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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1974, Az.: BVerwG V C 56.73

Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 56.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.11.1971 - AZ: 3 C 106/70

Fundstelle

  • BVerwGE 47, 96 - 99

Amtlicher Leitsatz

Einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren muß zugemutet werden, sich bereits im Bewertungsverfahren über die Schätzwerte der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1974 in Trier
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland - vom 29. November 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Teilnehmer an dem Zusammenlegungsverfahren Lachen-Speyerdorf. Gegen die in dem Zusammenlegungsplan für sie ausgewiesene Abfindung haben sie, nachdem im Beschwerdeverfahren in dem Plannachtrag IV die Entwässerung des westlichen Teils der neu zugeteilten Pläne Nr. 1534 bis 1540 durch eine Bedarfsdränierung angeordnet worden war, Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, die Abfindung in der Gewanne "Im großen Grundgraben" (Pläne Nr. 1533 bis 1540) sei schlechter als ihr hier gelegener Altbesitz. Die verlegten Dränrohre seien zu hoch gelegt. Sie, die Kläger, seien infolgedessen beim Ackern auf Kies gestoßen, mit dem die Dränrohre überdeckt seien. Überhaupt stellten dränierte Flächen ein gewisses Risiko dar. Es müsse daher verlangt werden, daß von dem dränierten Gelände wenigstens zwei Drittel wieder dem bisherigen Eigentümer ausgewiesen werde. Die Bewirtschaftung dieser Parzellen sei zusätzlich dadurch erschwert worden, daß auf ihnen der Erdaushub eines in der Nähe vorbeiführenden Entwässerungsgrabens abgelagert worden sei. Schließlich sei bei der Bemessung der Abfindung nicht berücksichtigt worden, daß ihre Einlageflurstücke Nr. 8650/5 und 8261 bis 8262/3 sowie die Grundstücke in den "Neuwiesen" einen besonderen Lagewert besessen hätten, wie sich aus neueren Planungen der Stadt Neustadt, aber auch daraus ergebe, daß die Parzelle 8650/5 im Mai 1971 von dem neuen Eigentümer zu einem Quadratmeterpreis von 23 DM verkauft worden sei.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die von den Klägern hinsichtlich der Größe, Bonität und Lage des Neubesitzes behaupteten Mängel seien nicht zutreffend. Die eingetretene Minderabfindung von noch nicht 1 v.H. des Anspruchs sei unvermeidbar gewesen und deshalb in Geld ausgeglichen worden. Mit ihren Einwendungen gegen die Bodenqualität könnten die Kläger nicht mehr gehört werden. In unmittelbarer Nähe ihrer Neuzuteilung hätten sie erheblichen Altbesitz gehabt, so daß sie insoweit etwaige Fehler der Schätzung wie bei ihrem Altbesitz rechtzeitig hätten geltend machen können. Die Verschiebung in den Bodenwertklassen habe den Klägern keine Nachteile gebracht. Die Ausweisung dränierten Landes anstelle naturtrockener Böden sei zumindest unter Berücksichtigung der gegebenen Größenverhältnisse von nur rund 1 ha dränierten Landes bei einer Betriebsgröße von rund 12 ha zumutbar. Schließlich seien die Behauptungen der Kläger über die angeblich nicht richtige Erfassung des Lagewertes verschiedener Altparzellen nicht geeignet, ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Abverkäufe bzw. Verplanungen des früheren Altbesitzes beträfen Vorgänge, die zeitlich nach der Rechtskraft der Ausführungsanordnung lägen. Was die von den Klägern beanstandeten Vorkommen von Steinen auf ihren Abfindungsgrundstücken anbelange, so seien diese als ortsüblich anzusehen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie machen geltend, ein Teilnehmer sei berechtigt, auch nach der Zuteilung des Neubesitzes den seiner Auffassung nach bestehenden Minderwert der Heuzuteilung gegenüber dem Altbesitz zu rügen. Unrichtig sei auch die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, neu dräniertes Gelände sei naturtrockenem Boden gleichzustellen. Schließlich liege ein Verfahrensmangel darin, daß das Gericht nicht geprüft habe, in welcher Richtung sich die Bebauung des Gemeindegebietes entwickeln werde, um die behauptete Baulandqualität der in Frage stehenden Grundstücke beurteilen zu können. Was den sonstigen Minderwert anbelange, so sei das Gericht von der Zahlung einer Kulturkostenentschädigung ausgegangen, während es sich hierbei in Wirklichkeit um einen Ersatz für Ernteausfall im Jahre 1970 gehandelt habe.

4

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen,

5

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht.

8

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es beruht auf dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, Mit Recht rügen die Kläger, daß das Flurbereinigungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die eingebrachten, früher zum Besitzstand der Kläger gehörenden Altflurstücke Nr. 8650/5 und 8261 bis 8262/3 sowie die Grundstücke in den "Neuwiesen" einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden besonderen Lagewert als Bau- oder Bauerwartungsland haben. Diese die Bewertung der Grundstücke betreffende Frage konnte das Flurbereinigungsgericht, was der Beklagte offenbar in Abrede stellen will, im Rahmen der vorliegenden gegen den Zusammenlegungsplan gerichteten Klage mit überprüfen. Zwar können im Verfahren gegen den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§§ 32, 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (vgl. u.a. Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG I CB 133.60 -[RdL 1961, 324]; Beschluß vom 12. Februar 1963 [BVerwGE 15, 271[BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]]; Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG V C 34.72 -). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung gegeben sein muß (vgl. u.a. Urteile vom 9* Juni 1959 [BVerwGE 8, 343]; vom 3. Juni 1966 - BVerwG IV C 7.66 - [RdL 1966, 268]; vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - [Buchholz 424.01 § 44 Nr. 17 und § 134 Nr. 4 = RdL 1970, 20]). Bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung sind deshalb auch wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Abschluß des Bewertungsverfahrens eingetreten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Verfahrens Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr im Hinblick auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes als Bauerwartungsland angesehen wird (Beschluß vom 24. Juni 1959 - BVerwG. 1 B 23.59 -).

9

Einen solchen Sachverhalt haben die Kläger behauptet, wenn sie vortragen, etwa im Mai 1971 seien 10 ar ihres Altbesitzes Plan-Nr. 8650/5 zu einem Quadratmeterpreis von 23 DM an die Stadt N ... verkauft worden; auch habe die Stadt N ... die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der die Altflurstücke Nr. 8261, 8262/2 und 8262/3 mit erfasse. Ob die Kläger, wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 14. Januar 1971 - BVerwG IV CB 145.68 -[RdL 1971, 184]) meint, mit diesem Vorbringen deswegen nicht hätten gehört werden können, weil diese Einwendungen nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren, kann offenbleiben. Das Flurbereinigungsgericht ist auf diesen Vortrag sachlich eingegangen: Es hat ausgeführt, die behaupteten Abverkäufe bzw. die Einbeziehung des Altbesitzes in die Bauleitplanung seien Vorgänge, die zeitlich nach Rechtskraft der Ausführungsanordnung lägen und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Darin liegt eine nachträgliche Zulassung verspäteter Einwendungen nach § 134 Abs. 2 FlurbG, die das Flurbereinigungsgericht ebenso vornehmen kann wie die Behörde selbst. Seine Entscheidung kann revisionsgerichtlich nur darauf nachgeprüft werden, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens richtig erkannt und ob es sein Ermessen dem Zweck der Vorschrift entsprechend angewendet hat (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1963 - BVerwGE 15, 271[BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]). Daß ein solcher Ermessensfehler hier vorliegt, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Es ist vielmehr revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatsachengericht einer Sachentscheidung über die nachträglich vorgebrachten Einwendungen der Kläger den Vorzug gegeben hat, statt der Frage nachzugehen, ob dieses Vorbringen schon deswegen unberücksichtigt bleiben konnte, weil es nicht Gegenstand des Vorverfahrens war.

10

Wollte aber das Flurbereinigungsgericht über die Behauptung der Kläger, die von ihnen im einzelnen bezeichneten Parzellen hätten einen besonderen im Bewertungsverfahren nicht erfaßten Lagewert erlangt, eine sachlich-rechtliche Entscheidung treffen, so bedurfte es noch einer weiteren tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts. Dem angefochtenen Urteil ist zwar nach dem oben Dargelegten darin beizutreten, daß der für die Beurteilung der Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung maßgebende Zeitpunkt derjenige ist, in welchem die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans eintreten. Das ist die Ausführungsanordnung, denn in ihr wird gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes festgelegt (BVerwGE 8, 343; Urteil vom 30. April 1969 [a.a.O.]; Urteil vom 15. März 1973 - BVerwG V C 8.72 -). Wertänderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, können deshalb, wie das Flurbereinigungsgericht folgerichtig weiter ausgeführt hat, keine Berücksichtigung mehr finden.

11

In dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht hinreichend aufgeklärt, ob die von den Klägern behaupteten Werterhöhungen in bezug auf einzelne Altparzellen nicht schon vor der Ausführungsanordnung entstanden sind. Mit Recht rügen die Kläger, daß das Gericht wegen dieser Frage nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abverkaufs einzelner Altbesitzteile bzw. deren Einbeziehung in die Bauleitplanung abstellen durfte. Ob ein Grundstück einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert hat, hängt von seiner durch die Lage bedingten Nutzungsfähigkeit ab. Einen besonderen Lagewert haben neben Baugrundstücken regelmäßig auch solche Grundstücke, mit deren Bebauung im Hinblick auf die wahrscheinliche bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets erst in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. hierzu BVerwGE 8, 343). Die Entstehung eines besonderen Lagewertes als Bauerwartungsland liegt dabei vielfach zeitlich vor der Einbeziehung des Grundstücks in die Bauleitplanung. Dies insbesondere dann, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet, wie dies oft der Fall ist, der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese präjudiziert oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden. Dem Flurbereinigungsgericht hätte deshalb bei der Behauptung der Kläger, im Mai 1971 sei ein Teil ihres früheren Plans Nr. 8650/5 zu einem Quadratmeterpreis von 23 DM an die Stadt Neustadt verkauft worden, eine Prüfung der Frage nahegelegen, ob nicht schon vor dem 15. April 1970, dem Zeitpunkt des Eintritts des durch den Flurbereinigungsplan geschaffenen neuen Rechtszustandes, für Grundstücke dieser Lage allgemein ein über dem landwirtschaftlichen Nutzungswert liegender Kaufpreis gezahlt worden ist. Das gleiche trifft für die Lage der Pläne Nr. 8261, 8262/2 und 8262/3 zu, für die nach der Behauptung der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden war. Sollte, worüber das angefochtene Urteil keine eindeutigen Feststellungen enthält, dieser Vortrag zutreffen, so bedarf es auch hier weiterer tatrichterlicher Ermittlungen, ob schon vor Erlaß des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans für die betroffenen Grundstücke höhere Preise als die für Ackerland üblichen erzielbar waren. Diese Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird das Flurbereinigungsgericht nachzuholen haben.

12

Mit ihren übrigen Einwendungen können die Kläger dagegen nicht durchdringen.

13

Zutreffend ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger mit ihrer gegen den Zusammenlegungsplan gerichteten Klage eine Überprüfung der in einem besonderen Bewertungsverfahren nach den §§ 27 - 32 FlurbG festgestellten Schätzwerte nicht erreichen können. In einem Streit um die Wertgleichheit der Abfindung sind, wie bereits ausgeführt, die im Bewertungsverfahren festgestellten Schätzwerte als rechtswirksam zugrunde zu legen. Dies hindert allerdings den Teilnehmer nicht, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Schätzung geltend zu machen oder einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Schätzwertfeststellung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (BVerwGE 15, 271[BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]; Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG V C 32.72 -). Die Kläger meinen, sie müßten deswegen mit ihren Einwendungen gegen die Bodenqualität verschiedener Abfindungsgrundstücke in dem vorliegenden Verfahren gehört werden, weil ihnen nicht hätte zugemutet werden können, gleichsam "auf Verdacht hin" die Schätzung für das gesamte Zusammenlegungsgebiet anzugreifen, um der Gefahr zu entgehen,' mit Grundstücken abgefunden zu werden, die zu hoch bewertet sind. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß häufig von einem Beteiligten nicht erwartet werden kann, daß er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft. Nur in bezug auf seine eigenen Grundstücke ist er regelmäßig zur Nachprüfung der festgestellten Werte innerhalb der Beschwerdefrist verpflichtet. Hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke können dagegen im allgemeinen nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden. Welche Sorgfalt hier von einem Beteiligten gefordert werden muß, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -[RdL 1959, 221]; Seehusen-Schwede-Nebe, Flurbereinigungsgesetz, Anm. 3 b zu § 32). Dabei kann etwa in Betracht gezogen werden, ob der Teilnehmer bereits Kenntnis von der beabsichtigten Zuteilung hat oder ob es sich um Grundstücke im Gebiet seines Altbesitzes handelt. In dem letzteren Fall ist eine Prüfung der für benachbarte Parzellen festgestellten Werte schon deswegen geboten, weil nur durch einen Vergleich mit Flächen gleicher Lage und vergleichbarer Bodenqualität ermittelt werden kann, ob der für das eigene Grundstück angenommene Schätzwert richtig ist. Dem einzelnen Teilnehmer die hierfür notwendigen Informationen zu geben, ist nicht zuletzt. Zweck der gemäß § 32 Satz 2 FlurbG in einem besonderen Anhörungstermin vorzunehmenden Erörterung der Ergebnisse der Schätzung, an die sich eine etwa erforderliche örtliche Aufklärung anzuschließen hat. Es muß deshalb einem Teilnehmer zugemutet werden, sich bereits im Bewertungsverfahren über die Schätzwerte der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen.

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So liegt auch der vorliegende Fall. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hatten die Kläger in unmittelbarer Nähe ihrer Neuzuteilung, nur durch einen Gewannenweg getrennt, in erheblichem Umfang Altbesitz (Parzellen Nr. 1565 ff.). 2s ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht die Einwendungen der Kläger gegen die Qualität der Abfindungsgrundstücke, soweit diese bereits in der Schätzwertfeststellung zum Ausdruck kommt, nicht berücksichtigt hat.

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Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht die Kläger für verpflichtet gehalten hat, ohne Gewährung eines Ausgleichs in Land oder Geld ein dräniertes Grundstück als Abfindung anzunehmen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß kein Teilnehmer einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften hat oder ein Grundstück zurückweisen darf, das gewisse Mängel aufweist (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960, 78];Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG I B 98.60 -; Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG V B 88.72 -). Er muß deshalb auch dann, ein dräniertes Grundstück hinnehmen, wenn er selbst keine derartigen Flächen in das Verfahren eingebracht hat (Beschluß vom 2. Juli 1964 - BVerwG I B 101,64 -). Dürften dränierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern zugeteilt werden, so könnte vielfach eine Flurbereinigung nicht stattfinden. Der Erwerber kann deshalb lediglich einen Ausgleich in Land fordern, wenn die Zuteilung dränierter Flächen die Gleichwertigkeit seiner Abfindung beeinträchtigt, oder er kann, soweit die Voraussetzungen des § 51 FlurbG gegeben sind, für vorübergehende Wertunterschiede einen Geldausgleich verlangen. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt: Die Bodentiefe der dränierten Flächen bis zum Scheitelpunkt des Dränagerohres reiche aus, um alle anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten einwandfrei durchführen zu können. Die Tiefe des verlegten Dränagerohres entspreche den allgemeinen Dränanordnungen und Erfahrungssätzen. Die eingebrachte Kiesschicht sei kein ins Gewicht fallender Nachteil, vielmehr werde sich eine Durchsetzung des Oberbodens mit gelegentlichen Kiesvorkommen auf die Lockerung des Bodens günstig auswirken. Verfahrensrügen haben die Kläger gegen diese Feststellungen nicht erhoben. Ihr Vortrag, die Wirksamkeit der Dränage könne nicht schon nach ein oder zwei Erntejahren festgestellt werden, enthält keine schlüssigen Verfahrensrügen. Sie hätten vielmehr dartun müssen, daß und in welcher Hinsicht das Gericht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts gebunden, daß durch die Zuteilung von rund 90 ar dränierten Landes die Wertgleichheit der Abfindung nicht in Frage gestellt wird.

16

Was schließlich die Rüge der Kläger anbelangt, das Flurbereinigungsgericht habe den Zweck der ihnen in dem Plannachtrag IV zuerkannten Entschädigung von 1 500 DM verkannt, so kommt es auf diese Ausführungen nicht an. Hierauf beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Flurbereinigungsgericht hat die Gewährung einer Geldabfindung nach § 51 Abs. 1 FlurbG deswegen abgelehnt, weil die von den Klägern behaupteten Steinvorkommen auf den Abfindungsplänen auch auf anderen Grundstücken anzutreffen seien; - auch könnten sie die wenigen vorhandenen größeren Steine selbst beseitigen. Diese tatsächlichen Feststellungen werden mit der Revision nicht angegriffen. Es ist deshalb revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht die Gewährung eines Geldausgleichs nach § 51 FlurbG abgelehnt hat. Die weiteren Ausführungen darüber, ob etwaige größere Arbeitsaufwendungen der Kläger durch die gewährte Entschädigung von 1 500 DM als abgegolten anzusehen sind, sind Hilfserwägungen, die das angefochtene Urteil nicht tragen. Ihre Richtigkeit braucht daher nicht geprüft zu werden. Falls allerdings damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, möglicherweise von den Klägern auf ihren Einlageflurstücken vorgenommene Kultivierungsarbeiten seien durch den zuerkannten Betrag ausgeglichen, kann die Revision ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Insoweit beträfen die Einwendungen der Kläger die im Bewertungsverfahren festzustellenden Nutzungswerte, die, wie bereits ausgeführt, dem vorliegenden Abfindungsstreit zugrunde zu legen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgelegt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter