Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 1 WB 42/81
Offizier des militärfachlichen Dienstes; Zulassung zur Laufbahn; Auswahlentscheidungen; Verwendungsentscheidungen; Eignungsreihenfolge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 42/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Auswahlentscheidungen, die der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorausgehen, stehen als Verwendungsentscheidungen im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten.
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nur insgesamt dreimal in Eignungsreihenfolge aufzunehmen; dies auch dann nicht, wenn die Eignungsreihenfolgen deshalb ohne Bedeutung blieben, weil in der entsprechenden Fachrichtung überhaupt kein Bedarf bestand.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Fielenbach,
Hauptfeldwebel Rother als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 30. September 1984 endet.
1977 beantragte der Antragsteller erstmals, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen zu werden. Er wurde der Fachrichtung K 21 "Bodenverteidigungsoffizier" zugeordnet. Das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. September 1978 ab, weil 1978 in dieser Fachrichtung kein Bedarf bestehe.
Im Jahre 1979 nahm der Antragsteller erneut am Auswahlverfahren teil. Mit Bescheid vom 5. Juli 1979 lehnte das PSABw den Zulassungsantrag erneut aus Bedarfsgründen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Im Jahre 1980 nahm der Antragsteller zum dritten Mal am Auswahlverfahren teil. Er erreichte dabei von insgesamt 20 Bewerbern den 11. Platz. Das PSABw lehnte mit Bescheid vom 21. April 1980 den Zulassungsantrag endgültig mit der Begründung ab, 1980 bestehe nur für vier Bewerber Bedarf.
Am 22. September 1980 beantragte der Antragsteller seine vierte Teilnahme am Auswahlverfahren. Das PSABw lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 1980 ab. Der Antragsteller habe bereits dreimal am Auswahlverfahren teilgenommen, eine weitere Teilnahme sei nach Nr. 408 der ZDv 20/7 ausgeschlossen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 12. Dezember 1980 zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, erneut am Auswahlverfahren teilzunehmen. Er habe im Jahre 1980 einmal eine echte Chance gehabt, zugelassen zu werden. Das sei ausreichend. Eine nochmalige Teilnahme verbiete sich, weil sonst die ausgewogene Altersstruktur in der Laufbahn der OffzMilFD nicht mehr gewährleistet wäre.
Gegen den am 18. Dezember 1980 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 1980 - eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 23. März 1981 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, entweder sei die Nr. 408 der ZDV 20/7 selbst oder doch deren Auslegung durch das PSABw rechtswidrig Es sei nicht gewährleistet, daß alle Bewerber gleich oft an einem echten Auswahlverfahren teilnähmen. Bestehe z.B. drei Jahre hintereinander kein Bedarf, so könne ein an sich geeigneter Bewerber nie berücksichtigt werden, während in anderen Jahren auch solche Bewerber zweimal an einem echten Auswahlverfahren teilnehmen könnten, die beim ersten Mal aus Eignungsgründen gescheitert seien. Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihn erneut an einem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD teilnehmen zu lassen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Beschwerdebescheids.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zu einem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Er hat hierauf keinen Anspruch.
Die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ist eine Verwendungsentscheidung (BVerwG Beschluß vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79). Auswahlentscheidungen, die der Zulassung vorausgehen, haben keinen anderen Rechtscharakter. Auf eine bestimmte Verwendung hat der Soldat allgemein keinen Anspruch (BVerwGE 53, 265, 267) [BVerwG 16.03.1977 - I WB 137/76]. Über die künftige Verwendung des Soldaten entscheiden die zuständigen Vorgesetzten nach ihrem Ermessen. Das gilt auch für Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Nach § 30 Abs. 1 SLVkann ein Portepee-Unteroffizier zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden, wenn er den entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Statuierung weiterer Zulassungsvoraussetzungen steht damit im Ermessen der zuständigen Stellen. Der BMVg hat das ihm zustehende Ermessen im Kapitel 4 (Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offz-MilFD nach § 30 SLV) der ZDv 20/7 (Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter) konkretisiert.
In Nr. 408 der ZDv 20/7 ist folgendes bestimmt:
"Die Eignung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wird aufgrund der Laufbahnbeurteilung und dem Ergebnis der Auswahl durch den Amtschef des PSABw festgestellt. Er entscheidet über die Zulassung unter Berücksichtigung des Bedarfs der Teilstreitkräfte.
a)
Übersteigt die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf, sind Eignungsreihenfolgen zu bilden.b)
Geeignete Erstbewerber, die mangels Bedarf nicht berücksichtigt werden konnten, sind von Amts wegen im folgenden und ggf - bei erneutem Scheitern am Bedarf - auch im übernächste Jahr in die Eignungsreihenfolgen einzuordnen...."
Aus dem Zusammenhang dieser Regelung folgt, daß auch geeignete Bewerber nur insgesamt dreimal in Eignungsreihen aufzunehmen sind und dann als Bewerber endgültig ausscheiden. Die Bestimmungen und ihre Auslegung durch das PSABw und den BMVg sind nicht ermessensfehlerhaft. Die Vorschriften führen zu zeitlichen Beschränkungen für Bewerbungen für die Zulassung zur Laufbahn und dienen einer ausgewogenen Struktur des Offizierkorps. Sie sind grundsätzlich zulässig. Das hat der Senat bereits für die Festlegung von allgemeinen Altersgrenzen entschieden (BVerwG Beschlüsse vom 28. Januar 1981 - 1 WB 173/79 - und vom 6. August 1981 - 1 WB 17/80). Wie altersmäßige Einschränkungen oder ähnlich wirkende Vorschriften im einzelnen gestaltet werden, ist eine Frage verteidigungspolitischer Zweckmäßigkeit. Entsprechende Entscheidungen der zuständigen militärischen Stellen sind grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar (BVerwG a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle Bewerber gleichbehandelt werden.
Der Antragsteller ist anderen Bewerbern gegenüber nicht in rechtlich relevanter Weise ungleich behandelt worden. Auswahlvorschriften, die sich an dem jeweils für ein bestimmtes Jahr bestehenden Bedarf und an einem vernünftigen Altersaufbau orientieren, sind geradezu von Haus aus auf eine unterschiedliche Behandlung von in etwa gleichqualifizierten Bewerbern in verschiedenen Jahren angelegt. Bei Jahren mit hohem Bedarf werden Bewerber berücksichtigt, die bei geringerem Bedarf nicht berücksichtigt worden wären. Besteht über einige Jahre hinweg kein Bedarf, dann werden auch bestqualifizierte Bewerber nicht berücksichtigt. Die scheinbar darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie auf sachgerechten Auswahlkriterien beruht. Im Interesse einer allgemein praktikablen Lösung könnte dabei auch in Kauf genommen werden, daß in Einzelfällen bei erster, zweiter oder dritter Teilnahme am Auswahlverfahren auch einmal Bewerber zum Zuge kommen, die altersmäßig dieselben Daten aufweisen, wie sie für einen anderen Bewerber noch bei einer vierten Teilnahme zuträfen. Solche Umstände, auf die sich der Antragsteller für seinen Fall im übrigen nicht berufen hat, lassen die generelle Beschränkung auf eine dreimalige Teilnahme am Auswahlverfahren nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Mehr als die Gewährung von drei Chancen in drei Jahren gebietet auch die Fürsorgepflicht nicht. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, durch einen Laufbahnwechsel gefördert zu werden, wenn militärische Zweckmäßigkeitserwägungen dagegen sprechen.
Das Altersprinzip, d.h. der Grundsatz, daß alle an sich geeignete Soldaten, wenn auch unter Umständen nach langen Wartezeiten, eine Förderung erfahren müßten, kann nicht als einzig zulässiges Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Personalentscheidungen anerkannt werden. Gerade wenn es um die Zulassung zu anderen Laufbahnen geht, sind Überlegungen, die der Schaffung bestimmter Altersstrukturen in diesen Laufbahnen dienen, gleichwertige und zulässige Ermessenskriterien. Der Ausschluß des Antragstellers von weiteren Teilnahmen am Auswahlverfahren ist deshalb ermessensgerecht. Der Antrag ist zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Fielenbach
Röther