Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1995, Az.: NotZ 8/95
Berücksichtigung von freiwilligem Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars bei der Auswahl mehrerer Bewerber für eine Notarstelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 8/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 130, 356 - 371
- AnwBl 1996, 40-43 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 125-128 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertigt es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des BGH vom 13.12.1993 bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren.
- 2.
Zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an die Kontrolle des Erfolgs der Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen.
- 3.
Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Auswahl nach Eignung und Leistung sowie das Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen Eignungsmerkmalen für das Anwaltsnotariat gebieten es, die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen einer Kontrolle zu unterziehen.
Tatbestand
Der Antragsteller wurde im Jahre 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen. Seither ist er dort hauptberuflich als Anwalt tätig.
Am 15. Juni 1992 schrieb der Antragsgegner drei Anwaltsnotarstellen in H. aus. Hierrum bewarben sich eine Reihe von Rechtsanwälten, darunter der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Aufgrund seiner allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 1. Juli 1991 - AVNot 1991 (Nds. Rpfl. S. 167) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit insgesamt 107,92 Punkten. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:
- Zweite juristische Staatsprüfung
- 9, 01 Punkte, umgerechnet 8, 5833 x 5 42, 92 Punkte
- hauptberufliche Anwaltstätigkeit
- 180 Monate x 0, 25 Punkte 45, 00 Punkte
- Beurkundungen
- Höchstzahl 20, 00 Punkte
Am 4. Februar 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, er beabsichtige, die weiteren Beteiligten zu berücksichtigen. Deren fachliche Eignung hat er mit 117, 5 (weiterer Beteiligter zu 1), 116, 91 (weiterer Beteiligter zu 2) und 116, 25 Punkten (weiterer Beteiligter zu 2) am höchsten bewertet. Der Beteiligte zu 1 ist zwischenzeitlich zum Notar bestellt worden.
Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in H. zu bestellen, hilfsweise über die Bewerbung erneut zu befinden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die besonderen Bedingungen, unter denen die Ausschreibung vom 15. Juni 1992 stattgefunden hat, rechtfertigten es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, freiwillige, bis zum Ende der Bewerbungsfrist besuchte Vorbereitungskurse auch dann bei der Auswahlentscheidung unter den Bewerbern zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren. Dadurch ist der Antragsteller, der vor Ablauf der Bewerbungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39), im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten zu 2 und 3, an solchen Kursen (Fortbildungskursen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AVNot 1991) nicht teilgenommen hat, gegenüber diesen in Rückstand geraten. Der Antragsgegner hat seine Bewerbung deshalb zu Recht nicht berücksichtigt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die zum gleichen Ergebnis gelangt, hat mithin Bestand.
1.
Unzutreffend sind allerdings die Gründe, auf die sich das Oberlandesgericht stützt. Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus. Beide Fälle muß die Landesjustizverwaltung, wenn sie die Kursteilnahme als Eignungsmerkmal verwertet, unterscheiden. Hierfür bietet die bloße Bescheinigung des Veranstalters, der Bewerber habe an einem Kurs teilgenommen, keine Grundlage. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AVNot 1991, welcher sich hiermit begnügte (zu bescheinigen waren der Lehrplan und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen), verstieß gegen die dem Antragsgegner in § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO gegebene Anweisung, die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungsbezogenen Eignungsmerkmals vom Vorliegen eines Erfolgs abhängig zu machen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Auffassung gegebenen Gründen hat sich der Senat zum Teil bereits in seinen früheren Entscheidungen befaßt. Auch im übrigen greifen sie nicht durch.
a)
Der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO, in dessen Licht der beschließende Senat das Eignungsmerkmal der erfolgreichen Kursteilnahme sieht, entfalte unmittelbare Wirkung in erster Linie für das hauptberuflich ausgeübte Notariat (Nurnotariat, § 3 Abs. 1 BNotO), trifft nicht zu. Nach den Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 legt § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO mit der persönlichen und fachlichen Eignung für das Amt den umfassenden Auswahlmaßstab für alle Notariatsformen fest. Das Anwaltsnotariat wird nach der Vorstellung des Gesetzes zwar nebenberuflich ausgeübt (§ 3 Abs. 2 BNotO), der Anwaltsnotar stellt aber gegenüber dem hauptberuflich tätigen Amtsinhaber keine minder qualifizierte Urkundsperson dar. § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO legt deshalb für alle Notariatsformen eine einheitliche Eignung "für das Amt des Notars" fest, für die neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. Diesen Eignungsbegriff greift § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO auf und macht das Maß, in dem seine Merkmale bei dem einzelnen Bewerber ausgeprägt sind, mithin auch dessen Leistungen, zum umfassenden Auswahlkriterium. Wie die in § 6 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BNotO enthaltenen Interpretationsanweisungen im einzelnen zeigen, kann die fachliche Eignung in den verschiedenen Notariatsformen in unterschiedlicher Weise erworben werden, ein Bezug zur beruflichen Leistung ist aber bei allen Erwerbsmöglichkeiten vorausgesetzt. Bei der hauptberuflichen Vortätigkeit als Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 3 S. 1 BNotO) äußert er sich darin, daß die langjährige Anwaltstätigkeit ein Indiz für berufspraktische Erfahrungen begründet, die zur Eignung für das Amt beitragen (BGH, Urt. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330). Das weitere, auf das Anwaltsnotariat zugeschnittene Eignungskriterium der Teilnahme an Vorbereitungskursen der beruflichen Organisationen ist dadurch gekennzeichnet, daß es berufspraktisches, zur Wahrnehmung des Amtes als Notar förderliches Wissen in überprüfbarer Weise vermitteln soll.
Der Senat hat in den Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 das gesetzliche Erfordernis des Erfolgs der Teilnahme über den Grundbezug zur fachlichen Eignung hinaus in einen engeren Zusammenhang zu dem in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO enthaltenen Gebot gebracht, die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu berücksichtigen. Zu Unrecht sucht das Oberlandesgericht diesen Zusammenhang zu lösen und eine vergleichende Bewertung der Vorbereitungsleistungen schwerpunktmäßig - mit der Tendenz zur Ausschließlichkeit - dem Nurnotariat zuzuordnen; beim Anwaltsnotariat finde ein an inhaltlichen Kriterien ausgerichteter Vergleich nur hinsichtlich des Prüfungsergebnisses statt. Dies läßt den vom Gesetz hervorgehobenen ("insbesondere") Sondercharakter der Eignungsmerkmale des § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO gegenüber den in Satz 1 umrissenen allgemeinen Merkmalen unberücksichtigt und verkennt, daß die abschließende juristische Staatsprüfung wegen ihrer Eigenart als Grundlage aller Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen, vom Gesetz nicht zu den Vorbereitungsleistungen zum Notarberuf gezählt, diesen vielmehr gegenübergestellt ist (Ausbildungsleistung). Die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen ist nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, ein auf das Anwaltsnotariat zugeschnittener Sonderfall des Eignungsmerkmals der Vorbereitungsleistungen.
Die Eliminierung zweier Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO ("insbesondere"; "erfolgreiche"), die die Gesetzesauslegung des Oberlandesgerichts voraussetzt, geht, wie sich aus dessen weiterer Begründung ergibt, auf die Vorstellung zurück, die Struktur des Anwaltsnotariats sei von dem neuen Zulassungsrecht unberührt geblieben. Die Rechtsprechung des Senats zum früheren Wartezeitnotariat, auf die das Oberlandesgericht Bezug nimmt (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 15. Juli 1969, NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56), verband mit der nach§ 4 Abs. 2 BNotO a. F. zulässig gewesenen schematisierten Bedürfnisprüfung nach Wartezeiten eine Kontrolle der Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung bei der Stellenbesetzung, die sich ebenfalls an diesem Kriterium ausrichtete, hierbei war für eine individuelle Leistungskontrolle kein Platz. Das neue Zulassungsrecht fordert eine Bedarfsermittlung anhand des voraussichtlichen Beurkundungsanfalls und sonstiger objektiver Merkmale (Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Die sich der Feststellung des Bedarfs anschließende Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um die ausgeschriebene (§ 6 b BNotO) Stelle steht in keinem Zusammenhang mit den für die Bedarfsermittlung maßgebenden Grundsätzen. Schematisierungen bei der Bedarfsermittlung, die in der früheren Form ohnehin nicht mehr zulässig sind, können mithin nicht auf die Besetzungsentscheidung durchgreifen und die Erfordernisse von Eignung und Leistung zurückdrängen. Das Anwaltsnotariat findet zwar, insofern trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, seine Rechtfertigung nach wie vor darin, daß die hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt, wenn sie nachhaltig ausgeübt wurde, nach der Entscheidung des Gesetzes ein Indiz für die Eignung zum Notar ist (BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330). Deshalb soll als Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden, wer die in § 6 Abs. 2 BNotO genannten Wartefristen neuen Rechts erfüllt hat. Bei der Auswahlentscheidung unter den anwaltlichen Bewerbern spielt die Dauer der Vortätigkeit dagegen keine dominierende Rolle. Von den nach § 3 AVNot 1991 erreichbaren 190 Eignungspunkten nimmt sie lediglich einen Sektor von höchstens 45 Punkten ein. Auch wenn bei den durch das abschließende Staatsexamen erreichbaren 90 Punkten (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AVNot 1991) bei praxisnaher Betrachtung Abstriche zu machen sind, bleibt das Auswahlkriterium der Anwaltstätigkeit nur einen von mehreren. Gegen diese Gewichtung bestehen, wie der Senat für die im wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg (AV vom 4. Juli 1991, Die Justiz, S. 394) entschieden hat, keine rechtlichen Bedenken; eine Rangfolge der einzelnen Eignungsmerkmale legt § 6 Abs. 3 BNotO nicht fest (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17). Es ist deshalb, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, nicht möglich, aus der lediglich generellen, von der Person des Bewerbers gelösten Indizwirkung der Anwaltstätigkeit für das Amt zu schließen, dies präge die Auswahlentscheidung mit der Wirkung, daß auch andere Auswahlkriterien - hier die Vorbereitungskurse - keinen Bezug zu einer individuellen Leistung des Bewerbers haben dürften.
b)
Die Erfolgskontrolle, der sich der Teilnehmer an dem freiwilligen Vorbereitungskurs unterziehen muß, ist aber nicht nur in das Auswahlsystem von Eignung und Leistung eingebettet, sondern wird darüber hinaus, was das Oberlandesgericht übersieht, durch das Spannungsverhältnis, in dem die einzelnen Merkmale des § 6 Abs. 3 zueinander stehen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1993, NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17), gefordert. Wie der Senat entschieden hat, bedarf die Berücksichtigung der Urkundstätigkeit eines Bewerbers als Notarvertreter oder -verweser (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AVNot 1991), unbeschadet ihrer besonderen Signifikanz für die Eignung, eines Gegengewichts. Andernfalls bestünde die Gefahr einer "Vererblichkeit" des Anwaltsnotariats, weil praktisch nur bestimmt zugeschnittene Kanzleien, insbesondere solche mit Beteiligung eines nebenberuflichen Notars als Sozius oder Partner, die Gelegenheit zu einer umfangreichen vertretungsweisen Beurkundung bieten (BGH, Urt. v. 13. September 1993, NotZ 49/92, DNotZ 1994, 330).
Der Antragsgegner hat diesem Gesichtspunkt, wie die in den bereits entschiedenen Fällen beteiligte Justizverwaltung, dadurch Rechnung getragen, daß er die "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" (Beurkundungen) und das weitere Merkmal des § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO, den Lehrgangsbesuch, unter dem Obergesichtspunkt der Vorbereitungsleistungen auf das Anwaltsnotariat zusammengefaßt und mit einer gemeinsamen Bewertungsobergrenze von 45 Punkten versehen hat; weiter hat er das Gewicht der notariellen Vortätigkeit dadurch vermindert, daß zwar durch die Lehrgangsteilnahme, nicht aber durch die Urkundstätigkeit (maximal 20 Punkte) die Höchstpunktzahl für Vorbereitungsleistungen ausgeschöpft werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nrn. 3 bis 5 AVNot 1991). Nach dieser Konzeption tritt um des gesetzgeberischen Zweckes willen, das Anwaltsnotariat allen Standesgenossen offenzuhalten, ein Eignungsmerkmal zurück, das sich unmittelbar aus der angestrebten Amtstätigkeit herleitet. Der Senat hat dies vor dem Hintergrund gebilligt, daß das Gesetz der Lehrgangsteilnahme durch eine individuelle Erfolgskontrolle Gewicht verschafft hat. Fehlte es hieran, wäre das Spannungsverhältnis zwischen den gesetzlichen Eignungskriterien, in das sich die Auswahlrichtlinien einfügen müssen, verschoben. Der eigenverantwortlichen Leistung im künftigen Beruf stünde ein Merkmal gegenüber, das einer vergleichbaren Qualität entbehrte. Der Gesichtspunkt des für die Kursteilnahme aufzuwendenden Entgelts träte in den Vordergrund. Mit der Möglichkeit, die Gesamtzahl der in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot 1991 vorgesehenen Eignungspunkte durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen einzulösen, träte an die Stelle der "Vererblichkeit" des Anwaltsnotariats die Gefahr der "Käuflichkeit" der Eignungspunkte. Nach der Anschauung des Senats wäre eine solche Gefahr auch nicht lediglich abstrakt-theoretischer Natur. Besonders in den Fällen des "Nachpunktens", dem die Entscheidung vom 24. April 1994, NotZ 20/93 (BGHZ 126, 39) Grenzen gesetzt hat, war vielfach der Eindruck nicht zu verdrängen, daß die Möglichkeit, sich für Lehrgänge zu melden, entgegen deren eigentlichem Sinn genutzt werden konnte; hierzu trugen ein massenhaftes Auftreten von Anwesenheitstestaten, die sich auf kurze Zeiträume bezogen, und eine ungeordnete Kombination der Lehrgangsinhalte bei. Der Antragsgegner kann darüber hinaus, jedenfalls für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts, nicht einmal feststellen, daß Teilnahmebescheinigungen als solche verläßlich waren.
c)
Dem stehen, anders als das Oberlandesgericht meint, keine durchgreifenden Argumente aus der Gesetzesgeschichte entgegen. Der Senat ist in seinen Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 von dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ausgegangen, mit § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO zu einer Objektivierung des Auswahlverfahrens beizutragen (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT Drucks. 11/8307, S. 5 und 18). Die gegenüber dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 11/6007, Anlage 1, S. 4, 10 f) damit erzielte Konkretisierung des Merkmals der fachlichen Eignung machte es nach Auffassung des Rechtsausschusses möglich, von dem ursprünglich vorgesehenen Gutachten des Vorstands der Notarkammer über die fachlichen Kenntnisse des Bewerbers (§ 6 c Reg. Entwurf) abzusehen. Die Objektivierung und Konkretisierung der Auswahlgesichtspunkte, die das Kammergutachten entbehrlich machte, bestand nach dem Vorschlag des Ausschusses, dem das Plenum gefolgt ist, nicht in der Teilnahme an den neu vorgesehenen Vorbereitungskursen als solcher, sondern in einer qualifizierten, nämlich der "erfolgreichen Teilnahme".
Aus der Begründung der Beschlußempfehlung ist nichts zu entnehmen, was den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut wieder relativiert hätte. Der Zusammenhang zwischen der im Entwurf gestrichenen und der neu aufgenommenen Vorschrift läßt vielmehr erkennen, daß der objektivierte Wille des Gesetzgebers (BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223) einen Erfolgsnachweis forderte. Er gewährleistete die von dem Ausschuß angestrebte Kompensation des einen Kriteriums durch das andere. Auf die von dem Oberlandesgericht abgestellten Mutmaßungen über die Vorstellungen eines Anwaltsnotars, der dem Ausschuß angehörte, kommt es dagegen nicht an.
d)
§ 6 Abs. 3 S. 2 BNotO bietet, entgegen vom Oberlandesgericht geäußerten Zweifeln, eine hinreichende förmliche Grundlage der Erfolgskontrolle. Der Nachweis des Erfolgs der Teilnahme ist, unbeschadet der Freiwilligkeit der Beteiligung als solcher, zum weiteren Bereich der subjektiven Berufszulassungsvoraussetzungen zu rechnen, für die der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß (BVerfGE 73, 280, 294 f). Dies ist mit der Festlegung des Gegenstandes der Leistung, der Teilnahme an vorbereitenden, mithin notarspezifischen Lehrgängen, der in Frage kommenden Veranstalter und der Qualifizierung der Teilnahme als "erfolgreich" geschehen. Der Inhalt des Nachweises, die Vermittlung berufspraktischen Wissens, und die gebotene Kontrolldichte, der Nachweis, daß der vermittelte Stoff im Kern beherrscht wird, folgen hieraus. Im übrigen kann zur Klärung von Auslegungszweifeln auf den Zweck, den Sinnzusammenhang und die Vorgeschichte des Gesetzes zurückgegriffen werden (BVerfGE 80, 1, 20 f; 84, 133, 149) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
Danach kann sich die Kontrolle auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgänge beschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, auch stichprobenartigen Charakter annehmen. Immer aber muß die Ernstlichkeit der Kontrolle gewährleistet sein. Ihre Durchführung ist zwar den beruflichen Organisationen überlassen, von der Verantwortung dafür, daß sie dem Gesetz genügt, sind die Landesjustizverwaltungen aber nicht entbunden. Hierbei nehmen sie eine Amtspflicht gegenüber den Bewerbern wahr.
Aus der Bescheinigung der beruflichen Organisation muß sich neben dem Thema der Veranstaltung und deren Dauer (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 4 der AVNot des Antragsgegners i.d.F. vom 22. November 1994, Nds. Rpfl. S. 349) die Art der Erfolgskontrolle (Klausur, Test u. a.), bei mehrtägigen Kursen auch deren Zeitpunkt, ergeben. Die bei den beruflichen Organisationen entstandenen Unterlagen müssen der Einsichtnahme durch die Landesjustizverwaltung und im Streitfalle durch die Gerichte zugänglich sein. Hierzu zählen die Aufgabenstellungen, die bei der mündlichen Kontrolle in den Grundzügen festzuhalten sind, sowie ein Vermerk über die Personen, die die Kontrolle vorgenommen haben. Nicht erforderlich ist es, die Ausarbeitungen der Bewerber zu den Unterlagen der beruflichen Organisation zu nehmen. Es kann der Vorsorge der Teilnehmer überlassen werden, sie, wenn erforderlich, vorzulegen. Für die in der Vergangenheit durchgeführten Kurse sind mit Rücksicht auf die Anlaufschwierigkeiten, denen sich die beruflichen Organisationen bei der Einführung der Erfolgskontrolle ausgesetzt gesehen haben, die angeführten Anforderungen an die Kontrollunterlagen noch nicht zu stellen.
2.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es indessen, daß der Antragsgegner bei der Besetzung der Stellen, die bei Bekanntgabe der Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 bereits ausgeschrieben waren, davon abgesehen hat, eine Erfolgskontrolle zu fordern. Dies war - einmalig - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Bewerber gerechtfertigt.
a)
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Befugnis der Gerichte, das objektive Recht verbindlich auszulegen (BVerwG NJW 1970, 675 f [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]), läßt dem Antragsgegner allerdings keine Möglichkeit, an der bisherigen Interpretation des § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AVNot 1991) festzuhalten. Hiervon geht der Antragsgegner auch aus und hat deshalb die Verwaltungsvorschrift abgeändert (Fassung vom 22. November 1994, Nds.Rpfl. S. 349). Dies schließt indessen den Schutz eines berechtigten Vertrauens auf die Gesetzeskonformität der Interpretation, die der Antragsgegner der Norm öffentlich, nämlich durch Bekanntgabe als amtliche Mitteilung, gegeben hat, nicht aus. Der Vertrauensschutz geht hier allerdings nicht auf eine Selbstbindung des Antragsgegners zurück, die das Oberlandesgericht auf den Fall des rechtmäßigen Verwaltungshandelns beschränkt. Eine Selbstbindung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei norminterpretierenden Vorschriften bereits der Natur der Sache nach nicht in Frage (NVwZ 1984, 795 [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 28/81]), dem ist für den Bereich des Notarzulassungsrechts jedenfalls dann zu folgen, wenn die Norm, wie bei dem Erfordernis des Erfolgs der Kursteilnahme, der Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum überläßt. Im Streitfalle geht es indessen inhaltlich nicht um die Frage, für deren Lösung der Gedanke der Selbstbindung den rechtlichen Ansatz gibt, ob die Verwaltung nämlich an einer einmal erlassenen Richtlinie oder einer aufgenommenen Übung festhalten muß (zu den Grenzen der Bindung vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131). Zu entscheiden ist vielmehr, ob sie an einer Richtlinie trotz des Umstandes festhalten darf, daß ihr die rechtliche Grundlage fehlt. Auch wenn dies für die Zukunft zu verneinen ist, kann für die Vergangenheit doch anderes gelten. Hierfür genügt allerdings, anders als in den Fällen der Selbstbindung durch rechtmäßige Ermessensausübung, der Erlaß der Vorschrift und deren bisherige Anwendung nicht. Schutzgut ist nicht das Vertrauen auf die Gleichförmigkeit des Verwaltungshandelns und damit auf die Beibehaltung der einmal gewählten Grundsätze, sondern auf dessen Rechtmäßigkeit. Der Adressat muß daher Anlaß gehabt haben, auf die Gültigkeit der Richtlinie zu vertrauen oder jedenfalls etwaige Zweifel zurückzustellen. Dieses Vertrauen äußert sich regelmäßig darin, daß er seine Verhältnisse auf die norminterpretierende Vorschrift eingerichtet hat. Hat der Adressat vor Zutagetreten des rechtlichen Mangels der Verwaltungsvorschrift deren Voraussetzungen durch sein Handeln erfüllt, so fordert der Schutz seines Vertrauens der Verwaltung keine Fehlerwiederholung ab. Es geht vielmehr darum, ob sie den von ihr herbeigeführten Fehler nachträglich beseitigen muß, oder ob sie es bei ihm im Interesse des Begünstigten belassen darf. In diesem Bereich treten die Verfassungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtssicherheit (BVerwGE 7, 92 [BVerwG 06.06.1958 - VII C 227/57]; 45, 167) [BVerwG 21.05.1974 - I C 37/72]in ein konträres Verhältnis, das zum Vorrang des Vertrauensschutzes vor dem Geltungsanspruch der Norm führen kann. Dies entspricht im Bereich der Einzelentscheidungen der Verwaltung herkömmlicher Auffassung und hat in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (für den Bund grundlegend § 48 VwVfG) seinen Niederschlag gefunden. Nach § 38 Abs. 2 VwVfG finden auf die Rücknahme rechtswidriger Zusagen die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 VwVfG aufgestellten Regeln entsprechende Anwendung. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit des Vertrauensschutzes gegeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 38 Rdn. 31). Die Auswahlrichtlinie des Antragsgegners hat zwar, im Gegensatz zu einer Zusage, keine bestimmte Person zum Adressaten und keine Einzelentscheidung, etwa die Bestellung zum Notar, zum Inhalt. Sie stellt aber jedermann, insbesondere den sachlich angesprochenen Rechtsanwälten, in Aussicht, daß ein bestimmtes Verhalten, hier die Teilnahme an Vorbereitungskursen, bei der Auswahl unter den Bewerbern in bestimmter Weise berücksichtigt werde (sog. verhaltensleitende Verwaltungsvorschrift, vgl. Ossenbühl in Erich/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 6 Rdn. 34 ff m.w.N.). Die betätigte Bereitschaft des Adressaten, sich dieser Leitung anzuvertrauen, kann, auch wenn die Leitungsmaßnahme rechtlich verfehlt ist, einen Anspruch auf Rechtsschutz begründen.
b)
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1993, NotZ 48/92 (DNotZ 1994, 328) offengelassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes für Bewerber um bereits ausgeschriebene Stellen erfüllt sind. Er bejaht dies nunmehr.
aa)
Ein Vertrauenstatbestand ist gegeben. Das Gesetz ist zwar deutlich. Daß eine "erfolgreiche Teilnahme" nur dann nicht vorliege, wenn die Veranstaltung, wie das Oberlandesgericht meint, entweder gar nicht besucht oder vorzeitig verlassen wurde, lag fern. Diese Voraussetzungen waren schon durch die Teilnahme als solche gefordert. Indessen hatten sich, die der Antragsgegner, so auch die anderen Landesjustizverwaltungen mit Anwaltsnotariat in ihren Richtlinien auf einen anderen Standpunkt gestellt. Vor allem aber hatten die beruflichen Organisationen, abgesehen von dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - angebotenen Klausurenkurs im Rahmen der Wiederholungs- und Vertiefungswoche zum Grundkurs (vgl. § 2 Abs. 2 AVNot 1991) keine Erfolgskontrollierten Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Die Bewerber hatten mithin keine Möglichkeit, dem Gesetz gerecht zu werden.
bb)
Die Vertrauensinvestition der Bewerber war im allgemeinen erheblich. Die Fortbildungsveranstaltungen umfaßten regelmäßig zwei bis fünf, jeweils mit 0, 5 Punkten bewertete Halbtage. Der Zeitaufwand war erheblich, die der Anwaltspraxis entzogene Arbeitskraft fiel ins Gewicht. Der Antragsgegner hat das Schreiben eines Bewerbers vorgelegt, in dem die Kostenbelastung mit 755 DM pro Tag (Kursgebühren, Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) ohne Berücksichtigung des Verdienstausfalls plausibel veranschlagt wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß - vor allem - die Fahrtkosten eine variable Größe darstellten, bleibt die finanzielle Belastung beträchtlich. Dem Zeit- und Geldaufwand steht, wenn die Kurse nicht als Auswahlkriterium berücksichtigt werden, kein Äquivalent gegenüber. Der Zuwachs an notarspezifischen Wissen, der erzielt werden konnte, vermag die Verfehlung des Lehrgangszwecks nicht auszugleichen. Allerdings ist den Bewerbern, wie der Senat am 13. Dezember 1993 entschieden hat, von den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit zu eröffnen, für die Teilnahme an künftigen Ausschreibungen den Erfolgsnachweis nachzuholen (NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328). Dies schafft aber nur einen teilweisen Ausgleich. Der Antragsgegner war rechtlich nicht gehindert, das Vertrauen in weiterem Umfang zu schützen und ihm bereits für die laufende Ausschreibung durch einmaligen Verzicht auf die Erfolgskontrolle Rechnung zu tragen. Beide Schutzmaßnahmen überschneiden sich. Der Bewerber, dem die Berücksichtigung der bloßen Kursteilnahme in der laufenden Ausschreibung nicht zum Erfolg verhilft, kann seine Position durch einen nachträglichen Erfolgsnachweis in künftigen Fällen verbessern.
cc)
Das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung steht der Gewährung von Vertrauensschutz nicht entgegen. Wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, stehen in seinem Bereich aufgrund der Ausschreibungen aus dem Jahre 1992 noch 7, aufgrund der vor den Senatsentscheidungen erfolgten Ausschreibungen aus dem Jahre 1993 noch 148 Stellen offen. Die Zahl der Bewerber ist entsprechend größer. Zwar bestünde die tatsächliche Möglichkeit, diesen Bewerbern nachträglich Erfolgsnachweise abzuverlangen, wobei der Senat hier nicht entscheiden muß, ob dies nach Ablauf der Bewerbungsfrist rechtlich noch zulässig wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39). Wie der Antragsgegner überwiegend dargelegt hat, wurde durch ein solches Verfahren eine erhebliche Verzögerung der Besetzung der Stellen eintreten. Diese, den Bedürfnissen der Rechtspflege (§ 4 BNotO) zuwiderlaufende Folge durfte der Antragsgegner in seine Erwägungen einbeziehen. Ihre Vermeidung rechtfertigt seine Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses.
dd)
Auch die Interessen der Bewerber, die keine Vorbereitungskurse absolviert haben, gebieten im Ergebnis nichts anderes. Allerdings kommt im rechtlichen Ausgangspunkt dem Vertrauen auf das Gesetz ein höherer Rang zu als dem Vertrauen auf dessen unzutreffende Interpretation. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Vertrauenstatbestände sind aber auch die übrigen Merkmale des Vertrauensschutzes, insbesondere die Vertrauensinvestition und die Folgen zu berücksichtigen, die die zu treffende Entscheidung für die Rechtslage im übrigen hat. Eine Vertrauensinvestition blieb demjenigen, der von den gebotenen Kursen keinen Gebrauch gemacht hat, erspart. Würden bei den anderen Bewerbern die für die Teilnahme vorgesehenen Eignungspunkte gestrichen, geriete das Wertungsgefüge der AVNot 1991 durcheinander. Der mit einer Höchstzahl von 45 Punkten bewerteten Anwaltstätigkeit stünde, abweichend von der Richtlinie, keine gleichgewichtige Vortätigkeit für den Notarberuf gegenüber. Statt 45 könnten durch Vorbereitungsleistungen nur 20 Wertpunkte, nämlich die für Beurkundungen vorgesehene Höchstmenge erreicht werden. Die Berücksichtigung dieser Punkte ohne das Ausgleichsmerkmal der Fortbildung würde wiederum eine nicht erwünschte "Vererblichkeit" des Anwaltsnotariats fördern (oben 1 b). Schließlich wäre das von dem Antragsgegner gewählte Gewichtsverhältnis zwischen der Examensnote und den übrigen Bewertungskriterien verschoben. Die Bewerber ohne Fortbildungskurse erhielten eine von § 6 Abs. 3 BNotO und dessen Interpretation durch die Antragsgegnerin nicht gedeckte Bevorzugung. Eine Abhilfe durch zusätzliche Anforderung nachträglicher Kontrolle schließlich würde dem öffentlichen Interesse, eine weitere Verzögerung der Stellenbesetzung zu vermeiden (oben cc), entgegenlaufen. Sie würde im übrigen den Bewerbern, die sich der Lehrgangsteilnahme nicht unterzogen haben, keine Besserstellung verschaffen. Überdies erscheint die Annahme, ein Bewerber könne deshalb von der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung abgesehen haben, weil er das Fehlen einer Erfolgskontrolle beanstandet hatte, theoretischer Art. Die begrenzte, dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung tragende Berücksichtigung solcher Veranstaltungen im Rahmen der Auswahlentscheidung führt daher bei typisierender Betrachtung in der Praxis auch nicht zu einer Verzerrung der Chancengleichheit.