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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1994, Az.: NotZ 19/93

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle; Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Bewerbungsverfahren; Notwendigkeit einer Unterrichtung über die Entscheidungskriterien; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung; Gesetzliche Kriterien für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern; Befugnis zur Interpretierung und Konkretisierung der Auswahlkriterien durch eine allgemeine, eine Selbstbindung auslösende Verwaltungsvorschrift; Zulässigkeit der Beurteilung der Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem; Bedeutung der Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen als Eignungsmerkmal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1994
Aktenzeichen
NotZ 19/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 01.03.1993

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Einem Bewerber um eine Notarstelle müssen die maßgeblichen Daten der ihm gegenüber erfolgreichen Konkurrenten nicht vor dem Erlass des entsprechenden Bescheids bekannt gegeben werden.

  2. 2.

    Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein, sondern legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen das Notaramt verliehen werden kann.

  3. 3.

    Im gerichtlichen Antragsverfahren des abgewiesenen Bewerbers nach § 111 BNotO ist die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung grundsätzlich voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

  4. 4.

    Die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO können durch eine allgemeine, eine Selbstbindung auslösende Verwaltungsvorschrift interpretiert und konkretisiert werden, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Dabei dürfen allerdings nur Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die etwas über die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers aussagen können.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
auf Grund mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den Beteiligten Wintermann, Droste und Hellmann die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 41 Jahre alte Antragsteller wurde mit Wirkung vom 7. Oktober 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster/Westfalen zugelassen. Auf Grund Verfügung vom 14. Februar 1984 wechselte seine Zulassung zum Amtsgericht Lingen/Ems und zugleich zum Landgericht Osnabrück. Am 27. März 1984 wurde er in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte des Landgerichts Osnabrück und am 3. April 1984 in diejenige des Amtsgerichts Lingen/Ems eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1991 bewarb sich der Antragsteller um eine der damals noch drei Anwaltsnotarstellen, die auf Grund der Stellenausschreibung des Antragsgegners vom 15. September 1991, veröffentlicht in der Niedersächsischen Rechtspflege (NdsRpfl) 1991 Seite 222, im Amtsgerichtsbezirk Lingen/Ems zu besetzen waren. Aufgrund der Regelungen seiner Allgemeinverfügung in Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 (NdsRpfl 1991, 167 - AVNot Nds) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 52,6 Punkten. Dem liegen folgende Einzelergebnisse zu Grunde:

-zweite juristische Staatsprüfung: 4,52 × 5=22,6 Punkte
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2-4 AVNot Nds
-Anwaltstätigkeit: 112 Monate × 0,25=28 Punkte
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AVNot Nds
-Vorbereitungskurse in Halbtagen: 4 × 0,5=2 Punkte
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AVNot Nds
3

Mit Bescheid vom 21. September 1992 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung ab; zugleich wies er den Antragsteller darauf hin, daß er beabsichtige, die ausgeschriebenen Notarstellen drei Mitbewerbern, nämlich den Rechtsanwälten Hubert W., Hermann D. und Heinz-Gerd H. zu übertragen. Deren fachliche Eignung bewertete er, wie er dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 unter Aufschlüsselung in Einzelergebnisse ergänzend mitteilte, mit 96,25 Punkten (Rechtsanwalt W.), 82,1 oder 82,7 Punkten (Rechtsanwalt D.) und 79,85 Punkten (Rechtsanwalt H.) am höchsten.

4

Gegen den Bescheid vom 21. September 1992 hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Sein Antragsbegehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über seine, des Antragstellers, Bewerbung neu zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Rechtsanwalt D. und Rechtsanwalt W. haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Rechtsanwalt H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Stellung genommen.

5

Durch Beschluß vom 2. August 1993 hat der Senat dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache mehr als zwei der für den Amtsgerichtsbezirk Lingen/Ems in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. September 1991 ausgeschriebenen drei Notarstellen zu besetzen. Der Antragsgegner hat daraufhin die in Aussicht genommenen Notarbestellungen der Rechtsanwälte W. und D. in L. vollzogen.

6

II.

Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

7

1.

Das der Ablehnung der Bewerbung vorausgegangene Verfahren und auch der angefochtene Bescheid selbst leiden nicht an formellen Mängeln, die dem Antragsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.

8

a)

Vergebens beanstandet der Antragsteller, daß er vor Erlaß des ablehnenden Bescheids nicht in dem Sinne gehört worden ist, daß ihm die für die Beurteilung der fachlichen Eignung seiner Mitbewerber wesentlichen Umstände mitgeteilt worden sind. Auf § 28 VwVfG, der eine Regelung über die "Anhörung Beteiligter" trifft, kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen; diese Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG im Verwaltungsverfahren zur Besetzung einer Notarstelle keine Anwendung. Auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durch. Er war in seinen Möglichkeiten, das Erforderliche zur Stützung seiner Bewerbung um eine Notarstelle gegenüber dem Antragsgegner darzulegen, nicht behindert, sondern er hat davon ausführlich Gebrauch gemacht. Über die maßgeblichen in der AV-Not Nds niedergelegten Entscheidungskriterien war er unterrichtet. Zur Rechtsverfolgung war die Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich sämtlicher Konkurrenten nicht geboten; einer solchen Verfahrensweise stünden schützenswerte Interessen der Mitbewerber entgegen. Daß dem Antragsteller die maßgeblichen Daten der ihm gegenüber erfolgreichen Konkurrenten nicht vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheids bekanntgegeben worden sind, ist unschädlich. Die Verfahrensweise bei der Entscheidung über die Vergabe eines Notaramts unter mehreren Bewerbern, daß den leer ausgehenden Konkurrenten im Wege eines förmlichen Bescheids die Absicht angezeigt wird, den oder die erfolgreichen Notarbewerber zu bestellen, dient gerade dazu, den Unterliegenden effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Die anfechtbare Entscheidung hat insofern vorläufigen Chrakter, als noch nicht endgültig unter Verlust der Stelle für die übrigen Bewerber über die Vergabe des Amts entschieden ist. Die Verlagerung möglicher Einwendungen gegen die in Aussicht genommenen erfolgreichen Konkurrenten in das Stadium nach dem Bescheid, durch den dem Bewerber mitgeteilt wird, daß nicht er, sondern voraussichtlich ein bestimmter anderer Mitbewerber zum Zuge kommen wird, entspricht der besonderen Natur des Auswahlverfahrens. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Notarbewerbers werden dadurch nicht geschmälert. Das ist aber Voraussetzung dafür, daß die Anhörung zu den Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der voraussichtlich erfolgreichen Mitbewerber einem späteren Verfahrensstadium überlassen werden kann.

9

b)

So gesehen, kommt der Begründung des Bescheids über die vorgesehene Auswahl anderer Bewerber besondere Bedeutung zu. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1993 - Not Z 47/93 (zum Abdruck in BGHR vorgesehen) allerdings darauf hingewiesen, daß bei der Auswahl der Justizverwaltung unter mehreren Bewerbern der Entscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, selbst im Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Begründungszwang für die Tätigkeit der Behörde bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen Grenzen zu setzen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Wie diese Grenzen zu ziehen sind und welchen inhaltlichen Anforderungen die Begründung des Bescheids mindestens genügen muß, mit dem die Auswahl anderer Bewerber mitgeteilt wird, hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden. Einer solchen Entscheidung bedarf es auch hier nicht. Zwar ermöglicht der angefochtene Bescheid, in dem sich der Antragsgegner eingehend mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Bewerbung auseinandersetzt, einen Vergleich mit der fachlichen Eignung der Ausgewählten nicht, weil insoweit nur deren Namen und die Tatsache mitgeteilt werden, daß die von ihnen erreichten Punktzahlen diejenige des Antragstellers überträfen und er selbst die neunte Rangstelle einnehme. Bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 hat der Antragsgegner diese Angaben jedoch durch die Mitteilung der erzielten Endpunktzahlen sowie der zugrunde liegenden Einzelergebnisse im Vergleich ergänzt. Auch sind im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung alle maßgeblichen Umstände dargelegt und ermittelt worden. Bei dieser Sachlage hat der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs und ausreichender Begründung Bestand. Den erhöhten Anforderungen, die an die Beachtlichkeit nachgeschobener Gründe dann zu stellen sind, wenn der Behörde, wie hier bei der Auswahlentscheidung, ein Entscheidungsspielraum zusteht, ist Genüge getan. Jedenfalls bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist durch die nachgeschobenen Gründe eine Tatsachenbasis geschaffen worden, welche die Entscheidung trotz der grundsätzlich vorhandenen Wahlmöglichkeit als rechtlich geboten erscheinen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 - zum Abdruck in BGHR bestimmt; ferner Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 15 ff.; Kopp VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 31; Redeker/von Oertzen VwGO 10. Aufl. § 108 Rdn. 28 a). Aufgrund der in der AVNot Nds vorgegebenen Richtlinie stehen die erreichten Wertungspunkte fest; soweit Einzelergebnisse, wie sich im weiteren ergeben wird, unbeachtlich sind, sind auch diese festgelegt.

10

2.

Auch inhaltlich sind keine Mängel festzustellen, welche die Aufhebung des angegriffenen Bescheids zum Zwecke der Neuentscheidung erforderlich machen würden.

11

a)

Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein, sondern legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen das Notaramt verliehen werden kann. An dieser Rechtslage (vgl. dazu BGH BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.Nachw.) hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) nichts geändert. Veränderungen im Zulassungsrecht sind lediglich insofern eingetreten, als die Zulassungsnovelle vom 29. Januar 1991 in dem neu gefaßten § 6 BNotO entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280) erstmals gesetzliche Kriterien für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern vorsieht. Danach richtet sich die Reihenfolge nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen.

12

Diese in § 6 Abs. 3 BNotO festgelegten Kriterien für die Auswahlentscheidung haben sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe zum Inhalt. Sie lassen anders als nach altem Rechtszustand (vgl. dazu u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und DNotZ 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 2. August 1993 - NotZ 29/92) eine nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der bestellenden Behörde nicht mehr zu; vielmehr ist im gerichtlichen Antragsverfahren des abgewiesenen Bewerbers nach § 111 BNotO die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung grundsätzlich voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Jedoch hat, wie der Senat in mehreren zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen erst kürzlich eingehend dargelegt hat, die besondere Natur der Auswahlentscheidung und des zu ihr führenden Auswahlverfahrens zur Folge, daß der gerichtlichen Prüfung immanente Grenzen gesetzt sind. Im Rahmen der Rechtskontrolle muß der Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis in dem Sinne beachtet werden, daß er vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, und NotZ 47/92, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

13

Innerhalb des aus einer solchen Beschränkung der "Kontrolldichte" folgenden Beurteilungsspielraums war der Antragsgegner befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO durch eine allgemeine, eine Selbstbindung auslösende Verwaltungsvorschrift zu interpretieren und zu konkretisieren, ohne daß es dazu einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Er durfte dabei allerdings entsprechend den Vorgaben durch § 6 Abs. 3 BNotO nur Gesichtspunkte berücksichtigen, die etwas über die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers aussagen können; denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Soweit die mögliche Beachtung sogenannter "Ausfallzeiten" in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vorgesehen ist, dient dies zur materiellen Gleichbehandlung der Bewerber, ändert aber nichts an dem Grundsatz, daß Umstände und Merkmale, welche keine Aussagekraft für die persönliche und fachliche Eignung haben, von der Berücksichtigung bei der Auswahl ausgeschlossen sind.

14

b)

Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 3 BNotO hat der Antragsgegner den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten, mit denen dieser sich auf ein besonderes Bedürfnis für eine Notarstelle gerade an seinem Tätigkeitsort in Spelle beruft und seine Absicht, den Amtssitz dort zu nehmen, als einen zu beachtenden Vorzug gegenüber seinen Konkurrenten für sich ins Feld führt, zu Recht keinen Einfluß auf die Auswahlentscheidung eingeräumt. Solche Umstände können für die dem Auswahlverfahren vorgelagerte, nach § 4 BNotO zu beurteilende organisationsrechtliche Entscheidung über die Neuschaffung oder die Aufrechterhaltung einer vakanten Notarstelle von Bedeutung sein. Bei der Auswahlentscheidung haben sie jedoch außer Betracht zu bleiben, weil sie in keiner Beziehung zur persönlichen oder fachlichen Eignung der Bewerber stehen. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt der "Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs". Dieses Ziel ist nach § 4 BNotO in erster Linie durch eine entsprechende Bedarfsplanung bei der Schaffung der Notarstellen anzustreben (vgl. jedoch Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdn. 240). Einfluß auf die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO hat es nur insofern, als darauf zu achten ist, daß es nicht durch eine gegenläufige Praxis verfehlt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/93 - zum Abdruck in BGHR bestimmt). Diese Gefahr besteht hier schon deshalb nicht, weil - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat - die vom Antragsgegner getroffene Auswahl dazu geführt hat, daß Rechtsanwälte, die in etwa in gleichem Alter wie der Antragsteller sind, in das Notaramt berufen worden sind oder berufen werden.

15

c)

Die vom Antragsgegner mit der AVNot Nds erlassenen Verwaltungsvorschriften halten sich in dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Umfang, von zwei im Ergebnis nicht entscheidungserheblichen Ausnahmen abgesehen, inhaltlich innerhalb des Beurteilungsspielraums, der dem Antragsgegner bei der Interpretation der gesetzlichen Auswahlkriterien zusteht.

16

aa)

Die Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem zu beurteilen, ist durch die gesetzlichen Vorgaben in § 6 BNotO gedeckt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt). In Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer bewertet die AVNot Nds die zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs der fachlichen Eignung bestimmten Eignungsmerkmale (Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung, Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) und bezieht für die Bewertung der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" die schon vorhandene Beurkundungspraxis während einer Vertreterbestellung oder Amtsverweserschaft ein. Weitere Qualifikationsmerkmale werden nicht angeführt; sie finden daher im Rahmen einer Gesamtbewertung nur insofern Beachtung, als nach § 3 Abs. 2 AVNot Nds bei der Vergabe von bis zu zehn weiteren Wertungspunkten zur besseren fachlichen Eignungsbeurteilung des Bewerbers auch "sonstige für die fachliche Eignung als Notar bedeutsame Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen" berücksichtigt werden können. Eine solche eng an die vom Gesetzgeber selbst als zentral angesehenen Merkmale anschließende Bewertung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ihr liegt ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde. In ihrer engen Bindung an die gesetzlichen Vorgaben wird sie der verfassungsgerichtlichen, zur Schaffung des § 6 Abs. 3 BNotO führenden Forderung nach einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers über die in Frage kommenden Auswahlsgesichtspunkte gerecht. Die Regelungen der AVNot Nds unterliegen im Grundsatz auch insofern keinen rechtlichen Bedenken, als es die Gewichtung der einzelnen Eignungsmerkmale im Verhältnis zueinander angeht. Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen). An dieser Beurteilung hält er fest. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon für die Regelungen der AVNot Nds abzuweichen.

17

bb)

Soweit der Antragsteller sich gegen die Berücksichtigung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung wendet, greift er im Grunde die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO an. Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG und des Art. 12 GG noch dem des Art. 33 Abs. 2 GG begründet. Die abschließende juristische Staatsprüfung ist nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet, das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen. Die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern wird durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und die im Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen nicht in Frage gestellt. Über die hier nicht betroffene Umrechnung auf die Bewertungen nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) hinaus ist eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich. In dem auf eine Punkteskala bezogenen Wertungsergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung findet gerade das auf grundlegende Eignungsmerkmale bezogene Maß der fachlichen Eignung sichtbaren Niederschlag. Es eignet sich daher auch besonders für eine vergleichende Beurteilung mehrerer Bewerber. Dieser besonderen Bedeutung entspricht die Gewichtung, die diesem Auswahlkriterium auf Grund des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AVNot Nds angenommenen Multiplikators 5 - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer - zukommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten überproportionale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigung liegt darin nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AVNot Nds) auch den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen. Vergebens beruft sich der Antragsteller darauf, durch die Änderung des Zulassungsrechts mit einer vorwiegend am Prüfungsergebnis ausgerichteten Bewerberauswahl in seinem Vertrauen darauf unzulässig beeinträchtigt worden zu sein, daß er nach einer Anwaltstätigkeit bestimmter Dauer das Notaramt ohne weitere Voraussetzungen erreichen werde. Wie der Senat mit verfassungsgerichtlicher Billigung (vgl. Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93) entschieden hat, gebot es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, welche die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (BGH NJW 1993, 131; BGH, Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92). Denn die Tätigkeit als Rechtsanwalt begründete für sich genommen noch kein schutzwürdiges Vertrauen, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das damals geltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert hatte, die an die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte.

18

cc)

Art und Maß der nach der neuen Rechtslage vorgesehenen eingeschränkten Berücksichtigung anwaltlicher Berufstätigkeit sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller, wie sich dem Zusammenhang seines Vorbringens entnehmen läßt, eine inhaltliche und nicht lediglich auf die Dauer begrenzte Bewertung der anwaltlichen Berufstätigkeit erstrebt, vermag er damit nicht durchzudringen. Inhaltliche Bewertungskriterien, die einen sachgerechten, für die fachliche Eignung aussagekräftigen Vergleich unter mehreren Bewerbern zuließen, zugleich aber auch im Auswahlverfahren praktisch handhabbar wären, sind nicht zu erkennen. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung voraus, damit ein einheitlicher Maßstab gewonnen werden kann. Ein solcher Maßstab steht für eine inhaltliche Bewertung der Anwaltstätigkeit nicht zur Verfügung. Daß es der wirtschaftliche Erfolg eines Anwalts nicht sein kann, hat das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt. Ebenso unzuverlässig für die Frage fachlicher Eignung für das Notaramt und zudem mit einem unverhältnismäßigen, im Auswahlverfahren nicht zu leistenden Aufwand verbunden wäre es, wenn einzelne anwaltliche Leistungen einer selektiven Richtigkeits- oder sonstigen Qualitätskontrolle unterzogen würden. Unter diesen Umständen ist es auch bei einer verfassungsrechtlichen Betrachtung im Lichte der Artikel 3, 12, 33 Abs. 2 GG sachgerecht, überschreitet jedenfalls nicht den zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum, daß sich der Antragsgegner darauf beschränkt hat, die Anwaltstätigkeit in enger Bindung an die gesetzliche Vorgabe nur mit ihrer Dauer im Sinne eines Indizes für die dabei gewonnenen berufspraktischen Erfahrungen zu berücksichtigen.

19

dd)

Der Antragsteller bleibt auch mit seinem Vorbringen erfolglos, mit dem er sich dagegen wendet, daß nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot Nds Notarvertretungen und Notariatsverwesungen mit dem Beurkundungsaufkommen durch die Vergabe von Punktzahlen bei der Ermittlung des Maßes der fachlichen Eignung einbezogen werden. Derartige Tätigkeiten sind besonders geeignet, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Ausübung des Notaramts wichtig sind. Sie bei der Eignungsbewertung gänzlich außer acht zu lassen, wäre daher nicht sachgerecht. Bei der Entscheidung, wie dieses Auswahlkriterium seinem Gewicht nach im Verhältnis zu den anderen aussagekräftigen Gesichtspunkten einzuordnen ist, muß der Justizverwaltung mangels einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge ein grundsätzlich weiter Spielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen). Zu beachten ist jedoch, daß dem einzelnen Auswahlkriterium und damit auch den Beurkundungen im Rahmen von Notarvertretungen und Notariatsverwesungen nicht in dem Sinne ein Übergewicht zukommen darf, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte verdrängt werden oder daß es zu unangemessener Benachteiligung bestimmter Bewerbergruppen kommt. Dies ist bei der Berücksichtigung der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notariatsverwesungen und Notarvertretungen nicht der Fall. Der Antragsgegner hat dafür eine Bewertungsobergrenze von lediglich 20 Punkten gesetzt. Dies hält sich im Rahmen des zur Ausfüllung der Wertungsmerkmale zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 zur entsprechenden Regelung der bad.württ. AVNot). Mit dieser im Vergleich zu den übrigen Eignungsmerkmalen verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung wird der vom Antragsteller befürchteten und vom Antragsgegner ersichtlich erkannten Gefahr vorgebeugt, daß Anwälte, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen, nicht oder nicht im gleichen Maße wie etwa einem mit einem Anwaltsnotar soziierten Kollegen geboten ist, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand geraten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, 47/92 und 49/92). Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Benachteiligung sog. Einzelanwälte gegenüber den in Anwaltssozietäten tätigen Bewerbern auch insoweit geltend macht, als es ihnen nur in begrenzterem Umfang und unter größeren Einschränkungen möglich ist, an Vorbereitungskursen teilzunehmen, hat der Antragsgegner diesem Gesichtspunkt dadurch angemessen Rechnung getragen, daß er die beim Zusammentreffen von Beurkundungstätigkeiten und Teilnahme an solchen Veranstaltungen anrechenbaren Punktzahlen auf insgesamt höchstens 45 Punkte begrenzt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AVNot Nds; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1992 - NotZ 49/92).

20

Zur Beurteilung der nach Behauptung des Antragstellers von ihm gefertigten 200 Entwürfen zu notariellen Urkunden ist im angefochtenen Beschluß das Gebotene gesagt. Das Oberlandesgericht hat die Ablehnung des Antragsgegners, diese Tätigkeiten in die Eignungsbeurteilung wertend einzubeziehen, zu Recht nicht beanstandet.

21

ee)

Schließlich greifen auch die Bedenken nicht durch, mit denen sich der Antragsteller dagegen wendet, daß und wie die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen als Eignungsmerkmal gewertet worden ist. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AVNot Nds vorausgesetzten Kurse stellen wie die in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot Nds zum Regelnachweis der Eignung überhaupt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) herangezogenen Grundkurse (Einführungskurse) des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Notare - oder anderer Veranstalter "Vorbereitungskurse" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO dar. Sie dürfen daher grundsätzlich in die Eignungsbewertung einbezogen werden. Jedoch ist ihre Berücksichtigung in den konkreten Fällen des Antragstellers und seiner nach den Punktbewertungen erfolgreichen Mitbewerbern aus anderem, dem Antragsteller allerdings letztlich nicht zum Erfolg verhelfenden Grunde rechtlich zu beanstanden. Wie der Senat erst kürzlich in mehreren Entscheidungen zur vergleichbaren Regelung der baden-württembergischen AVNot ausgesprochen hat, können nur solche Vorbereitungskurse als Eignungskriterium gewertet werden, die mit einer Kontrolle und einem entsprechenden Nachweis des erreichten Erfolgs verbunden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; NotZ 45 und 47/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt). Daran hält er für die Regelungen der AVNot Nds fest. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AVNot Nds ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 6 Abs. 3 BNotO die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs der entscheidende Bewertungsgesichtspunkt. Der Antragsgegner begnügt sich jedoch entsprechend der Praxis anderer Justizverwaltungen ebenfalls mit dem bloßen Teilnahmenachweis und verzichtet auf eine Leistungskontrolle mit entsprechendem Erfolgsnachweis. Der darin liegende Rechtsverstoß kommt dem Antragsteller aber nicht zugute; denn auch wenn die von dem ausgewählten Mitbewerber, Rechtsanwalt H. (und Rechtsanwalt W.), erreichten Ergebnisse um die gutgebrachten zwei Fortbildungspunkte (Rechtsanwalt D. wurden insoweit keine Punkte angerechnet) kürzt, kann der Antragsteller (dem ebenfalls zwei - dann zu streichende - Fortbildungspunkte zuerkannt wurden) dessen fachliche Bewertung nicht erreichen. Unter diesen Umständen ist die vom Antragsgegner ausführlich erörterte Frage, ob die vor Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte Teilnahme an notarspezifischen Vorbereitungskursen in bereits ausgeschriebenen, aber noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren nicht doch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch ohne Erfolgsnachweise Berücksichtigung finden müssen, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

22

Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Antragsteller erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilgenommen hat, sind aus Gründen, die sich aus der besonderen Natur des Auswahlverfahrens ergeben, insbesondere aus Gründen der Wettbewerbs- und Chancengleichheit, nicht berücksichtigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer Erfolgskontrolle versehen sind oder nicht. Dies hat der Senat in einer in anderer Sache ergangenen Entscheidung vom heutigen Tage eingehend dargelegt (BGH, Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 20/93, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen); auf jene Ausführungen wird für den vorliegenden Fall Bezug genommen. Die damit übereinstimmende Entscheidungspraxis des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Soweit der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 auch für die als Regelnachweis der fachlichen Eignung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot Nds vorgesehene Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs eine - bisher nicht vorhandene - Kontrolle des erreichten Erfolgs als unerläßlich angesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, NotZ 45/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt), läßt sich daraus ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Antragstellers ableiten. Auch wenn die Teilnahme am Grundkurs (und an den Fortbildungsveranstaltungen) außer acht gelassen wird, hat sich der Antragsgegner durch die übrigen Grundlagen der Bewerbungen sowie die entsprechenden Auskünfte und Stellungnahmen beteiligter Stellen in ausreichendem Maße von der grundsätzlichen fachlichen Eignung der ausgewählten Bewerber, aber auch des Antragstellers überzeugt. Umstände, die diese Eignung in Frage stellen könnten, sind in dem Verfahren nicht hervorgetreten.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Rinne
Thode
Blauth
Lintz
Toussaint