Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1961, Az.: BVerwG I CB 133.60
Rechtmäßigkeit von Verfahrensabschnitten eines Umlegungsverfahrens; Auswirkungen der Abhängigkeit einzelner Verfahrensabschnitte eines Umlegungsverfahrens voneinander ; Ordnungsgemäße Anwendung einer Schätzungsmethode hinsichtlich einer Abfindung in einem Umlegungsverfahren; Anforderungen an eine Schätzung im Umlegungsverfahren; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 133.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.05.1960 - AZ: IX G 12/55
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 48 RUO
- § 32 RUO
- Art. 14 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- BBaubl. 1962, 14
- DVBl 1962, 232 (Kurzinformation)
- DVBl 1962, 607 (amtl. Leitsatz)
- R.d.L. 1961, 324
- ZMR 1962, 61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1960 wird zurückgewiesen, die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wird verworfen.
Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen zu 1) gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) tragen je die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren des Klägers auf 5.000 DM, des Beigeladenen zu 1) auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat als Beteiligter des Umlegungsverfahrens Büsbach seine Abfindung durch Klage zum Flurbereinigungsgericht angefochten. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat u.a. eine Wegedienstbarkeit zugunsten des Klägers und zu Lasten des Beigeladenen zu 1) auf bestimmte Monate im Jahr beschränkt. In dem angefochtenen Urteil ist die Revision nicht zugelassen. Hiergegen haben der Kläger und der Beigeladene zu 1) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
Die Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
I.
1)
Die vom Kläger in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die im Umlegungsverfahren angewendete Schätzungsmethode geben keinen Anlaß, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zuzulassen.
a)
Das Umlegungsverfahren wird in Verfahrensabschnitten durchgeführt, die jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen werden. Diese Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens; sie soll verhindern, daß später erhobene Beschwerden die Durchführung des Verfahrens verzögern (Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG. I C 160.57 - [RdL 1959 S. 221]). Die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensabschnitte hängt jedoch von der Gültigkeit der vorausgegangenen Maßnahmen ab (Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 93.56 - [NJW 1958 S. 1553 = RdL 1959 S. 26] und das vorgenannte Urteil). Ist eine vorausgegangene behördliche Entscheidung unwirksam, so entbehren die weiteren Maßnahmen der rechtlichen Grundlage (vgl. das vorgenannte Urteil vom 27. Februar 1958). Diese Abhängigkeit der einzelnen Verfahrensabschnitte voneinander führt aber nicht dazu, daß jeweils das gesamte vor ausgegangene Verfahren bei der Anfechtung eines nachfolgenden Verfahrensabschnitts der gerichtlichen Prüfung unterliegen würde. Die Beteiligten haben gegen jeden einen Verfahrensabschnitt abschließenden Verwaltungsakt die Rechtsbehelfe des Vorverfahrens und schließlich die Möglichkeit der Klage zum Flurbereinigungsgericht. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, lassen sie also die Verwaltungsakte unanfechtbar werden, so sind die behördlichen Entscheidungen dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt als rechtswirksam zugrunde zu legen. In einem nachfolgenden Verfahrensabschnitt können die unanfechtbaren Entscheidungen nur mit der Begründung inzidenter angefochten werden, sie seien nichtig. Hiervon wird nicht die Frage berührt, daß unter gewissen Voraussetzungen nachträglich Beschwerden gegen einen vorangegangenen Verwaltungsakt zulässig sind (Urteil vom 24. Februar 1959 [RdL 1959 S. 221] und BVerwGE 9, 93).
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Flurbereinigungsgericht zu entscheiden, ob der Kläger dem Gesetz entsprechend abgefunden ist. Da der Kläger nach den Verfahrensunterlagen die Schätzung nicht mit den hierfür gegebenen Rechtsmitteln angefochten hat, muß davon ausgegangen werden, daß er mit Einwendungen gegen die durchgeführte Schätzung ausgeschlossen ist. Es können daher im Rahmen seines Abfindungsstreites nur solche Gesichtspunkte bezüglich der Schätzung berücksichtigt werden, die ihre Nichtigkeit dartun würden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Flurbereinigungsgericht bei der Prüfung der wertgleichen Abfindung von der Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Verfahrens abschnitte, ausgehen, wenn nicht schwerwiegende und offensichtliche Gründe für die Nichtigkeit sprechen. Das hat der Senat in den Urteilen , vom 6. August 1959 - BVerwG I C 204.57 - (DVBl. 1960 S. 103, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 10, 3) und vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - für das Verhältnis des Umlegungsbeschlusses zum Umlegungsplan und im Beschluß vom 4. Juli 1961 - BVerwG I B 46.61 - für das Verhältnis von Schätzung und Flurbereinigungsplan entschieden.
Das Flurbereinigungsgericht hat nun allerdings offengelassen, ob die Vorlage der Schätzungsergebnisse dem Gesetz entsprechend erfolgt ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auf Seite 32 f. der Klageschrift und den vom Kläger nicht beanstandeten, mit Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 1959 vorgelegten und ihm zugeleiteten Fotokopien hat eine Vorlage der Schätzung stattgefunden. Er hat geltend gemacht, daß die Ausschlußwirkung des § 38 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - nicht eingetreten sei, und weiter im Schriftsatz vom 16. Februar 1960 ausgeführt, daß er bei der Vorlegung des Umlegungsplanes die Schätzung beanstandet habe und eine Ausschlußwirkung nicht eingetreten sei. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß eine Vorlage der Schätzung stattgefunden hat. Ist sie fehlerhaft erfolgt, so hätte der Kläger, wollte er die Ausschlußwirkung des § 38 Abs. 2 RUO verhindern, die für diesen Verfahrensabschnitt zulässigen Rechtsmittel einlegen müssen. Da das nicht geschehen ist, wäre bei der Prüfung des Streitstoffs in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nur solche Einwendungen gegen die Schätzung berücksichtigt werden könnten, die ihre Nichtigkeit dartun würden. Nur mit dieser Einschränkung kann auch das. Vorbringen in der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gewürdigt werden. Was nicht Gegenstand der Prüfung in einem Revisionsverfahren sein kann, kann auch nicht Anlaß zur Zulassung der Revision geben.
b)
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung kann das. Vorbringen in der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht, rechtfertigen.
Nach § 48 der hier anzuwendenden Reichsumlegungsordhung hat jeder Verfahrensbeteiligte ein Recht auf eine wertgleiche Abfindung, das durch Art. 14 GG vor einer Schmälerung geschützt ist (BVerwGE 8, 95). Ein entscheidendes Hilfsmittel, das Gebot der wertgleichen Abfindung zu verwirklichen, ist die Schätzung der Grundstücke, nach Maßgabe der §§ 32 ff. RUO. Sie muß in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren (BVerwGE 8, 343 [348]) und sowohl in ihren Grundlagen als auch bei der Einschätzung der einzelnen Grundstücke so genau als eben möglich durchgeführt werden. Verfahrens Vereinfachungen, die die mit einer Schätzung an sich schon verbundenen Fehlerquellen erhöhen, können das ganze Schätzungsverfahren unzulässig machen. Die von der Beklagten befürwortete Beschränkung der Arbeitsvorgänge ist daher nicht unbedenklich. Dem Arbeitsaufwand für die rechnerische Durchführung der Schätzung kann im Hinblick auf die der Flurbereinigung zur Verfügung stehenden, technischen Hilfsmittel keine, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die Umlegungsbehörde muß auch von den gesicherten Erkenntnissen einer modernen Bodenbewertung ausgehen und die durch die Mechanisierung, die Fortschritte in der Anbautechnik und die Erfahrungen der modernen Düngung eingetretenen Wert Verschiebungen hinsichtlich der einzelnen Bodenarten beachten. Der Schätzungsrahmen, der entgegen der Auffassung der Beklagten keine Norm darstellt, muß einerseits die produktionstechnische, andererseits die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verschiedenartigen Böden des Umlegungsgebietes berücksichtigen. Auch die Zahl der zu bildenden Klassen und ihr Wertverhältnis muß den Gegebenheiten des zu bereinigenden Gebietes Rechnung tragen. Die maßgebliche Richtlinie muß sein, das Verfahren so zu gestalten, daß der Teilnehmer wirklich wertgleich abgefunden werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Erwägungen können aber nur schwerwiegende Verstöße, die die entscheidenden Grundlagen verkennen, das Schätzungsverfahren nichtig machen. Die vom Kläger insoweit vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß die seiner Abfindung, zugrunde liegende Schätzung unwirksam wäre. Sie beruhen zum Teil auf einer Verkennung des Schätzungsverfahrens.
Das gilt zunächst für das Verhältnis der Reichsbodenschätzung zu der für die Durchführung in der Umlegung notwendigen Schätzung, der Grundstücke der Beteiligten. Das Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) ist in erster Linie eine Ergänzung des Bewertungsgesetzes vom selben Tage (RGBl. I S. 1035); es dient vorzüglich den Belangen der Finanzverwaltung und ist auf eine gerechte Verteilung der Steuern ausgerichtet. Demgegenüber muß die Schätzung im Umlegungsverfahren dazu dienen, das Gebot der wertgleichen Abfindung der einzelnen Beteiligten sicherzustellen. Die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung können hiernach im Umlegungsverfahren nur dann und soweit zugrunde gelegt werden, als sie diesem durch Art. 14 GG geschützten Grundsatz gerecht werden. Es müssen somit bei der Anwendung der Reichsbodenschätzung im Umlegungsrecht die grundlegenden Unterschiede zur Umlegungsschätzung berücksichtigt werden. Die Reichsbodenschätzung baut auf Verhältnissen auf, die für das ganze ehemalige. Reichsgebiet unterstellt worden sind. Demgegenüber muß die Schätzung im Umlegungsverfahren auf die Verhältnisse des Umlegungsgebietes abgestellt werden. Die Reichsbodenschätzung geht zwar ebenfalls von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens und seiner Lage aus, berücksichtigt aber die betriebswirtschaftlichen und örtlichen Verhältnisse nicht in dem Maße, wie es für die Umlegungsschätzung im Hinblick auf das Gebot der wertgleichen Abfindung notwendig ist. Es kommt hinzu, daß unter Reichsbodenschätzung bestimmte Flächen entweder überhaupt nicht oder nur im Zusammenhang mit angrenzenden Flächen geschätzt werden. Diese Unterschiede können je nach den örtlichen Gegebenheiten zu erheblichen Abweichungen von der Reichsbodenschätzung zwingen. Es trifft zwar zu, daß nach § 33 RUO die Schätzungsergebnisse der Reichsbodenschätzung bei der Ermittlung der Wertverhältnisse im Umlegungsverfahren zugrunde zu legen sind. Das gilt aber nur so weit, als der Grundsatz der wertgleichen Abfindung hierdurch nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 RUO). Die Anwendung der Ergebnisse der Reichsbodenschätzung soll vor allem der. Vereinfachung und Verbilligung des Umlegungsverfahrens dienen. Diese Gesichtspunkte müssen aber zurücktreten, wenn die Gefahr besteht, daß der Grundsatz der wertgleichen Abfindung durch die Anwendung der. Ergebnisse der Reichsbodenschätzung in Frage gestellt wird. Die Besonderheiten des Verfahrensgebietes können sogar dazu führen, daß selbst die am wenigsten veränderlichen Bodenmerkmale nach der Reichsbodenschätzung der Umlegungsschätzung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Hiernach trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, daß im Rahmen der Umlegungsschätzung von den "Reichsbodenschätzungszahlen" in jedem Fall zwingend ausgegangen werden müsse.
Die im Verfahren vorgenommene Ausklammerung des Inventarwertes aus den Schätzungsendzahlen der Reichsbodenschätzung kann die Schätzung ebenfalls nicht als unwirksam erscheinen lassen. Der Kläger übersieht einen grundlegenden Unterschied zwischen der für die Umlegung notwendigen Schätzung und der Bewertung nach der Reichsbodenschätzung. Nach § 32 RUO ist das Verhältnis zu ermitteln, in dem der Wert jedes Grundstücks zu dem Wert der übrigen Grundstücke des Umlegungsgebietes steht. Demgegenüber bringt die Wertverhältniszahl der Reichsbodenschätzung zum Ausdruck, "in welchem Verhältnis ein landwirtschaftlicher Betrieb, der lediglich Bodenflächen einer Klasse aufweist, nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu einem Betrieb mit den ertragsfähigsten Bodenflächen des Reichsgebiets" steht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935 [RGBl. I S. 198]). Es trifft zwar zu, was der Kläger vorträgt, daß der nackte Boden keinen Ertrag abwirft, daß vielmehr weitere Produktionsfaktoren hinzutreten müssen, um einen Ertrag zu erzielen. Diese Überlegung ist aber für die Wertermittlung im Umlegungsverfahren, wo es auf den Bodenwert ankommt, nicht entscheidend. In der Umlegung werden Grundstücke, nicht aber Betriebe ausgetauscht. Da in den Wertzahlen des Schätzungsrahmens der. Reichsbodenschätzung Unterstellungen hinsichtlich der Betriebsgröße enthalten sind, ist es möglich, den Inventarwert auszuklammern. Deckt sich die Unterstellung nach der Reichsbodenschätzung nicht mit den Betriebsgrößenverhältnissen des Verfahrensgebietes, so kann der Bodenwertanteil in großbäuerlichen Gemarkungen überbewertet, in Gemarkungen mit kleinbäuerlichen Betrieben unterbewertet sein. Dieser Umstand kann dazu nötigen, die Bodenwertanteile aus den Schätzungsendzahlen der Reichsbodenschätzung gesondert zu ermitteln, um eine dem Gesetz entsprechende wertgleiche Abfindung aller Beteiligten sicherzustellen. Die Auffassung des Klägers, daß es sich bei der Ausklammerung des Inventarwertes um eine "überflüssige Spielerei" handle, die sich schädlich auswirke, beruht hiernach auf einer Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge.
Die Strukturverhältnisse des Umlegungsgebiete haben es nach den Verfahrensunterlagen notwendig gemacht, von der Reichsbodenschätzung abzuweichen. Die dabei angewendete Methode läßt keine Fehler erkennen, die das Verfahren insgesamt als unwirksam erscheinen lassen müßten. Der Kläger übersieht bei dem von ihm vorgelegten Zahlenwerk, daß die in der Reichsbodenschätzung unterstellten Verhältnisse im Verfahren Büsbach eben weitgehend nicht vorliegen. Weiter übersieht er, daß mit steigender Bonität der Böden gleicher Betriebsgröße die Bodenwerte zu- und die Inventarwerte abnehmen, und mit steigender Betriebsgröße bei gleicher Bonität der Bodenwert ebenfalls zu- und die Gebäude- und die Inventarwerte abnehmen.
Die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte geben nach allem keinen Anlaß, über diese Erwägungen hinaus in einem Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern.
2)
Die Auffassung des Klägers, daß das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Senats, insbesondere von seinen Entscheidungen BVerwGE 2, 154; 3, 246 [BVerwG 18.04.1956 - V C 145/55]und 8, 343 abweiche, trifft nicht zu. In diesen Entscheidungen ist betont, daß der Umlegungsbeteiligte einen Anspruch auf eine wertgleicbe Abfindung hat und daß die Wertermittlung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden muß. Die Behauptung des Klägers, das Flurbereinigungsgericht sei von der in diesen Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung abgewichen, ist nicht begründet. Die Zulassung der Revision ist daher auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt.
3)
Schließlich kann die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Flurbereinigungsgericht nach § 146 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) verpflichtet war, die bei ihm anhängigen Streitsachen aus dem Verfahren Büsbach zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Jedenfalls kann der Kläger nicht dartun, daß er durch die Nichtverbindung dieser Streitsachen beschwert ist.
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung des Beisitzers Bauer nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unstatthaft (Beschluß vom 8. März 1961, NJW 1961 S. 1228 = DVBl. 1961 S. 412).
II.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beigeladene zu 1) ist nur insoweit am Verfahren beteiligt, als das Flurbereinigungsgericht zu seinen Lasten eine Wegedienstbarkeit beschränkt hat. Nur insoweit ist er durch das Urteil beschwert und kann es angreifen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) enthält, soweit er am Verfahren beteiligt ist, keine dieser Vorschrift entsprechende Begründung. Sie war daher zu verwerfen.
III.
Nach § 133 Nr. 1 VwGO bedarf es keiner Zulassung zur Einlegung der Revision, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Der Senat hat im Urteil vom 13. Juli 1961 - BVerwG I C 27.60 - bereits darauf hingewiesen, daß die Mitwirkung des Beisitzers Bauer mit dem Gesetz in Einklang steht. Die Revisionen sind daher unzulässig und waren somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren des Klägers auf 5.000 DM, des Beigeladenen zu 1) auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl, I S. 625).
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer