Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1980, Az.: VIII ZR 280/79
Darlegungslast; Beweislast; Bestreiten; Nichtvorhandensein von Tatumständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 280/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1981, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Partei, die das Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet, ist nicht von der sie hierfür treffenden Darlegungspflicht befreit. Der Gegner darf sich in einem solchen Fall aber nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muß im einzelnen darlegen, daß die bestrittene Behauptung unrichtig ist, soweit er dazu in der Lage ist.