Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1976, Az.: VI ZR 272/75
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Umfang der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schmähkritik
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 272/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.11.1975
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- Art. 5 Abs. 1 GG
- § 8 LPG
Fundstellen
- DB 1977, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 385 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 626-628 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Persönlichkeitsverletzung durch einen Presseartikel kann der verantwortliche Redakteur auf Entschädigung auch dann haften, wenn er keine Kenntnis von dem Artikel hatte, aber die ihm vom Verleger aufgetragene Inhaltskontrolle pflichtwidrig unterlassen hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 16. November 1972 nahm die Zeitschrift "Konkret" in einem "Editorial" zu der Veröffentlichung eines Inserats der "Aktion Soziale Marktwirtschaft" zum Bundestagswahlkampf in derselben Zeitschrift Stellung. Darin heißt es u.a.:
"Die Redaktion von Konkret wollte zunächst den Abdruck der Anzeige ablehnen. Bis Peter N. eine bessere Idee hatte: Den Netto-Ertrag des Inserats der "Initiative Internationale Vietnam Solidarität" zu überweisen - für ein Bett in einem Hanoier Kinderkrankenhaus. Es ist nicht wichtig, daß sich Axel Sp., Schmuddel-B. und seine K. Kreisleiter furchtbar ärgern werden, wenn mit ihrem Geld kleinen Vietnamesen geholfen wird, denen unter Beihilfe von S., B. & Co. Napalm über den Körper geschüttet wurde. Wichtig ist nur, daß ihnen geholfen wird."
Als verantwortlicher Redakteur für das "Editorial" war im Impressum der Zeitschrift der Beklagte aufgeführt. Der Kläger fühlt sich durch die Veröffentlichung persönlich diffamiert und nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat eine Entschädigung von 2.000 DM zuerkannt. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält der beanstandete Artikel im Verständnis des Durchschnittslesers, auf das es insoweit ankommt (stRspr; vgl. BGHZ 42, 210, 220; Senatsurt. v. 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 = LM GG Art. 5 Nr. 36 - NJW 1974, 1762 [BGH 18.06.1974 - VI ZR 16/73] m.w.Nachw.), in Bezug auf den Kläger eine Schmähkritik. Als solche überschreite sie auch bei voller Würdigung des politischen Anlasses und des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Presse, öffentlich ihren Standort hierzu mit einer gewissen Einseitigkeit zu beziehen, die Grenzen des rechtlich Zulässigen und beeinträchtige die Persönlichkeit des Klägers schwer.
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Polemik knüpfe offensichtlich an den Standpunkt an, daß der Kläger durch die wirtschaftlich von ihm beherrschten Presseorgane die Vietnam-Politik der USA unterstützt habe und für ihre Folgen moralisch mitverantwortlich sei. Um dies zu kennzeichnen, sei die Art und Weise, in der er als herzloser und grausamer, sittlich auf niedrigster Stufe stehender Mensch verunglimpft werde, ganz unangemessen. Sie werde auch durch die damalige politische Lage, insbesondere den mit großem Einsatz geführten Bundestagswahlkampf nicht gerechtfertigt; auch im politischen Meinungskampf müsse die journalistische Polemik die ihr gesetzten Grenzen beachten.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler; insbesondere entsprechen sie den Grundsätzen des erkennenden Senats. Danach kann die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit zwar eine scharfe, unter Umständen auch eine übersteigerte Kritik an der Person des Kritisierten rechtfertigen, nicht aber einen polemischen Ausfall, der wie der vorliegende selbst nach den Maßstäben einer sich als aggressiv verstehenden Presse nur zu erklären ist durch die Absicht, nicht mehr nur anzuprangern, sondern zu beleidigen (Senatsurteile vom 17. Mai 1960 - VI ZR 90/59 = LM BGB § 823 (Bd) Nr. 5; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - a.a.O.). Auch die Revision bezweifelt nicht mehr, daß sich der Angriff gegen den Kläger persönlich richtet. Daß ihn die Kritik diffamiert, bedarf entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keiner näheren Ausführungen. Zwar hätte der Kläger den Artikel als erlaubte Meinungsäußerung hinnehmen müssen, wenn dieser sich darauf beschränkt hätte, ihm (geistige) Mitwirkung an dem Einsatz von Napalm in Vietnam vorzuwerfen. Die Äußerung hingegen, er werde sich "furchtbar ärgern", wenn sein Geld zur ärztlichen Versorgung von Napalmopfern verwendet werde, ist ausschließlich auf Schmähung angelegt. Ob sich in der Veröffentlichung die politischen Spannungen des damaligen Wahlkampfes, an dem sich der Kläger beteiligt hatte, niedergeschlagen haben, ist deshalb unbeachtlich. Bei solcher Diffamierung erübrigt sich ein Zurückgehen auf die konkrete Güter- und Interessenlage zur Ermittlung der an Art. 2 und 5 GG zu messenden rechtlichen Zulässigkeit des Presseangriffs (dazu auch BVerfG NJW 1976, 1677 ff [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 671/70]; 1680 ff [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]); in dieser Form kann die Presse niemals berechtigte Interessen für einen Angriff auf die Person des Kritisierten in Anspruch nehmen; gehässige Schmähkritik verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGHZ 45, 296, 310).
2.
Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß der Beklagte den Eingriff als Redakteur haftungsrechtlich (mit) zu verantworten hat, selbst wenn er - wovon das Berufungsgericht zu seinen Gunsten ausgeht - das "Editorial" weder selbst verfaßt, noch persönlich redigiert oder seinen Abdruck sonst veranlaßt hatte.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte u.a. für den Sachbereich "Editorial" zum Redakteur bestellt. Seine Nennung als "verantwortlicher Redakteur" für diese Rubrik im Impressum betraf zwar nur seine strafrechtliche Verantwortung; sie allein sollte durch das Impressum gekennzeichnet werden (vgl. §§ 6, 8, 19 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 - GVBl I 15). Die zivilrechtliche Haftung, auf die es hier ankommt, knüpft an diese spezifisch presserechtliche Einrichtung nicht an; sie folgt den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (BGHZ 3, 270, 275 - Constanze I -; 24, 200, 210 ff - Spätheimkehrer -; Senatsurteile vom 26. April 1966 - VI ZR 240/64 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 29 = NJW 1966, 1857; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdnr. 100; Bd. II Rdnr. 30 vor § 8 LPG m.w.Nachw.). Jedoch wird selbstverständlich auch die zivilrechtliche Verantwortung entscheidend durch die redaktionelle Aufgabe bestimmt, mit der der Beklagte für die Rubrik "Editorial" betraut war. Der Redakteur übernimmt im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis, über Inhalt und Gestaltung der Zeitschrift zu entscheiden, für seinen Sachbereich die Sorge dafür, daß unzulässige Übergriffe in den geschützten Persönlichkeitsbereich Dritter durch die Veröffentlichung möglichst verhindert werden. Diese Pflicht hat er nicht nur - nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages - seinem Arbeitgeber gegenüber, sondern darüberhinaus als allgemeine deliktische Verpflichtung gegenüber dem Personenkreis, dem aus der Veröffentlichung Gefahren drohen. Seine Berufung zum Redakteur dient u.a. gerade auch dazu, die dem Verleger und Herausgeber der Zeitschrift regelmäßig allein nicht mögliche Inhaltskontrolle zum Schutz der durch die Veröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht Betroffenen auf eine breitere Grundlage zu stellen (vgl. RGZ 148, 154, 172; BGHZ 3, 270, 275 - Constanze I; Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150 - Konkursmeldung -; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = NJW 1963, 904 - Gerichtsberichterstattung -; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 186). Läßt der Redakteur die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt bei der Auswahl und Überprüfung des Stoffes vermissen, so kann er im Falle einer Rufschädigung durch die Veröffentlichung dem Betroffenen nach Deliktsgrundsätzen schadensersatzpflichtig werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 - Constanze I -;24, 200, 211 - Spätheimkehrer; Senatsurteile vom 19. März 1957; 18. Juni 1974 = a.a.O.; allgemein zur Deliktshaftung bei vertraglicher Übernahme von Verkehrssicherungspflichten Peter Ulmer JZ 1969, 163 ff m.w.Nachw.).
b)
Zu Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte, wenn der Kläger ihn für die Diffamierung seiner Person zur Verantwortung ziehen will, das "Editorial" nicht selbst geschrieben oder eigenhändig in die Zeitschrift gebracht haben muß. Es reicht aus, wenn er bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Aufgabe als Redakteur das Erscheinen des Artikels hätte verhindern können und müssen.
Diese Voraussetzung bejaht das Berufungsgericht, weil der Beklagte, wie es feststellt, den Artikel vorher gekannt habe.
Es führt dazu aus: "prima facie" müsse diese Kenntnis des Beklagten als bewiesen angesehen werden. Seine durch das Impressum ausgewiesene Stellung als "verantwortlicher Redakteur" indiziere, daß er im Rahmen der ihm übertragenen Prüfungspflicht den Artikel auf einen etwaigen strafrechtlich bedeutsamen Inhalt überprüft habe, um so eher, als seine Verantwortlichkeit auf wenige Artikel und Rubriken beschränkt gewesen sei und es sich um ein eigenes Anliegen der Redaktion gehandelt habe. In diese Richtung weise auch, daß er 1973, anwaltlich beraten, auf Verlangen des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eingegangen sei; das begründe zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß er damals nicht davon ausgegangen sei, mit dem Artikel nichts zu tun zu haben. Bei dieser Sachlage habe er sich nicht mit Erfolg auf ein "Bestreiten mit Nichtwissen" beschränken können, sondern darlegen müssen, warum er ungeachtet dieser für seine Kenntnis sprechenden Umstände gerade diesen Artikel nicht gelesen und geprüft habe. Auch wenn er möglicherweise die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung verkannt habe, sei ihm jedenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.
Freilich könnte man mit der Revision Bedenken haben, ob bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden Grundsätze des Anscheinsbeweises, die einen typischen Geschehensablauf voraussetzen, dazu führen können, etwa von der Berufung des Beklagten zum Redakteur auf seine Kenntnis von dem inkriminierten Artikel vor dessen Aufnahme in die Zeitschrift zu schließen. Dem braucht jedoch ebensowenig nachgegangen zu werden, wie der Überlegung, ob das Berufungsgericht sich nicht nur im Ausdruck vergriffen und in Wirklichkeit seine Überzeugung statt auf die besonderen Sätze des Anscheinsbeweises auf allgemeine Regeln des Indizienbeweises gestützt hat. Denn letztlich kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht hier fehlerfrei von der Kenntnis des Beklagten ausgegangen ist.
Die deliktische Verantwortung für die Veröffentlichung trifft den Beklagten in nicht geringerem Maß, wenn er auf eine Durchsicht verzichtet hat. Die Pflicht des Redakteurs zur Gefahrenabwendung wird nicht erst durch seine Kenntnis von einer drohenden Rufgefährdung begründet. Sie trifft ihn, weil und soweit er vom Verleger verantwortlich am Veröffentlichungsprozeß beteiligt und mit Funktionen ausgestattet ist, die u.a. die Verhütung von Übergriffen in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch Artikel mit rufgefährdendem Inhalt zum Gegenstand haben. Unterläßt er pflichtwidrig die ihm aufgetragene Inhaltskontrolle und kommt es dadurch zu solchen Übergriffen, die er bei ordnungsmäßigem Vorgehen hätte verhindern können, so hat er - neben dem eigentlichen Täter oder Mittäter - zivilrechtlich für die Folgen seines Unterlassens ebenso einzustehen, als wenn er - wovon das Berufungsgericht ausgeht - den Artikel zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt hat (vgl. Löffler a.a.O. Bd. I Kap. 14 Rdnr. 100; Neumann-Duesberg, Anm. zum Urteil des OLG Hamburg vom 17. November 1966 - Erika Mann - in: Schulze Rechtsprechung OLGZ Nr. 75 S. 14; OLG Stuttgart NJW 1964, 48 [OLG Stuttgart 12.09.1963 - 2 W 55/63]; OLG Köln GRUR 1967, 319 mit Anm. von Neumann-Duesberg in Schulze a.a.O. OLGZ Nr. 68 S. 27/28; OLG Hamburg = a.a.O.; wohl auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 1967 S. 305 ff). Davon geht offenbar schon das Urteil des Senats vom 26. April 1966 - VI ZR 240/64 = a.a.O. aus, das den Redakteur dann zum Eingreifen für verpflichtet ansieht, wenn er den in der Publikation unterlaufenen Irrtum hatte erkennen müssen (dazu Neumann-Duesberg in seiner Anm. in: Schulze a.a.O. BGHZ Nr. 134 S. 13). Das verkennt die Revision, wenn sie meint, fahrlässige Unkenntnis des Redakteurs von dem Artikel reiche für seine zivilrechtliche Haftung nicht aus. Nicht etwa kann sie sich bei dieser Auffassung auf die Entscheidung in BGHZ 24, 200, 211 (Spätheimkehrer) stützen; wenn dort der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an die Kenntnis des Redakteurs angeknüpft hat, so ersichtlich nur deshalb, weil damals solche Kenntnis vom Tatrichter festgestellt worden war. Daher haftet der Beklagte dem Kläger für die ihm durch die Veröffentlichung zugefügte Beeinträchtigung auch dann, wenn er etwa eine Inhaltskontrolle ganz unterlassen haben sollte.
Daß solches Versäumnis des Beklagten zumindest auf Fahrlässigkeit beruhte, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sein; für die Annahme, daß er ohne Schuld an der Erfüllung seiner redaktionellen Aufgaben gehindert worden wäre, fehlt es an Anhaltspunkten, die aufzuzeigen ungeachtet der Beweislast des Klägers Sache des Beklagten gewesen wäre.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Grundsätze nicht verkannt, nach denen eine Entschädigung in Geld nur für schwere schuldhafte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht und nur geschuldet wird, wenn und soweit die geschützte Persönlichkeitssphäre anderenfalls ohne ausreichenden Rechtsschutz bleiben müßte (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 = NJW 1970, 1077; vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698, 699; vom 1. Oktober 1974 - VI ZR 51/73 - UFITA Bd. 76, 324; jeweils m.w. Nachw.; BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]).
a)
Daß eine so bösartige Charakterisierung, auch wenn eine gewisse Gewöhnung der Öffentlichkeit an Übertreibungen zumal in Zeiten des Wahlkampfes und gegenüber einem sich als kritisch/satirisch verstehenden Presseorgan berücksichtigt wird, den Betroffenen besonders empfindlich treffen und die durch den Artikel hervorgerufenen Assoziationen das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig belasten muß, bedarf keiner näheren Ausführung. Die den Beklagten entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht nur bei der Festsetzung der Entschädigung, sondern schon bei Beurteilung der Intensität des Eingriffs berücksichtigt (BU S. 13 unten); sie reichen nicht aus, um ihn einer Kategorie zuzuordnen, für die die Zuerkennung einer Geldentschädigung fragwürdig werden könnte. Daß zugunsten des Beklagten lediglich, wie oben ausgeführt, von fahrlässiger Unkenntnis des Textes auszugehen ist, gefährdet den Bestand des Berufungsurteils nicht, zumal das Berufungsgericht seiner Gewichtung ebenfalls nicht Vorsatz sondern Fahrlässigkeit zugrundegelegt hat (BU S. 13).
b)
Nicht begründet ist der Einwand der Revision, aus der im Verhältnis zu den sonst für Rufschädigungen zugebilligten Entschädigungen hier festgesetzten niedrigen Entschädigung von nur 2.000 DM ergebe sich, daß der Kläger den Eingriff, weil nicht schwerwiegend, entschädigungslos hinnehmen müsse. Wenn der Tatrichter der allgemeinen, im Schrifttum allerdings zum Teil beanstandeten Tendenz nicht folgt, insbesondere wegen des bei Ehrverletzungen durch die Presse besonderen Bedürfnisses nach Abschreckung hohe Entschädigungen festzusetzen, so kann das nicht als Argument gegen die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt herhalten. Die Höhe der Entschädigung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem oft auch eine mehr "symbolische" Entschädigung die Ausgleichs- bzw. Genugtuungsfunktion erfüllen kann, kein Gradmesser für die Schutzwürdigkeit des Betroffenen. Insoweit ist das tatrichterliche Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung nicht beschränkt. Freilich darf die Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen nicht dazu dienen, eine "Bestrafung" des Schädigers mit zivilrechtlichen Mitteln durchzusetzen; deshalb sind die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung die Zubilligung einer solchen Entschädigung zuläßt, ernst zu nehmen. Im Streitfall hat aber das Berufungsgericht ein zureichendes Interesse des Klägers an der festgesetzten Entschädigung ohne Rechtsfehler festgestellt. Dieses wird nicht etwa dadurch berührt, daß der Kläger erklärt hat, die Entschädigung nicht behalten, sondern gemeinnützigen Zwecken zuführen zu wollen. Ebensowenig kann die Revision daraus etwas herleiten, daß er seine Ansprüche nicht alsbald geltend gemacht hat. Zwar kann das Zuwarten Indiz dafür sein, daß der Betroffene der Beeinträchtigung selbst keine besondere Bedeutung zugemessen hat. Hier jedoch ist für solches Verständnis schon wegen der bestehenden Unklarheiten über die Autorenschaft des Beklagten und im Blick darauf, daß der Verleger damals alsbald in Konkurs gegangen ist, kein Raum. Das Vorbringen der Revision läuft im Ergebnis darauf hinaus, ihre eigene Würdigung und Gewichtung der tatsächlichen Verhältnisse an die Stelle des Berufungsgerichts zu setzen; damit überschreitet sie die ihr gesetzten Grenzen.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann