Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1986, Az.: VI ZR 242/85
Abwehr rufschädigender Äußerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 242/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 31.07.1985
- LG Hannover - 27.11.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1986, 333-335
- NJW 1987, 1398-1399 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1987, 695 (red. Leitsatz)
- VersR 1986, 992-993 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Recht auf Abwehr rufschädigender Äußerungen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Schaffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 1985 im Kostenpunkt sowie zu Nr. 2 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. November 1984 im Kostenausspruch sowie zu Nr. 1 c abgeändert.
Unter Zurückweisung der diesbezüglichen Anschlußberufung des Klägers wird die Klage auch insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt werden soll, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die Hauptleistung des Klägers nach dem Kriege sei die Herausgabe des Werkes "Die Deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus".
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Autor des Buches "Kampfanzug unter der Robe" mit dem Untertitel "Kriegsgerichtsbarkeit des zweiten und dritten Weltkrieges". In diesem Buch befaßt er sich in dem Kapitel "Lebensbilder von Kriegsrichtern" auf zwei Seiten mit der Tätigkeit des Klägers in und nach dem zweiten Weltkrieg (S. 97/98 aaO).
Der Kläger beanstandet mehrere der dort über ihn gemachten Aussagen als unzulässige Rufschädigung. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, vier näher bezeichnete "Behauptungen" aufzustellen oder zu verbreiten.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zum Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung des Beklagten und Anschlußberufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert; es hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Unterlassung folgender Äußerungen verurteilt:
- 1.
der Kläger sei nach 1946 in etwa 150 Strafverfahren als Verteidiger hochrangiger Offiziere und SS-Leute aufgetreten;
- 2.
die Hauptleistung des Klägers nach dem Kriege sei die Herausgabe des Werkes "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus".
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage nur noch zu seiner Aussage über die "Hauptleistung" des Klägers weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe auch hinsichtlich der jetzt noch allein umstrittenen Äußerung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu. In der Aussage des Beklagten, die Hauptleistung des Klägers nach dem Kriege sei die Herausgabe des von dem verstorbenen Autor Otto Peter Sch., also von einem anderen Verfasser, stammenden Werkes, liege keine Bewertung der Rangfolge einzelner wissenschaftlicher Werke des Klägers, die als subjektive Meinung in einer Auseinandersetzung um die Wehrstrafgerichtsbarkeit vom Kläger habe hingenommen werden müssen. Vielmehr enthalte die Äußerung die unrichtige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe nach dem Kriege überhaupt keine nennenswerten eigenen Werke hervorgebracht. Durch diese Behauptung werde das Persönlichkeitsbild des Klägers in einer für einen Wissenschaftler unerträglichen Weise entstellt; die Aussage sei deshalb von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Da mit einer Neuauflage des Buches "Kampfanzug unter der Robe" und deshalb mit weiterer Verletzung der Rechte des Klägers zu rechnen sei, sei auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
II.
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben.
1.
Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht. Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zusteht oder ob die Ausführungen des Beklagten von dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden, hängt, wie das Berufungsgericht richtig sieht, entscheidend davon ab, welcher Charakter den Aussagen des Beklagten nach den gesamten Umständen, insbesondere nach ihrem Inhalt und dem mit ihnen verfolgten Zweck, zukommt (vgl. BVerfGE 54, 129, 136; 61, 1, 7 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 78, 9, 14 ff; 90, 113, 116; 91, 117, 121 f, 124 f).
a)
Das Berufungsgericht wertet die Äußerung des Beklagten als Bestandteil eines Beitrags zur öffentlichen politischen Auseinandersetzung. Das Buch "Kampfanzug unter der Robe" sei eine politische Kampfschrift, mit der der Beklagte sich als Gegner der Wehrstrafgerichtsbarkeit zu Wort gemeldet habe, um auf die öffentliche Meinungsbildung in dieser Frage Einfluß zu nehmen. Diesem Zweck diene auch der Abschnitt der Schrift, der sich mit dem Kläger befasse. Der Beklagte wolle durch Herausstellen des Klägers als eines Repräsentanten der von ihm kritisierten Kriegsgerichtsbarkeit des zweiten Weltkrieges das vom Kläger herausgegebene Buch von Otto Peter Sch., "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus" abwerten, um seine These zu untermauern, daß im demokratischen Staat eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit überflüssig sei. Es stehe also nicht die persönliche Diffamierung des Klägers als Absicht des Beklagten im Vordergrund, sondern die Bekämpfung der Wehrstrafgerichtsbarkeit.
Die Revision greift diese Würdigung als ihr günstig nicht an. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b)
Zutreffend hält es das Berufungsgericht weiter für geboten, die Aussagen des Beklagten daraufhin zu untersuchen, ob es sich um Meinungsäußerungen (Werturteile) oder um Tatsachenbehauptungen handelt. Wertende Äußerungen werden vornehmlich in der öffentlichen Meinungsbildung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG innerhalb der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken geschützt (zur insoweit bestehenden Wechselwirkung s. BVerfGE 7, 198, 208 f und ständig; vgl. BVerfGE 61, 1, 10 f, 68, 226, 231). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb an dem Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 129, 137 ff; 61, 1, 9 ff; 68, 226, 230 ff; BGHZ 45, 296, 304 ff; 91, 117, 121). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden von solchen Aussagen erst dann überschritten, wenn mit ihnen der Zweck verfolgt wird, andere Personen in der interessierten Öffentlichkeit zu diffamieren, wenn es dem sich Äußernden also nicht so sehr um ein sachliches Anliegen, als vielmehr in erster Linie um die vorsätzliche Kränkung Andersdenkender geht (vgl. BVerfGE und BGH = aaO). Demgegenüber stellt sich die Rechtslage bei Tatsachenbehauptungen grundlegend anders dar. Da unrichtige Informationen Keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung sind, wird die Behauptung unwahrer Tatsachen durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGHZ 90, 113, 116; 91, 117, 122; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593). Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist deshalb der Konflikt zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art. 1 und 2 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit (zur insoweit bestehenden Spannungslage s. BGHZ 78, 9, 14; Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392) regelmäßig zu Gunsten der Persönlichkeit des Betroffenen zu lösen. Diese unterschiedlichen Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen im politischen Meinungskampf zu stellen sind, hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
2.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber insoweit, als es meint, in der Äußerung des Beklagten, die Herausgabe des Werkes "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus" sei die Hauptleistung des Klägers nach dem Kriege, liege die unrichtige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe nach Kriegsende überhaupt keine nennenswerten eigenen Werke hervorgebracht. Der Aussagecharakter der Äußerung des Beklagten und seine richtige Erfassung durch das Berufungsgericht unterliegen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 = aaO).
a)
Die Bezeichnung der Leistung eines anderen als dessen "Hauptleistung" bringt unabhängig davon, ob sie in anerkennender oder in ironisch-abwertender Weise erfolgt, bereits begrifflich zum Ausdruck, daß der Angesprochene noch weitere Leistungen erbracht hat. Von dieser Bedeutung des Wortes "Hauptleistung" ist auch bei den Ausführungen des Beklagten in dem Abschnitt seines Buches auszugehen, in dem er sich mit der Tätigkeit des Klägers nach dem zweiten Weltkrieg befaßt. Das wird für den unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis insoweit abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 95, 212, 215; Senatsurteil vom 12. Februar 1985 = aaO), nicht nur aus der dem Begriff "Hauptleistung" im allgemeinen Sprachgebrauch zukommenden Bedeutung, sondern vor allem auch daraus deutlich, daß der Beklagte sich in seinem Buch zuvor mit dem Werk des Klägers "Bilanz einer (der) Kriegsgeneration" befaßt und damit selbst eine weitere Leistung des Klägers benannt hat.
b)
Ob es sich bei der Herausgabe des Werkes "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus" um die "Hauptleistung" des Klägers nach dem Kriege gehandelt hat, ist nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, dann eine Frage wertender Einstufung, wenn es dem Beklagten um das Aufstellen einer Rangordnung für die einzelnen wissenschaftlichen Werke des Klägers gegangen wäre. Damit sieht das Berufungsgericht den Begriff des Werturteils zu eng. Es beachtet insbesondere nicht genügend, daß es sich nach der Zielsetzung des Buches "Kampfanzug unter der Robe" als einer gegen die Wehrstrafgerichtsbarkeit gerichteten Kampfschrift auch bei den Passagen über den Kläger und dessen Tätigkeit nach dem Kriege um Kritik an dem Beitrag eines nach Ansicht des Beklagten uneinsichtig gebliebenen früheren Kriegsrichters zur Verteidigung der Kriegsgerichtsbarkeit handelt. Als solcher habe der Kläger, wie der Beklagte ausführt, in der Kriegsgerichtsbarkeit seine Lebensaufgabe gesehen, der er bis heute treu geblieben sei; er habe seine im Krieg gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ab 1946 als Professor an die studierende Jugend weitergegeben, und er habe das Buch des Autors Otto Peter Sch., dessen Veröffentlichung vom auftraggebenden Institut zunächst abgelehnt worden sei, weil es auf der Grundlage eines unannehmbar gewordenen Geschichtsbildes die Kriegsrichter über Gebühr in Schutz genommen habe, auf die Hälfte gekürzt und in zwei Auflagen unter die Leute gebracht. Diese zusammengehörenden und deshalb in ihrem Gesamtgehalt zu würdigenden Äußerungen zeigen, daß der Beklagte sich mit wissenschaftlichen Leistungen des Klägers, die sich nicht auf die Kriegsgerichtsbarkeit beziehen, in seinem Buch nicht befaßt und somit die von ihm als "Hauptleistung" bezeichnete Herausgabe des Werkes des Otto Peter Sch. weder zu derartigen Leistungen des Klägers in ein - wie auch immer geartetes - Rangverhältnis setzen, noch die Behauptung aufstellen will, der Kläger habe solche anderen Leistungen überhaupt nicht erbracht. Den Ausführungen ist vielmehr nach Wortlaut, sachlichem Gehalt und Zweckrichtung allein zu entnehmen, daß der Beklagte die zur Verteidigung der Kriegsgerichtsbarkeit erbrachten Leistungen des Klägers sämtlich negativ bewertet und daß er insoweit die Herausgabe des Buches "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus" in ironisch-abqualifizierender Beurteilung für die "Hauptleistung", also gewissermaßen für das "negative Spitzenprodukt" des Klägers hält. Das gibt der Aussage den Charakter eines Werturteils. An dieser Qualifizierung der Äußerung würde sich im übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Aussage vom Leser auf sämtliche wissenschaftlichen Leistungen des Klägers nach dem Kriege bezogen werden könnte. Auch in diesem Fall könnte nämlich in der Einstufung der Herausgabe des Buches von Otto Peter Sch. als "Hauptleistung" des Klägers keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern allein die subjektive Wertung des Beklagten gesehen werden.
c)
Wenn das Berufungsgericht der negativen Wertaussage des Beklagten die Behauptung entnimmt, der Kläger habe nach dem Kriege überhaupt keine nennenswerten eigenen Werke hervorgebracht, so gibt es der Äußerung eine Deutung, die sich ihr nach dem dargelegten Gesamtinhalt der Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen läßt, und zwar auch nicht als sogenannte "verdeckte" Behauptung (s. dazu BGHZ 78, 9, 14 ff). Bei der Annahme solcher "verdeckter" Aussagen ist besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig zu Lasten der letzteren zu verschieben. So darf der Tatrichter nicht schon den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Äußerung mit eigenständigem "verdeckten" Tatsacheninhalt nehmen; er muß sich vielmehr an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten (BGH aaO). Aus diesem Grunde kann die Interpretation des Berufungsgerichts insbesondere nicht schon auf den Umstand gestützt werden, daß das Buch "Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus" nicht vom Kläger, sondern von einem anderen Verfasser stammt. Nach den "offenen" Ausführungen des Beklagten hat der Kläger diese Abhandlung nicht nur herausgegeben, sondern auf die Hälfte gekürzt, also überarbeitet und insoweit durchaus ein eigenes, wenn auch vom Beklagten negativ beurteiltes Werk erbracht. Das gilt erst recht für das vom Beklagten ausdrücklich angeführte eigene Buch des Klägers "Bilanz einer (der) Kriegsgeneration". Schließlich darf bei der Auslegung des vom Beklagten verwendeten Begriffs "Hauptleistung" nicht außer acht gelassen werden, daß der Beklagte sich, wie ausgeführt, in seinem Kapitel über den Kläger mit dessen Leistungen nicht befaßt, soweit sie andere Gegenstände als die Kriegsgerichtsbarkeit zum Inhalt haben. Fehlt deshalb der Aussage des Beklagten nach ihrem "Kontext" der vom Berufungsgericht angenommene tatsächliche Gehalt, so kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß das Berufungsgericht mit seiner einschränkenden Interpretation auf "nennenswerte" eigene Werke des Klägers der von ihm als Tatsachenbehauptung angesehenen Aussage des Beklagten seinerseits ein wertendes Element beifügt und damit seine Würdigung vom Tatsachengehalt der Äußerung letztlich selbst wieder in Frage stellt.
3.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung gehalten werden, daß die Äußerung des Beklagten über die "Hauptleistung" des Klägers als negatives Werturteil die Grenzen des von der Verfassung garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung überschreite und als unzulässige Schmähkritik anzusehen sei. Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausführt, zielen die Aussagen des Beklagten nicht auf eine persönliche Diffamierung des Klägers, sondern auf die Bekämpfung der Wehrstrafgerichtsbarkeit; sie stellen nach Inhalt und Zweck keine vorsätzliche Kränkung des Klägers dar. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte dem durchschnittlichen Leser seines Buches möglicherweise nicht genügend Tatsachen mitgeteilt hat, um ihm eine kritische Beurteilung der vorgenommenen Wertung zu ermöglichen. Dessen bedarf es zur Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht. Dieses Recht will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (BVerfGE 42, 163, 170 f; Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - VersR 1974, 1084, 1085).
III.
Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gem. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage in dem zur Nachprüfung gestellten Umfang abzuweisen.
Scheffen,
Dr. Lepa,
Bischoff,
Dr. Schmitz