Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1987, Az.: VI ZR 195/86
Vorliegen einer Ordnungsverfügung; Einleitung der Abwässer in die Kanalisation ; Verdacht der Gewässerverschmutzung; Vorliegen unwahrer Äußerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 195/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.06.1986
- LG Hamburg - 20.09.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1987, 597-600
- MDR 1987, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2225-2227 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 1016-1018 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Heinrich B. Verlag KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinz Heinrich B., Bu. straße ... VIII., H.,
Prozessgegner
N. P. KG Constantin B.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Constantin B., Robert K. Straße ..., N.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Presseorgane haben bei ihren Recherchen vor einer Reportage die "pressemäßige" Sorgfalt zu wahren.
- b)
Beruht eine Reportage auf sorgfältigen Recherchen und ist sie deshalb durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen gerechtfertigt, so ist ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen bei nachträglich erwiesener Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nur dann gegeben, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Äußerung konkret festgestellt werden kann.
- c)
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1987
durch
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juni 1986 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 20. September 1985 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten, die Firma Nylon P. KG sei verantwortlich für einen Umweltskandal.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Klägerin, einem Unternehmen der chemischen Industrie, wurde vom Magistrat der Stadt N. nach einer Betriebsprüfung durch Ordnungsverfügung vom 29. November 1984 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung und mit dem Hinweis auf eine bis zur Höhe von 100.000 DM mögliche Geldbuße untersagt, Abwässer in die Kanalisation einzuleiten, die nach der Schmutzwassersatzung der Stadt N. vom Einleiten ausgeschlossen sind. Mehrere im Zusammenhang mit der Ordnungsverfügung entnommene Abwasserproben wiesen nach Laboratoriumsbefunden in unzulässig hoher Konzentration die chemischen Stoffe Alpha-Methylstyrol, Diethylether, Styrol, Toluol und Acrylnitril auf. Diese Stoffe werden in der Ordnungsverfügung und in dem weiteren Bescheid des Magistrats vom 26. März 1985, mit dem die Verfügung auf den Widerspruch der Klägerin in einer das Einleitungsverbot näher konkretisierenden Fassung aufrechterhalten wurde, teils als hochgiftig, teils als giftig, wassergefährdend, feuergefährlich, explosionsfähig oder übelriechend bezeichnet.
Die Beklagte verlegt eine Wochenzeitschrift. Diese berichtete in ihrer Ausgabe vom 2. Januar 1985 mit einem halbseitigen bebilderten Artikel über den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf der Einleitung unzulässiger Abwässer. Im Kopf des Beitrags heißt es innerhalb eines Fotos mit voller Firmenbezeichnung der Klägerin und Ortsangabe:
"Die Firma "N.P. KG" in N.: Chemiegift einfach weggekippt".
Der Fließtext des Artikels enthält sodann ebenfalls mit vollständiger Firmen- und Ortsangabe der Klägerin folgende Passagen:
"Das süßlich riechende, ätzende Gas strömte aus Waschbecken, Toiletten und Kanaldeckeln. Der Kindergarten mußte geschlossen werden, weil die 14 Mädchen und Jungen wochenlang unter schweren Hustenanfällen litten.
...
Rund um die Chemiefirma "N.P. KG" im schleswigholsteinischen Städtchen N. haben die Menschen Angst, Opfer eines neuen Umwelt-Skandals zu werden.
...
Unter Androhung von 100.000 DM Bußgeld haben die Behörden der Firma inzwischen die Einleitung der Abwässer in die Kanalisation verboten. Trotzdem stank es danach schon wieder."
Die Klägerin sieht in dem Artikel eine üble Nachrede. Sie behauptet, von den untersuchten Abwässern sei mangels genügend hoher Konzentration keinerlei Giftwirkung ausgegangen. Auch müsse sie bestreiten, daß die festgestellten chemischen Stoffe überhaupt aus ihrem Betrieb stammten. Grund für die üblen Gerüche im Kindergarten sei die Verwendung eines formaldehydhaltigen Reinigungsmittels gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen der Berichterstattung über den Verdacht der Gewässerverschmutzung zu behaupten oder zu verbreiten, sie (die Klägerin) habe Chemiegift einfach weggekippt; dadurch habe ein Kindergarten geschlossen werden müssen; sie sei verantwortlich für einen Umweltskandal; ihr sei ein Bußgeld von 100.000 DM angedroht worden, trotzdem habe es danach schon wieder gestunken, sofern dadurch der Eindruck erweckt werde, sie habe gegen ein behördliches Verbot verstoßen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Äußerung, die Klägerin habe Chemiegift einfach weggekippt, sei als Tatsachenbehauptung anzusehen. Für den Unterlassungsantrag könne es dahinstehen, ob die im Abwasser festgestellten chemischen Stoffe aus dem Betrieb der Klägerin stammten. Jedenfalls sei gänzlich ungeklärt geblieben, ob sie in dem Abwasser in einer genügend hohen Konzentration vorhanden gewesen seien, um die Giftwirkung auszulösen. Darauf komme es aber für die von der Beklagten behauptete Gefährdung an. Zweifel an der Wahrheit ihrer Äußerung gingen zu Lasten der Beklagten. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sie sich nicht berufen, da sie nicht sorgfältig recherchiert habe. Die weitere Behauptung, das weggekippte Chemiegift sei die Ursache für die Schließung des Kindergartens gewesen, sei ebenfalls nicht erweislich wahr. Auch die Äußerung der Beklagten zum Umweltskandal sei nach dem textlichen Zusammenhang als Tatsachenbehauptung anzusehen; sie rechtfertige nach ihrem sachlichen Gehalt den dazu von der Klägerin formulierten Klageantrag. Durch die Aussage, es habe nach der Ordnungsverfügung schon wieder gestunken, habe die Beklagte den Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich über das behördliche Verbot hinweggesetzt. Daß dieser Vorwurf zutreffend sei, mache die Beklagte aber selbst nicht geltend.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt steht der Klägerin gegen die Beklagte weder in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB noch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB ein Anspruch auf Unterlassung der mit der Klage beanstandeten Äußerungen zu. Vielmehr erweist sich der Klageantrag zu Nr. 3 (Umweltskandal) bereits jetzt zur Endentscheidung durch Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); im übrigen bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung.
1.
Die Aussage, die Klägerin habe Chemiegift einfach weggekippt, kann nicht als rechtswidrige Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs der Klägerin angesehen werden.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die von der Beklagten als Verlegerin zu vertretende Äußerung (Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76 - NJW 1978, 210 [BGH 15.11.1977 - VI ZR 101/76] und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076) allerdings rechtsfehlerfrei als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil eingestuft. Denn die Aussage bezog sich auf einen bestimmten geschichtlichen Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist (zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - LM S 824 BGB Nr. 18 m.w.N.).
Die Frage, ob ein potentiell schädlicher chemischer Stoff im konkreten Fall "Gift" ist, hängt in aller Regel nicht nur von seiner Qualität, sondern entscheidend auch von seiner jeweiligen Quantität und Konzentration ab. Der unbefangene Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung der im Kontext des gesamten Artikels zu sehenden Aussage abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 - VersR 1977, 371; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83 - BGHZ 95, 212, 215), mußte den Bericht der Beklagten dahin verstehen, die Klägerin habe deshalb "Gift" in die Kanalisation "weggekippt", weil die von ihr eingeleiteten chemischen Stoffe nach Menge und Anteil an dem gesamten Abwasser eine giftige Wirkung entfalten konnten. Dies ist eine dem Beweis zugängliche Frage der Tatsachenfeststellung.
Die Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sowohl die mehr plakative Formulierung in der Bildinschrift, die Klägerin habe Chemiegift "einfach weggekippt", als auch die dieses Geschehen näher beschreibende Aussage im Fließtext, sie habe giftige Abfallstoffe "einfach ins öffentliche Kanalnetz eingeleitet", über die Schilderung des konkreten geschichtlichen Vorgangs hinaus durch das Wort "einfach" auch einen wertenden Aspekt aufweisen. Denn in beiden Äußerungen, die nicht isoliert zu sehen, sondern in einer Zusammenschau zu würdigen sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - zur Veröffentlichung bestimmt), steht das behauptete tatsächliche Verhalten der Klägerin im Vordergrund und gibt der Aussage das für ihre Einordnung entscheidende Gepräge.
b)
Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, seine Zweifel an der Wahrheit der aufgestellten Behauptung gingen zu Lasten der Beklagten. Freilich kann die Klägerin, wie sich aus der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ergibt, im Grundsatz auch dann Unterlassung einer ihren Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, daß sich der In-Anspruch-Genommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung berufen kann. Diese Beurteilung ist an der Wertung des Artikels 5 Abs. 1 GG und an § 193 StGB auszurichten (Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 191/76 - VersR 1979, 53, 54 m.w.N.). Fehlt es, wie bislang hier, an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, daß seine Aussage wahr ist; von dieser Unterstellung aus ist dann zu fragen, ob er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (Senatsurteil vom 12. Februar 1985 = aaO). Von dieser Beweislastverteilung geht zwar ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, die Beklagte könne sich auf eine Legitimation zu ihrer Aussage deshalb nicht berufen, weil sie nicht sorgfältig recherchiert habe. Das wird von der Revision mit Recht angegriffen.
aa)
Richtig ist der Ausgangspunkt der Berufungsrichter, daß ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis und ein darauf gegründetes berechtigtes Anliegen der Presse besteht, vor der Öffentlichkeit Fragen des Umweltschutzes anzusprechen, die insoweit bestehenden Gefahren aufzuzeigen und begangenen Verstößen entgegenzutreten. Das vermag zwar die Presseorgane auch auf diesem Gebiet nicht von der Pflicht zu sorgfältiger Prüfung des Wahrheitsgehaltes ihrer Berichte zu entbinden (Senatsurteile vom 15. November 1977 = a.a.O. und vom 12. Februar 1985 - a.a.O. m.w.N.); insoweit kann ihnen aber stets nur die mit ihren Mitteln einzuhaltende "pressemäßige" Sorgfalt abverlangt werden. Der Kritiker in der zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Aktualität der Beiträge angewiesenen Presse muß sich deshalb einer in Wahrnehmung berechtigter Interessen beabsichtigten Äußerung nicht schon dann enthalten, wenn er sie nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Gewißheit des Richters beweisen kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3. Oktober 1978 = a.a.O. und vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2120).
bb)
Im Streitfall stellt es eine Überspannung der von der Presse zu fordernden Sorgfalt dar, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte hätte vor Veröffentlichung ihres Berichts auf eine fachwissenschaftliche Beratung kaum verzichten können. Die Reportage wurde nicht erst dann rechtmäßig, wenn die Beklagte zuvor ein Sachverständigengutachten einholte, zumal die in dem Abwasser vorgefundenen chemischen Stoffe bereits auf Veranlassung der Stadt N. in einem Laboratorium mit einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis auf Schadstoffe untersucht worden waren. Vielmehr war die Beklagte, wie der erkennende Senat aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen kann, ihrer Pflicht zur pressemäßigen Sorgfalt mit ihren Recherchen vor der Veröffentlichung des Artikels vom 2. Januar 1985 in ausreichender Weise nachgekommen. Sie konnte sich bei ihrer Reportage zum einen auf die Ordnungsverfügung vom 29. November 1984 stützen, durch die der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes und mit dem Hinweis auf eine bis zur Höhe von 100.000 DM mögliche Geldbuße die Einleitung nicht zugelassener Abwässer untersagt und zur Begründung festgestellt worden war, daß die aus dem Abwasser der Klägerin entnommenen Proben hochgiftige Stoffe wie Styrol, Acrylnitril und Butadien in unzulässig hoher Konzentration aufwiesen. Daß die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung unter dem 21. Dezember 1984 Widerspruch eingelegt hatte, brauchte die Beklagte selbst dann, wenn sie von diesem Rechtsbehelf Kenntnis gehabt haben sollte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht von ihrer Reportage abzuhalten, weil der Widerspruch nach dem unstreitigen Inhalt des Bescheides der Stadt N. vom 26. März 1985 bis zu dem Artikel vom 2. Januar 1985 nicht mit einer Begründung versehen worden war. In gleicher Weise stand auch der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnte, vorsichtiger gehaltene Bericht einer anderen Zeitung vom 12. Dezember 1984 mit der darin wiedergegebenen Ansicht der Stadt N., daß für die Gerüche in der Toilette des Kindergartens ein formaldehydhaltiges Reinigungsmittel ausschlaggebend gewesen sein könnte, der Behauptung der Beklagten über das Einleiten unzulässiger Abwässer nicht entgegen, ohne daß es insoweit darauf ankäme, ob ihr dieser andere Bericht am 2. Januar 1985 bereits zur Kenntnis gelangt war oder dies jedenfalls hätte sein müssen. Der Verfasser des von der Beklagten veröffentlichten Artikels hat zudem, wie sich aus dem Inhalt seines Berichts ergibt, bei seinen Angaben nicht allein auf die Ordnungsverfügung vom 29. November 1984 abgestellt, sondern zusätzlich Eltern über die von ihnen befürchteten Schäden für ihre Kinder befragt und schließlich auch dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben, deren wesentlichen Inhalt er in seinem Bericht den Lesern ebenfalls mitgeteilt hat. Angesichts aller dieser durchgeführten Recherchen hat die Beklagte nicht gegen die ihr obliegende pressemäßige Sorgfalt verstoßen; sie kann sich deshalb gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 193 StGB auf ein Recht zur Veröffentlichung des Berichts mit der Folge berufen, daß es der Klägerin obliegt, zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung zu beweisen.
cc)
Diesen Nachweis hat die Klägerin bisher nicht erbracht. Ob sie, insbesondere mit dem in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 1985 beantragten Sachverständigengutachten, in rechtserheblicher Weise Beweis für ihr "Bestreiten" angetreten hat, daß die im Abwasser festgestellten chemischen Stoffe aus ihrem Betrieb stammten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Da das Berufungsgericht mit dem Landgericht von der unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, verbliebene Zweifel an der Wahrheit der Behauptung der Beklagten gingen zu deren Lasten, kann die Klägerin jedenfalls bislang nicht als beweisfällig angesehen werden; vielmehr ist ihr vom Berufungsgericht zunächst Gelegenheit zu geben, die Unwahrheit der Behauptung der Beklagten nachzuweisen.
dd)
Die Prüfung, ob die Behauptung der Beklagten der Wahrheit entspricht oder nicht, könnte sich allerdings erübrigen, wenn die für einen Unterlassungsanspruch unerläßliche Wiederholungsgefahr im Streitfall nicht gegeben ist. Da die Beklagte, wie ausgeführt, vor der Behauptung über das Einleiten unzulässiger Abwässer ihrer Recherchierungspflicht nachgekommen ist, die seinerzeitige Berichterstattung also durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt war, reicht es für eine Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn sich nachträglich die Unwahrheit der Äußerung herausstellt. Zwar kann auch die Wiederholung einer ursprünglich rechtmäßig aufgestellten Behauptung nach Feststellung ihrer Unwahrheit rechtswidrig sein, doch muß in diesem Fall die Wiederholungsgefahr - richtiger: die Erstbegehungsgefahr - konkret festgestellt werden; denn nur dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (Senatsurteil vom 27. Mai 1986 = a.a.O. S. 1077 m.w.N.). Deshalb wird vom Berufungsgericht, ggfls. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, in erster Linie zu prüfen sein, ob die bislang nicht erörterte Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr gegeben ist.
2.
Die rechtsfehlerhafte Sicht der Berufungsrichter zur Beweislast für die Unwahrheit des Tatsachengehalts der Reportage wirkt sich auch auf die darin aufgestellte Behauptung aus, durch das weggekippte Chemiegift habe ein Kindergarten geschlossen werden müssen. Ob die Klägerin der Beklagten diese Behauptung verbieten lassen kann, hängt ebenfalls zunächst einmal davon ab, ob die Beklagte insoweit sorgfältig recherchiert hat. Dies bedarf hier, anders als bei der vorstehend behandelten Aussage über das Wegkippen von Chemiegift, noch der weiteren Aufklärung, weil die Ordnungsverfügung der Stadt N. über den von der Beklagten behaupteten Ursachenzusammenhang nichts aussagt und sonstige Recherchen der Beklagten, etwa eine Befragung des als Zeugen angebotenen Pastors W., bislang nicht erwiesen sind. Immerhin unterstellt das Berufungsgericht, daß der Kindergarten wegen eines lästig riechenden und ätzenden Gases geschlossen werden mußte und daß von den bei den Laboratoriumsuntersuchungen festgestellten Chemikalien solche Wirkungen ausgegangen sein könnten. Sollte die Beklagte auch zu diesem Punkt hinreichend recherchiert haben mit der Folge, daß sie ihre Behauptung zunächst rechtmäßig aufgestellt hat, dann wird es auch insoweit nur bei Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr auf die von den Parteien angebotenen Beweise zur Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage der Beklagten ankommen.
3.
Bei der Äußerung der Beklagten, rund um das Unternehmen der Klägerin hätten die Menschen Angst, Opfer eines neuen Umweltskandals zu werden, handelt es sich entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in dem von der Klägerin beanstandeten Aussageteil ("Umweltskandal") nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Denn die Klägerin macht nicht etwa geltend, daß die Menschen keine Angst gehabt hätten, sondern sie meint, die Beklagte habe ihr zu Unrecht einen Umweltskandal angelastet. Abgesehen davon, daß der Verfasser des Berichts nicht von sich aus der Klägerin vorwirft, einen Umweltskandal verursacht zu haben, sondern darin nur mitteilt, die Menschen hätten Angst, Opfer eines Umweltskandals zu werden, ist es eine Frage wertender Beurteilung, ob ein bestimmtes Geschehen zutreffend mit diesem Begriff belegt worden ist, und zwar auch und gerade dann, wenn man, wie das Berufungsgericht dies für richtig hält, dabei an bekanntgewordene und Aufsehen erregende frühere Vorfälle anknüpft. Bei Werturteilen macht aber angesichts des von der Verfassung gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Gebrauch auch starker, überspitzter oder gar polemisierender Ausdrücke die Äußerung für sich allein nicht unzulässig; die Schwelle, ab der eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, ist vielmehr in aller Regel erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1981 = a.a.O. S. 2119; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 f und vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992).
An einer solchen Diffamierung der Klägerin fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil die Beklagte, wie dargelegt, vor ihrer Behauptung über das Einleiten unzulässiger Abwässer sorgfältig recherchiert hat. Da es insoweit allein auf die damalige Sicht ankommt, kann der Beklagten der Vorwurf einer Schmähkritik auch dann nicht gemacht werden, wenn sich aufgrund weiterer Beweiserhebungen des Berufungsgerichts nunmehr herausstellen sollte, daß ihre Aussage sachlich unzutreffend war. Zudem kann es der Presse in der heutigen Zeit, in der die Menschen auf das Einleiten von chemischen Abfällen in das Abwassersystem sehr sensibel reagieren, nicht untersagt sein, Befürchtungen der Bevölkerung mit dem Zusatz "Umweltskandal" Nachdruck zu verleihen, nachdem eine Behörde solche Feststellungen wie im Streitfall getroffen hat. Deshalb erweist sich der Klageantrag zu Nr. 3 als unbegründet.
4.
Das Berufungsgericht versteht die weitere Aussage in der Reportage, nach Erlaß der Ordnungsverfügung gegen die Klägerin habe es schon wieder gestunken, als Behauptung dahin, die Klägerin habe sich über das behördliche Verbot hinweggesetzt und sei zu ihrem früheren Verhalten zurückgekehrt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Freilich kann eine Behauptung auch in versteckter Form aufgestellt werden (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff und vom 20. Mai 1986 = a.a.O. S. 993). Bei der Annahme solcher "verdeckter" Behauptungen ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig zu Lasten der letzteren zu verschieben. Im Streitfall hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht genügend beachtet und deshalb an das Vorliegen einer verdeckten Behauptung rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen gestellt. Weder dem Text noch der Gedankenführung des Berichts der Beklagten war zu entnehmen, daß der Klägerin der Vorwurf eines mit der Klage beanstandeten bewußten Verstoßes ("... über das Verbot hinweggesetzt") gegen die Ordnungsverfügung gemacht werden sollte. Allenfalls kann aus dem Artikel die (verdeckte) Vermutung herausgelesen werden, daß auch der erneute Gestank auf Abwässer aus dem Betrieb der Klägerin zurückzuführen sei. Ob auch insoweit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin an dem Recht der Beklagten zur freien Meinungsäußerung und der Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen scheitert, hängt entscheidend von dem Ergebnis der zu den Klageanträgen Nrn. 1 und 2 noch durchzuführenden Sachaufklärung ab, insbesondere also von der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr, sorgfältigen Recherchen der Beklagten zu der Behauptung über die Ursache des Stinkens im Kindergarten und ggfls. dem Nachweis der Unwahrheit dieser Äußerungen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gem. § 565 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Falls das Berufungsgericht zu dem Klageantrag Nr. 4 erneut zur Verurteilung der Beklagten gelangen sollte, wird es zu beachten haben, daß die einschränkende Fassung des Urteilstenors "sofern dadurch der Eindruck erweckt wird", der Sache nach auf eine unzulässige bedingte Verurteilung hinausläuft und nicht die gebotene Klarheit darüber schafft, wann ein künftiges Verhalten der Beklagten die in der Urteilsformel ausgesprochene Sanktion auslöst.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann