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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1995, Az.: NotZ 6/95

Berücksichtigung von freiwilligem Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars bei der Auswahl mehrerer Bewerber für eine Notarstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1995
Aktenzeichen
NotZ 6/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.12.1994

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 17. November 1995
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich (neben anderen) um die in der Nieder sächsischen Rechtspflege vom 15. April 1993 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Göttingen. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, er beabsichtige, die Stellen anderen Bewerbern, darunter den punktbesseren weiteren Beteiligten, zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Antragsteller und den weiteren Beteiligten besuchten notarspezifischen Vorbereitungskurse seien entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auswahlentscheidung trotz Fehlens eines Erfolgsnachweises zu berücksichtigen, weil das Gesetz Erfolgskontrollen nicht vorschreibe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

1.

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327) entschieden, ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars könne von der Landes Justizverwaltung zum Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolgs verbunden sei. Die vom Oberlandesgericht hiergegen erhobenen Einwände hat der Senat in dem Parallelverfahren NotZ 8/95 mit Beschluß vom 18. September 1995 verworfen. Dabei hat er entschieden, der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertige es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren. Hiernach erweist sich der angefochtene Beschluß im Ergebnis als zutreffend.

4

2.

Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Rinne
Thode
Blauth
Lintz
Toussaint