Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1966, Az.: VI ZR 240/64
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verleger und der Schriftleitung der periodischen Zeitschrift "Ärztliche Mitteilungen - Deutsches Ärzteblatt"; Zurechnung des unter der Bezeichnung "Tai-Ginseng" vertriebenen Tonicums zu dem "Gebiet des modernen Kurpfuschertums"; Ursächlichkeit der Veröffentlichung für behaupteten Umsatzrückgang; Verletzung einer Gefahrabwendungspflicht mit unterbliebener Überprüfung des Berichts auf Unrichtigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 240/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1857-1858 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Dr. P. & Co. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Ernst K., W., H.str. ...
Prozessgegner
1) Firma D. GmbH,
vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Verlagsdirektor Willi S., K., M.str. ...
2) Schriftleiter Johann Friedrich Volrad D., K., S.str. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Verlag einer ärztlichen Fachzeitschrift den von einem Obermedizinalrat a.D. verfassten Bericht über Mißstände im Heilgewerbe vor dem Abdruck im einzelnen auf sachliche Richtigkeit überprüfen muß.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Gähtgens und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt pharmazeutische Mittel, darunter das Tonicum (Stärkungsmittel) "Tai-Ginseng". Dieser Name ist als Warenzeichen geschützt.
Die Erstbeklagte verlegt die periodische Zeitschrift "Ärztliche Mitteilungen - Deutsches Ärzteblatt", deren Auflage für das Jahr 1961 mit 83.000 Exemplaren angegeben wurde. Für die Schriftleitung war damals der Zweitbeklagte verantwortlich.
In der Ausgabe vom 18. März 1961 wurde ein von Obermedizinalrat i.R. Dr. Sch. verfasster "Jahresbericht der Zentrale zur Bekämpfung der Unlauterkeit im Heilgewerbe" abgedruckt, in dem es einleitend heißt:
"Einen Überblick und eine Rückschau über die so vielgestaltigen Vorgänge auf dem Gebiete des modernen Kurpfuschertums soll, wie in den Jahren 1957 (1) und 1958 (2), dieser Bericht geben, der die Vorgänge der Jahre 1959 und 1960 umfaßt,"
Es folgte dann unter Ziffer II "Präparate, Geräte, Heilverfahren" die Wiedergabe der in Ordnern gesammelten Vorgänge dieser Zentrale. Dabei wurde über den Ordner Nr. 6 wie folgt berichtet:
"Hier ist alles enthalten, was im Laufe der letzten Jahre über die Tai-Ginseng-Werbung erschienen ist und zu Beanstandungen Anlaß gab. Ich glaube, daß alle Publikationen erfasst sind, welche dieses stark umstrittene, zu einem Rummel ausgeartete Gebiet betreffen. Neun Firmen sind verzeichnet, welche bei dieser Werbung hervortraten. In einem Fall wurde nach zweimaliger Verurteilung die Werbung eingestellt. Solange man diesem Präparat, von dem man allmählich weiß, daß die Droge, entgegen den Werbeanzeigen, meist gar nicht aus Asien stammt, lediglich allgemeine roborierende Wirkung besitzt, wird man nur dann etwas unternehmen können, wenn mit irreführenden Heilversprechungen geworben wird. Immerhin erscheint es geboten, ein wachsames Auge auf diesen Gegenstand zu richten."
Auf den Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Frankfurt (Main) durch einstweilige Verfügung vom 24. März 1961 der Erstbeklagten, die Behauptung aufzustellen, und zu verbreiten
"a)
das von der Antragstellerin hergestellte Präparat "Tai-Ginseng" gehöre in das "Gebiet des modernen Kurpfuschertums",b)
die Antragstellerin sei eine von neun Firmen, welche bei zu beanstandenden Werbungen hervorgetreten seien,c)
nach zweimaliger Verurteilung sei in einem Fall die Werbung für "Tai-Ginseng" eingestellt worden, undd)
man wisse von dem Präparat "Tai-Ginseng", daß die Droge entgegen den Werbeanzeigen meist gar nicht aus Asien stamme."
Die Erstbeklagte veröffentlichte anschließend auf Verlangen der Klägerin in einer der nächsten Ausgaben der "Ärztlichen Mitteilungen" eine Gegendarstellung.
Dr. Sch. übersandte der Klägerin am 27. März 1961 eine "Erklärung und Berichtigung" folgenden Wortlauts:
"In dem von mir verfassten Jahresbericht ist der Werbung für das Ginseng-Präparat eine Darstellung des auf diesem Gebiet wahrgenommenen Geschehens unter dem Gesichtspunkt meiner Zentrale gewidmet. Zu meinem Bedauern ist bei der Nennung dieses Präparates infolge einer unrichtigen redaktionellen Fassung die Bezeichnung "Tai-Ginseng" zum Ausdruck gekommen, während anstelle dieses Ausdruckes ganz allgemein die Werbung von verschiedensten Herstellern und Vertriebsstellen gemeint war.
Ich erkläre ausdrücklich, daß es mir fern lag und liegt, die dieses Präparat Tai-Ginseng herstellende Firma Dr. P. zu zitieren und überhaupt in Betracht zu ziehen. Der Inhalt meiner Ausführungen, die sich auf die unlautere und überschwengliche Werbung mehrerer Firmen bezieht, läßt dies ohne weiteres erkennen. Hiergegen kann ich bestätigen, daß die genannte Firma niemals durch eine unlautere Werbung, die ja auch in angesehenen Fachzeitschriften erscheint, in Erscheinen trat und seitens meiner Zentrale noch niemals beanstandet wurde. Man wird mir nicht nachweisen können, daß ich jemals diese Firma oder deren Präparat in diesem Sinne namhaft gemacht habe."
Die Klägerin hat von den Beklagten für die Folgen der beanstandeten Veröffentlichung Schadensersatz gefordert und zur Begründung geltend gemacht:
Die aufgestellten Behauptungen über das Präparat "Tai-Ginseng" seien unwahr und geeignet, ihre gewerbliche Betätigung und ihren Kredit empfindlich zu gefährden. Wie durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen nachgewiesen werden könne, sei das ausschließlich von ihr unter der Bezeichnung "Tai-Ginseng" hergestellte und vertriebene Tonicum keineswegs dem "Gebiet des modernen Kurpfuschertums" zuzurechnen. Auch die Werbung für dieses Präparat, die von der "Gutachtenstelle für Arzneimittelwerbung" überprüft worden sei, gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Klägerin sei weder zur Unterlassung von Werbemaßnahmen verurteilt, noch sei eine bestimmte Werbung für "Tai-Ginseng" eingestellt worden. Endlich verwende sie entgegen der Behauptung in dem beanstandeten Artikel für die Herstellung des Präparats nur echten asiatischen Ginseng. Eine ärztliche Fachzeitschrift habe zwar das Recht, auf Auswüchse in der Arzneimittelwerbung hinzuweisen. Sie sei aber nicht berechtigt, das Präparat einer Firma, der eine unlautere Werbung gerade nicht vorzuwerfen sei, öffentlich als minderwertig hinzustellen. Die Beklagten hätten für die unrichtigen Angaben einzustehen, da man den von dem 80 jährigen Dr. Sch. eingereichten Bericht nicht überprüft habe. Es habe in der Redaktion an den Organisationsmaßnahmen gefehlt, die erforderlich seien, um den Abdruck unrichtiger Vorwürfe gegen gewerbliche Unternehmungen zu vermeiden. Es komme hinzu, daß die Erstbeklagte schon im Juli 1960 in dem gleichfalls von ihr herausgegebenen Gesundheitsmagazin "Du und die Welt" das Präparat "Tai-Ginseng" angegriffen habe und darauf von der Klägerin auf die Unrichtigkeit dieser Veröffentlichung hingewiesen worden sei. Die Redaktion der Erstbeklagten sei auch über einen für die Klägerin günstigen Vergleich unterrichtet worden, der einen die Ginseng-Werbung betreffenden Rechtsstreit mit dem Landesverband der Ortskrankenkassen beendet habe.
Der Artikel habe einen erheblichen Umsatzrückgang ihres Ginseng-Präparates zur Folge gehabt, da sich als Folge der Berichterstattung in weiten Kreisen die Meinung durchgesetzt habe, "Tai-Ginseng" sei dem Kurpfuscherturn zuzurechnen und sei nicht aus echten Ginsengwurzeln hergestellt. Insbesondere seien die Ärzte und Apotheker, deren wohlwollende Einstellung für die Verbreitung des Präparates eine große Rolle spiele, gegen "Tai-Ginseng" eingenommen worden. Weil die "Ärztlichen Mitteilungen" vielfach in den Wartezimmern der Ärzte aufgelegt würden, hätten auch zahlreiche Patienten den Artikel gelesen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Jahre 1960 für die Werbung von "Tai-Ginseng" 293.792,06 DM aufgewendet, im Jahre 1961 dagegen, um den durch die Veröffentlichung entstandenen Schaden zu mindern, 520.808,69 DM, Trotz dieses Mehraufwands sei der Umsatz des Mittels 1961 gegenüber 1960 um 100.780 DM zurückgegangen. Der eingetretene Schaden betrage mindestens 40.000 DM. Ein darüber hinausgehender Schaden sei für die Zukunft zu befürchten.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens jedoch 40.000 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit der Klagezustellung zu bezahlen,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren aus der Veröffentlichung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, "Tai-Ginseng" habe die Bedeutung "großer" oder "guter Ginseng" und werde allgemein nicht als Warenzeichen sondern als Gattungsbegriff für sämtliche in Deutschland vertriebene Ginseng-Erzeugnisse angesehen. Der beanstandete Artikel sei erkennbar nicht auf ein bestimmtes Fabrikat, sondern ganz allgemein auf "Ginseng-Erzeugnisse" abgestellt gewesen. Für jeden unbefangenen Leser, im besondere die angesprochene Ärzteschaft, sei dies schon daraus zu entnehmen gewesen, daß der Verfasser von neun in seinem Ordner erfassten Firmen gesprochen habe. Betreffe der Artikel aber die auf dem Markt befindlichen Ginseng-Erzeugnisse schlechthin, so seien die beanstandeten Äußerungen zutreffend. Im übrigen sei die Klägerin durch eine zu beanstandende Werbung hervorgetreten. Sie bezeichne nämlich das Stärkungspräparat als "Heilmittel", obwohl der angepriesene Heilerfolg der Ginseng-Wurzeln wissenschaftlich nicht eindeutig nachgewiesen sei. Der zur Aufklärung der Ärzteschaft geschriebene Artikel könne auch deshalb keine Schadensersatzansprüche auslösen, weil durch die Berichterstattung in angemessener Weise berechtigte Interessen wahrgenommen worden seien. Vor allem aber seien Schuldvorwürfe gegen die Beklagten unbegründet. Der Zweitbeklagte sei als verantwortlicher Schriftleiter von der Bundesärztekammer und der kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgewählt worden und übe seine Tätigkeit in berufspolitischer Hinsicht in Zusammenarbeit mit den ärztlichen Geschäftsführern dieser Körperschaften unter Beratung durch deren gemeinsame Rechtsabteilung aus, ohne daß dem Verlag ein Mitspracherecht zustehe. Der Zweitbeklagte habe sich darauf vorlassen dürfen, daß der veröffentlichte Bericht der "Zentrale zur Bekämpfung der Unlauterkeit im Heilgewerbe" zu Beanstandungen keinen Anlass gebe, weil diese Institution von mehreren Ärztekammern gefördert werde und ihr Leiter, der Verfasser des Artikels als besonders verantwortungsbewusster Sachverständiger auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung anerkannt sei. Selbst für erfahrene Fachleute sei nicht ersichtlich gewesen, daß "Tai-Grinseng" kein Gattungsbegriff, sondern das Erzeugnis eines bestimmten Herstellers war. Die von dem erstbeklagten Verlag herausgegebene Zeitschrift "Du und die Welt" sei von den "Ärztlichen Mitteilungen" unabhängig und verfüge über einen eigenen Redaktionsstab. Ein etwaiger Hinweis der Klägerin habe daher allenfalls der Redaktion von "Du und die Welt", nicht dagegen dem Verlag oder der Redaktion der "Ärztlichen Mitteilungen" zur Unterrichtung dienen können.
Die Beklagten haben sodann bestritten, daß der behauptete Umsatzrückgang auf den beanstandeten Bericht zurückzuführen sei. Sie haben vorgetragen, "Tai-Ginseng" sei ein typischer Modeartikel. Es sei allgemein bekannt, daß solche Präparate durch geschickte Werbung hochgespielt werden könnten, dann aber trotz Verstärkung der Werbung nach einiger Zeit vom Markt verschwänden, weil die Verbraucher kein Interesse mehr hätten. Der Bericht in den "Ärztlichen Mitteilungen" sei nicht geeignet gewesen, einen Umsatzrückgang herbeizuführen. Die Zeitschrift sei als reines Fachorgan ausschließlich für die Ärzteschaft bestimmt, als Wartezimmerlektüre habe sie keine Bedeutung. Ärzte hätten aber schon vor dem Erscheinen des Artikels keine Ginseng-Präparate verschrieben, weil deren Heilwirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei.
Im übrigen habe die abgedruckte Gegenerklärung der Klägerin die Aufmerksamkeit der Bezieher wieder in positivem Sinne auf die Ginseng-Präparate gelenkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend den Feststellungsantrag als in der Hauptsache erledigt erklärt und insoweit nur noch über die Kostenlast gestritten. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug den Ersatzanspruch hilfsweise darauf gestützt, daß der "unter dem Namen der Klägerin handelnde Kaufmann Ernst K." durch die Veröffentlichung in den "Ärztlichen Mitteilungen" in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß der in den "Ärztlichen Mitteilungen" abgedruckte Jahresbericht der Zentrale zur Bekämpfung der Unlauterkeit im Heilgewerbe (Verfasser Obermedizinalrat i.R. Dr. Sch.) die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt, soweit sich dieser Bericht nach seinem Wortlaut mit der Tai-Ginseng-Werbung, also mit der Werbung der Klägerin für ihr Erzeugnis befasst. Der Bericht hätte kritisch auf die Ginseng-Präparate überhaupt eingehen und die vielfach übertreibende Werbung für diese Präparate beanstanden dürfen. Indem statt "Ginseng-Werbung" versehentlich das Warenzeichen der Klägerin "Tai-Ginseng" herausgestellt wurde, erweckte der Bericht bei Lesern den unrichtigen Eindruck, die mitgeteilten Tatsachen und die geäußerten Beanstandungen beträfen gerade das Erzeugnis der Klägerin und die Werbung der Klägerin für dieses Erzeugnis. Selbst wenn die Werbung der Klägerin Angriffsflächen für eine kritische Bewertung bot, wurde doch den Lesern, die die Kritik gerade auf die Klägerin bezogen, eine unrichtige Vorstellung über deren gewerbliche Betätigung vermittelt. Durch die Verbreitung dieser entstellenden Darstellung wurde der objektive Tatbestand des § 824 Abs. 1 BGB insoweit erfüllt, als unrichtige Tatsachen mitgeteilt wurden. Im übrigen handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
II.
Zwei selbständige Gründe stehen nach Ansicht des Berufungsgerichts dem Erfolg der Klage entgegen. Einmal kann sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen, daß der Abdruck des Berichts zu einer Absatzminderung oder der Notwendigkeit erhöhter Werbeaufwendungen geführt hat. Sodann ist das Berufungsgericht der Auffassung, es könne weder dem beklagten Verlag noch dem beklagten Schriftleiter ein Verschuldensvorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Jahresbericht in den "Ärztlichen Mitteilungen" abgedruckt hätten. Es mag dahinstehen, ob die erste Begründung gegenüber den Rügen der Revision stand hält; denn jedenfalls läßt die zweite Begründung im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen.
1.
Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, der beklagte Verlag sei nicht verpflichtet gewesen, die von dem Obermedizinalrat a.D. Sch. eingereichten Jahresberichte der von ihm geleiteten Zentralstelle vor dem Abdruck durch einen Geschäftsführer oder ein Sonderorgan (§§ 30, 31 BGB) im einzelnen daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Berichte Unrichtigkeiten enthielten und ob die Kritik an angepriesenen Heilmitteln und Heilmethoden zutreffend war. Der Verlag durfte davon ausgehen, daß Dr. Sch., der auf seinem Spezialgebiet seit langer Zeit in enger Fühlungnahme mit ärztlichen Organisationen arbeitete, über genügende Sachkenntnisse verfügte. Nur wenn Erfahrungen darüber vorgelegen hätten, daß Dr. Sch. bei seiner Berichterstattung nicht sorgfältig verfuhr oder durch unsachliche Beanstandungen berechtigten Anstoß erregte, wäre eine Prüfungspflicht des Verlags zu bejahen gewesen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Verlag Anlaß hatte, gegenüber der Arbeitsweise von Dr. Sch. Mißtrauen zu hegen. Ohne Zuziehung von Sachverständigen mit besonderer Spezialerfahrung und eingehender Branchenkunde wäre es dem Verlag auch gar nicht möglich gewesen, den in der Identifizierung von Ginseng und Tai-Ginseng liegenden Irrtum des Dr. Sch. aufzuhellen.
Diese Identifizierung war im übrigen, wie das Berufungsgericht unter Würdigung des Verhandlungsstoffs ausführt, durch die Art der Werbung der Klägerin nahe gelegt worden.
2.)
Fehl geht auch der Vorwurf, der bereits zum Abdruck in den "Ärztlichen Mitteilungen" weitergegebene Bericht des Dr. Sch. habe aufgrund der Intervention des Redakteurs K. angehalten werden müssen. Dieser mit Werbungsaufgaben für die Klägerin beauftragte Redakteur hatte im Februar 1961 in der Redaktion der gleichfalls von der Erstbeklagten verlegten Zeitschrift "Du und die. Welt" einen Besuch gemacht. Anlass dieses Besuches war ein in der Zeitschrift "Du und die Welt" erschienener Aufsatz, der über die Heilwirkungen der koreanischen "Wunderwurzel" berichtete und dabei auf die übertreibende Werbung für A-Ginseng, B-Ginseng und T-Ginseng hinwies. Gegenüber dieser für den Absatz der Ginseng-Präparate nicht günstigen Würdigung versuchte Kaufmann, bei der Redaktion Verständnis für eine andere Einschätzung der Ginseng-Präparate zu finden. Er legte zu diesem Zweck wissenschaftliches Material über die Heilkraft der Ginseng-Wurzeln vor. Es gelang ihm aber nicht, bei der organisatorisch selbständigen Redaktion von "Du und die Welt" zu erreichen, daß eine für die Klägerin günstige Meldung in dieser Zeitschrift aufgenommen wurde. Erfuhr der Fachredakteur der "Ärztlichen Mitteilungen" Dr. O. von dieser Rücksprache, so hatte er deshalb noch keine Verpflichtung, den bereits vorher von ihm abgezeichneten Bericht des Dr. Sch. in dem Teil, der die Ginseng-Werbung betraf, zu sperren. Daß sich Dr. O. um eine eigene Unterrichtung zu dem umstrittenen Problem der Ginsengwirkung und Ginsengwerbung bemühte, geht daraus hervor, daß er von der durch K. vermittelten Einladung Gebrauch machte und sich einen fachwissenschaftlichen Vortrag des Professors Dr. P. anhörte, der die Ginseng-Präparate sehr günstig beurteilte, Dr. O. hat sich ferner fernmündlich mit der Geschäftsführerin der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft in Göttingen in Verbindung gesetzt, um auch ihre Stellungnahme zu den Ginseng-Präparaten kennen zu lernen, die sich als weniger günstig erwies. Stellte sich für Dr. O. die Lage aber so dar, daß unterschiedliche Auffassungen zu dem Thema der Ginseng-Präparate und der Werbung für diese Präparate vertreten wurden, war kein Grund vorhanden, nachträglich zu veranlassen, daß die von Dr. Sch. geltend gemachten Beanstandungen an der Ginseng-Werbung für den Abdruck gesperrt wurden. Nur wenn Dr. O. den Irrtum des Dr. Sch. (Verwechslung von Ginseng und Tai-Ginseng) erkannt hätte oder nach den Umständen hätte erkennen müssen, war er verpflichtet, zu handeln und den Abdruck des Berichts in diesem Teil zu verhindern. Diese Voraussetzungen für ein Tätigwerden lagen nach dem Verhandlungsergebnis nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, Dr. O. habe nicht in Betracht zu ziehen brauchen, der über langjährige Spezialerfahrungen verfügende Dr. Sch. werde einen Gattungsbegriff mit einem Warenzeichen verwechseln. Zur Aufhellung dieses Irrtums war auch die Intervention des Redakteurs K. in der Redaktion von "Du und die Welt" nicht geeignet.
3.)
Traf Dr. Sch. die haftungsrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm eingereichten Berichts und ist weder vom Zweitbeklagten als dem verantwortlichen Redakteur der "Ärztlichen Mitteilungen" noch sonst im Organisationsbereich des beklagten Verlags eine Gefahrabwendungspflicht verletzt worden, so kann die Haftung der Beklagten auch nicht aus § 831 BGB hergeleitet werden. Zu der Frage, ob die Anwendung des § 831 BGB zu Lasten des Verlags auch deshalb ausscheidet, weil die Redakteure von der Bundesärztekammer und der kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgewählt waren und sie ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den ärztlichen Geschäftsführern dieser Körperschaften unter Beratung durch deren gemeinsamen Rechtsabteilung ausübten, brauchte der Senat nicht einzugehen. Selbst wenn man eine so weitgehende Haftungsfreistellung des Verlags ablehnt, scheidet § 831 BGB als Haftungsgrundlage aus, wenn die nachteilige Veröffentlichung nicht darauf zurückzuführen ist, daß die Redakteure eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.
4.)
Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht endlich ausgeführt, daß der Versuch fehl gehe, den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Gesellschafters der Erstbeklagten herzuleiten.
III.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Gähtgens
Dr. Nüßgens