Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1982, Az.: BVerwG 1 D 93.81
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 93.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.07.1981 - AZ: XI VL 17/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 14 BDO
- § 87 BDO
- § 76 BDO
- § 64 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretärin ... Fernmeldehauptwart ... als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. Juli 1981 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht K. erlegte dem zum 1. März 1982 in den Ruhestand versetzten Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. August 1980 wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässigem Vollrausch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45 DM auf und entzog ihm für die Dauer von drei Monaten die Fahrerlaubnis, weil er am 15. Dezember 1978 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,63 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs öffentliche Straßen in K. befahren und nach dem Anstoß an zwei geparkten Pkw's seine Fahrt jeweils fortgesetzt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, hat das Gehalt des Ruhestandsbeamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 28. Juli 1981 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sieben Monaten gekürzt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung begehrt der Ruhestandsbeamte in erster Linie seinen Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens. Er meint, sein Verhalten sei nicht in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und stelle sich deshalb nicht als Dienstvergehen dar. Er sei, führt er weiter aus, zur Tatzeit Alkoholiker gewesen. Dieser Umstand schließe die Dienstvergehensqualität seines Verhaltens aus, zumindest ermögliche er die Einstellung des Verfahrens mit Rücksicht auf die sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung im Hinblick auf § 14 BDO.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt; denn der Ruhestandsbeamte stellt die Dienstvergehensqualität seines Verhaltens in Abrede. Der Senat hat daher den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Einstellung des Verfahrens.
1.
Der Senat geht entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, auch übereinstimmend mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten, von folgendem Sachverhalt aus:
In den Abendstunden des 15. Dezember 1978 befuhr der Ruhestandsbeamte am Steuer seines Kraftfahrzeugs nach erheblichem Alkoholgenuß mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,63 Promille öffentliche Straßen in K. In der W.straße stieß er mit seinem Fahrzeug infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gegen einen dort geparkten Pkw und beschädigte ihn schwer. Er setzte die Fahrt fort, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Kurz darauf beschädigte er durch Anstoßen mit seinem Pkw ein anderes in einer öffentlichen Straße ordnungsgemäß abgestelltes Auto. Er setzte seine Fahrt auch nach diesem Unfall unvermindert fort. An die Fahrt und die dabei verursachten Unfälle erinnert er sich nicht. Da er aber sein Fahrzeug, als er noch nüchtern war, in der Nähe der Gaststätte abgestellt hatte, in der er seinem Vorhaben entsprechend bis zum Vollrausch alkoholische Getränke verzehrte, auch den Wagenschlüssel bei sich trug, ließ er fahrlässig außer Betracht, daß er später, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit sein Fahrzeug noch benutzen werde.
2.
Durch sein Verhalten hat der Ruhestandsbeamte schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Er hat damit ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Zugleich erhöht er erfahrungsgemäß dessen Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer am Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit kriminellem Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten, begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft. Das gilt auch, wenn die Trunkenheitsfahrt im Zustande des Vollrauschs begangen worden ist, der Täter aber, wie hier, die Bedingungen dafür in ihm vorwerfbarer Weise noch in nüchternem Zustand gesetzt hat. In beiden Fällen lassen die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters und die Rücksichtslosigkeit seiner inneren Einstellung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern sein Verhalten als in besonderem Maße geeignet erscheinen, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der gegebene Fall im Hinblick auf den ständig wachsenden Straßenverkehr und die Zunahme der damit verbundenen Gefahren keinen Anlaß bietet (vgl. u.a. BVerwGE 33, 123).
3.
Das Dienstvergehen erfordert nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Gehaltskürzung (BVerwGE 43, 302; 63, 148 [BVerwG 28.09.1978 - 1 D 57/78]jeweils mit weiteren Nachweisen). Die aus der Teilnahme eines durch Alkoholgenuß Fahruntüchtigen am Straßenverkehr verursachten Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und die hierin zutage tretende Rücksichtslosigkeit des Täters in bezug auf erhebliche Rechtsgüter Dritter offenbaren ein so hohes Erziehungsbedürfnis, daß auch schon bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten eine wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende Sanktion erforderlich ist, wenn Umstände das Maß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen lassen. Ein solcher Umstand liegt hier darin, daß der Ruhestandsbeamte einschlägig vorbestraft ist: Er mußte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 7. Januar 1975 wegen Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeuges bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,- DM belegt werden. Das daraufhin vom Amtsvorsteher des zuständigen Postamts gegen ihn eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren ist nach § 14 BDO eingestellt worden. Die in der neuerlichen Verfehlung liegende Mißachtung einer wegen eines vergleichbaren Sachverhalts verhängten strafgerichtlichen Sanktion und disziplinaren Mahnung im Rahmen von § 14 BDO läßt auch im gegebenen Fall im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Gehaltskürzung geboten erscheinen, um den Täter zu künftiger sorgfältiger Beachtung auch seiner außerdienstlichen Amtspflichten anzuhalten. Hieran würde die von dem Ruhestandsbeamten behauptete Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit nichts ändern. Sie mag Einfluß auf die Höhe der verwirkten Disziplinarmaßnahme haben, kann jedoch die Erkenntnis nicht ausräumen, daß ein alkoholbedingt fahruntüchtigter Beamter, der in diesem Zustand schuldhaft am Straßenverkehr teilnimmt, sein Ansehen und das der Beamtenschaft in einer für die Dienstausübung bedeutsamen Weise in so hohem Maße beeinträchtigt, daß nur eine Gehaltskürzung in Betracht kommt, um das oben gekennzeichnete disziplinare Ziel zu erreichen. Die Alkoholabhängigkeit wäre sogar im Gegenteil eher geeignet, den Ansehensschaden, der durch Trunkenheitsfahrten von Beamten gewöhnlich eintritt, noch zu steigern. Das muß jedenfalls gelten, wenn es sich um alkoholbedingte Pflichtverletzungen von Beamten handelt, die - wie hier 7 zwar gegenwärtig dienstlich keine Kraftfahrzeuge benutzen, aber Inhaber eines Postführerscheins sind und bei deren Tätigkeit, etwa im Zustelldienst, die Benutzung von Kraftfahrzeugen jederzeit in Betracht kommen könnte. Sie schränken dann ihre dienstliche Einsatzfähigkeit in dem Dienstbereich, für den sie ausgebildet und eingesetzt sind, in erheblicher Weise ein.
4.
Die hiernach an sich verwirkte Gehaltskürzung, die sich gegenüber dem Ruhestandsbeamten als Ruhegehaltskürzung auswirken würde, kann jedoch im gegebenen Fall nach § 14 BDO nicht verhängt werden. Danach darf die Kürzung des Ruhegehalts neben einer im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist im gegebenen Fall zwar zur Ansehung des durch das Mißverhalten des Ruhestandsbeamten eingetretenen hohen Ansehensschadens geboten, wie oben bereits ausgeführt ist. Als zusätzliche Pflichten mahnung kommt sie jedoch nicht in Betracht. Nach der Vesetzung in den Ruhestand obliegen dem Beamten keine außerdienstlichen Pflichten mehr. Die Gefahr ihrer Verletzung kann mithin nicht mehr Beweggrund für eine zusätzliche disziplinare Ahndung einer im aktiven Dienst begangenen Straftat sein. Die Befürchtung, der Ruhestandsbeamte werde ohne disziplinaren Warnruf wegen seines Mißverhaltens die ihn auch nach der Versetzung in den Ruhestand bindenden innerdienstlichen Pflichten verletzen, ist hier nicht begründet. Das Verfahren ist daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen gemäß §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 1, 14 BDO mit der Kostenfolge aus §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO einzustellen.
Janzen
Dr. Hartmann