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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 17/80

Zulassung zur Reserveoffizierslaufbahn; Höchstaltersgrenze; Truppendienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 17/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Es ist rechtlich unbedenklich, für die Zulassung eines Bewerbers als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes eine Höchstaltersgrenze festzulegen (Fortführung BVerwG, 28.01.1981, 1 WB 173/79).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Eckardt, Stabsunteroffizier Krax als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Soweit dem Antragsteller durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ... 1948 geboren. Vom 4. April 1966 bis zum 3. April 1968 leistete er Wehrdienst als Soldat auf Zeit.

2

Er wurde als Gefreiter entlassen. Nach einer Wehrübung vom 25. Oktober bis zum 23. November 1971 wurde er am 23. November 1971 zum Unteroffizier der Reserve befördert. Nach einer weiteren Wehrübung vom 2. bis zum 16. August 1972 "bewarb" er sich mit Schreiben von diesem Tag für die Ausbildung zum Reserveoffizier. In einer hierzu am 5. September 1972 erstellten Beurteilung wurde seine Übernahme als Reserveoffizieranwärter von seinem Kompaniechef nicht befürwortet. Die Beurteilung ist ihm mit Anschreiben vom 6. September 1972 zur Kenntnisnahme übersandt worden.

3

Vom 4. März 1974 bis zum 30. März 1974 nahm der Antragsteller an einer weiteren Wehrübung teil, innerhalb derer er am 29. März 1974 zum Stabsunteroffizier der Reserve befördert wurde. Der Antragsteller nahm anschließend noch 1975 und 1976 an Wehrübungen teil. Für die Zeit vom 20. Februar 1978 bis zum 25. Februar 1978 war er zu einer Mob-Pflichtwehrübung einberufen, an der er nicht teilnahm.

4

Mit Schreiben vom 25. Juli 1978 bewarb er sich "um Eintritt in die Laufbahn eines Reserveoffiziers". Er sei bis vor kurzer Zeit über die Möglichkeit, Reserveoffizier zu werden, falsch informiert gewesen.

5

Mit Bescheid vom 11. September 1978 wies das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) den Antrag zurück, weil ihm auf Grund des Alters des Antragstellers nicht entsprochen werden könne. Bei dem für den Antragsteller in Betracht kommenden Ausbildungsgang sei nach den derzeit geltenden Bestimmungen eine Zulassung als Reserveoffizieranwärter des Truppendienstes nur vor Vollendung des 30. Lebensjahres möglich. Der Antragsteller könne frühestens mit Ablauf einer vierwöchigen Wehrübung bei einem aktiven Verband der Panzeraufklärungstruppe zur Laufbahn zugelassen werden. In dieser Wehrübung hätte er seine Eignung zur angestrebten Laufbahn nachzuweisen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen. Zum Zeitpunkt einer möglichen Zulassung werde der Antragsteller jedoch bereits das 30. Lebensjahr vollendet und damit die festgelegte Höchstaltersgrenze überschritten haben.

6

In seinem "Widerspruch" machte der Antragsteller unter anderem geltend, er habe bei jeder Wehrübung formlos beantragt, in die Laufbahn der Reserveoffizieranwärter übernommen zu werden. Diese Anträge seien niemals abgelehnt worden. Er habe jeweils nur erfahren, daß eine Entscheidung erst nach einer weiteren Wehrübung möglich sei. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des PSABw vom 19. Februar 1979 zurückgewiesen, weil der Antragsteller bereits das 30. Lebensjahr überschritten habe. Die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes sei eine Personalmaßnahme, die in das pflichtgemäße Ermessen des PSABw gestellt sei. Neben Leistung und Eignung sei auch der Bedarf Maßstab für die Auswahl von Beserveoffizieranwärtern. Bedingt durch den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr bestehe ein grundlegendes Bedürfnis, nur solche Bewerber zum Offizier der Reserve des Truppendienstes auszubilden, die nach Abschluß der Ausbildung noch über einen längeren Zeitraum dienstgrad- und altersgerecht eingesetzt werden könnten. Hinzu komme, daß wegen des Erfordernisses eines gleichmäßigen Altersaufbaus der Bundeswehr auf Bewerber, die stark besetzten älteren Jahrgängen angehörten, nicht mehr zurückgegriffen werde. Diesen Gesichtspunkten sei dadurch Rechnung getragen worden, daß ein Angehöriger der Reserve als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes nur dann zugelassen werden könne, wenn er das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Voraussetzung sei bei dem Antragsteller nicht erfüllt.

7

Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß der Antragsteller seine schriftlichen Anträge vom 16. August 1972 und vom 25. Juli 1978 noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt habe. Ausschlaggebend sei nicht der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Vor dem 21. August 1978 hätte das PSABw nicht zugunsten des Antragstellers entscheiden können, weil er bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht die Teilnahme an einer vierwöchigen Wehrübung mit anschließender positiver Laufbahnbeurteilung habe nachweisen können. In der im Anschluß an die im August 1972 abgeleistete Wehrübung erstellten Laufbahnbeurteilung vom 5. September 1972 sei die Übernahme des Antragstellers als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve nicht befürwortet worden.

8

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er behaupte, tatsächlich während seiner Wehrübungen laufend formlose Anträge auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes gestellt habe. Wie er aus dem indifferenten Verhalten seiner jeweiligen Vorgesetzten bei den Wehrübungen habe erkennen können, hätten diese kein Interesse daran gezeigt, ihn zum Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes vorzuschlagen. Es sei deshalb seiner eigenen Initiative überlassen geblieben, sich über die Voraussetzungen für die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zu unterrichten.

9

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 21. Februar 1979 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. März 1979, der am 14. März 1979 beim Verwaltungsgericht Hamburg einging, erhob der Antragsteller entsprechend der ihm mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung ohne Begründung Klage, mit der er beantragte, unter Aufhebung der Bescheide des PSABw die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn erneut zu bescheiden.

10

Auf Antrag des Antragstellers und mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland verwies das Verwaltungsgericht Hamburg die Sache durch Beschluß vom 8. Januar 1980 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate -. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 24. Januar 1980 zugestellt, die Sache ging am 30. Januar 1980 beim Senat ein.

11

Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 1981, beim Senat eingegangen am 3. Februar 1981, begründete der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, daß der ablehnende Bescheid des PSABw und dessen Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien und aufgehoben werden müßten. Das PSABw berufe sich rechtsmißbräuchlich auf die Höchstaltersgrenze. Es habe ihm, dem Antragsteller, gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt. Er sei Unteroffizier. Er stehe während der Dauer von Wehrübungen, an denen er teilnehme, weiter in einem Wehrdienstverhältnis. Innerhalb des Wehrdienstverhältnisses habe er Anspruch auf Fürsorge. Er habe während seiner Wehrübungen vom 4. bis zum 30. März 1974 und vom 21. bis zum 28. Februar 1975 mit seinem Vorgesetzten Hammerschmidt und wahrend der Wehrübungen vom 22. Oktober bis zum 12. November 1975 und vom 5. bis zum 25. August 1976 mit seinem damaligen Vorgesetzten Gaab sowie während der Wehrübungen davor mit seinem Vorgesetzten von Arnim sich regelmäßig über die Möglichkeit unterhalten, Reserveoffizier zu werden. In allen diesen Gesprächen hätten ihm die Vorgesetzten lediglich mitgeteilt, er solle an weiteren Wehrübungen teilnehmen, damit man sich ein Bild über ihn machen könne. Trotz solcher wiederholten, über mehrere Jahre hinweg andauernden Hinweise sei er nie auf ein formelles Verfahren hingewiesen worden, in dem er seine Zulassung zur Laufbahn des Reserveoffiziers hätte betreiben können. Es sei ihm auch nicht die Bedeutung der Höchstaltersgrenze eröffnet worden. Das besondere Erfordernis, daß Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes eine vierwöchige Wehrübung zur Überprüfung ihrer Eignung ableisten müßten, sei ihm nicht genannt worden. Er habe sich in diesem Zusammenhang nicht selbst überlassen bleiben dürfen. Es sei deshalb dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verwehrt, sich ihm gegenüber auf sein Lebensalter zu berufen. Über den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes habe deshalb nur unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen entschieden werden dürfen. Er erfülle die notwendigen Bildungsvoraussetzungen und habe den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht. Da er diese Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn erfülle, müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, an einem Auswahllehrgang zum Nachweis seiner Qualifikation teilzunehmen.

12

Der Antragsteller beantragt:

Der BMVg wird unter Aufhebung der Bescheide vom 11. September 1978 und vom 19. Februar 1979 verpflichtet, ihn zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zuzulassen;

13

hilfsweise:

Der BMVg wird verpflichtet, ihn zu einer Vehrübung zuzulassen, auf der seine Eignung für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes geprüft werden könne.

14

Der BMVg bittet,

15

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

16

Er ist der Auffassung, daß der Senat wegen des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg über den Antrag entscheiden müsse. Materiell sei die Zuständigkeit des Senats jedoch zweifelhaft, weil der Antragsteller bei Stellung seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes nicht Soldat gewesen sei. Er habe damals nicht zulässigerweise ein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung betreiben können.

17

Im übrigen sei der Antrag nicht begründet. Der Antragsteller sei am 4. April 1966 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten. Als Unteroffizierschüler habe er einer gestuften Dienstzeitverpflichtung unterlegen. Nach einer Bewährungszeit von zunächst sechs Monaten und dann zwei Jahren habe die Dienstzeit nach erfolgreichem Abschluß der Unteroffizierausbildung und der Beförderung zum Unteroffizier auf die volle Verpflichtungszeit von vier Jahren verlängert werden sollen. Wegen des Verhaltens des Antragstellers und seiner dienstlichen Leistungen sei er jedoch von der Ausbildung zum Unteroffizier abgelöst und nach zweijähriger Dienstzeit mit Ablauf des 3. April 1968 als Gefreiter der Reserve aus der Bundeswehr entlassen worden. In den nachfolgenden Jahren habe der Antragsteller in verschiedenen Einheiten der Panzeraufklärungstruppe mehrere Wehrübungen abgelegt. Nach Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung beim Standortkommando Hamburg sei er am 23. Mai 1970 zum Reserveunteroffizieranwärter und am 23. November 1971 zum Unteroffizier der Reserve ernannt sowie am 29. März 1971 zum Stabsunteroffizier der Reserve befordert worden. Mit Schreiben vom 16. August 1972 habe sich der Antragsteller während einer Wehrübung bei der 3./Panzeraufklärungsbataillon 3 erstmals um seine Zulassung als Reserveoffizieranwärter beworben. Der Personalakte könne nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die abschließende Bearbeitung dieses Antrags unterblieben sei. Der Laufbahnbeurteilung vom 5. September 1972 und deren Anlagen könne jedoch entnommen werden, daß der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers wegen verschiedener Ereignisse während der Wehrübung vom 2. bis zum 16. August 1972 den Antragsteller für eine Zulassung zum Reserveoffizieranwärter nicht geeignet gehalten habe. Danach habe der Antragsteller Wehrübungen nicht mehr bei der 3./Panzeraufklärungsbataillon 3, sondern vor allem beim Panzerspähzug 170 in Hamburg abgeleistet. Weitere Zulassungsanträge als Reserveoffizieranwärter während oder aus Anlaß des geleisteten Wehrdienstes konnten den Personalunterlagen nicht entnommen werden. Mit Schreiben vom 25. Juli 1978 habe der Antragsteller erneut seine Zulassung als Reserveoffizieranwärter beantragt. Der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Der Antragsteller begehre eine Personalmaßnahme, die in seinem, des BMVg, Ermessen liege. Nach § 34 Abs. 1 SLV könne als Reserveoffizieranwärter zugelassen werden, wer mindestens einen mittleren Bildungsabschluß besitze. Er sei in entsprechender Anwendung des § 3 SG und des § 1 SLV nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Laufbahn bestehe nicht. Auch von den Reserveoffizieren müsse eine besondere Qualifikation und Eignung gefordert werden. Darüber hinaus sei bei der Zulassung als Reserveoffizieranwärter der jeweilige Bedarf an Reserveoffizieren zu berücksichtigen. Als Reserveoffizieranwärter könne nur zugelassen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Angehörige der Reserve sollten bei vorhandenem Bedarf erst nach einer Wehrübung zugelassen werden. Zum Nachweis der Qualifikation zum Reserveoffizier sei eine wenigstens vierwöchige Wehrübung unerläßlich, während derer ein Bewerber in besonderer Weise auf seine militärische Leistungsfähigkeit hin überprüft werde. Die Altersgrenze für die Zulassung als Reserveoffizieranwärter ergebe sich aus dem Auftrag der Bundeswehr. Es bestehe ein grundlegendes Interesse, nur solche Bewerber zum Reserveoffizier auszubilden, die nach abgeschlossener Ausbildung über einen längeren Zeitraum dienstgrad- und altersgerecht verwendet werden könnten. Auch für den Einsatz der Reserveoffiziere könne nicht wesentlich von den übrigen Altersrichtwerten abgewichen werden. Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von Reserveoffizieren könne im Interesse einer geordneten Personalführung und Personalplanung eine Zulassung nicht altersunabhängig erfolgen. Andernfalls würden altersbedingte Personal Strukturen bei den Reserveoffizieren jede zweckmäßig erscheinende Konzeptionsänderung für den militärischen Einsatz von Reservisten verhindern.

18

Für die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers zur Ausbildung zum Reserveoffizier komme es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Es müßten aus Gründen der Chancengleichheit für alle Bewerber und aus Gründen der Bedarfsdeckung Eignungsreihenfolgen gebildet werden. Dazu bedürfe das PSABw eines überschaubaren Zeitraums als Entscheidungsgrundlage. Die Zulassungsentscheidung müsse zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem alle entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zur Verfügung stünden. Der Antragsteller könne zu der angestrebten Ausbildung nicht zugelassen werden, weil seine Eignung zum Reserveoffizieranwärter nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres von dem für die Zulassungsentscheidung beauftragten PSABw habe festgestellt werden können. Dazu hätte es nach der Antragstellung vom 25. Juli 1978 noch einer Wehrübung und einer auf die Eignung des Antragstellers zum Reserveoffizieranwärter bezogenen Beurteilung bedurft. Dies sei jedoch bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der organisatorischen Verhältnisse im Wehrersatzwesen im Zusammenhang mit Einberufungen, nicht zeitgerecht durchführbar gewesen. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, er habe sich bereits aus Anlaß früherer Wehrübungen um die Zulassung als Reserveoffizieranwärter bemüht und genieße deshalb hinsichtlich der Altersgrenze besonderen Vertrauensschatz. Er könne den ihm obliegenden Nachweis für sein entsprechendes Verhalten nicht führen. Eine Verpflichtung seiner jeweiligen Vorgesetzten auf etwaige formlose Erkundigungen über die Zulassungsvoraussetzungen als Reserveoffizieranwärter mit ausführlichen Rechtsmittelhinweisen zu reagieren, sei nicht erkennbar. Der von dem Antragsteller 1972 gestellte Zulassungsantrag könne im aktuellen Zusammenhang unbeachtet bleiben. Der Antragsteller könne sich auch insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Auswertung seiner Personalunterlagen ergebe, daß die im Zeitraum vom 2. bis zum 16. August 1972 abgeleistete Wehrübung nicht zu der vom damaligen Kompaniechef erforderlichen positiven Stellungnahme geführt habe. Eine Zulassung zur Laufbahn sei damals nicht in Frage gekommen.

19

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

20

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

21

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Sache mit Beschluß vom 8. Januar 1980 an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Damit ist die Zuständigkeit des Senats bindend festgestellt (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO).

22

Die durch die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids verursachte Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO ist als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1980 - 1 WB 130/79). Gleiches hat hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist zu gelten. Es ist nicht erkennbar, daß der durch die Rechtsmittelbelehrung verursachte Irrtum, der Rechtsbehelf brauche nicht begründet zu werden, vor Eingang des Begründungsschriftsatzes vom 21. Januar 1981 beim Senat beseitigt war.

23

Der im Schriftsatz vom 2. Juli 1981 formulierte Antrag enthält keine unzulässige Antragsänderung (vgl. BVerwGE 53, 321). Der Antragsteller hatte bereits früher beantragt, unter Aufhebung der Bescheide des PSABw die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes erneut zu bescheiden. Der nunmehr hilfsweise gestellte Antrag, den BMVg zu verpflichten, ihn zu einer Wehrübung zuzulassen, auf der seine Eignung für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes geprüft werden könne, ist kein Aliud, sondern ein Minus gegenüber dem zulässigen Hauptantrag.

24

2.

Der Antrag ist insgesamt unbegründet.

25

a)

Es handelt sich bei dem Hauptantrag um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]). Der Antragsteller begehrt seine Verwendung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes. Er hat hierauf keinen Anspruch.

26

Auf eine bestimmte Verwendung hat ein Soldat keinen Anspruch (BVerwGE 53, 265, 267) [BVerwG 16.03.1977 - I WB 137/76]. Gleiches gilt für einen Reservisten, der im Zusammenhang mit künftigen Wehrübungen eine bestimmte Verwendung begehrt. Über Verwendungen entscheiden die zuständigen Vorgesetzten bzw. Dienststellen nach ihrem Ermessen. Die Entscheidungen des hier zuständigen PSABw können nur daraufhin geprüft werden, ob die Grenzen des den Vorgesetzten bzw. Dienststellen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die begehrte Zulassung könnte der Antragsteller nur dann beanspruchen, wenn sie die einzige ermessensgerechte Entscheidung des PSABw gewesen wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.

27

Die Zulassung des Antragstellers ist ermessensgerecht abgelehnt worden, weil er jedenfalls heute die vom BMVg für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren überschreitet.

28

Die auf Grund der Ermächtigung des § 27 Abs. 1 SG erlassene Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) legt im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 SLV) für die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes keine Altersgrenze fest (vgl. § 34 Abs. 1 SLV). Es ist aber nicht zu beanstanden, daß der BMVg seinerseits auch insoweit eine grundsätzlich geltende allgemeine Altersgrenze durch Verwaltungsvorschrift festgelegt hat. Nach Nr. 308 der ZDv 20/7 (Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter) kann ein Soldat als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes bei Bedarf zugelassen werden, sofern das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Zeitliche Beschränkungen dieser Art, mit denen eine ausgewogene Altersstruktur des Offizierskorps erreicht werden soll, sind grundsätzlich zulässig. Das folgt schon daraus, daß der Verordnungsgeber selbst in § 18 SLV hinsichtlich der aktiven Offiziere des Truppendienstes eine Altersgrenze für die Zulassung festgelegt hat. Der Senat hat bereits die in Nr. 501 der ZDv 20/7 für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf 26 Jahre festgesetzte Altersgrenze als rechtens anerkannt (BVerwG Beschluß vom 28. Januar 1981 - 1 WB 173/79).

29

Hinsichtlich der Festlegung der Altersgrenze für die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes gilt nichts anderes. Dabei hat der Senat nicht im einzelnen zu prüfen, ob diese Altersgrenze zweckmäßigerweise geringfügig höher oder niedriger hätte festgelegt werden können. Die vom BMVg bei der Festlegung solcher Altersgrenzen angestellten personal- und verteidigungspolitischen Erwägungen erfolgen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt und sind deshalb grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar (BVerwGE 53, 95;  63, 139) [BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 73/77]. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle Bewerber gleich behandelt werden (BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 161/79). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 33 und 3 GG) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das PSABw bzw. der BMVg gerade beim Antragsteller hätten eine Ausnahme von der allgemein festgelegten Altersgrenze machen sollen. Insbesondere läßt sich ein solches Begehren nicht mit dem Hinweis auf die derzeitige Berufstätigkeit des Antragstellers rechtfertigen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das PSABw bzw. der BMVg die Auffassung vertreten, für die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben im militärischen Bereich seien Soldaten zu verwenden, die zu diesem Zweck innerhalb der Bundeswehr ausgebildet worden seien.

30

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß für die Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzungen auf die Zulassung und nicht auf die Antragstellung als maßgeblicher Zeitpunkt abgestellt wird (BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 a.a.O.).

31

b)

Auch wenn man von der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen geltenden Sach- und Rechtslage ausgeht (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Januar 1981 a.a.O.), waren diese rechtmäßig. Der Antragsteller hatte bereits bei der Entscheidung durch das PSABw das 30. Lebensjahr vollendet. Seiner Zulassung stand damals schon die Nr. 308 der ZDv 20/7 entgegen. Das PSABw war auch nicht gehalten, vor der Vollendung des 30. Lebensjahres über den Antrag auf Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zu entscheiden. Der Antrag vom 25. Juli 1978 ging am 31. Juli 1978 beim PSABw ein. Schon aus verwaltungstechnischen Gründen wäre eine Entscheidung vor dem 21. August 1978 kaum möglich gewesen. Sie war aber insbesondere deshalb nicht möglich, weil dem PSABw vor dem 21. August 1978 keine positiven Erkenntnisse über die Qualifikation des Antragstellers zum Offizier der Reserve des Truppendienstes vorlagen (vgl. Nr. 110 ff der ZDv 20/6). Auf diese Qualifikation bezog sich nur die negative Beurteilung vom 5. September 1972. Die späteren Beurteilungen vom 28. März 1974 und vom 11. November 1975 sprechen nur die Qualifikation für Unteroffizierverwendungen an. Für eine Einberufung zu einer Wehrübung, ihre Durchführung, die anschließende Erstellung einer Laufbahnbeurteilung und die abschließende Entscheidung des PSABw stand kein ausreichender Zeitraum mehr zur Verfügung.

32

Es liegen auch keine früheren Anträge des Antragstellers vor, über die heute noch zu entscheiden wäre. Auf eine Entscheidung über den Antrag vom 16. August 1972 hat der Antragsteller keinen Anspruch mehr. Er hat nicht dargetan, daß er diesen Antrag förmlich weiterverfolgt hat. Es spricht alles dafür, daß er den Antrag nicht mehr weiterverfolgen wollte, nachdem ihm die negative Laufbahnbeurteilung vom 5. September 1972 bekanntgeworden war. Angesichts dieser Umstände ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs des Antragstellers auf Bescheidung dieses Antrags jedenfalls verwirkt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 75 RdNrn. 14 und 15), wenn nicht ohnehin auch für diesen Fall die einjährige Ausschlußfrist des § 17 Abs. 5 WBO gilt.

33

Andere Anträge können den Personalunterlagen nicht entnommen werden. Daß sie förmlich gestellt worden sind, wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Auf formlos den Vorgesetzten vorgetragene Absichten und Wünsche kann sich der Antragsteller nicht berufen. Sie konnten den Vorgesetzten - die ihrerseits keinen förmlichen Vorschlag machen wollten (vgl. Nr. 310 der ZDv 20/7) keine Veranlassung geben, den Antragsteller zu einem förmlichen Antrag zu ermuntern. Nach den vom BMVg vorgelegten dienstlichen Erklärungen der jetzigen Hauptleute Gaab und Hammerschmidt hielten beide bei Abschluß der jeweiligen Wehrübung den Antragsteller nicht als Reserveoffizieranwärter geeignet. Sie hätten einen entsprechenden Antrag des Antragstellers nicht befürwortet. Es hätte deshalb geradezu ihrer Fürsorgepflicht widersprochen, wenn sie den Antragsteller veranlaßt hätten, einen ihrer Ansicht nach aussichtslosen Antrag zu stellen. Beide Vorgesetzten haben erklärt, daß sie den Antragsteller darüber informiert hätten, seine Qualifikation zum Reserveoffizier sei jedenfalls noch nicht erkennbar. Der Antragsteller hat das in seinem Vortrag mittelbar bestätigt. Es wäre deshalb an ihm gewesen, von sich aus einen schriftlichen Antrag zu stellen, wenn er die Meinung seiner Vorgesetzten nicht teilte. Daß dem PSABw zwischen 1972 und 1978 kein weiterer Antrag des Antragstellers zugegangen ist, hat dieser allein zu vertreten. Kein Vorgesetzter und keine Dienststelle der Bundeswehr war verpflichtet, von sich aus tätig zu werden.

34

c)

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

35

Scheitert die Zulassung des Antragstellers an der Überschreitung der Altersgrenze, dann kann er auch keinen Anspruch darauf haben, seine Qualifikation für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes in einer Übung nachweisen zu können.

36

3.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

37

Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 VBO nicht gegeben sind.

38

Soweit durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte besondere Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen. Denn der BMVg hat durch die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene, von ihm dann selbst als unrichtig angesehene (vgl. Schriftsätze vom 29. Mai 1979 und vom 2. Januar 1980), Rechtsmittelbelehrung die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte und damit die vor diesen Gerichten möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten verursacht.

39

Erteilt ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen eine Rechtsmittelbelehrung, dann gebietet es schon die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), daß er für deren Folgen einzutreten hat. Ruft ein Soldat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein Gericht an, das sich anschließend für unzuständig erklärt, so dürfen ihm die dadurch veranlaßten besonderen Kosten regelmäßig nicht zur Last fallen (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79). Das gilt hier entsprechend.

40

Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senats vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.

Saalmann
Seide
Thurn
Eckardt
Krax