Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1987, Az.: VI ZR 77/86
„Insiderwissen“
Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung wegen Verletzung der Ehre oder des geschäftlichen Rufes; Vorliegen eines Werturteils bei Bezeichnung von Buchclubmitgliedschaften als "relativ kurzlebig" im Zusammenhang mit der Angabe konkreter Kündigungszahlen; Erforderlichkeit des Widerrufs bei Äußerungen zur Dauer der vertraglichen Bindung der Buchclubmitglieder und zur Zahl der angebotenen Titel mit dem Ziel des Angriffs auf die Geschäftsmethoden und Leistungen bestimmter Buchgemeinschaften; Feststehen der Unrichtigkeit einer Behauptung bei Vorliegen zugestandener Gegenbehauptungen; Pflicht zur erweiterten Substantiierung bei Bestreiten eines in alle Einzelheiten gehenden Sachvortrages; Anspruch auf Widerruf in Form der Richtigstellung bei im Kern richtigen, aber im Umfang unrichtigen Äußerungen; Rückschluss von der Verwendung von Vertreterwerbung durch die Buchgemeinschaften auf eine unlautere Einstellung als wertende Äußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 77/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13416
- Entscheidungsname
- Insiderwissen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.02.1986
- LG Hamburg - 19.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1987, 502-504
- JZ 1987, 684
- MDR 1987, 659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 754-756 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Verbraucherzentrale H. e.V.,
vertreten durch den Vorstand, Große B. ..., H.,
Prozessgegner
Be. AG,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstand Dr. Mark W., Carl-Be.-Str.
..., G.,
Amtlicher Leitsatz
Wer mit Behauptungen über die Geschäftspraktiken eines Unternehmens an die Öffentlichkeit tritt, für die er durch die Angabe von Details und insbesondere durch Zahlenangaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Anspruch nimmt, gibt vor, über "Insiderwissen" zu verfügen; ihn trifft deshalb eine erweiterte Substantiierungspflicht, wenn sein Gegner seinen Behauptungen mit einem in die Einzelheiten gehenden gegenteiligen Sachvortrag entgegentritt.
Ist eine Behauptung, die dem Betroffenen in seiner Ehre oder in seinem geschäftlichen Ruf schadet, nur zum Teil unwahr, dann steht ihm nicht schlechthin ein Anspruch auf Widerruf, sondern nur ein Anspruch auf Widerruf in der Form der Richtigstellung zu.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Widerrufsanträgen der Klägerin stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten werden unter Abänderung des Schlußurteils der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 1985 die Anträge 1 a und 1 f sowie 2 a abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge 1 b bis 1 e sowie 2 b wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Klägerin betreibt einen Verlag. Sie vertreibt ihre Produkte durch die zu ihrem Konzern gehörenden Buchgemeinschaften ("Buchclubs") Bertelsmann Lesering, Europäische Bildungsgemeinschaft und Deutsche Buchgemeinschaft. Die Buchclubs versenden die Bücher an ihre Mitglieder, die sich für einen bestimmten Zeitraum zu einer Mindestabnahme verpflichtet haben; sie unterhalten auch "Clubcenter", in denen die Mitglieder Bücher erwerben können.
Der Beklagte veranstaltete am 10. November 1983 eine Pressekonferenz, in deren Verlauf er eine aus einer Presseerklärung und acht Einzelbeiträgen bestehende Pressemappe mit dem Titel "Buchclubs- und Zeitschriften-Abonnements" an Journalisten verteilte; die Mappe wurde auch an Interessenten versandt.
In diesen Beiträgen setzte sich der Beklagte kritisch mit den Geschäftsmethoden von Buchclubs, insbesondere mit ihrer Mitgliederwerbung, auseinander; ferner unterzog er die Leistungen der Buchclubs einer vergleichenden Betrachtung mit den Leistungen des Buchhandels. Dabei erwähnte er neben anderen Verlagen und Buchgemeinschaften ausdrücklich die Klägerin und einzelne zu ihrem Konzern gehörende Buchgemeinschaften.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Pressemappe weise eine Reihe von unwahren Tatsachenbehauptungen auf, durch die sie in ihrem geschäftlichen Ansehen verletzt werde.
Der Beklagte hat behauptet, seine Äußerungen seien inhaltlich richtig.
Von den Äußerungen des Beklagten sind gegenwärtig noch folgende im Streit:
- 1.
(Zur unlauteren Mitgliederwerbung komme hinzu) "die rechtswidrige Ausnutzung der erlangten Adressen für angebliche Schadensersatzforderungen";
- 2.
auch andere als vertretergeworbene Verbraucher würden für mindestens 2 Jahre vertraglich gebunden;
- 3.
(im Unterschied zum Buchhandel, der etwa 300.000 Titel anbiete, betrügen die) "Buchclubangebote: 500-600 Titel";
- 4.
"Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, sind Buchclubmitgliedschaften relativ kurzlebig. Etwa eine Million Verbraucher, entsprechend 25 %, verlassen jährlich den Buchclub bzw. das Zeitschriftenabonnement, sobald sie kündigen können". "Bei Mitgliedern, die durch Vertreter geworben werden, sind es sogar 30 %";
- 5.
(die Buchclubs besorgten sich) "40 % ihrer Mitglieder über die Werbekolonnen";
- 6.
"die Buchgemeinschaften bestimmen auch seit Jahren selber das Ausmaß unlauterer Vertreterwerbung".
Hinsichtlich dieser Äußerungen hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf gegenüber den Empfängern der Pressemappe, zu den Punkten 1. und 3. auch gegenüber allen Personen, denen der Beklagte die Presseerklärung vom 10. November 1983 zugänglich gemacht hat, und wegen der Äußerung zu Punkt 6 zusätzlich zur Unterlassung beantragt.
Die beiden Vorinstanzen haben dem Unterlassungsantrag und den Widerrufsanträgen stattgegeben, das Oberlandesgericht mit der Klarstellung, daß der Beklagte seine (auch andere Unternehmen betreffenden) Äußerungen nur insoweit zu widerrufen hat, als sie sich auf die Klägerin und die von ihr betriebenen Buchclubs beziehen.
Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen, soweit das Berufungsgericht der Unterlassungsklage stattgegeben hat. Hinsichtlich der Widerrufsanträge verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Prozeßbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das sich den Erwägungen des Landgerichts anschließt, weisen die noch im Streit befindlichen Äußerungen des Beklagten einen überwiegenden Tatsachenkern auf, hinter den wertende Elemente zurücktreten. Die Klägerin könne nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 824 und 1004 BGB den Widerruf dieser Äußerungen verlangen, weil sie unwahr und geeignet seien, das geschäftliche Ansehen der Klägerin zu schädigen. Die Unwahrheit der Behauptung, die Klägerin habe Adressenmaterial für angebliche Schadensersatzforderungen rechtswidrig ausgenutzt, folge schon daraus, daß es sich hierbei um Schadensersatzforderungen handele, die ein von der Klägerin mit der Mitgliederwerbung beauftragtes Werbeunternehmen Ende April 1982 geltend gemacht habe, während die Klägerin den mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Handelsvertretervertrag schon am 11. September 1981 aufgelöst gehabt habe. Die Behauptung, auch andere als vertretergeworbene Verbraucher würden für mindestens 2 Jahre vertraglich gebunden, sei gleichfalls als unwahr zu behandeln; der Beklagte sei der Behauptung der Klägerin, daß es sich in etwa 50 % der Fälle um Verträge aufgrund von "Freundschaftswerbung" handele, die nur für ein Jahr abgeschlossen würden, nicht mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten. Es sei auch nicht richtig, daß die Buchclubs nur 500-600 Titel anböten, vielmehr liege nach dem Vortrag der Klägerin, von dem mangels ausreichenden Bestreitens des Beklagten auszugehen sei, der Angebotsumfang unter Einbeziehung des Angebotes in den Clubcentern um die Hälfte höher. Nach dem Vortrag der Klägerin müsse auch davon ausgegangen werden, daß die jährliche Kündigungsquote nicht 25 %, sondern maximal 18,8 % und bei den vertretergeworbenen Mitgliedern etwa 12-13 % betrage; das Landgericht habe über die Zahlenangaben der Klägerin zu Recht nicht Beweis erhoben, weil sie der Beklagte, der seine Behauptung auf eine nur Zeitschriftenabonnements erfassende Tabelle gestützt habe, nicht substantiiert bestritten habe, wozu er aber nach seiner eigenen Darstellung in der Lage gewesen sei. Ferner sei seine Behauptung, daß sich die Buchclubs 40 % ihrer Mitglieder über die Werbekolonnen "besorgten", nicht richtig. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte auch insoweit nicht hinreichend substantiiert bestritten habe, so daß es auch in diesem Punkt ohne Beweiserhebung der Entscheidung zugrundegelegt werden könne, betrage in ihrem Unternehmen der Anteil der Vertreterwerbung nur 27,5 %. Schließlich sei auch die Äußerung, daß die Buchgemeinschaften seit Jahren selber das Ausmaß unlauterer Vertreterwerbung bestimmten, unwahr, soweit sie sich auf die Klägerin beziehe. Diese habe im einzelnen vorgetragen, daß und wie sie sich gegen unzulässige Vertreterwerbung zur Wehr setze und welche Maßnahmen sie zu deren Bekämpfung ergriffen habe; dieser Vortrag, von dem - da ihm der Beklagte gleichfalls nicht substantiiert entgegengetreten sei - auszugehen sei, schließe die Annahme aus, daß die Klägerin zur besseren Kundenwerbung unlautere Methoden einsetze.
II.
Die Revision ist zulässig. Das Widerrufsbegehren der Klägerin ist vermögensrechtlicher Natur, da es der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Belange - der Wahrung ihres Ansehens als Wirtschaftsunternehmen - dient (BGHZ 89, 198, 200).
Die Revision ist begründet.
1.
Hinsichtlich der Äußerung zu Punkt 5 (= Antrag 1 e) greift die Verfahrensrüge der Revision durch; hinsichtlich der Äußerungen zu den Punkten 2 bis 4 (= Anträge 1 b bis d und 2 b) steht der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Richtigstellung zu.
a)
Das Berufungsgericht geht von den gefestigten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung von Widerrufsansprüchen aus. Danach kann derjenige, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist, in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB von dem Störer den Widerruf der Behauptung verlangen. Der Anspruch auf Widerruf setzt einmal voraus, daß die Unrichtigkeit der Behauptung feststeht. Voraussetzung ist weiter, daß der Widerruf das geeignete Mittel ist, einer noch fortbestehenden Ansehensminderung entgegenzuwirken (BGHZ 34, 99, 102 f.; 37, 187, 189 f.; 89, 198, 201 f.).
Zu Recht wertet das Berufungsgericht die Äußerungen des Beklagten zu den Punkten 2 bis 5 als Tatsachenbehauptungen, die dem geschäftlichen Ruf der Klägerin abträglich sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Äußerung des Beklagten zur Kündigungsquote weise insoweit ein Werturteil auf, als er die Buchclubmitgliedschaften als "relativ kurzlebig" bezeichne. Im Vordergrund der Äußerung stehen die konkreten Zahlen (eine Million bzw. 25 oder 30 % Kündigungen), durch die die Äußerung in ihrer Gesamtheit erst griffig und spektakulär wird. Von diesen in die Augen springenden Zahlenangaben wird die Bemerkung "relativ kurzlebig" inhaltlich geprägt.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie geltend macht, die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einzelner Äußerungen verletze das Gebot der Erforderlichkeit des Widerrufs. Es kann auf sich beruhen, ob in den Äußerungen zur Dauer der vertraglichen Bindung der Mitglieder der Buchclubs, zur Zahl der in den Buchclubs der Klägerin angebotenen Titel und zur Höhe der Kündigungsquote die Zahlenangaben des Beklagten von denen der Klägerin jeweils wesentlich abweichen. Es kommt für die Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung der Klägerin auch nicht darauf an, daß der Beklagte zu seinen Äußerungen zur Dauer der vertraglichen Bindung der Mitglieder und zur Zahl der angebotenen Titel strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Äußerungen des Beklagten - blieben sie im Raume stehen - in ihrer Gesamtheit die Klägerin in einem Maße belasten würden, das sie nicht hinnehmen muß. Nach der Intention des Beklagten sollen die Einzelangaben gerade durch ihre Summierung seinem Angriff auf die Geschäftsmethoden und Leistungen der Buchgemeinschaften unter Einschluß derjenigen der Klägerin Substanz geben und Gewicht verleihen; so werden sie auch von den Lesern verstanden. Dies schließt eine isolierte Betrachtung und Bewertung der einzelnen Äußerungen aus
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß für die Behauptungen des Beklagten zu den Punkten 2 bis 4 die Unrichtigkeit feststeht. Zwar hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung, daß diese Behauptungen des Beklagten unwahr sind, den Vortrag der Klägerin zugrundegelegt, ohne hierüber Beweis zu erheben. Hierzu war das Berufungsgericht aber nach § 138 ZPO befugt. Auch bei Behauptungen, die durch Gegenbehauptungen widerlegt sind, die nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind, handelt es sich um solche Behauptungen, deren Unrichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Widerrufsanspruch feststeht (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 = NJW 1959, 2011, 2012 [BGH 10.07.1959 - VI ZR 149/58]; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - LM BGB § 824 Nr. 18 und vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710, 1711 m.w.N.; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rn. 13.16).
Um solche Behauptungen geht es hier. Die Klägerin hat den Äußerungen des Beklagten einen mit detailliertem Zahlenmaterial belegten Vortrag entgegengesetzt; auf diesen Vortrag durfte der Beklagte - wollte er die Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO vermeiden - nicht mit einem einfachen Bestreiten reagieren. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe mangels "Insiderwissens" auf den Vortrag der Klägerin nicht mit einem substantiierten Gegenvorbringen reagieren können. Wer wie der Beklagte mit Behauptungen an die Öffentlichkeit tritt, für die er durch die Angabe von Details und insbesondere durch Zahlenangaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Anspruch nimmt, gibt vor, über "Insiderwissen" zu verfügen; ihn trifft deshalb eine erweiterte Substantiierungspflicht, wenn sein Gegner seinen Behauptungen mit einem in die Einzelheiten gehenden gegenteiligen Sachvortrag entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - a.a.O.). Das Berufungsgericht konnte deshalb mangels substantiierten Gegenvortrags des Beklagten die Einlassung der Klägerin
- in 50 % der Fälle handele es sich um Verträge aufgrund von Freundschaftswerbung, die nur für ein Jahr abgeschlossen würden;
- ihr Buchclubangebot übersteige unter Einbeziehung des Angebots in den Clubcentern die von dem Beklagten genannte Zahl der Titel um die Hälfte;
- die jährliche Kündigungsrate betrage maximal 18,8 % und bei vertretergeworbenen Mitgliedern etwa 12-13 %,
ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrundelegen.
b)
Nicht zu folgen vermag der Senat aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch der Vortrag der Klägerin zu Punkt 5, in ihrem Unternehmen betrage der Anteil der Vertreterwerbung nur 27,5%, ohne Beweiserhebung der Entscheidung habe zugrundegelegt werden dürfen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit die Anforderungen an die Substantiierungslast des Beklagten überspannt hat.
Der Beklagte hat sich bei seiner Behauptung, daß sich die Buchclubs 40 % ihrer Mitglieder über Werbekolonnen "besorgten", auf zwei Veröffentlichungen gestützt. In der einen dieser Abhandlungen wird für die Klägerin der Anteil der Vertreterwerbung mit etwa 38 % (Anlage B 8) angegeben, in der anderen heißt es allgemein, daß dieser Anteil im Reise- und Versandbuchhandel aufgrund von Hochrechungen etwa 55 % betrage. Diese beiden Veröffentlichungen konnte der Beklagte als eine hinreichend tragfähige Grundlage für seine Behauptung ansehen. Dies hat zur Folge, daß nunmehr die Klägerin, die nach ihrem Vortrag die dem Beklagten nicht zugänglichen Informationen und Beweismittel für ihr Gegenvorbringen zur Hand hat (GA 16/17), die Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577 m.w.N.; vgl. auch Wenzel, aaO). Dieser Beweis hätte erhoben werden müssen.
c)
Zu den Punkten 2 bis 4 steht der Klägerin aber auch dann, wenn ihr Vortrag der Entscheidung zugrundegelegt wird, nicht ein Widerrufsanspruch in dem ihr zuerkannten Umfang zu.
Ist eine Behauptung, die dem Betroffenen in seiner Ehre oder in seinem geschäftlichen Ruf schadet, nur zum Teil unwahr, so steht ihm nicht schlechthin ein Anspruch auf Widerruf, sondern nur ein Anspruch auf Widerruf in Form der Richtigstellung zu (BGHZ 31, 308, 318; Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - GRUR 1976, 651, 655, insoweit nicht in BGHZ 66, 182 abgedruckt, und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 = VersR 1982, 904, 905; Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - VI ZR 251/82 - NJW 1984, 1102, 1103 = VersR 1984, 88, 89). Um einen solchen Fall geht es hier in Bezug auf die genannten drei Äußerungen des Beklagten, in denen sich der Aussagegehalt nicht in seinem Kern, sondern nur in seinem Umfang als unrichtig erwiesen hat: Einmal ist die Äußerung, daß auch andere als vertretergeworbene Verbraucher für mindestens zwei Jahre vertraglich gebunden würden, dahin richtigzustellen, daß in den Fällen der Freundschaftswerbung, die im Unternehmen der Klägerin 50 % der Verträge ausmachen, nur eine einjährige Bindung besteht. Zum anderen ist die Behauptung, das Buchclubangebot der Klägerin umfasse nur 500-600 Titel, dahin richtigzustellen, daß es unter Einbeziehung des Angebotes in den Clubcentern etwa 975 Titel umfaßt (diese Zahl ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, GA 12). Schließlich ist die Behauptung, die jährliche Kündigungsquote betrage 25 % und bei vertretergeworbenen Mitgliedern 30 %, dahin richtigzustellen, daß die Kündigungsquote maximal 18,8 % und bei vertretergeworbenen Mitgliedern etwa 12-13 % beträgt.
2.
Hinsichtlich der Äußerungen zu den Punkten 1 (Anträge 1 a und 2 a) und 6 (Antrag 1 f) steht der Klägerin ein Widerrufsanspruch nicht zu.
a)
Hinsichtlich der Äußerung zu Punkt 1 macht die Revision mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht erheblichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt hat. Diese Äußerung findet sich in der Presseerklärung. Sie erscheint dort zusammenhangslos und wird erst verständlich durch den weiteren Beitrag "Wie man leicht zu 260.000 DM kommt". Auf diesen Beitrag wird der Leser in dem der Pressemappe vorgehefteten Inhaltsverzeichnis durch den Zusatz "Unberechtigte Schadensersatzforderungen einer ehemaligen Werbefirma" hingewiesen. In dem Beitrag führt der Beklagte aus, daß sich die Europäische Bildungsgemeinschaft von dem Werbeunternehmen, dem die rechtswidrige Ausnutzung der Adressen für angebliche Schadensersatzforderungen zur Last gelegt wird, getrennt hat, und daß sie gegen dieses Unternehmen Strafanzeige erstattet hat. Die gebotene Zusammenschau der Äußerungen des Beklagten ergibt damit, daß er in diesem Punkt keine unwahre Behauptung aufgestellt hat, sondern daß sich seine Darstellung mit dem Vortrag der Klägerin deckt.
b)
Die Äußerung zu Punkt 6 erweist sich zunächst als Werturteil, soweit die Vertreterwerbung als "unlauter" qualifiziert wird; sie kann insoweit nicht Gegenstand eines Widerrufsanspruchs sein. Überwiegend wertenden Charakter enthält die Aussage aber auch, soweit daraus, daß sich die Buchgemeinschaften der Vertreterwerbung bedienen, auf eine entsprechende unlautere Einstellung der Auftraggeber geschlossen wird. Derartige Schlußfolgerungen auf innere Beweggründe können nur mit der Unterlassungsklage, nicht mit einem Widerrufsverlangen bekämpft werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 204/74 - LM GG Art. 5 Nr. 40). Soweit die Äußerung vom Durchschnittsleser überhaupt als Aussage auch über die tatsächliche Art und Weise der Zusammenarbeit der Buchgemeinschaften mit den Werbekolonnen verstanden werden kann, wie dies das Berufungsgericht offenbar sieht, kann sie in diesem Sinn nicht auf die Klägerin bezogen werden. Insoweit macht die Revision mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht auch hier den Zusammenhang, in dem diese Äußerung steht, nicht beachtet hat. Die Äußerung ist Teil des Beitrags "Rechtspolitische Forderung - Dreimonatige Kündigungsfrist". Dort führt der Beklagte im einzelnen aus, daß die Klägerin seit 1981 ihre Werbestrategie geändert und insbesondere die unzulässige Straßenwerbung unterbunden habe, was sich schon positiv in der Reklamationsstatistik des Beklagten ausgewirkt habe. Dies bedeutet, daß der Beklagte auch in diesem Punkt keine unwahre Behauptung aufgestellt hat, daß sich vielmehr eine etwaige Aussage über Maßnahmen zur Steuerung der Werbekolonne in Richtung auf eine unlautere Werbung gerade nicht auf die Klägerin bezieht.
3.
Das Berufungsurteil war daher, soweit es die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf bestätigt, aufzuheben. Die Klage war zu den Punkten 1 und 6 (= Anträge 1 a, 1 f und 2 a) abzuweisen und im übrigen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da zu Punkt 5 (= Antrag 1 e) eine Beweiserhebung erforderlich ist und es zweckmäßig erschien, den Parteien Gelegenheit zu geben, zur Formulierung der Richtigstellung zu den Äußerungen zu den Punkten 2 bis 4 (= Anträge 1 b bis 1 d und 2 b) Stellung zu nehmen.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann