Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1979, Az.: BVerwG 1 WB 252/77
Rechtmäßigkeit einer Einziehung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 zum Zweck der Herabklassifizierung eines Soldaten; Anspruch auf Erteilung einer Prüferlaubnis nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes; Voraussetzungen für eine Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 nach Nr. 314 der ZDv 19/1
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 252/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 335 der ZDv 19/1
- Nr. 403 der ZDv 19/1
- Nr. 314 der ZDv 19/1
- Nr. 308 der ZDv 19/1
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdlenstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberfeldapotheker Kröger, Hauptfeldwebel Siebert als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1970 Nachprüfer des truppentechnischen Dienstes der Luftwaffe und in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in K. eingesetzt. Er erhielt 1970 zunächst die Nachprüferlaubnis für Luftfahrzeugfunkanlagen, die dann nach und nach durch Geräteeinweisung auf die Sachgebiete Luftfahrzeugnavigationsanlagen, Luftfahrzeugradaranlagen und Luftfahrzeugflugregelanlagen für bestimmte Luftfahrzeugbaumuster erweitert wurde. Nach. Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch die ZDv 19/1 vom 10. Oktober 1974 wurde dem Antragsteller mit Ablauf seiner damaligen Nachprüferlaubnis gegen Ende des Jahres 1975 durch die für die Verlängerung der Prüferlaubnis zuständige Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord eine Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Erlaubnis im Juli 1976 verlängerte die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord die Erlaubnis bis zum 21. Juni 1978. Mit Fernschreiben vom 24. November 1976 wies die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord die Flugbereitschaft beim Bundesministerium der Verteidigung an, die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 einzuziehen und auf eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 umzuschreiben. Am 14. Dezember 1976 gab der Antragsteller dementsprechend die Prüferlaubnis der Klasse 1 bei seiner Einheit ab. Noch bevor dem Antragsteller eine neue Prüferlaubnis erteilt worden war, legte er unter dem 27. Dezember 1976 Beschwerde ein mit dem Ziel, die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) wieder zu erlangen.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen:
Bisher sei ihm weder die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 wieder herausgegeben noch eine solche der Klasse 2 ausgehändigt worden. Die Einziehung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 zum Zweck der Herabklassifizierung verletze ihn in seinen Rechten und sei daher eine anfechtbare Maßnahme. Diese sei rechtswidrig. Seine Beschwerde sei allein schon deshalb begründet, weil ihm die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung entzogen worden sei. Darüber hinaus sei für diese Maßnahme eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Aus der als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden ZDv 19/1 lasse sie sich jedenfalls nicht ableiten. Nach Nr. 335 der ZDv 19/1 sei die Nachprüferlaubnis nur dann zu entziehen, wenn festgestellt worden sei, daß deren Inhaber für die betreffende Tätigkeit nicht mehr geeignet sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Die beabsichtigte Umwandlung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 in eine solche der Klasse 2 für einzelne Sachgebiete sei nicht möglich. Nach Nr. 403 der ZDv 19/1 sei Inhabern einer gültigen Prüferlaubnis bei deren Verlängerung ein Erlaubnisschein nach den Bestimmungen dieser Dienstvorschrift zu erteilen. Bleibe die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Übergangsvorschrift dahingestellt, so wären auf jeden Fall die in Nr. 314 der ZDv 19/1 für die Erlangung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 genannten Voraussetzungen, und zwar Nachprüferlaubnis der Klasse 2 sowie erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Nachprüfer der Klasse 1, einem Praktikum von sechs Monaten in Prüfertätigkeit in der Klasse 1 und der Erlaubnisscheinprüfung erfüllt. Die ihm 1975 zuerkannte Nachprüferlaubnis der Klasse 1 schließe nämlich nach Nr. 308 der ZDv 19/1 die Nachprüferlaubnis der Klasse 2 ein. Was das Praktikum angehe, so verrichte er seit 1972 Prüftätigkeiten der Klasse 1. Die übrigen Voraussetzungen könnten wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht erfüllt werden, weil bisher weder der vorgeschriebene Lehrgang eingerichtet sei, noch die vorgesehene Prüfung durchgeführt werde. Ihm sei auch nach dem der ZDv 19/1 zugrundeliegenden Sinn die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) zu erteilen, da er nach sorgfältiger Überprüfung seines Ausbildungsstandes und auf Grund seiner seit vier Jahren unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit auf allen vier Sachgebieten der Luftfahrzeugelektronik eingesetzt worden sei. Er habe die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 auch schon zur Zeit der Geltung der neu gefaßten ZDv 19/1 besessen, ohne daß von dem vermeintlichen Recht aus Nr. 403 der ZDv 19/1 Gebrauch gemacht worden sei. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Vertrauensschutz. Er werde in seinen Rechten verletzt, weil er nach wie vor die gleiche Tätigkeit verrichten müsse, ohne im Besitz einer gültigen Nachprüferlaubnis zu sein. Werde ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 erteilt, so werde sein Besitzstand erheblich beeinträchtigt. Der Inhaber einer Nachprüferlaubnis der Klasse 2 könne nämlich im Gegensatz zu dem der Klasse 1 nicht die Verkehrssicherheit eines Luftfahrzeugs, sondern nur die Luftfahrttauglichkeit von Luftfahrtgerät feststellen.
Im Januar 1977 wurde dem Antragsteller eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 erteilt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1977 hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt, weil der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos bis zu diesem Zeitpunkt nicht über die Beschwerde entschieden hatte.
Die weitere Beschwerde wurde durch Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 17. August 1977 zurückgewiesen. Der Bescheid ist wie folgt begründet:
Es sei nicht zu beanstanden, daß die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord die dem Antragsteller zunächst erteilte und verlängerte Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) eingezogen und ihm nur noch eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) erteilt habe. Dabei habe es sich nicht um Maßnahmen auf Grund erheblicher oder wiederholter Beanstandungen oder wegen Ungeeignetheit im Sinne der Nr. 334 bzw. Nr. 335 der ZDv 19/1 gehandelt, sondern nur um die Berichtigung einer dem Antragsteller entgegen den Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilten und verlängerten Nachprüferlaubnis der Klasse 1. Auf Grund der bisherigen Ausbildung und Tätigkeit des Antragstellers habe ihm nach den Bestimmungen der am 10. Oktober 1974 neu gefaßten ZDv 19/1 lediglich die Nachprüferlaubnis der Klasse 2 zuerkannt werden können. Die von dem Antragsteller erstrebte Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) sei ihm zu Recht verweigert worden. Er erfülle nämlich nicht die in Nr. 314 der ZDv 19/1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1. Die Nr. 314 der ZDv 19/1 sei schon bei der Ende 1975 und im Juli 1976 durchgeführten Verlängerung der Nachprüferlaubnis anwendbar gewesen. Eine Nachprüferlaubnis der Klasse 1 habe dem Antragsteller deshalb damals bereits nicht erteilt werden dürfen. Diese Fehlerhaftigkeit der damaligen Maßnahmen müßte heute berücksichtigt werden, denn die Übergangsvorschrift der Nr. 403 der ZDv 19/1 bestimme, daß Inhabern einer gültigen Erlaubnis bei deren Verlängerung ein Erlaubnisschein nach den Bestimmungen dieser Dienstvorschrift zu erteilen sei. Die Erteilung der begehrten Nachprüferlaubnis der Klasse 1 scheitere in jedem Fall daran, daß der Antragsteller an einem Lehrgang für Nachprüfer der Klasse 1, dem Praktikum von sechs Monaten in Prüfertätigkeiten der Klasse 1 und der Erlaubnisscheinprüfung noch nicht habe teilnehmen können. Es sei zwar richtig, daß Lehrgang, Praktikum und Prüfung überhaupt noch nicht durchgeführt würden und es damit tatsächlich und rechtlich unmöglich sei, die genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Das berechtige jedoch nicht dazu, dem Antragsteller die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 ohne Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen oder zu belassen. Keineswegs seien diese Voraussetzungen durch die bisherige praktische Tätigkeit des Antragstellers als erfüllt anzusehen. Eine derartige Möglichkeit ergebe sich weder aus der ZDv 19/1 noch aus anderen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß es zur Zeit in den Teilstreitkräften Nachprüfer der Klasse 1 nicht gebe. Aus der Tatsache, daß die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord dem Antragsteller die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) Ende 1975 zunächst erteilt und im Juli 1976 verlängert habe, könnten keine Rechte hergeleitet werden, da jene Maßnahmen nicht der ZDv 19/1 entsprochen hätten und deshalb fehlerhaft gewesen seien. Die Versagung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da mit der Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 Ansprüche auf Geldleistungen nicht verbunden seien.
Gegen den ihm am 22. August 1977 zugestellten Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 1977, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur Technische Gruppe/Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung, am gleichen Tage, die gerichtliche Entscheidung. Der Inspekteur der Luftwaffe hat die Sache mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
"daß der Entzug und die Nichtverlängerung der Lizenz der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 rechtswidrig" seien.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere auf das von ihm vorgelegte Schreiben der Technischen Gruppe/Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung an das Luftwaffenunterstützungskommando vom 5. Juli 1976, durch das erwiesen werde, daß er bisher schon alle Prüfertätigkeiten ausgeführt habe, die denjenigen eines Prüfers der Klasse 1 nach der ZDv 19/1 entsprächen. Der Antragsteller macht weiter geltend, daß sich der Inspekteur der Luftwaffe nicht auf die Vorschriften der ZDv 19/1 berufen dürfe, solange er nicht die Voraussetzungen für die dort vorgesehene Ausbildung schaffe. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne er sich sehr wohl berufen, auch wenn mit der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 keine höheren Bezüge verbunden seien.
Der Inspekteur der Luftwaffe beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Unter Wiederholung der Begründung seines Bescheides vom 17. August 1977 trägt er vor, die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der Nachprüferlaübnis der Klasse 1 seien keineswegs durch die bisherige praktische Tätigkeit des Antragstellers als erfüllt anzusehen. Auf die Erfüllung der in der ZDv 19/1 festgelegten Voraussetzungen müsse bestanden werden, wenn die Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrtgeräte der Bundeswehr einen vernünftigen Sinn haben und die gleiche Behandlung aller Nachprüfer erreicht werden solle. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Flugbereitschaft beim Bundesministerium der Verteidigung rechtfertige als solche nicht die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1. Der Bedarf der Flugbereitschaft beim Bundesministerium der Verteidigung an Nachprüfern der Klasse 1 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) könne nicht einfach dadurch gedeckt werden, daß entsprechende Nachprüferlaubnisse entgegen den Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilt würden. Auch aus dem von dem Antragsteller vorgelegten innerdienstlichen Schriftverkehr könne er keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm erstrebten Nachprüferlaubnis ableiten. Denn dem innerdienstlichen Schriftverkehr komme nicht die Bedeutung zu, die der Antragsteller ihm offenbar beimessen wolle. Von ihm - dem Inspekteur der Luftwaffe - sei jedenfalls zu keinem Zeitpunkt die Erteilung und Verlängerung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 an den Antragsteller gebilligt worden.
Die Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Nachprüferlaubnis der Klasse 2 (Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik) auf die Sachgebiete Luftfahrzeugfunkanlagen, Luftfahrzeugradaranlagen, Luftfahrzeugnavigationsanlagen und Luftfahrzeugflugregelanlagen sei nicht zu beanstanden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf den Besitz einer Nachprüferlaubnis der Klasse 1. Der Antragsteller greift damit Maßnahmen an bzw. begehrt Maßnahmen, die seine Verwendung betreffen. Damit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Denn über die Verwendung eines Soldaten entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. In diesem Zusammenhang gerügte Rechtsverletzungen sind daher solche des Vorgesetzten und nicht des Dienstherrn. Das Gericht ist auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil der Inspekteur der Luftwaffe auf die Untätigkeitsbeschwerde vom 8. Februar 1977 über die Beschwerde des Antragstellers in der Sache entschieden und den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Senat vorgelegt hat (§ 22, § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO).
Nach dem Wortlaut des Antrags aus der Antragsschrift begehrt der Antragsteller festzustellen, daß der Entzug und die Nichtverlängerung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 rechtswidrig sind. Wurde man diesen Antrag als ursprünglichen Feststellungsantrag ansehen, dann wäre er unzulässig, weil sowohl die Erhaltung der Erlaubnis bis zum 21. Juni 1978 als auch eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus durch einen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag hätte erreicht werden können bzw. erreicht werden kann (§ 43 Abs. 2 VwGO). Bei zweckentsprechender Auslegung ist der Antrag deshalb als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag anzusehen.
Das Anfechtungsbegehren hat sich mit Ablauf des 21. Juni 1978 erledigt und ist schon deshalb unbegründet geworden.
Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet, weil der Antragsteller unter Zugrundelegung der im Oktober 1974 neu erlassenen ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr" keinen Anspruch auf Erteilung einer Nachprüferlaubnis der Klasse 1 hat.
Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen nicht, unter denen nach der ZDv 19/1 eine Nachprüferlaubnis der Klasse 1 erteilt werden darf.
Durch die ZDv 19/1 wurden im Rahmen der zur Erhöhung der Flugsicherheit erfolgten Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge die Stück- und Nachprüferlaubnis in zwei Prüfklassen eingeteilt und die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis geregelt. Voraussetzung für die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 ist nach Nr. 314 der ZDv 19/1 der Besitz der Prüferlaubnis der Klasse 2, die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Prüfer der Klasse 1 i.V.m. einem Praktikum von sechs Monaten in Prüfertätigkeiten der Klasse 1 und die Erlaubnisscheinprüfung. Als Übergangsregelung ist nach Nr. 403 a.a.O. den Inhabern einer gültigen Prüferlaubnis bei Verlängerung der Erlaubnis ein Erlaubnisschein nach den neuen Bestimmungen zu erteilen. Die vom Bundesministerium der Verteidigung - Fü L V 1 - am 25. Oktober 1976 erlassenen Übergangsbestimmungen besagen, daß Inhaber von Prüferlaubnissen, wenn die Erlaubnis zur Verlängerung ansteht, den Erlaubnisschein nach der ZDv 19/1 in der Fassung von Oktober 1974 unter folgenden Auflagen erhalten:
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Erlaubnis gemäß Nr. 330 ZDv 19/1 müssen erfüllt sein,
anstelle einer Nachprüferlaubnis im truppentechnischen Dienst wird eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 erteilt,
die neue Nachprüferlaubnis wird auf Fachrichtung und auf Sachgebiete eingeschränkt, wie es dem Umfang der Erlaubnis alter Art und der ausgeübten Prüfertätigkeit entspricht,
die erteilte Einschränkung wird nach erfolgreichem Abschluß der Ergänzungsausbildung, nach einem sechsmonatigen Praktikum und abschließender erfolgreicher Erlaubnisscheinprüfung vor einem Prüfungsrat aufgehoben,
die zuerkannte Erlaubnis gemäß ZDv 19/1 in der Fassung vom Oktober 1974 kann nach den Bestimmungen der Nr. 330 dann weiterhin verlängert werden.
Der Antragsteller war bis zum Erlaß der neuen Bestimmungen Prüfer im truppentechnischen Dienst für die Sachgebiete Flugzeugfunkgeräte, Flugzeugnavigationsgeräte, Flugzeugradargeräte und Flugregelanlagen. Die für die Erteilung der Prüferlaubnis der Klasse 1 nach den neuen Bestimmungen erforderlichen weiteren Voraussetzungen, nämlich die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Prüfer der Klasse 1 in Verbindung mit einem Praktikum von sechs Monaten und die Erlaubnisscheinprüfung, hat er nicht erfüllt. Nach der ZDv 19/1 und den hierzu erlassenen Übergangsbestimmungen ist ihm daher anstelle der bisherigen Nachprüferlaubnis im truppentechnischen Dienst die Nachprüferlaubnis der Klasse 2 zu erteilen. Weder in der ZDv noch in den Übergangsbestimmungen ist festgelegt, daß eine frühere praktische Tätigkeit die in der ZDv festgelegten Voraussetzungen ersetzen kann.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe früher die umfassende Prüferlaubnis besessen und auch tatsächlich entsprechend geprüft.
Aus dem Grundsatz des Vertrauens Schutzes kann er einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Prüferlaubnis nicht herleiten. Der der Bundeswehr erteilte Auftrag erfordert ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden Umstände, insbesondere an die technische Entwicklung. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich daher der Soldat in seinen Vorstellungen von seiner Laufbahn nicht auf den Fortbestand der seine Verwendung betreffenden Weisungen und Dienstvorschriften verlassen kann. Der BMVg ist generell befugt, derartige Regelungen zu ändern, wenn dies sachgerecht erscheint und damit nicht rückwirkend in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Soldat nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (BVerwGE 24, 294; BVerwG Beschlüsse vom 20. März 1973 - 1 WB 217/72 - und vom 26. Juli 1977 - 1 WB 119/76).
Solche Umstände liegen im Fall des Antragstellers nicht vor.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern liegt im Rahmen des Ermessens, daß an die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 durch die ZDv 19/1 im Interesse einer Erhöhung der Flugsicherheit besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 zur Zeit von niemandem erfüllt werden können, weil die geforderten Lehrgänge noch nicht abgehalten werden, steht der Gültigkeit der im Interesse der Flugsicherheit getroffenen Neuregelung nicht entgegen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Umorganisation im Bereich des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrtgerät eine gewisse Anlaufzeit benötigt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem Rechnung getragen und eine nicht zu beanstandende sachgemäße Übergangsregelung getroffen (vgl. Nr. 3.2 der Übergangsbestimmungen zur ZDv 19/1, Kapitel 3).
Der Antragsteller kann schließlich auch einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Nachprüferlaubnis der Klasse 1 nicht aus der Tatsache ableiten, daß die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord ihm zunächst die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 erteilt hat. Die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord hat dem Antragsteller diese Erlaubnis unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilt. Einen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt es nicht (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 239/77). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller im Hinblick auf den Bestand der ihm erteilten Nachprüferlaubnis der Klasse 1 Dispositionen getroffen haben könnte. Er hat entsprechendes nicht vorgetragen. Es ist deshalb ohne Belang, wenn er davon ausgegangen sein sollte, die Erlaubnis werde Bestand haben.
Der Senat vermag auch in der Beschränkung der Nachprüferlaubnis auf die Sachgebiete Luftfahrzeugfunkgerät, Luftfahrzeugnavigationsgerät, Luftfahrzeugradargerät und Luftfahrzeugregelgerät keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, daß er schon bisher nur in diesen vier Sachgebieten die Erlaubnis hatte und als Prüfer tätig war. Nach Nr. 305 der ZDv 19/1 sind Einschränkungen innerhalb der Fachgebiete möglich. Nach Nr. 5.2 der Übergangsbestimmungen vom 25. Oktober 1976 ist die neue Nachprüferlaubnis auf Fachrichtung und Sachgebiete einzuschränken, wie es dem Umfang der Erlaubnis alter Art und der ausgeübten Prüfertätigkeit entspricht. Da der Antragsteller die mit zu den fünf Sachgebieten der Luftfahrzeugelektronik gehörende Nachprüferlaubnis für Luftfahrzeugfeuerleitgerät schon bisher nicht besessen hatte, konnte ihm die neue Nachprüferlaubnis nur mit Einschränkung erteilt werden, auch wenn die Prüferlaubnis für Luftfahrzeugfeuerleitgerät in der Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung nicht benötigt wird. Ohne diese Einschränkung wäre es möglich, den Nachprüfer in anderen Einheiten oder Verbänden der Bundeswehr allein auf Grund des ohne Einschränkung erteilten Nachprüferlaubnisscheins auch in einem Sachgebiet einzusetzen, das er nicht beherrscht. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Überlegungen des Inspekteurs der Luftwaffe zu beanstanden.
Da der Senat seine Entscheidung ausschließlich auf Bestimmungen der ZDv 19/1 und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen abstützt, sind die Beweisangebote der Beteiligten für die Entscheidung ohne Bedeutung. Von einer Beweiserhebung konnte daher abgesehen werden.
Da dem Antragsteller die begehrte Nachprüferlaubnis der Klasse 1 nicht zusteht, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Kröger
Siebert