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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1997, Az.: BVerwG 1 D 53.95

Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbamten der Post; Unterschlagung von Gebühren für Auslandspakete durch einen Postbeamten; Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation im Disziplinarrecht; Angemessenheit einer Ruhegehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Erforderlichkeit einer Pflichtenmahnung im Rahmen des Disziplinarrechts; Pflichten eines Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 53.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.03.1995 - AZ: XV VL 16/94

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptsekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Oskar Putzlocher, Posthauptschaffnerin Ines Usche als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ..., vom 27. März 1995 wird zuruckgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptsekretär a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am 4. November 1992 bei der Annahme von drei Auslandspaketen die vereinnahmten Entgelte in Höhe von 150 DM, in der Zeit vom 8. September 1992 bis 14. September 1992 Paketentgelte in Höhe von 355 DM sowie in der Zeit vom 23. September 1992 bis 29. September 1992 Paketentgelte in Höhe von ca. 320 DM nicht ordnungsgemäß verrechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. April 1993 - Cs 4 Js 22181/92 - wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 DM verhängt worden. Gegen den zuvor ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11. Februar 1993 hatte der Ruhestandsbeamte Einspruch, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, eingelegt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 27. März 1995 entschieden, daß das Verfahren eingestellt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11. Februar 1993 - Cs 4 Js 22181/92 - ausgegangen:

"Sie waren 1992 zu verschiedenen Zeitpunkten als Postbeamter am Paketannahmeschalter beim Postamt L. (Stadtpostamt) für die Entgegennahme von Auslandspaketen zuständig.

In den nachgenannten 3 Fällen nahmen Sie jeweils mehrere Auslandspakete entgegen, versahen diese jedoch nicht mit dem Gebührenstempel und entnahmen aus der Kasse jeweils den Betrag, der als Gebühr für das jeweilige Paket zu entrichten gewesen wäre.

Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Fälle:

1.
Am 04.11.1992 stempelten Sie 3 Pakete nicht ab und entnahmen 150,- DM aus der Kasse.

2.
In der Woche vom 08. bis 14.09.1992 stempelten Sie eine unbekannte Anzahl von Paketen nicht ab und entnahmen 355,- DM.

3.
In der Woche vom 23. bis 29.09.1992 stempelten Sie wiederum eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Paketen nicht ab und entnahmen aus der Kasse 319,78 DM."

5

Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts weiter ausgeführt ist, hat der Beamte sein Fehlverhalten eingeräumt. Er habe sich zur Tatzeit in einer seelisch und körperlich schlechten Verfassung befunden. Er sei schwer zuckerkrank und wegen psychisch bedingter Störungen in einer psychotherapeutischen Behandlung. Wegen einer ärztlich bedingten Fehldosierung seines Insulinbedarfs seien ihm die Nerven an den Füssen abgestorben, was 1992/93 zu einer Amputation von zwei Großzehen geführt habe. Zudem hätten zur Tatzeit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bestanden.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das von dem Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen führe zwar in aller Regel zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Von dieser könne jedoch abgesehen werden, da zu seinen Gunsten die Milderungsgründe einer unausweichlichen und unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage sowie einer psychischen Ausnahmesituation eingreifen würden. Aufgrund des Vorliegens der Milderungsgründe komme im Hinblick auf § 5 Abs. 2 BDO allein eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht, deren Verhängung jedoch § 14 BDO entgegenstehe.

7

3.

Mit seiner rechtszeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts Milderungsgründe nicht gegeben seien. Selbst bei erhöhten Aufwendungen für Medikamente scheide eine finanzielle Notlage aufgrund der Einkommensverhältnisse aus. Für den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation fehle es an einem schockartigen Ereignis. Sämtliche Umstände, die zur angespannten Seelenlage des Ruhestandsbeamten geführt hätten, seien "schleichender" Natur gewesen.

8

In einer Erwiderung hat der Ruhestandsbeamte nähere Ausführungen zu seiner finanziellen Situation im Tatzeitraum gemacht und die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts verteidigt, daß der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation gegeben sei. Im Tatzeitraum habe sich sein Insulinbedarf extrem erhöht. Er hätte regelrecht Panikattacken gehabt, wenn der Blutzucker angestiegen sei, oder auch dann, wenn das Insulin plötzlich wirksam geworden und der Blutzuckerspiegel rasch abgefallen sei. Derartige Zustände bewirkten Heißhungeranfälle und Benommenheit, Schweißausbrüche und Herzrasen. In diesen Situationen, die zu seiner angespannten Seelenlage hinzugekommen seien, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, vernunftgemäß und emotional unbeeinflußt zu handeln. Zu der angespannten Seelenlage hätten darüber hinaus weitere Umstände wie drohende Zwangspensionierung, drohende Zehenamputation, Polyneuropathie und psychische Depressionen geführt.

9

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

10

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich in der Berufungsschrift allein gegen die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts gewandt, daß wegen des Vorliegens von Milderungsgründen (lediglich) eine Ruhegehaltskürzung angemessen sei. Demgemäß sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend. Der Senat hat allein über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme und im Fall einer Ruhegehaltskürzung über das Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben der Geldstrafe zu entscheiden.

11

Dem Beweisbeschluß des Senats vom 29. März 1996 lag demgegenüber noch die Auffassung zugrunde, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Beschränkung der Berufung zulässig ist, in den Fällen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 4 BDO und § 14 BDO gleich auszufallen hätte. Zur Verfahrenseinstellung gemäß § 4 BDO hatte der Senat in dem Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - die Auffassung vertreten, daß die Berufung stets als unbeschränkt zu qualifizieren sei. Mit Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - hat nunmehr der Senat die bisherige Rechtsprechung bestätigt und im Fall einer Verfahrenseinstellung gemäß § 14 BDO weiterhin eine Beschränkung der Berufung als zulässig angesehen, da Grundlage dieser Verfahrenseinstellung eine Entscheidung in der Sache sei, nämlich darüber, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist und ob eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 14 BDO neben der Geldstrafe erforderlich ist. Demgemäß konnte auch im vorliegenden Fall die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werden.

12

2.

a)

Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt sehr schwer. Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat er sich am 4. November 1992 150 DM, in der Woche vom 8. bis 14. September 1992 355 DM und in der Woche vom 23. bis 29. September 1992 319,78 DM eingenommene Gebühren für Auslandspakete zugeeignet.

13

Ein Beamter, der von Postkunden eingezogene Entgelte unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten oder eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 48.95 - m.w.N.). Falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, wäre danach regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Bei dem Ruhestandsbeamten tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO.

14

b)

Von der Aberkennung des Ruhegehalts kann in einem solchen Fall nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Für die Voraussetzungen eines Milderungsgrundes gelten dabei nicht die strengen Beweisanforderungen. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>[BVerwG 30.09.1992 - 1 D 32/91]). Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen ist hier - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation gegeben.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - hier: von der Aberkennung des Ruhegehalts - möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters anzusehen ist (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).

16

aa)

Ein Schock ist im vorliegenden Fall im Herbst 1992 durch die Ankündigung der Amputation einer Zehe ausgelöst worden. Zwar hat der Ruhestandsbeamte angegeben, daß er bereits fünf Jahre vor dem Tatzeitraum auf die Möglichkeit einer Amputation hingewiesen und ihm bereits im April/Mai 1992 die Zehenamputation durch den Arzt angekündigt worden sei. Dies ändert jedoch nichts daran, daß von einem Schockzustand erst im Herbst 1992 ausgegangen werden kann. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Amputation und auch die Ankündigung einer Amputation, die für den Betroffenen immer noch die Möglichkeit eines anderen Verlaufs offenläßt, stellen noch kein Schockereignis dar, wie es der Milderungsgrund voraussetzt. Ein Schockzustand ist für den Ruhestandsbeamten erst im Herbst 1992 eingetreten, als die Situation auch aus seiner Sicht unausweichlich war. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er ausgesagt, daß sich die Situation im September 1992 "schlagartig zugespitzt" habe. Eine Bestätigung hierfür sieht der Senat darin, daß sich der Ruhestandsbeamte erstmals im September 1992 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat er angegeben, daß in dem Tatzeitraum die Aufklärung durch den Internisten erfolgt ist, eine Amputation sei unumgänglich (vgl. Gutachten, S. 45). Hierfür spricht auch seine Aussage in seiner ersten Vernehmung am 4. November 1992:

"Ich bin im Augenblick auch nervlich und körperlich fix und fertig. In den nächsten Tagen muß ich mich um einen Krankenhaustermin bemühen in T. denn in L. traut man sich nicht, mich zu operieren. Ich muß an den Zehen operiert werden, denn sonst verliere ich diese. Ich habe eine schwarze Stelle an der rechten Großzehe. Die zweite Zehe schmerzt ständig."

17

Soweit der Bundesdisziplinaranwalt den Milderungsgrund mit der Erwägung verneint hat, daß diese Umstände "schleichender Natur" gewesen seien und deshalb die Ankündigung der Amputation kein unvorhergesehen eingetretenes Ereignis dargestellt habe, verkennt er die Besonderheit der Erkrankung des Beamten. Zwar war es bereits zuvor immer wieder zu - auch stationären - Behandlungen gekommen. Diese Behandlungen hatten aber zu einer Abheilung der Entzündung und zu einer Besserung seines Zustands geführt. So ist z.B. in dem ärztlichen Bericht über einen Aufenthalt des Ruhestandsbeamten in dem Städtischen Krankenhaus M. vom 16. bis 31. Juli 1990 eine "kontinuierliche Abheilung des Ulcus" festgestellt worden. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 17. September 1991 enthält lediglich den Befund, daß ein "oberflächlicher Ulcus" bestehe. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Entwicklung als "ständiges Auf und Ab" beschrieben. Hieraus ergibt sich, daß die Entzündung der Zehen zwar schon früher bestand, sich die Notwendigkeit zur Amputation aber erst im Jahr 1992 ergab, zumal eine solche Erkrankung (schwarze Zehen, Schmerzen) nicht lange belassen werden kann.

18

Maßgebend dafür, ob ein Ereignis als schockartig einzustufen ist, sind auch die besonderen Lebensverhältnisse des Beamten. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bei dem Ruhestandsbeamten ein außergewöhnlich schwerwiegender Diabetes vorlag, der nach dem Sachverständigengutachten offensichtlich bereits zu einer hirnorganischen Schädigung geführt hatte (Gutachten, S. 40). Der Sachverständige hat zudem bei dem Ruhestandsbeamten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die die Möglichkeiten und Fähigkeiten, auf Belastungssituationen zu reagieren und Probleme zu lösen, in pathologischer Weise beeinträchtigt (Gutachten, S. 48 f.). Diese psychische Situation verdeutlicht, daß die Information durch den Internisten über die Notwendigkeit der Amputation ihn schockartig getroffen hat.

19

bb)

Die Unterschlagung der eingenommenen Paketentgelte war auch schocktypisch. Damit ist gemeint, daß die Unterschlagung auf den eingetretenen Schockzustand zurückzuführen ist, dieser also ursächlich für die Unterschlagungen war. Der Ruhestandsbeamte hat stets angegeben, er habe das unterschlagene Geld zum Kauf von Insulin verwendet. Dies hat er bereits bei seiner ersten Vernehmung am 4. November 1992 ausgesagt. Dem Beamten war aufgrund seiner langjährigen Diabetes-Erkrankung bewußt, daß ein erhöhter Blutzucker die Gefahr weiterer Folgeschäden begründete. Insofern erscheint es naheliegend, daß im Hinblick auf die bereits eingetretenen und die noch drohenden Folgen seines Diabetes sein Bestreben unter Zurückstellung seiner beamtenrechtlichen Pflichten allein darauf ausgerichtet war, das zur Behandlung seiner Erkrankung erforderliche Insulin zu beschaffen.

20

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß ursächlich für sein Fehlverhalten seine finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien. Hiergegen spricht, daß nach den Angaben des Ruhestandsbeamten die finanziellen Schwierigkeiten bereits 1987 begonnen haben. Trotz dieser finanziellen Schwierigkeiten konnten bei einer Überprüfung für das Jahr 1991 keine Verfehlungen des Ruhestandsbeamten festgestellt werden. Festgestellt sind allein Unterschlagungen im September 1992 und Anfang November 1992. Dies spricht dafür, daß der Ruhestandsbeamte erst in der eingetretenen psychischen Ausnahmesituation die sonst bestehenden Hemmschwellen gegen pflichtwidriges, insbesondere strafbares Verhalten vernachlässigt hat.

21

3.

Da der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation gegeben ist, wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, das Vertrauensverhältnis noch nicht als endgültig zerstört anzusehen. Bei einem aktiven Beamten käme deshalb als Disziplinarmaßnahme nicht die Entfernung aus dem Dienst, sondern eine mildere Disziplinarmaßnahme, insbesondere eine Dienstgradherabsetzung, in Betracht. Dementsprechend wäre bei einem Ruhestandsbeamten als mildere Disziplinarmaßnahme eine Ruhegehaltskürung angemessen (§ 5 Abs. 2 BDO).

22

Der Verhängung der Ruhegehaltskürzung steht aber § 14 BDO entgegen. Der Ruhestandsbeamte ist wegen derselben Verfehlung mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. April 1993 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt worden. Neben einer gerichtlichen Strafe darf eine Ruhegehaltskürzung nur verhängt werden, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren (§ 14 BDO). Im vorliegenden Fall ist die Ruhegehaltskürzung zur Pflichtenmahnung nicht notwendig.

23

Voraussetzung hierfür ist, daß der Ruhestandsbeamte überhaupt noch Pflichten hat, die in einem, wenn auch nur losen Zusammenhang, mit der verletzten Pflicht stehen. Die Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sich innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die der Beruf erfordert, und die von Vorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen, gelten für den Ruhestandsbeamten nicht mehr. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die begangenen Pflichtverletzungen nach Art und Umständen ihrer Begehung Anlaß zu der Annahme geben, sie könnten Auswirkungen auf den beschränkten Pflichtenkreis des Ruhestandsbeamten gemäß § 77 Abs. 2 BBG haben. Demzufolge ist für eine Disziplinarmaßnahme zu dem Zweck, ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, kein Raum mehr (vgl. Urteil vom 24. Juli 1968 - BVerwG III D 10.68 - BVerwGE 33, 174 <174 f.>[BVerwG 23.07.1968 - III D 9/68]; Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 1 D 44.75 - <DokBer B 1976, 194>; Urteil vom 8. Juni 1982 - BVerwG 1 D 93.81 -; Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 -).

24

Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb zu Recht das Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO eingestellt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer