Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 239/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 239/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Dr. Beuther, Hauptfeldwebel Wolf als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1971 Nachprüfer des truppentechnischen Dienstes der Luftwaffe und in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in K. eingesetzt. Er erhielt 1971 zunächst die Nachprüferlaubnis für Luftfahrzeugfunkanlagen, die dann nach und nach durch Geräteeinweisungen auf die Sachgebiete Luftfahrzeugnavigationsanlagen, Luftfahrzeugradaranlagen und Luftfahrzeugregelanlagen für bestimmte Luftfahrzeugbaumuster erweitert wurde. Nach Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch die ZDv 19/1 vom 10. Oktober 1974 wurde dem Antragsteller mit Ablauf seiner Nachprüferlaubnis am 11. Dezember 1975 durch die für die Verlängerung der Prüferlaubnis zuständige Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord eine Nachprüferlaubnis der Klasse 1 = Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Erlaubnis am 5. November 1976 übersandte die Luftwaffenunterstützungsgruppe dem Antragsteller am 11. November 1976 lediglich eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2. Gegen die Umwandlung der Nachprüferlaubnis von Klasse 1 in Klasse 2 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 1976, eingegangen beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 25. November 1976, Beschwerde ein. Der Inspekteur der Luftwaffe leitete die Beschwerde an das für die Entscheidung zuständige Luftwaffenunterstützungskommando weiter. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1977 erhob der Antragsteiler "Untätigkeitsbeschwerde", nachdem das Luftwaffenunterstützungskommando bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden hatte.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Angestellter aus, er habe auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis als Nachprüfer für die vier Fachgebiete Flugzeugfunkgeräteprüfer und Flugzeugnavigationsgeräteprüfer, Flugzeugradargeräteprüfer und Flugzeugregelgeräteprüfer gearbeitet. Erst mit Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens durch den Erlaß der ZDv 19/1 im Oktober 1974 sei eine Klassifizierung erfolgt. Nach Erlaß der neuen Dienstvorschrift sei ihm im Jahre 1975 durch die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord eine Nachprüferlaubnis der Klasse 1 für das Fachgebiet Luftfahrseugelekrronik erteilt worden. Nach Ablauf dieser Erlaubnis sei ihm jedoch im November 1976 durch die Luftwaffenunterstützungsgruppe lediglich eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 ausgestellt worden, die zudem auf die in der Dienstanweisung für Flugzeugfunkgeräteprüfer und Flugzeugradargeräteprüfer festgelegten Tätigkeiten beschränkt worden sei. Diese Maßnahme sei rechtswidrig und er sei in seinen Rechten verletzt worden. Die Harabstufung sei zunächst einmal nicht begründet und ihm auch ohne Rechtsmittelbelehrung zugeleitet worden. Die ZDv 19/1 könne auch nicht als Rechtsgrundlage für die Herabstufung herangezogen werden. Nach den Durchführungs- und Übergangsbestimmungen in Nr. 403 der ZDv 19/1 sei Inhabern einer gültigen Prüferlaubnis bei deren Verlängerung ein Erlaubnisschein nach dieser Dienstvorschrift zu erteilen. Er erfülle alle in Nr. 314 der ZDv 19/1 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Prüferlaubnis Klasse 1. Die ihm erteilte Prüferlaubnis der Klasse 1 schließe die Klasse 2 mit ein. Er verrichte auch seit 1972 Prüftätigkeiten der Klasse 1. Die in Nr. 314 der ZDv 19/1 jetzt geforderte Teilnahme an einem Lehrgang und die Erlaubnisscheinprüfung könne er wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht erfüllen, weil bisher weder ein Lehrgang der geforderten Art abgehalten worden sei, noch die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden seien. Die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 sei ihm auch erteilt worden, als die neuen Bestimmungen der ZDv 19/1 bereits in Kraft gewesen seien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei ihm daher weiterhin die Prüferlaubnis der Klasse 1 zu erteilen. Zur Zeit müsse er tatsächlich mit der Nachprüferlaubnis der Klasse 2 weiterhin Tätigkeiten verrichten, die eigentlich Nachprüfern der Klasse 1 vorbehalten seien.
Der Inspekteur der Luftwaffe wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 30. Juni 1977 als unbegründet zurück. Er führte aus, die Entscheidung der Luftwaffenunterstutzungsgruppe Nord sei nicht zu beanstanden. Auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit habe dem Antragsteller nach der 1974 neu gefaßten ZDv 19/1 lediglich die Nachprüferlaubnis der Klasse 2 zuerkannt werden können, weil er die in Nr. 314 der ZDv 19/1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. 1975 sei ihm die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 entgegen den Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilt worden. Bei Ablauf dieser Erlaubnis habe diese fehlerhafte Maßnahme berichtigt und dem Antragsteller nach den Bestimmungen der Nr. 403 der ZDv 19/1, wonach Inhabern einer gültigen Prüferlaubnis bei Verlängerung der Erlaubnis ein Erlaubnisschein nach den Bestimmungen dieser Vorschrift zu erteilen sei, die Erlaubnis der Klasse 2 erteilt werden müssen. Die Erteilung der begehrten Nachprüferlaubnis scheitere in jedem Falle daran, daß der Antragsteller noch nicht an einem Lehrgang für Nachprüfer der Klasse 1, dem Praktikum von sechs Monaten in Prüfertätigkeiten der Klasse 1 und der Erlaubnisscheinprüfung habe teilnehmen können. Auch wenn Lehrgang, Praktikum und Prüfung zur Zeit nicht durchgeführt werden könnten, berechtige dies nicht dazu, dem Antragsteller ohne Erfüllung der Voraussetzung die begehrte Nachprüferlaubnis zu erteilen. Durch seine bisherige praktische Tätigkeit seien diese Voraussetzungen nicht als erfüllt anzusehen. Eine solche Möglichkeit sei in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen. Aus der fehlerhaften Erteilung der Erlaubnis durch die Luftwaffenunterstutzungsgruppe Nord könne der Antragsteller keine Rechte ableiten. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Antragsteller mit der Nachprüferlaubnis der Klasse 2 Nachprüfungen der Klasse 1 vorzunehmen hätte. Nur für den Fall, daß Nachprüfer der Klasse 1 nicht zur Verfügung stünden, sei es nach Nr. 3.2 der "Übergangsbestimmungen im Rahmen der Neuordnung des Prüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr zur ZDv 19/1, Kapitel 3, Prüfordnung für Prüfpersonal von Luftfahrtgerät der Bundeswehr" zulässig, die Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen auf Grund der Summe der positiven Prüfergebnisse von Nachprüfern mit einer Prüferlaubnis der Klasse 2 festzustellen. Die Entscheidung der Luftwaffenunterstützungsgruppe sei schließlich auch nicht etwa deswegen zu beanstanden, weil sie nicht begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei.
Gegen den ihm am 4. Juli 1977 zugestellten Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 1977, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur Technische Gruppe Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung, am 18. Juli 1977, die gerichtliche Entscheidung. Der Inspekteur der Luftwaffe hat die Sache mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt festzustellen, daß die Nichtverlängerung der Nachprüferlaubnis Klasse 1 rechtswidrig sei.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere auch auf das von ihm vorgelegte Schreiben der Technischen Gruppe der Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung an das Luftwaffenunterstützungskommando vom 5. Juli 1976, durch das erwiesen werde, daß er bisher schon alle Prüfertätigkeiten ausgeführt habe, die der Elektronikprüfer-Klasse 1 der ZDv 19/1 entsprächen.
Der Inspekteur der Luftwaffe beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Unter Wiederholung der Begründung seines Bescheides vom 30. Juni 1977 trägt er vor, die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 seien keineswegs durch die bisherige praktische Tätigkeit des Antragstellers als erfüllt anzusehen, denn eine derartige Möglichkeit ergebe sich weder aus der ZDv 19/1 noch aus anderen Bestimmungen. Auf der Erfüllung der in der ZDv 19/1 festgelegten Voraussetzungen müsse jedoch bestanden werden, wenn die Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr einen vernünftigen Sinn haben und die gleiche Behandlung der Nachprüfer gewahrt bleiben soll.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch Einschränkungen innerhalb eines Fachgebiets nach Nr. 305 der ZDv 19/1 zulässig. Hierzu sei in Nr. 5.2 - 3. Strichaufzählung - der mit Erlaß des BMVg vom 25. Oktober 1976 Fü L V 1 - Az. 32-55-18 - erlassenen Übergangsbestimmungen im Rahmen der Neuordnung des Prüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr zur ZDv 19/1, Kapitel 3 "Prüfordnung für Prüfpersonal von Luftfahrtgerät der Bundeswehr" ausdrücklich angeordnet worden, daß die neue Nachprüferlaubnis auf die Fachrichtung und die Sachgebiete einzuschränken sei, die dem Umfang der Erlaubnis alter Art und der ausgeübten Prüfertätigkeit entsprächen. Da die zunächst nur für Luftfahrzeugfunkanlagen geltende Nachprüferlaubnis des Antragstellers durch Geräteeinweisungen lediglich auf vier der fünf Sachgebiete des Fachgebiets Luftfahrzeugelektronik, und zwar die Sachgebiete Luftfahrzeugnavigationsanlagen, Luftfahrzeugradaranlagen und Luftfahrzeugregelanlagen für bestimmte Baumuster erweitert worden sei, sei die erfolgte Einschränkung der Nachprüferlaubnis der Klasse 2 Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik gerechtfertigt. Würde die Nachprüferlaubnis in derartigen Fällen nicht eingeschränkt, wäre es möglich, den Nachprüfer allein auf Grund des ohne Einschränkung erteilten Nachprüferlaubnisscheines auch in einem Sachgebiet einzusetzen, das er nicht beherrsche. Dies könne nicht hingenommen werden. Eine gleiche Behandlung aller Nachprüfer sei auch nur dann gewahrt, wenn die Bestimmungen der ZDv 19/1 in gleicher Weise auf alle Nachprüfer angewendet würden. Auch die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung könne hieran nichts ändern. Deren Bedarf an Nachprüfern der Klasse 1 Fachgebiet Luftfahrzeugelektronik könne nicht einfach dadurch gedeckt werden, daß entsprechende Nachprüferlaubnisse entgegen den Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilt würden. Auch aus dem von ihm vorgelegten innerdienstlichen Schriftverkehr könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm erstrebten Nachprüferlaubnis ableiten, denn dem innerdienstlichen Schriftverkehr komme nicht die Bedeutung zu, die der Antragsteller ihm beimessen wolle.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer anderen Klasse der Nachprüferlaubnis als sie dem Antragsteller erteilt wurde. Der Antragsteller greift damit eine Entscheidung an, die seine Verwendung betrifft. Damit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Dennüber die Verwendung eines Soldaten entscheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. In diesem Zusammenhang gerügte Rechtsverletzungen sind daher solche des Vorgesetzten und nicht des Dienstherrn. Das Gericht ist auch für die Entscheidungen über den Antrag zuständig, weil der Inspekteur der Luftwaffe auf die Untätigkeitsbeschwerde vom 10. Januar 1977 über die Beschwerde des Antragstellers zur Sache entschieden hat und den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Senat vorgelegt hat (§§ 22, 21 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 nach der im Oktober 1974 neu erlassenen ZDv 19/1 "Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr", wie sie ihm zuvor schon auf die Dauer eines Jahres bis zum 5. November 1976 durch die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord erteilt worden war. Der zuständige Vorgesetzte ist indessen nicht gehalten, dem Antragsteller diese Nachprüferlaubnis zu erteilen bzw. die früher erteilte Erlaubnis zu verlängern. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung bzw. die Verlängerung der Nachprüferlaubnis steht dem Antragsteller nicht zu; das Ermessen der zuständigen Stelle ist auch nicht dahingehend eingeschränkt, daß jede andere Entscheidung als die zur Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 rechtswidrig erschiene.
Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen nicht, unter denen nach der neuen ZDv 19/1 die Nachprüferlaubnis der Klasse 1 nur noch erteilt werden darf.
Durch die ZDv 19/1 wurden im Rahmen der zur Erhöhung der Flugsicherheit erfolgten Neuordnung des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge die Stück- und Nachprüferlaubnis in zwei Prüfklassen eingeteilt und die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis geregelt. Voraussetzung für die Erteilung der Nachprüfe r laubnis der Klasse 1 ist nach Nr. 314 der ZDv 19/1 der Besitz der Prüferlaubnis der Klasse 2, die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Prüfer der Klasse 1 i.V.m. einem Praktikum von sechs Monaten in Prüfertätigkeiten der Klasse 1 und die Erlaubnisscheinprüfung. Als Übergangsregelung ist nach Nr. 403 a.a.O. den Inhabern einer gültigen Prüferlaubnis bei Verlängerung der Erlaubnis ein Erlaubnisschein nach den neuen Bestimmungen zu erteilen. Die vom Bundesministerium der Verteidigung - Fü L 1 - am 25. Oktober 1976 erlassenen Übergangsbestimmungen besagen, daß Inhaber von Prüferlaubnissen, wenn die Erlaubnis zur Verlängerung ansteht, den Erlaubnisschein nach der ZDv 19/1 in der Fassung von Oktober 1974 unter folgenden Auflagen erhalten:
- die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Erlaubnis gemäß Nr. 330 ZDv 19/1 müssen erfüllt sein,
- anstelle einer Nachprüferlaubnis im truppentechnischen Dienst wird eine Nachprüferlaubnis der Klasse 2 erteilt,
- die neue Nachprüferlaubnis wird auf Fachrichtung und auf Sachgebiete eingeschränkt, wie es dem Umfang der Erlaubnis alter Art und der ausgeübten Prüfertätigkeit entspricht,
- die erteilte Einschränkung wird nach erfolgreichem Abschluß der Ergänzungsausbildung, nach einem sechsmonatigen Praktikum und abschließender erfolgreicher Erlaubnisscheinprüfung vor einem Prüfungsrat aufgehoben,
- die zuerkannte Erlaubnis gemäß ZDv 19/1 in der Fassung vom Oktober 1974 kann nach den Bestimmungen der Nr. 330 dann weiterhin verlängert werden.
Der Antragsteller war bis zum Erlaß der neuen Bestimmungen Prüfer im truppentechnischen Dienst für die Sachgebiete Flugzeugfunkgeräte, Flugzeugnavigationsgeräte, Flugzeugradargeräte und Flugzeugregelgeräte. Die für die Erteilung der Prüferlaubnis der Klasse 1 nach den neuen Bestimmungen erforderlichen weiteren Voraussetzungen, nämlich die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Prüfer der Klasse 1 in Verbindung mit einem Praktikum von sechs Monaten und die Erlaubnisscheinprüfung, hat er nicht erfüllt. Nach der ZDv 19/1 und den hierzu erlassenenÜbergangsbestimmungen ist ihm daher anstelle der bisherigen Nachprüferlaubnis im truppentechnischen Dienst die Nachprüferlaubnis der Klasse 2 zu erteilen. Weder in der ZDv noch in den Übergangsbestimmungen ist festgelegt, daß eine frühere praktische Tätigkeit die in der ZDv festgelegten Voraussetzungen ersetzen kann.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe früher die umfassende Prüferlaubnis besessen und auch tatsächlich entsprechend geprüft.
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann er einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Prüferlaubnis nicht herleiten. Der der Bundeswehr erteilte Auftrag erfordert ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden Umstände, insbesondere an die technische Entwicklung. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich daher der Soldat in seinen Vorstellungen von seiner Laufbahn nicht auf den Fortbestand der seine Verwendung betreffenden Weisungen und Dienstvorschriften verlassen kann. Der BMVg ist generell befugt, derartige Regelungen zu ändern, wenn dies sachgerecht erscheint und damit nicht rückwirkend in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Auf den Grundsatz des Vertrauensschützes kann sich der Soldat nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (BVerwGE 24, 294; BVerwG Beschlüsse vom 20. März 1973 - 1 WB 217/72 - und vom 26. Juli 1977 - 1 WB 119/76).
Solche Umstände liegen im Fall des Antragstellers nicht vor.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern liegt im Rahmen des Ermessens, daß die Anforderungen an die Erteilung der Nachprüferlaubnis der Klasse 1 durch die ZDv 19/1 im Interesse einer Erhöhung der Flugsicherheit verschärft worden sind.
Daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüferlaubnis der Klasse 1 zur Zeit von niemandem erfüllt werden können, weil die geforderten Lehrgänge noch nicht abgehalten werden, steht der Gültigkeit dieser im Interesse der Flugsicherheit in der ZDv 19/1 getroffenen Neuregelung nicht entgegen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Umorganisation im Bereich des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge eine gewisse Anlaufzeit benötigt. Der BMVg hat dem Rechnung getragen und eine nicht zu beanstandende sachgemäßeÜbergangsregelung getroffen (vgl. Nr. 3.2 derÜbergangsbestimmungen zur ZDv 19/1, Kapitel 3).
Der Antragsteller kann schließlich auch einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Prüferlaubnis Klasse 1 nicht aus der Tatsache ableiten, daß die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord ihm zunächst die Prüferlaubnis Klasse 1 erteilt hat. Die Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord hat dem Antragsteller diese Erlaubnis unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der ZDv 19/1 erteilt und zu Recht nach Ablauf der Erlaubnis den Bestimmungen entsprechend in eine solche der Klasse 2 geändert. Einen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt es nicht (abgesehen von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Februar 1974 - 1 WB 203/72; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 3 Abs. 1 RdNrn. 179 bis 193 mit weiteren Nachweisen). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller im Hinblick auf den Bestand der ihm erteilten Flugerlaubnis Klasse 1 Dispositionen getroffen haben könnte. Der Antragsteller hat dergleichen nicht vorgetragen. Darauf vertrauen, daß diese Erlaubnis auf Dauer Bestand haben würde, kann er schon deshalb nicht, weil diese zeitlich befristet ist und jeweils nach Ablauf neu erteilt werden muß.
Der Senat vermag auch in der Beschränkung der Nachprüferlaubnis auf die Sachgebiete Luftfahrzeugfunkgerät, Luftfahrzeugnavigationsgerät, Luftfahrzeugradargerät und Luftfahrzeugregelgerät keinen Ermessensfehlgebrauch zu sehen. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, daß er schon bisher nur in diesen vier Sachgebieten die Erlaubnis hatte und als Prüfer tätig war. Nach Nr. 305 der ZDv 19/1 sind Einschränkungen innerhalb der Fachgebiete möglich. Nach Nr. 5.2 der Übergangsbestimmungen vom 25. Oktober 1976 ist die neue Nachprüferlaubnis auf Fachrichtung und Sachgebiete einzuschränken, wie es dem Umfang der Erlaubnis alter Art und der ausgeübten Prüfertätigkeit entspricht. Da der Antragsteller die mit zu den fünf Sachgebieten der Luftfahrzeugelektronik gehörende Prüferlaubnis für Feuerleitgeräte schon bisher nicht besessen hat, konnte ihm die neue Prüferlaubnis nur mit Einschränkung erteilt werden, auch wenn die Prüferlaubnis für Feuerleitgeräte in der Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung nicht benötigt wird. Ohne diese Einschränkung wäre es möglich, den Nachprüfer in anderen Standorten der Bundeswehr allein auf Grund des ohne Einschränkung erteilten Nachprüferlaubnisscheins auch in einem Sachgebiet einzusetzen, das er nicht beherrscht. Der Senat sieht keinen Anlaß, dieseÜberlegungen des Inspekteurs der Luftwaffe zu beanstanden.
Da der Senat seine Entscheidung ausschließlich auf Bestimmungen der ZDv 19/1 und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen abstützt, sind die Beweisangebote der Beteiligten für die Entscheidung ohne Bedeutung. Von einer Beweiserhebung konnte daher abgesehen werden.
Da dem Antragsteller die begehrte Prüferlaubnis der Klasse 1 nicht zusteht, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Dr. Beuther
Wolf