sechs Bewerbern hat aber nach dem auch vom Antragsteller nicht widersprochenen Vortrag des BMVg Oberfeldwebel Ki. der Teilstreitkraft Heer angehört, ist Oberfähnrich Schenk bereits zum 1. Oktober 1984 zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden und haben die Oberfeldwebel Kr. und Sch. bereits 1983 und auf Grund der Regelung der ZDv 20/7 Nr. 408 am Auswahlverfahren 1985 teilgenommen. Insoweit liegt eine ungleiche Behandlung des Antragstellers, der erstmals am 2. Oktober 1984 seine Teilnahme am Auswahlverfahren der TSKLw 1985 beantragt hatte, von vornherein nicht vor. Dies gilt aber auch für die Bewerber Oberfeldwebel Br. und Hauptfeldwebel W., die am 1. Juli 1972 bzw. 1. Juli 1971 in die Bundeswehr eingetreten sind. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur innerhalb des gleichen Regelungsbereiches (BVerwG NZWehrr 1980, 149; 1983, 74). Dies ist für den Antragsteller die Fachtätigkeit FlaRakEloInstOffz NIKE, während die beiden anderen Soldaten der Fachtätigkeit BordTOffz angehören. Wenn im Bereich dieser Fachtätigkeit der Bedarf durch Bewerber, die nach dem 1. Oktober 1974 in die Bundeswehr eingetreten sind, nicht gedeckt werden konnte, so konnten dienstältere Bewerber berücksichtigt werden, ohne den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen.

21

Der Antragsteller kann auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Laufbahn nicht herleiten. Oer der Bundeswehr erteilte Auftrag erfordert ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden Umstände. Oer Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich daher der Soldat in seinen Vorstellungen und Erwartungen über seine Laufbahn nicht auf den Fortbestand der seine Verwendung betreffenden Weisungen und Dienstvorschriften verlassen kann. Der BMVg ist generell befugt, derartige Regelungen zu ändern, wenn dies sachgerecht erscheir und damit nicht rückwirkend in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Soldat nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (BVerwG Beschluß vom 22. Mai 1979 - 1 WB 252/77 - m.w.H.).

22

Solche Umstände liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Welche Gründe die TSKLw veranlaßt haben, für die Auswahljahre 1980 bis 1984 das späteste Diensteintrittsdatum für Bewerber auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD unverändert jeweils auf den 1. April 1970 festzusetzen, kann hier dahingestellt bleiben. Oer Antragsteller hat jedenfalls damit allein keine Rechtsposition erlangt, die den BMVg verpflichten würde, ihn nach und entgegen der Festsetzung des spätesten Diensteintrittsdatums auf den 1. Oktober 1974 für das Auswahljahr 1985 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trotz seines Diensteintritts am 2. Oktober 1972 in das Auswahlverfahren 1985 einzubeziehen. Der Antragsteller, der in den Jahren 1979 bis 1983 die Möglichkeit hatte, sich um die Zulassung zu der begehrten Laufbahn nach den damals geltenden Bestimmungen zu bewerben, konnte nicht davon ausgehen, daß die Auswahlvorschriften, die sich neben dem jeweils für ein bestimmtes Jahr bestehenden Bedarf auch an einer geordneten vernünftigen Altersstruktur orientieren und diese sicherstellen sollen, auch weiterhin hinsichtlich des Diensteintrittsdatums unverändert bleiben und damit immer älteren Bewerbern den Laufbahnwechsel ermöglichen würden. Es liegt auch auf der Hand, daß die Auswahl Vorschriften hinsichtlich des Diensteintrittsdatums zur Erhaltung der wünschenswerten Altersstruktur größere Änderungen erfahren müssen, wenn sie längere Zeit unverändert blieben.

23

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, "nach Treu und Glauben" erst 1984 den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD gestellt zu haben, weil ihm sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant B., 1982 und 1983 geraten habe, sich zunächst um die Übernahme als Berufssoldat zu bewerben und die Fachhochschulreife zu erlangen. Ein solcher Rat hätte - wenn er überhaupt in der vom Antragsteller behaupteten Art gegeben worden sein sollte - keinesfalls dazu führen können, für den Antragsteller die Gewißheit zu begründen, er könne sich auch 1984 noch für das Auswahljahr 1985 bewerben. Denn es mußte auch dem Antragsteller bewußt sein, daß Oberstleutnant B., selbst wenn er "als PersStOffz der RakSLw USA sachkundig war", 1982 und 1983 nicht wissen und vorhersehen konnte, welche Bestimmungen für das Auswahl verfahren 1985 erlassen werden würden.

24

Nach alledem ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring
Döscher
Roske