Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1994, Az.: NotZ 20/93
Rechtspflege; Anwaltsnotar; Zulassung; Fachliche Eignung der Bewerber; Stichtagsregelung; Vergleichszeitraum; Berufszugangsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1994
- Aktenzeichen
- NotZ 20/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 126, 39 - 56
- DNotZ 1996, 173-179
- NJW 1994, 3353-3357 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A103 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Landesregierung hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob Belange einer geordneten Rechtspflege berührt werden, wenn ein Bewerber mit dem einzigen Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist.
2. Die Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle gebietet es, durch eine Stichtagsregelung für die vergleichende Bewertung der fachlichen Eignung einen Vergleichszeitraum festzusetzen, zu dem alle dafür maßgeblichen Leistungen erbracht sein müssen. Zur Festlegung dieses Stichtags ist die Landesjustizverwaltung durch § 6 III BNotO, der die vergleichende Bewertung der fachlichen Eignung zwingend vorschreibt, ermächtigt.
3. Eine Stichtags-Regelung betreffend Festlegung des Vergleichszeitraumes schafft keine Berufszugangsvoraussetzungen, sondern ist notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung einer gerechten Auswahl. Das Ende der Bewerbungsfrist ist ein geeigneter Stichtag. Er gewährleistet allen an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde am 15. Februar 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er bewarb sich mit dem Beteiligten P. und zwei weiteren Bewerbern um die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 15. Februar 1992 ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk G. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Notarstellen - AV - vom 4. Juli 1991 (Die Justiz S. 394) hatte der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 95, 6 Punkten bewertet. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:
Zweites juristisches Staatsexamen 6 Punkte x 6 = 36, 0 Punkte Anwaltstätigkeit
156 Monate x 0, 25 Punkte = 39, 0 Punkte
Besuchte Fortbildungen und beurkundete Niederschriften = 20, 6 Punkte.
Der Antragsgegner hat am 8. Oktober 1992 die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er beabsichtige, den Beteiligten Rechtsanwalt P. zum Anwaltsnotar zu bestellen. Dessen fachliche Leistung hat er mit 120, 5 Punkten am höchsten bewertet.
Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Entscheidung, einen anderen Bewerber zu berücksichtigen, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Anwaltsnotar in G. zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung, die freie Notarstelle dürfe nicht mit dem Sozius des verbliebenen einzigen Anwaltsnotars im Amtsgerichtsbezirk G. besetzt werden, außerdem ergebe sich die Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers aus einer willkürlichen Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes für die Eignung der Notarbewerber, weiterverfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Beteiligte Rechtsanwalt P. hat sich im Beschwerdeverfahren geäußert.
II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum Notar noch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung.
Die Bundesnotarordnung gewährt einem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf ein Notaramt. Die zuständige Landesjustizverwaltung hat unter Beachtung der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte eingeführten gesetzlichen Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO die Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern zu treffen (st.Rspr. des Senats, zuletzt Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = ZAP EN - Nr. 210/94 = NdsRpfl 1994, 106 vorgesehen für BGHZ; NotZ 45, 48/93 - vorgesehen für BGHR). Dabei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO muß die Qualifikation der konkurrierenden Bewerber im Vergleich bewerten. Bei dem abstrahierten Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung kann die Auswahl nicht ohne zusätzliche, unter anderem prognostische Wertung geschehen. Da der Vergleich der Eigenschaften aller konkurrierenden Bewerber um die ausgeschriebene Stelle entscheidungserheblich ist, kann ein abgewiesener Bewerber im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gleichfalls nur innerhalb des Vergleichsrahmens beurteilt werden. Die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es deshalb, daß das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO.). Nur bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 64 a BNotO zu treffenden Feststellung, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seiner Leistung den Mindestanforderungen, die das Amt verlangt, genügt, kann im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung das Gericht die Beurteilung der zur Auswahl zuständigen Behörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6 - Eignung 2; vom 2. August 1993 - NotZ 32/92 = NJW-RR 1994, 181 = DNotZ 1994, 202 und - NotZ 35/92).
A. 1. Der Antragsteller hatte als einziger der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung am Einführungskurs für Notare Teil I teilgenommen und nach Ablauf der Bewerbungsfrist, aber vor der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, noch den Einführungskurs Teil II besucht. Das rechtfertigt indessen nicht die Annahme, er allein sei für die ausgeschriebene Notarstelle fachlich geeignet im Sinne von § 6 Abs. 1 BNotO.
Nach Nr. 1 AV ist der Nachweis der Eignung in der Regel erbracht, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs (Einführung) oder inhaltlich und zeitlich vergleichbarer Kurse anderer Anbieter vorlegt und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Teilnahme an dem Grundkurs sei nicht notwendig vor der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nachzuweisen. Im Hinblick auf die erhebliche zeitliche und finanzielle Belastung, die mit dem Besuch des Grundkurses verbunden ist und da der Grundkurs von jedem Bewerber unschwer und auch vorhersehbar im Falle seiner Auswahl nachgeholt werden könne, reiche es auch, den Kurs erst unmittelbar vor der Bestellung zum Notar nachzuholen.
Müßte der Grundkurs zum Nachweis der fachlichen Eignung absolviert werden, wäre diese Verfahrensweise unhaltbar, weil ohne daß die Mindestanforderungen nachgewiesen wären, ein Bewerber nicht nur in die Bewerberauswahl einbezogen würde, sondern auch ausgewählt werden könnte, ohne daß seine Eignung feststünde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45-49, 56/93).
a) Die Ableistung des Grundkurses ist indessen nach der - in Abweichung von Nr. 1 AV geübten - Verwaltungspraxis des Antragsgegners keine Eignungsvoraussetzung. Der Antragsgegner sieht in dem von der beruflichen Organisation angebotenen Grundkurs eine Voraussetzung, die jeder Bewerber unschwer erfüllen und nachholen kann, wenn er nur den dazu erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand auf sich nimmt. Nur diese Einschätzung hat es ihm bislang erlaubt, den Kurs erst dem ausgewählten Bewerber abzuverlangen.
Nach der Neufassung des § 6 BNotO kann die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen als Eignungsnachweis herangezogen werden, obwohl sie nach dem Gesetzeswortlaut nur als Hilfsmittel für die Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO bestimmend sein soll. Solche Umstände haben jedoch nur Aussagekraft für die Eignung, wenn über die bloße Teilnahme hinaus Leistung und Erfolg nachgewiesen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO.).
Das Gesetz sieht die Berücksichtigung der "erfolgreichen" Teilnahme an Vorbereitungskursen, zu denen auch die vom Antragsgegner als "Fortbildungskurse" ausgewiesenen Veranstaltungen zählen, vor (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie soll nach der Empfehlung des Rechtsausschusses, auf den die Vorschrift zurückgeht (BT-Drucks. 11/8307, S. 5, 18), zu einer Objektivierung des Auswahlverfahrens beitragen. Wie der Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ergibt, ist die Teilnahme an Vorbereitungskursen als ein auf das Anwaltsnotariat zugeschnittener Sonderfall ("insbesondere") der "bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen" zu verstehen. Das Erfordernis des "Erfolgs" der Teilnahme greift mithin das übergeordnete Eignungsmerkmal der Vorbereitungsleistungen auf. Dies schließt es aus, die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs unabhängig davon als Kriterium der fachlichen Eignung zu verwerten, ob sie eine Leistung des Teilnehmers darstellt. Der vom Gesetz geforderte "Erfolg" setzt die Möglichkeit des Mißerfolgs voraus. Macht die Landesjustizverwaltung daher von der Möglichkeit Gebrauch, Vorbereitungskurse zur Beurteilung des Maßes der Eignung heranzuziehen, ist ihr ein weiterer rechtlicher Spielraum, statt der "erfolgreichen" Teilnahme die Teilnahme als solche genügen zu lassen, versagt. Nr. 4 c AV des Antragsgegners hebt inhaltlich nur auf die Tatsache der Kursteilnahme und ihre Dauer ab und läßt zum Nachweis des Eignungsmerkmals die Vorlage der Teilnahmebescheinigung genügen, welche die Dauer des Kurses in den für die Zuteilung der Eignungspunkte vorgesehenen Halbtagesabschnitten bestätigen soll. Dies genügt § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO.).
Für den "Grundkurs" gilt nichts anderes als für den "Fortbildungskurs". Beides sind Vorbereitungskurse im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Sie können von der Landesjustizverwaltung nur dann als Eignungsnachweis verlangt werden, wenn sie erfolgreich absolviert wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47, 48, 56/92 - aaO.).
b) Im übrigen hat der Antragsteller an Teil II des Grundkurses erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilgenommen. Ein danach erworbener Eignungsnachweis kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu nachfolgend B).
2. Gleichwohl kann die fachliche Eignung des Antragstellers nicht mit der Begründung verneint werden, er habe den Nachweis rechtzeitiger und erfolgreicher Teilnahme am Grundkurs nicht erbracht. Wenn der Antragsgegner eine solche Teilnahme nicht als Eignungsvoraussetzung behandelt, so bedeutet dies, daß er sich das Urteil über die fachliche Eignung der Bewerber aufgrund anderer Erkenntnisse bildet. Daß er von dieser Praxis im vorliegenden Fall abgewichen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Beurteilung der fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten P.
B. Die zum Nachteil des Antragstellers und zugunsten des Beteiligten P. getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners hält sich innerhalb des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums.
1. Soweit der Antragsgegner bei den fachlichen Qualifikationsmerkmalen Fortbildungsveranstaltungen vor Ablauf der Bewerbungsfrist auch ohne Leistungsbeurteilung anerkannt hat, beschwert dies den Antragsteller nicht, weil nur er, aber nicht der ausgewählte Mitbewerber P., Fortbildungen aus dieser Zeit nachgewiesen hat.
2. Die nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Antragsteller erlangten Fortbildungsnachweise sind bei der Feststellung des Maßes der Eignung im Vergleich mit den anderen Bewerbern nicht zu berücksichtigen.
a) Die vorgelegten Fortbildungsnachweise betreffen nur Vorbereitungskurse, bei denen keine Leistungsbeurteilung stattgefunden hat. Sie genügen § 6 Abs. 3 BNotO nicht (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO.).
b) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die bisherige Praxis der Landesjustizverwaltung bezüglich der im Zeitpunkt der Senatsentscheidungen vom 13. Dezember 1993 bereits ausgeschriebene Notarstellen ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Anerkennung bloßer Teilnahmebescheinigungen begründet, kann offen bleiben. Dem Antragsteller geht es nur um die Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen, an denen er nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilgenommen hat. Sie müssen bei der Feststellung der fachlichen Eignung in jedem Fall unberücksichtigt bleiben.
aa) Ein Anspruch auf die Entscheidung über eine Bewerbung für das Amt des Notars beruht auf Art. 12 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG (vgl. BVerfGE 39, 258, 275) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]. Die Landesjustizverwaltung genügt diesem Anspruch und wahrt die Grundrechte der Bewerber, wenn sie aus allen Bewerbern den auswählt, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Dazu muß sie die Auswahlentscheidung in einem dem Grundrechtsschutz angemessenen Verfahren treffen (vgl. BVerfGE 52, 380, 389 [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; 53, 30, 65; 73, 280, 296). Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluß auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Diese Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung des materiellen Rechts gebietet eine gesetzliche Regelung der grundlegenden Anforderungen, die die Verwirklichung des Rechts aus Art. 12 GG sicherstellen (vgl. BVerfGE 73, 280, 296 m.w.N.). Die Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst läßt in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG nur inhaltliche, die Wirksamkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängende Sonderregelungen zu. In ihrer Form müssen sie den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (BVerfG aaO. S. 294 f.).
bb) Der Gesetzgeber muß im Bereich der Grundrechtsausübung nur die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Im übrigen kann er sich damit begnügen, Tendenz und Programm zu umreißen. Auch müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Es genügt, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes erschließen lassen (BVerfGE 19, 17, 30 [BVerfG 05.05.1965 - 2 BvL 4/63]; 58, 257, 277 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]; 62, 203, 210; 80, 1, 20; 82, 209, 224; 84, 133, 149), sofern die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 78, 205, 212; 84, 133, 149) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
cc) Der Gesetzgeber hat eine Art. 12 GG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren durch die Neuregelung des Zugangs zum Notarberuf im Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, dort insbesondere Art. 1 Ziff. 1 - 3, geschaffen und damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280, 296) erfüllt (BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93, in juris dokumentiert).
dd) Der Entscheidung des Gesetzgebers, über die Vergabe einer Notarstelle durch eine vergleichende Auswahl der Bewerber zu entscheiden, kann nur entsprochen werden, wenn lediglich die bis zum Beginn des Auswahlverfahrens absolvierten Vorbereitungskurse berücksichtigt werden. Diese Verfahrensgestaltung widerspricht weder Art. 12 GG noch Art. 3 GG, sie dient vielmehr dazu, die Chancengleichheit aller Mitbewerber eines Auswahlverfahrens zu sichern.
(1) Die Festlegung eines Stichtags durch die Landesjustizverwaltung, zu dem die bei der Bewertung zu berücksichtigenden Fortbildungen erbracht sein müssen, begründet keine zusätzlichen Eignungsanforderungen. Solche könnten nur durch Gesetz begründet werden (vgl. BVerfGE 73, 280, 294 f; 80, 1, 20; 257, 265; 82, 209, 224; 84, 133, 148). Nur die fachliche Eignung ist Zugangsvoraussetzung zum Notarberuf. Sie ist in § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO geregelt. Die Festlegung eines Stichtags zur Bewertung der fachlichen Eignung durch Vorbereitungskurse ist dagegen lediglich ein notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung, um die vom Gesetz verlangte vergleichende Bewertung zu gewährleisten. Im Unterschied zur Altersgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, vgl. BVerfGE 80, 257, 265 ff; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 39/92 = AnwBl. 1993,129 = DNotZ 1993, 260) oder zur Wartezeit (§ 6 Abs. 2 BNotO), für die gesetzliche Stichtage vorhanden sind, handelt es sich nicht um eine Zugangsvoraussetzung. Die Verwaltung hat bezüglich der Entscheidung, ob sie die fachliche Eignung aufgrund von Vorbereitungskursen bewerten will, kein Ermessen, aus dem sich die Ermächtigung zur Verfahrensgestaltung ableiten ließe. Sie muß Fortbildungen, die geeignet sind, die fachliche Eignung zu bestätigen, in der Bewertung berücksichtigen. Die Anerkennung von Vorbereitungskursen ermöglicht eine stärker an objektiven Umständen ausgerichtete und gleichzeitig für die Bewerber abschätzbare Auswahl (vgl. BT-Drucks. 11/8307, S. 18). Der Bewerber kann seine fachliche Eignung aber genauso in anderer Weise beweisen. In § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO ist keine abschließende Regelung getroffen (vgl. BT-Drucks. aaO.). Nicht alle Rechtsanwälte, die ein Notaramt anstreben, können ihre fachliche Eignung durch Notarvertretungen belegen. Die Möglichkeit, Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Vorbereitungskursen nachzuweisen, ist deshalb eine unverzichtbare Alternative, um jedem Bewerber faire Chancen einzuräumen (vgl. Bohrer, DNotZ 1991, 3, 15). Die AV des Antragsgegners sieht dementsprechend Vorbereitungskurse und Notarvertretungen als gleichwertig an, indem sie die Summ der nach beiden Alternativen maximal anrechenbaren Punkte auf 45 Punkte begrenzt (AV Ziff. 4 e).
(2) Die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers muß sich an Art. 12 und Art. 3 GG orientieren. Bei dem einheitlichen Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle wirkt sich jede Entscheidung zugunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbers aus. Im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Bewerber untereinander und zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange muß auf eine besonders weitgehende Gleichbehandlung geachtet werden (vgl. BVerfGE 37, 342, 353 f). Das Auswahlverfahren, das gemäß § 6 Abs. 3 BNotO nach objektiven, abschätzbaren Auswahlkriterien vonstatten zu gehen hat (vgl. BT-Drucks. aaO.), führt zu keiner Beschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Da entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Stellenzahl notwendigerweise begrenzt ist (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1993 aaO.), hat das Verfahren die Funktion, die Rechte jeden Bewerbers zu schützen. Es garantiert allen Mitbewerbern, daß ihre Leistungen gleichmäßig bewertet werden.
(3) Eine Gleichbehandlung aller Mitbewerber bei der Bewertung ihrer Leistungen ist nur gewährleistet, wenn eine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Vergleichsgrundlage vorhanden ist. Dazu gehören außer einem einheitlichen Vergleichsmaßstab, den der Antragsgegner im Punktesystem seiner AV Ziff. 4 festgelegt hat, auch ein Vergleichszeitraum, innerhalb dessen sich alle Bewerber messen lassen müssen. Die Bestimmung eines Vergleichszeitraumes für jedes einzelne Bewerbungsverfahren ist zwingend erforderlich, weil das Maß der Eignung und damit die Rangfolge sich nicht nur nach feststehenden Kriterien wie Examensnoten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) bemißt, sondern durch Zeitablauf, Wartezeiten (§ 6 Abs. 2 BNotO) oder durch vom Bewerber beeinflußbare Tatsachen, in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO), Veränderungen eintreten können. Die Gleichbehandlung aller Mitbewerber bei der Bewertung ihrer Eignungskriterien erfordert es, daß die Justizverwaltung den Vergleichszeitraum in der Weise bestimmt, daß sie in der Ausschreibung den Zeitraum durch einen Stichtag festlegt.
(4) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO wird ohne Wiederholung der Auswahlentscheidung nur die Einhaltung des Beurteilungsspielraums nachgeprüft. Abweichend von dem Grundsatz, daß es bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 1975 - NotZ 8/74; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 - und - NotZ 1/75), ist die Sachlage maßgeblich, die die Auswahlbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. BVerwGE 61, 176, 192; OVG Nordrhein-Westfalen VerwRspr. 31 (1980), 431 und DVBl. 1981, 1013) , sofern nicht nachträglich eingetretene Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die auch zum Erlöschen des Amtes (§ 47 BNotO), zum Amtsverlust (§ 49 BNotO) oder zur Amtsenthebung (§ 50 BNotO) führen müßten (vgl. BSGE 5, 238, 242), eingetreten sind.
Die behördliche Entscheidung darf bei der Auswahl der Bewerber um eine Notarstelle nicht auf die bei ihrem Erlaß bestehende Sachlage abstellen. Dieser Zeitpunkt gilt nicht, wenn das anzuwendende Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitraums aus der Natur der Sache ergibt (BVerwGE 39, 135; 61, 176, 192; Kopp, VwGO, 9. Aufl. § 113 Rn. 96; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 108 Rn. 22). Grundlage der Entscheidung, durch die ein Bewerber zum Notar bestellt wird, ist der Vergleich aller konkurrierenden Bewerber mit dem Ziel, den am besten geeigneten auszuwählen. Um diese Auswahl treffen zu können, hat die Auswahlbehörde zur Aufklärung des Sachverhaltes Anhörungen vorzunehmen, die aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerber einer einheitlichen Bewertungssituation bedürfen. Eine Gleichbehandlung ist im Auswahlverfahren nur gewährleistet, wenn die Stellen, Justizbehörden und Standesorganisationen, die vor der Auswahlentscheidung zu beteiligen sind (vgl. § 64 a Abs. 1, 67 Abs. 1 und 4, 12 BNotO; AV Ziff. 5 j), ihre Stellungnahme auf derselben Grundlage abgeben, auf der die Auswahlbehörde ihre Entscheidung trifft. Das setzt voraus, daß zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgebenden Kriterien feststehen (vgl. Humborg, DVBl. 1982, 469). Das bedeutet auch, daß jedenfalls dann, wenn sich innerhalb des Auswahlverfahrens maßgebliche Verschiebungen der Beurteilungsgrundlage ergeben, nochmalige Anhörungen notwendig werden können. Die Behörde muß deswegen für ihre Entscheidung zur Wahrung der das spezielle Lebensverhältnis kennzeichnenden Eigengesetzlichkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 48, 60/92) von einem Zeitpunkt ausgehen, den auch die zu beteiligenden Stellen ihrer für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung zugrundelegen können.
(5) Zu einer vor diesem Hintergrund willkürfreien Entscheidung bieten Stichtagsregelungen ein formales Kriterium, das allerdings auch zu Härten führen kann. Daher muß die Wahl des Zeitpunkts sachverhalts- und verfahrensorientiert sein. Sie muß außerdem die Interessenlage des Betroffenen angemessen erfassen (vgl. BVerfGE 29, 283, 299; 79, 108, 157 [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; 79, 212, 219; BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 aaO.). Die Festlegung eines Stichtags auf das Ende der Bewerbungsfrist, an dem die Leistungen erbracht sein müssen, die der Beurteilung der fachlichen Eignung zugrunde gelegt werden sollen, entspricht diesen Anforderungen. Die Bewerber werden dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
(a) Ein Stichtag zum Ablauf einer Bewerbungsfrist dient auch in anderen Bereichen, in denen Konkurrenzsituationen zu entscheiden sind, auf gesetzlicher Grundlage etwa bei der Zulassung zum Hochschulstudium (vgl. BVerwGE 42, 296, 300; 57, 112, 117; BVerfGE 39, 258, 274 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; OVG Nordrein-Westfalen aaO.) oder aufgrund Vertrags bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen (vgl. § 22 Ziff. 2 i.V.m. §§ 18 Ziff. 2, 23 Ziff. 1, 25 Ziff. 1 Abs. 1 a VOB/A), der Wahrung der Chancengleichheit. Das Berufsorganisationsrecht der Bundesnotarordnung enthält ebenfalls vor der Verwaltungsentscheidung liegende Stichtage. Die Altersgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO) wird nach dem Eingang der Bewerbung berechnet, ebenso die Wartezeit (§ 6 Abs. 2 BNotO), bei der ein Bewerber die Bewerbungsfrist ausnutzen kann. Bei der Bewerbung für Notarassessoren muß die dreijährige Assessorenzeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist abgelaufen sein (vgl. § 1 Abs. 4 rhld-pf. Landesverordnung zur Ausführung der BNotO vom 15. Juli 1991, GVBl. S. 304). Der Senat hat es als zulässig angesehen, daß die Mindestverweildauer vor einer Amtssitzverlegung (vgl. § 10 BNotO i.V.m. der rhldpf. VVNot vom 31. Juli 1991, JBl. S. 331, Ziff. 2.2.4.5) zum Ende der Bewerbungsfrist eingehalten ist (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92).
(b) Ein an die Bewerbungsfrist anknüpfender Stichtag bietet gerade wegen der Notwendigkeit einer vergleichenden Beurteilung, die veränderliche Umstände berücksichtigen muß, die Gewähr, daß die Stellenbesetzung unbeeinflußt von außerhalb des Verfahrens liegenden Umständen erfolgen kann. Er gewährleistet, daß die Beteiligung der vorgesehenen Stellen sachlich und zeitlich effektiv geschieht und daß sie nicht im Hinblick auf eine veränderte Beurteilungsgrundlage wiederholt werden muß. Die Stichtagsregelung schützt alle Mitbewerber eines Auswahlverfahrens vor Einflußnahmen der Verwaltung auf die Beurteilungsgrundlagen durch die redliche Gestaltung des Verfahrens. Sie gewährleistet die Chancengleichheit aller Mitbewerber gegenüber möglichen Einflußnahmen der Verwaltung in der Weise, daß sie eine Veränderung der Beurteilungsgrundlagen durch die Verzögerung des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung ausschließt. Zudem sind Bewerbungsverfahren selbst bei regelrechtem Verlauf naturgemäß unterschiedlich lang. Wer in welcher Ausschreibung zum Zuge käme, hinge, würde das "Nachpunkten" gestattet, möglicherweise von der Zufälligkeit der Verfahrensdauer ab und nicht von einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden sachlichen Differenzierung. Bewerbungschancen würden nicht nur innerhalb der jeweiligen Ausschreibung unkalkulierbar. Insgesamt wäre eine auf wägbare Umstände abstellende Berufs- und Lebensplanung in Frage gestellt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92). Außerdem muß im Interesse der Funktionsfähigkeit einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege die zuständige Landesjustizverwaltung in der Lage bleiben, selbständig über die Stellenbesetzung in angemessener Zeit zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß aaO.). Belange der Rechtspflege würden gefährdet, wenn die Organisationshoheit der Justizverwaltung in Abhängigkeit vom Verhalten der Bewerber stünde.
(c) Nur durch eine Stichtagsregelung, die an die Bewerbungsfrist anknüpft, ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Auswahlentscheidung erhält eine Verläßlichkeitsgrundlage. Das Auswahlverfahren sichert im Sinne einer geordneten Rechtspflege eine zügige, absehbare Stellenbesetzung.
Die Dauer der Bewerbungsfrist steht fest. Zur beruflichen Planung läßt sich mit einer gewissen Zuverlässigkeit prognostizieren, welche Stellen zu welcher Zeit zu besetzen sind. Selbst wenn auf ein erfolgreiches Rechtsmittel die Auswahlentscheidung wiederholt werden muß, bleibt die sachliche Grundlage gleich. Müßte die Justizverwaltung dagegen von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ausgehen, würden nach Beginn des Auswahlverfahrens erbrachte Leistungen der Auswahlentscheidung die Verläßlichkeit nehmen. Im Falle der Verpflichtung zur Neubescheidung wäre wieder der aktuelle Sachstand maßgeblich. Ungeachtet der Schwierigkeiten, diesen auf den Entscheidungszeitpunkt bezogen zutreffend zu ermitteln, würden alle Bewerber, auch die ausgewählten, gezwungen, mit Blick auf die Mitbewerber sich weiter zu qualifizieren. Abgewiesene Bewerber würden zum intensiven Gebrauch von Rechtsbehelfen animiert, um ihre Chancen zu erhöhen. Da die Dauer des Auswahlverfahrens mitsamt dem letztlich maßgeblichen Bewertungsstand völlig offen wäre, könnten am Notarberuf interessierte Rechtsanwälte, die bei gewöhnlichem Ablauf des Bewerbungsverfahrens chancenlos wären und sich noch nicht bewerben würden, dennoch in Erwartung durch die Länge des Verfahrens sich verbessernder Chancen ihre Bewerbung abgeben. Überdies wäre es nicht auszuschließen, daß sich im Laufe des Verfahrens die Sachlage so sehr verändert, daß die Auswahl nicht mehr sachgerecht aus den abgegebenen Bewerbungen getroffen werden kann und die Ausschreibung wiederholt werden muß.
Besonders gravierend wäre die bei der gleichzeitigen Ausschreibung mehrerer Stellen in einem Verfahren drohende Gefahr, daß bereits wegen der Anfechtung eines einzigen abgewiesenen Bewerbers keine Stelle besetzt werden kann. Erreicht er die Freihaltung nur einer Stelle, hätte dies zur Folge, daß der davon Betroffene seinerseits für sich die Freihaltung einer weiteren Stelle verlangen kann. Auch ihm ist ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht abzusprechen. Die Auswahlentscheidung begünstigt ihn zwar und beschwert ihn unmittelbar nicht. Wird seine Bestellung aber auch nur vorläufig durch ein besonders wegen der Möglichkeit, weitere Leistungsnachweise nachzuschieben, im Ausgang ungewisses Rechtsmittel verhindert, kann er nicht schlechter gestellt werden, als ein abgewiesener Bewerber. Im Ergebnis kann dies zu Lasten einer geordneten Rechtspflege dazu führen, daß keine Stelle besetzt werden kann und unter Umständen alle Bewerber "nachpunkten" müssen, selbst wenn mit allenfalls - abhängig vom Erfolg des Rechtsmittels des Abgewiesenen - einer Ausnahme alle Ausgewählten zu bestellen wären.
(d) Die nachträglich erworbenen Qualifikationen sind, soweit ihnen nicht aus Rechtsgründen die Anerkennung zu versagen ist, für die Bewerber nicht vergeblich. Sie dienen in künftigen Auswahlverfahren, an denen sie teilnehmen, als Eignungskriterien.
c) Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob der Beteiligte P. oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde die höhere Bewertungszahl hatte; denn es gibt jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Fortbildungsveranstaltungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch zu berücksichtigen sind. Nach § 6 Abs. 3 BNotO ist die vergleichende Auswahl unabdingbar. Die Festsetzung einer Bewerbungsfrist verdeutlicht jedem Bewerber hinreichend, daß sich das Auswahlverfahren anschließt. Dazu sind die bei Vorbereitungskursen erlangten Nachweise der Bewerbung beizufügen (AV Ziff. 5 j).
C. Die Bestellung des weiteren Beteiligten P., der mit dem derzeit einzigen Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk G. in Sozietät verbunden ist, widerspricht nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege im Sinne von § 4 BNotO, über die der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.
1. Die nur die Sozietätsbildung zwischen hauptberuflichen Notaren betreffenden Regelungen in § 9 Abs. 2 BNotO und § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Bundesnotarordnung vom 12. März 1963 (GBl. S. 30) sind Teil der Maßnahmen zur Sicherung der Kontinuität der hauptberuflichen Notarstellen und der Verhinderung der Aushöhlung von Stellen durch eine nur schwer rückgängig zu machende Konzentration von Notarleistungen in Sozietäten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 46, 29, 34; vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = DNotZ 1975, 693; BT-Drucks. 3/219, S. 45). Sie gelten für das Anwaltsnotariat nicht, da dort diese Gefahr in viel geringerem Maße besteht. Der Kontinuitätsgrundsatz findet keine Anwendung. Zum Anwaltsnotar wird ein Rechtsanwalt ausschließlich für die Dauer der Zulassung bei einem bestimmten Gericht bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO). Seine Notarstelle muß nicht innerhalb eines Stellenbesetzungssystems für einen Amtsnachfolger erhalten werden (vgl. Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 56, Anm. I 2, II 6; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 56 Rn. 3, 10).
2. Gefahren für die Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, die auch durch die Bildung von Sozietäten unter Anwaltsnotaren entstehen können, kann deshalb nicht durch die unmittelbare Einflußnahme auf die Sozietätsbildung in Form der Genehmigungsbedürftigkeit begegnet werden. Die Landesjustizverwaltung hat, wenn in der Auswahl eines Bewerbers, der in Sozietät mit einem Anwaltsnotar tätig ist, eine Gefahr für die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen liegt, dies bei der Auswahlentscheidung, die über die Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung hinausgeht und besonders den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen muß, zu berücksichtigen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Ein tragender Gedanke der Bundesnotarordnung, der bei der Auslegung und Anwendung all ihrer Vorschriften Leitlinie ist, ist die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 4 BNotO (Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98 f; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 1/72).
3. Der Antragsgegner sieht in der Sozietät des weiteren Beteiligten Rechtsanwalt P. mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. B. nicht die Gefahr einer Monopolisierung von Notargeschäften. Diese Ermessensausübung kann im Rahmen von § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO nur daraufhin überprüft werden, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
a) Der Antragsgegner legt seiner Beurteilung die ihm vom Präsidenten des Landgerichts U. und des mit Notargeschäften befaßten Richters für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Landgericht U. verschafften und von der Notarkammer S. bestätigten Erkenntnisse zugrunde. Danach bewirke die räumliche Verflechtung der Region, begünstigt durch die Mobilität der Bevölkerung, eine Fluktuation zwischen den jeweiligen benachbarten Amtsgerichtsbezirken, so daß sowohl bei der Inanspruchnahme der Notare wie bei der Mandatierung von Rechtsanwälten ein besonderes Vertrauensverhältnis die Wahl bestimme. Hinzu komme eine umfangreiche Beurkundungstätigkeit aus dem Großraum S., weil auch örtliche Bauträger sich überwiegend an Notare wendeten, mit denen eine ständige Verbindung bestehe.
b) Diese Beurteilung läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Auch der Antragsteller hat ihr nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit die Auswahlmöglichkeit unter den Anwaltsnotaren für die Mandanten der Sozietät des weiteren Beteiligten Rechtsanwalt P. durch dessen Bestellung zum Notar eingeschränkt wird, ist nicht zu ersehen, daß die Notare im Landesdienst innerhalb des Amtsgerichtsbezirks nicht den Anforderungen an notarielle Leistungen genügen könnten.